Berichtigung eines Beschlusses nach § 319 ZPO: Korrektur Aktie und Firmenbezeichnung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf berichtigt einen früheren Beschluss gemäß § 319 Abs. 1 ZPO. Es ersetzt in Tenor und Rubrum fehlerhafte Bezeichnungen (Aktiengattung, Firmenname). Das Gericht stellt fest, dass offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen sind und aus dem Zusammenhang zu ermitteln ist, welche Aktiengattung als Bemessungsgrundlage für Dividenden gilt.
Ausgang: Beschlussberichtigung nach § 319 ZPO: Korrektur von Aktienbezeichnung im Tenor und Firmenname im Rubrum angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Offenbare Unrichtigkeiten in gerichtlichen Entscheidungen sind nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit, auch von Amts wegen, zu berichtigen.
Die Anwendung des § 319 ZPO auf Beschlüsse ermöglicht die Korrektur von Schreib‑ und Bezeichnungsfehlern im Tenor und Rubrum ohne gesonderten Antrag.
Bei der Auslegung einer Regelung zur Dividendenauszahlung ist aus dem Zusammenhang zu ermitteln, welche Aktiengattung als Bemessungsgrundlage dient; offenkundige Falschbezeichnungen sind entsprechend zu berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf offenkundige, formelle Fehler beschränkt und darf nicht zu einer inhaltlichen Umgestaltung der Entscheidungsgründe führen.
Tenor
Der Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04. Juni 2003 (19 W 3/03 AktE) wird wie folgt berichtigt:
Auf Seite drei im fünften Absatz des Tenors wird in Zeile fünf am Ende das Wort "...-Aktie" durch das Wort "...-Aktie" ersetzt.
Darüber hinaus wird das Rubrum des vorbezeichneten Beschlusses dahinge-hend berichtigt, dass die Firma der Beteiligten zu 5) nicht ..., sondern ..... AG lautet.
Rubrum
Nach § 319 Abs.1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist, sind offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amtswegen zu berichtigen. Aus dem Zusammenhang des Absatzes fünf ergibt sich eindeutig, dass als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Dividenden nicht die ...-Aktie, sondern die .... -Aktie maßgebend ist.