Deliktische Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Täuschung: nur negatives Interesse
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Geschäftsführer der Verkäufer-GmbH Schadensersatz wegen angeblich arglistiger Täuschung über eine Dacherneuerung beim Grundstückskauf. Das OLG Düsseldorf änderte das landgerichtliche Teilstattgabeurteil ab und wies die Klage insgesamt ab. Selbst bei unterstellter deliktischer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sei der Anspruch grundsätzlich auf das negative Interesse gerichtet. Ein Ersatz des Erfüllungsinteresses (Kosten der Mangelbeseitigung) komme gegenüber dem nichtvertraglichen Dritten nicht in Betracht; besondere Umstände für einen hypothetisch günstigeren Vertrag seien nicht feststellbar.
Ausgang: Auf die Berufung des Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt mangels ersatzfähigen Erfüllungsinteresses gegen den Geschäftsführer abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Deliktischer Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist grundsätzlich auf das negative Interesse gerichtet und stellt den Geschädigten so, wie er ohne die Täuschung stünde.
Bei Täuschung im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss ist der Geschädigte deliktisch grundsätzlich so zu stellen, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden; eine auf Vertragsdurchführung gerichtete Schadensberechnung ist damit regelmäßig nicht vereinbar.
Eine Ausrichtung des negativen Interesses auf den Abschluss eines für den Geschädigten günstigeren (hypothetischen) Vertrags setzt besondere Umstände voraus, die eine solche Vertragsgestaltung zuverlässig erwarten lassen.
Das Erfüllungsinteresse aus kaufrechtlicher Nichterfüllung kann deliktisch nicht gegen einen an dem Vertrag nicht beteiligten Dritten (z.B. den für eine juristische Person handelnden Geschäftsführer) geltend gemacht werden, wenn es an einer eigenen vertraglichen Bindung oder vergleichbaren Übernahme einer Einstandspflicht fehlt.
Unterlässt das Erstgericht die Würdigung eines für die Haftungsfrage zentralen Beweismittels, können Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen i.S.d. § 529 Abs. 1 ZPO begründet sein.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. November 2008 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag aus dem Jahre 1998 geltend.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 01.09.1998 erwarb der Kläger von der G.B. GmbH, die durch den Beklagten als damals alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer vertreten wurde, das mit einem Mehrfamilienhaus und einer Gewerbehalle bebaute Grundstück auf der S.straße 32 in W. zu einem Kaufpreis von 750.000,- DM (später von den Vertragsparteien einvernehmlich herabgesetzt auf 740.000,- DM). In dem Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss der Verkäuferin. Im Vorfeld des Vertragsschlusses hatte der Kläger von dem Beklagten mehrfach die Information erhalten, das Dach der Gewerbehalle sei kurz zuvor erneuert worden. Tatsächlich hatte der Beklagte Ende 1997 durch den Dachdeckergesellen V. Arbeiten an dem besagten Dach zu einem Pauschalpreis von 25.000,- DM dergestalt durchführen lassen, dass auf dem vorhandenen schadhaften Dachbelag eine neue Schalung und darauf eine Bitumenbahn sowie eine Schweißbahn aufgebracht worden war.
Da sich in der Folgezeit Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Gewerbehallendaches zeigten, behielt der Kläger nach Zahlung des überwiegenden Teils des Kaufpreises einen Restbetrag von 60.000,- DM ein und erklärte die Minderung, da er sich von dem Beklagten über den tatsächlichen Umfang der Dacharbeiten arglistig getäuscht sah. Ausweislich eines von dem Kläger eingeholten Angebots der V.F. GmbH beliefen sich die Kosten für den kompletten Abriss der vorhandenen Dacheindeckung und die anschließende vollständige Erneuerung des Daches auf einen Betrag von 259.891,14 DM.
Nachdem die Verkäuferin wegen des vom Kläger einbehaltenen Restkaufpreises von 60.000,- DM die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde betrieb, erwirkte der Kläger in 2. Instanz ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-9 U 65/00), durch welches die Zwangsvollstreckung der Verkäuferin wegen des noch offenen Restkaufpreises wegen arglistiger Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Eigenschaft für unzulässig erklärt wurde.
Nachdem der Kläger nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit zunächst den Beklagten und die Verkäuferin als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, betreibt er nunmehr nach zwischenzeitlicher Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verkäuferin das Verfahren gegen den Beklagten alleine weiter. Insoweit verlangt er von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz, den er entsprechend dem eingeholten Angebot der V.F. GmbH mit 259.891,14 DM abzüglich der bereits durch Aufrechnung erloschenen 60.000,- DM beziffert. Zugleich macht er klageweise die Feststellung geltend, dass der Beklagte auch zum Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens verpflichtet ist.
Das Landgericht hat der Klage lediglich teilweise in Höhe eines Betrages von 18.227,56 € nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte hafte dem Kläger auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagte in seiner Funktion als Geschäftsführer der Verkäuferin den Kläger durch das arglistige Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft der Kaufsache, nämlich eines erneuerten Daches auf der Gewerbehalle, getäuscht habe. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus den glaubhaften Angaben des Zeugen V. zu den näheren Umständen der Auftragsvergabe für die Dachinstandsetzungsarbeiten. Der von dem Beklagten zu ersetzende Schaden ergebe sich im vorliegenden Fall des Erfüllungsbetruges aus einer Gegenüberstellung des Verhältnisses des wirklichen Wertes des Kaufgegenstands zu dem Wert, den das Grundstück im Falle einer tatsächlichen Dacherneuerung gehabt habe einerseits und des Verhältnisses des wegen der Mangelhaftigkeit geminderten Kaufpreises zu dem vereinbarten Kaufpreis andererseits. Nach Auswertung der eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten ergebe sich danach ein dem Kläger noch verbleibender Schadensersatzanspruch von 35.650,- DM. Das Feststellungsbegehren des Klägers sei dagegen in vollem Umfang unbegründet, da für die Schadensermittlung auf das Jahr 1998 abzustellen sei und dem Kläger durch die Verzinsung seiner Schadensersatzforderung zudem ein hinreichender Ausgleich zufließe.
Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Beklagte als auch der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die sie jeweils unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen begründen.
Der Beklagte wendet ein, das Landgericht habe die von ihm erhobenen Beweise in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewürdigt. So habe es sich lediglich die Wertungen des Zeugen V. zu eigen gemacht und nicht erkannt, dass sich dieser Zeuge in vielen Aspekten in Widerspruch zu seinen Aussagen in vorangegangenen Verfahren gesetzt habe. Zudem habe das Landgericht die in wesentlichen Punkten entgegenstehende Aussage des Zeugen E. an keiner Stelle gewürdigt. Ebenso falsch habe das Landgericht die Feststellungen des Sachverständigen F. in weiten Teilen gewertet. Es sei nicht hinreichend gewürdigt worden, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kaufobjektes deutlich sachkundiger als der Beklagte gewesen sei und er damit die etwaigen Mängel an dem Dach selbst habe erkennen können. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Schadenshöhe seien fehlerhaft, da es vorliegend allein um einen deliktischen Schadensersatzanspruch gehe, der lediglich auf das negative Interesse gerichtet sei. Ausnahmsweise komme ein deliktischer Schadensersatzanspruch auf das Erfüllungsinteresse nur dann in Betracht, wenn die arglistige Täuschung von dem Verkäufer selbst vorgenommen wurde, nicht aber - wie im vorliegenden Fall - durch einen Dritten. Zudem bleibe es dabei, dass dem Kläger ein ersetzungsfähiger Schaden überhaupt nicht entstanden sei, da der seinerzeit vereinbarte Kaufpreis auch dem tatsächlichen objektiven Wert des Grundstücks entsprochen habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 20.11.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal, Az. 17 O 469/00, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt insoweit,
die Berufung zurückzuweisen.
Darüber hinaus beantragt der Kläger,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 83.975,16 € nebst 9,75 % Zinsen seit dem 03.01.2001 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den über 83.975,16 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dem Kläger wegen der vom Beklagten arglistig vorgespiegelten Erneuerung des Daches über dem ehemals als Tanzschule genutzten Anbau des Grundstücks S.Straße 32 in Wuppertal entsteht;
hilfsweise dazu,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den über 83.975,16 € hinausgehenden Schaden zur Erneuerung des Flachdaches über dem ehemals als Tanzschule genutzten Anbau des Grundstücks S.Straße 32 in Wuppertal zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt diesbezüglich,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger greift im Rahmen seiner Berufung ebenfalls die Schadensberechnung des Landgerichts an und vertritt die Auffassung, dieses habe in unzulässiger Weise die Grundsätze des Vertragsrechts bei der Schadensberechnung zugrunde gelegt. Maßstab sei allein das deliktische Schadensersatzrecht, welches im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Ersetzung des Nichterfüllungsschadens zum Gegenstand habe. Maßgeblicher Zeitpunkt der Schadensberechnung sei dabei entgegen der Auffassung des Landgerichts der Termin der letzten mündlichen Verhandlung. Korrekt stelle sich die Schadenshöhe nach § 463 BGB a.F. in der Form des Wertunterschiedes zwischen der mangelfreien und der mangelbehafteten Sache dar, womit im Ergebnis die Kosten für die Herstellung des mangelfreien Zustandes zu ersetzen seien. Diese beliefen sich aber entgegen der Auffassung des Landgerichts auf den sich aus dem Kostenvoranschlag ergebenden Betrag von 259.891,14 DM brutto. Richtigerweise hätte das Landgericht Beweis zur Höhe der Herstellungskosten und zur Erforderlichkeit der Positionen in dem Angebot der V.F. GmbH erheben müssen. Dass die in diesem Angebot enthaltenen Kosten für Wandanschlüsse, Rinnen, Entwässerung, Dämmung und Entlüftung notwendig waren, habe er bereits erstinstanzlich in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Die Übergehung dieses Beweisangebotes durch das Landgericht stelle einen Verfahrensfehler dar. Die von dem Landgericht vorgenommenen Abzüge von den Berechnungen des Sachverständigen H. seien ungerechtfertigt. So müsse im vorliegenden Fall sehr wohl der Dachstuhl erneuert werden und die vorhandene alte Dachkonstruktion komplett abgetragen werden. Die von dem Landgericht nicht berücksichtigten erhöhten Transportkosten seien anzusetzen, da weder das Gericht noch der insoweit darlegungspflichtige Beklagte die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 NachbG NW festgestellt bzw. dargelegt hätten. Bereits der Ausgangspunkt der landgerichtlichen Schadensberechnung sei unzutreffend, da der Wert des Grundstücks (mit marodem Dach) in Höhe von 740.000,- DM von dem Beklagten ins Blaue hinein behauptet und von ihm - dem Kläger - in zulässiger Weise bestritten worden sei. Es sei daher verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht gleichwohl diesen Wert seiner Schadensberechnung zugrunde gelegt hat. Auch die von dem Landgericht vorgenommenen Abzüge der Positionen, die auf einem angeblich fahrlässigen Nichterkennen der Mängel seitens des Klägers beruhten, seien rechtsfehlerhaft erfolgt. Zum einen sei der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Mangels im Falle einer zugesicherten Eigenschaft ohne Relevanz. Zudem könne ihm, dem Kläger, der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit ohnehin nicht gemacht werden, da die Mängel für ihn als Laien ohne besondere Anstrengungen gerade nicht erkennbar gewesen seien. Auch das Übergehen des diesbezüglichen Sachvortrages des Klägers einschließlich Beweisangeboten stelle einen Verfahrensfehler dar. Zudem trage die Begründung des Landgerichts für die Abweisung des Feststellungsantrages nicht.
II.
Beide Berufungen sind zulässig; in der Sache hat jedoch lediglich die Berufung des Beklagten Erfolg, während die Berufung des Klägers unbegründet ist.
1.
Soweit das Landgericht dem Grunde nach von einer deliktischen Haftung des Beklagten im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ausgegangen ist, fehlt es vorliegend bereits an einer hinreichend tragfähigen Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Nach § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Letztgenannte Konstellation ist im vorliegenden Fall jedoch gegeben, da das Landgericht für seine Schlussfolgerungen bezüglich eines arglistigen Handelns des Beklagten im wesentlichen auf die Aussage des Zeugen V. abstellt, die in Teilen entgegen stehende Aussage des Zeugen E. dagegen vollkommen unberücksichtigt lässt. Zwar ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung jedes erhobene Beweismittel in allen Einzelheiten würdigt. Anders als bei den (weitgehend) unergiebigen Aussagen der Zeugen K. und H. war aber die Aussage des Zeugen E. neben derjenigen des Zeugen V. von zentraler Bedeutung für die Frage, ob der Beklagte überhaupt dem Grunde nach deliktisch haftet. Bereits der offene Widerspruch beider Aussagen hinsichtlich des angeblich mündlich geäußerten Hinweises auf einen Gewährleistungsausschluss durch den Zeugen V. wirft in erheblichem Maße die Frage der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen auf. Berücksichtigt man ergänzend noch, dass sich die ursprüngliche Rechnung des Zeugen V. tatsächlich über eine "Erneuerung des Flachdaches" verhält, der Erhalt der anders lautenden Rechnung von dem Zeugen E. ausdrücklich bestritten wird und zudem das ursprüngliche Angebot des Zeugen V. für eine Erneuerung des Daches zu einem Preis von ca. 36.000,- DM netto letztlich nicht so weit von dem tatsächlich vereinbarten Umfang von 25.000,- DM netto entfernt ist, so erhalten die Angaben des Zeugen E. ein erhebliches Gewicht für die Frage, ob aus den zugrundezulegenden objektiven Umständen tatsächlich auf ein vorsätzliches arglistiges Verhalten des Beklagten geschlossen werden kann oder nicht. Während das Landgericht sich in der Urteilsbegründung ausdrücklich auch mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen V. auseinander gesetzt hat, enthält das Urteil keinerlei Feststellungen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E. bzw. hinsichtlich dessen Glaubwürdigkeit. Insoweit ist bereits nicht erkennbar, dass das Landgericht die teilweise erheblich abweichenden Angaben des Zeugen E. im Rahmen seiner Beweiswürdigung überhaupt berücksichtigt hat.
2.
Im Ergebnis bedarf es allerdings einer Klärung der Frage zum Haftungsgrund nicht, da der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits aus rechtlichen Gründen nicht besteht. Der Kläger kann den mit der Klage geltend gemachten Erfüllungsschaden gegenüber dem Beklagten nicht mit Erfolg geltend machen, da dessen allein in Betracht kommende Haftung aus Delikt lediglich auf das negative Interesse gerichtet ist, welches von dem Kläger aber mit der vorliegenden Klage gerade nicht geltend gemacht wird.
a) Grundsätzlich gewährt der deliktische Schadensersatzanspruch lediglich den Ersatz des sogenannten negativen Interesses. Dabei ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Der Geschädigte soll durch die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Schädigers nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn die falschen Angaben von diesem nicht gemacht worden wären. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn der Beklagte – eine haftungsrelevante Täuschungshandlung unterstellt - ihn nicht über den tatsächlichen Umfang der durchgeführten Dacharbeiten getäuscht hätte. In diesem Fall - so kann zugunsten des Klägers unterstellt werden - hätte der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag mit diesem Inhalt mit der Verkäuferin nicht geschlossen. Er ist demnach so zu stellen, als wenn der Kaufvertrag zwischen ihm und der Verkäuferin überhaupt nicht abgeschlossen worden wäre. Eine solche Konstellation, die letztlich auf eine Rückabwicklung des geschlossenen Vertrages hinausliefe, ist aber nicht Gegenstand der von dem Kläger erhobenen Klage.
b) In Ausnahmefällen kann zwar auch das negative Interesse darauf gerichtet sein, das Interesse an der Erfüllung eines nicht zustande gekommenen Vertrages zu ersetzen. Dies gilt etwa dann, wenn ohne das schuldhafte Verhalten des Schädigers ein anderer, für den Geschädigten günstigerer Vertrag zustande gekommen wäre (vgl. BGH NJW 1998, 2900). Dies gilt nicht nur für wegen des schädigenden Verhaltens nicht zustande gekommene Verträge mit Dritten, sondern auch dann, wenn ohne das schädigende Verhalten mit demselben Vertragspartner ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre. Dabei kann allerdings nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Schädiger, wenn es nicht zu der Täuschung gekommen wäre, bereit gewesen wäre, den Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen abzuschließen. Dieser hypothetische Verlauf kann nur dann unterstellt werden, wenn er aufgrund besonderer Umstände zuverlässig festgestellt werden kann (BGH a.a.O.; a.A. offenbar noch BGH NJW 1977, 1536). Die nach der Entscheidung des BGH vom 24.06.1998 (NJW 1998, 2900) zu fordernden besonderen Umstände können im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Verkäuferin den Vertrag mit dem Kläger auch zu einem geringeren als dem vereinbarten Kaufpreis abgeschlossen hätte. Im Gegenteil hat der Beklagte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers seinerzeit erklärt, der Kaufpreis von 750.000,- DM stünde fest und sei nicht verhandelbar.
c) Das positive Interesse, welches der Kläger mit seinem Zahlungsantrag zum Gegenstand der Klage macht, kann er nach Auffassung des Senats nicht verlangen. Der Kläger stützt sich für sein Begehren auf eine Entscheidung des 6. Zivilsenats des BGH vom 25.11.1997 (NJW 1998, 983). In dieser Entscheidung hat der BGH im Rahmen eines obiter dictum ausgeführt, dass dem Käufer, dem beim Abschluss des Kaufvertrages vom Verkäufer arglistig ein Fehler des Kaufgegenstandes verschwiegen oder das Vorhandensein einer tatsächlich fehlenden Eigenschaft vorgespiegelt worden ist, auf der Grundlage des § 463 BGB der Ersatz seines Erfüllungsinteresses auch dann zustehe, wenn er seinen Schadensersatzanspruch auf unerlaubte Handlung stützt. Da der dem BGH seinerzeit zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt eine mit dem Streitfall vergleichbare Ausgangskonstellation aufwies (Verkäuferin war eine juristische Person, für die der dortige Beklagte als Geschäftsführer handelte und die Täuschungshandlung vornahm), kann davon ausgegangen werden, dass der 6. Zivilsenat des BGH die Anwendung des vorgenannten Ausnahmefalles seinerzeit nicht allein auf den eigentlichen Verkäufer beschränken, sondern tatsächlich auch auf den handelnden Dritten, der letztlich nicht Vertragspartner geworden ist, anwenden wollte.
Eine derart weitreichende Ausdehnung des vorgenannten Ausnahmefalles hält der erkennende Senat jedoch für unzutreffend. Der deliktische Anspruch ist nach § 249 Satz 1 BGB nur auf Ersatz des negativen Schadens gerichtet. Die Besserstellung des Käufers ist nur gerechtfertigt, wenn sie auf einem Rechtsgeschäft beruht, da letztlich nur dieses, nicht aber die unerlaubte Handlung den Käufer besser stellen kann als er vorher stand. Das Rechtsgeschäft selbst ist aber lediglich zwischen dem geschädigten Käufer und dem Verkäufer, nicht aber mit dem für den Verkäufer handelnden Dritten zustande gekommen. Die unerlaubte Handlung des Dritten kann nicht dazu führen, dass dieser Dritte, der den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hat, rechtlich so behandelt wird, wie wenn er selbst Vertragspartner geworden wäre. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, dem geschädigten Käufer neben seinem Vertragspartner (der in jedem Fall auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung haftet) einen weiteren Schuldner an die Seite zu stellen, der über das übliche Maß hinaus auf die Erfüllung der Vertragspflicht haftet (wie hier auch Tiedtke, Zum deliktischen Schadensersatzanspruch des getäuschten Käufers, DB 1998, 1019).
Ein solches Ergebnis lässt sich vorliegend auch nicht mit einem etwaigen besonderen Näheverhältnis des Beklagten zu der von ihm vertretenen Verkäuferin rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte der Verkäuferin näher gestanden haben sollte, als dies ein Geschäftsführer in Bezug auf die von ihm vertretene GmbH üblicherweise zu tun pflegt. Dass aber die vertragliche Haftung einer GmbH nicht auch stets den sie vertretenden Geschäftsführer erfasst, bedarf keiner näheren Ausführung.
Soweit sich der BGH in dem besagten Urteil auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1921 stützt (RGZ 103, 154), trägt auch dies letztlich nicht die Erweiterung der Haftung eines Dritten auf das Erfüllungsinteresse. Insoweit verweist Tiedtke zu Recht darauf, dass die von dem Reichsgericht seinerzeit angenommene Haftung der an dem Vertrag nicht beteiligten Dritten wesentlich darauf beruhte, dass dort die Möglichkeit einer Garantieübernahme durch diese Dritten in Betracht kam, durch die die Dritten der Käuferin gegebenenfalls in gleicher Weise haften wollten wie der Verkäufer, der seinerzeit nach § 463 BGB auf das Erfüllungsinteresse in Anspruch genommen war. Die andere von dem BGH zitierte Entscheidung (BGH NJW 1960, 237) hatte nicht die vorliegende Dreieckskonstellation zum Gegenstand, sondern behandelte lediglich die Frage der Haftung des täuschenden Verkäufers selbst auf das Erfüllungsinteresse.
III.
1.
Die Kostenentscheidung des Urteils beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO.
2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil aus Sicht des erkennenden Senats in Bezug auf die hier streitentscheidende Frage des Anwendungsbereichs der erweiterten deliktischen Haftung auf das Erfüllungsinteresse die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
4.
Der Gegenstandswert der klägerischen Berufung beträgt 96.757,46 €, der Wert der Berufung des Beklagten 18.227,56 €. Der maßgebliche Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt danach 96.757,46 € (§ 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG).
Dr. T. D. Dr. G.