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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-19 U 40/07·29.07.2008

Haftungsfreizeichnung erfasst auch Bauleiter als Erfüllungsgehilfen im Innenausgleich

ZivilrechtSchuldrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Haftpflichtversicherung eines Bohrunternehmens verlangte aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG a.F.) Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) vom Bauleiter, nachdem sie wegen Beschädigung einer Gasleitung an die Geschädigte gezahlt hatte. Streitentscheidend war, ob eine zwischen Generalunternehmer und Bohrunternehmen vereinbarte Haftungsfreizeichnung auch den Bauleiter als Erfüllungsgehilfen erfasst. Das OLG Düsseldorf bejahte dies aufgrund Vertragszweck und erkennbarer Einbindung des Bauleiters in die Vertragsabwicklung; im Innenverhältnis haftet daher allein das Bohrunternehmen. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage auf Gesamtschuldnerausgleich insgesamt abgewiesen, Anschlussberufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass die Beteiligten im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht trifft; ist ein Gesamtschuldner im Innenverhältnis vollständig freigestellt, scheidet der Ausgleichsanspruch gegen ihn aus.

2

Eine vertragliche Haftungsfreizeichnung zugunsten des Auftraggebers kann sich nach Vertragszweck und Interessenlage auch auf dessen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) erstrecken, wenn dessen Einschaltung für den Vertragspartner erkennbar und vertraglich angelegt ist.

3

Für die Erstreckung einer Haftungsfreizeichnung auf einen Erfüllungsgehilfen ist eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber nicht zwingende Voraussetzung; maßgeblich ist die typische und vorhersehbare Einbindung in die Erfüllung der vertraglichen Aufgaben.

4

Eine Berufung des Erfüllungsgehilfen auf eine vertragliche Haftungsfreizeichnung ist nicht bereits deshalb nach § 242 BGB ausgeschlossen, weil der Erfüllungsgehilfe bei einer vertraglich geschuldeten „Einweisung vor Ort“ auch unterstützende Tätigkeiten wie Begehung und Kennzeichnung von Stellen übernimmt.

5

Nimmt der Vertragspartner die unterstützende Einweisungstätigkeit des Erfüllungsgehilfen in Anspruch, begründet dies für sich genommen kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Erfüllungsgehilfe übernehme abweichend von der Haftungsfreizeichnung eine eigene Haftung für Leitungsschäden.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 426 BGB§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 286 ZPO§ 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 426 Abs. 1 BGB

Tenor

f ü r R e c h t e r k a n n t :

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. November 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch. Sie ist Haftpflichtversicherer der Firma K. GmbH (im Folgenden Versicherungsnehmerin), für die sie infolge eines Unfallereignisses vom 26.05.2000 zum Nachteil der M. AG für Schadensersatzleistungen eintreten musste.

4

Dem Schadensereignis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5

Die seinerzeit mit der Verlegung zweier Trassen für Lichtwellenleiter im F. Osthafen beauftragte Firma D. GmbH (nunmehrige W. Verwaltungs GmH) beauftragte ihrerseits zunächst den Beklagten mit der Bauleitung für die Verlegung eines Leerrohres im sogenannten Spülbohrverfahren. Darüber hinaus erteilte die D. GmbH im März 2000 der Versicherungsnehmerin den Auftrag zur Durchführung der Horizontalspülbohrung. Grundlage der Beauftragung war zunächst ein schriftliches Angebot der Versicherungsnehmerin vom 29.03.2000 an die D. GmbH, wonach vorhandene Fremdanlagen wie Gas-, Strom- und Fernmeldeeinrichtungen bauseits freigelegt und der Versicherungsnehmerin angezeigt werden sollten. Für etwaige Schäden an Fremdanlagen sollte die D. GmbH haften. Die schriftliche Auftragserteilung der D. GmbH an die Versicherungsnehmerin vom gleichen Tag enthält u.a. folgende Passagen:

6

"Vorhandene Fremdanlagen werden nicht bauseits freigelegt. Es werden die Bestandspläne der anderen Versorgungsträger übergeben und vor Ort erfolgt eine Einweisung durch die Bauleitung.

7

Der Auftraggeber haftet nicht für die Beschädigung von Fremdleitungen.

8

Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen zum Auftrag und zur Durchführung an das Planungsbüro St. [...]".

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Auftrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl.111, 112 GA) Bezug genommen.

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Im Zuge der im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Horizontalspülbohrung anstehenden Tiefbauarbeiten kam es am 26.05.2000 zu einer Beschädigung einer aktiven Gasleitung der M. AG. Bei der anschließenden Suche nach der Ursache des auftretenden Gasgeruchs kam es zu einer Verpuffung, bei der Sachschaden entstand und bei der – was zwischen den Parteien streitig ist – drei Mitarbeiter der M. AG verletzt wurden.

11

Im daraufhin folgenden Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-23 O 129/02) wurden die Versicherungsnehmerin und die D. GmbH als Gesamtschuldner zur Zahlung von 75.043,63 € nebst Zinsen an die M. AG verurteilt. Gegen das entsprechende erstinstanzliche Urteil legten die Versicherungsnehmerin und die D. GmbH Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein, welche sie jedoch nach entsprechendem Hinweis des Oberlandesgerichts zurücknahmen. Zuvor hatte die Versicherungsnehmerin dem Beklagten im Berufungsverfahren den Streit verkündet. Das Verfahren gegen den von der M. AG im gleichen Prozess ebenfalls als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Beklagten befand sich zu diesem Zeitpunkt nach Erlass eines Teilversäumnisurteils und Einspruchseinlegung noch in erster Instanz beim Landgericht. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gegen die Versicherungsnehmerin und die D. GmbH sowie Zahlung des ausgeurteilten Betrages durch die Klägerin betrieb die M. AG das Verfahren gegen den Beklagten nicht weiter und nahm die Klage in erster Instanz zurück.

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Eine daraufhin ebenfalls im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs erhobene Klage der Klägerin gegen die D. GmbH vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 9 O 620/04) wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 21.02.2007 unter Hinweis auf die zwischen der D. GmbH und der Versicherungsnehmerin wirksam vereinbarte Haftungsfreizeichnung zugunsten der D. GmbH abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf die zu den Akten gereichte Urteilsabschrift (Bl. 300 ff. GA) Bezug genommen.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Versicherungsnehmerin habe sich bei der Berücksichtigung von Gasleitungen auf die Angaben des Beklagten vor Ort verlassen dürfen. Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mit der D. GmbH sei das schriftliche Angebot der Versicherungsnehmerin vom 29.03.2000 gewesen, woraus sich ergebe, dass die D. GmbH für Schäden an Fremdanlagen hafte. Weiterhin habe sie –die Versicherungsnehmerin– die Leitungsbestandpläne nicht von dem Beklagten erhalten und die freigelegte Gasleitung sei von dem Beklagten eingemessen worden. Der Beklagte sei von der D. GmbH nicht nur mit der Bauleitung, sondern auch mit der Planung der Arbeiten am F. Osthafen betraut gewesen. Zudem hat sie behauptet, sie habe auf den Kostenerstattungsanspruch der M. AG aus dem Zivilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main an diese 5.664,20 € gezahlt.

14

Die Klägerin hat beantragt,

15

den Beklagten zu verurteilen, an sie 86.370,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 80.671,90 € seit dem 18.01.2005 und auf einen Betrag von 5.699 € seit dem 05.07.2005 zu zahlen;

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 86.370,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 80.671,90 € seit dem 18.01.2005 und auf einen Betrag von 5.699 € seit dem 05.07.2005 zu zahlen;
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen etwaigen weiteren Ansprüchen der M. AG oder sonstiger Dritter aus dem Unfallereignis vom 26.05.2000 freizustellen.

  1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen etwaigen weiteren Ansprüchen der M. AG oder sonstiger Dritter aus dem Unfallereignis vom 26.05.2000 freizustellen.
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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Er hat die Ansicht vertreten, das Unfallereignis vom 26.05.2000 sei nicht auf ein Fehlverhalten seiner Person zurückzuführen. Vielmehr habe die Versicherungsnehmerin die vorhandenen Versorgungsleitungen aufsuchen und im Rahmen ihrer Arbeiten berücksichtigen müssen. Zudem hat er behauptet, er habe die Pläne über die Lage von Versorgungsleitungen der Versicherungsnehmerin vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt. Dabei habe er sie darauf hingewiesen, dass sie vor Durchführung der Bohrungen Schürfgruben zur Feststellung des Leitungsverlaufs vorzunehmen habe. Er habe mit Mitarbeitern der Versicherungsnehmerin die Baustelle begangen und auf den Leitungsverlauf, insbesondere die spätere beschädigte querlaufende Leitung sowie auf das Erfordernis einer nochmaligen Überprüfung der Leitungslage hingewiesen. Mit dem Zeugen M. K. sei vereinbart gewesen, dass Rücksprache gehalten werde, sobald die querlaufende Leitung gefunden worden sei.

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Darüber hinaus hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

21

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung des Beklagten hat das Landgericht Wuppertal mit Urteil vom 20.11.2007 dem Zahlungsantrag in Höhe von 28.790,30 € nebst Zinsen stattgegeben und auch dem Feststellungsantrag in Höhe eines Freistellungsanteils von 1/3 entsprochen. Die darüber hinausgehende Klage hat das Landgericht als unbegründet abgewiesen.

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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass auch der Beklagte der M. AG auf Ausgleich der ihr durch das Ereignis vom 26.05.2000 erlittenen Schäden hafte. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung gegenüber der M. AG begangen habe, indem er eine aktive Gasleitung mit einer alten Gasleitung bei der Lageermittlung der Versorgungsleitungen verwechselt und demgemäß auch die Versicherungsnehmerin falsch eingewiesen habe. Der entsprechende Haftungsanteil des Beklagten beschränke sich allerdings auf 1/3, da die Haftungsfreistellung der D. GmbH gegenüber der Versicherungsnehmerin nicht zum Nachteil des Beklagten gereichen könne. Auf diese Haftungsfreistellung könne sich der Beklagte im Übrigen nicht berufen, auch wenn er als Erfüllungsgehilfe der D. GmbH aufgetreten sei. Er habe über die ihm insoweit zukommenden vertraglichen Pflichten hinaus nicht nur die Bestandspläne an die Versicherungsnehmerin ausgehändigt und eine Einweisung vorgenommen, sondern sei darüber hinaus mit Mitarbeitern der Versicherungsnehmerin die Bereiche abgegangen und habe zusammen mit diesen die gefährlichen Stellen eingezeichnet. Aufgrund der Übernahme dieser überobligatorischen Arbeiten sei es ihm nunmehr nach § 242 BGB verwehrt, sich nachträglich bei einer fehlerhaften Ausführung dieser Arbeiten auf die Haftungsfreizeichnung seiner Auftraggeberin zu berufen. Eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin komme nicht in Betracht, da es sich um einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB handele, der der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliege. Einwendungen gegen die Höhe des Schadensersatzanspruches könne der Beklagte nicht vorbringen, da die Höhe der Ersatzpflicht der Versicherungsnehmerin und damit auch die Höhe des Ausgleichsanspruches für ihn infolge der im Vorverfahren stattgefundenen Streitverkündung durch das Urteil des LG Frankfurt am Main bindend festgestellt worden sei. Den Ausgleich des Kostenerstattungsanspruches der M. AG durch die Klägerin in Höhe von 5.664,20 € habe die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.

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Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1ZPO verwiesen.

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Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt; die Klägerin ihrerseits geht gegen die Teilabweisung der Klage im Wege der Anschlussberufung vor.

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Der Beklagte begründet seine Berufung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen damit, dass das Urteil nicht erkennen lasse, auf welcher Grundlage ihm eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Er sei als ausschließlicher Vertragspartner der D. GmbH lediglich mit Verhandlungen mit Hafenanliegern etc. betraut gewesen. Die Verantwortlichkeit für die Spülbohrarbeiten einschließlich der Arbeiten zum Auffinden etwaiger störender Leitungen habe dagegen allein auf Seiten der Versicherungsnehmerin gelegen. Eine Übertragung der entsprechenden Verkehrssicherungspflicht auf den Beklagten habe mangels Vertragsbeziehung zwischen ihm und der Versicherungsnehmerin nicht erfolgen können. Zudem müsse der Haftungsausschluss zugunsten der D. GmbH durch die vertragliche Vereinbarung mit der Versicherungsnehmerin auch zu seinen Gunsten gelten, da nicht einzusehen sei, warum der Nichtvertragspartner schlechter stehen solle als der Vertragspartner. Außerdem könne nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Versicherungsnehmerin als spezialisierter Fachbetrieb besondere Sorgfaltspflichten treffe, während er selbst über keinerlei Spezialkenntnisse im Spülbohrverfahren verfüge. Zudem sei die von dem Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung fehlerhaft. So habe das Landgericht den Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit verletzt, da der Zeuge W. K. nicht von dem erkennenden Einzelrichter vernommen worden und daher eine Beurteilung der zweifelhaften Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht möglich gewesen sei. Zudem liege ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor, da keine ausreichenden Feststellungen zur Beweiswürdigung in dem Urteil getroffen worden seien. Darüber hinaus vertritt der Beklagte die Ansicht, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer Verbindlichkeit der in dem Urteil des Ausgangsverfahrens enthaltenen Feststellungen zur Schadenshöhe ausgegangen. Die bloße Bezugnahme auf den Inhalt eines entsprechenden Hinweisbeschlusses stelle bereits einen Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dar. Auch inhaltlich sei die von dem Landgericht vertretene Auffassung einer Bindung des Beklagten an die Feststellungen zur Schadenshöhe verfehlt. Des Weiteren verweist der Beklagte darauf, dass dem Landgericht bei der Berechnung des zugesprochenen Betrages ein Fehler unterlaufen sei, da es von einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 5.699,- € ausgegangen sei, obwohl die Klägerin diesen Forderungsteil erstinstanzlich bereits auf einen Betrag von 5.664,20 € korrigiert habe. Schließlich sei auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils fehlerhaft, da dem Beklagten 2/3 der Kosten auferlegt worden seien, obwohl der Klage lediglich in Höhe von 1/3 stattgegeben wurde.

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Im Übrigen hält der Beklagte auch zweitinstanzlich an der Erhebung der Verjährungseinrede fest.

27

Der Beklagte beantragt,

28

das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20.11.2007 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

29

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

31

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin,

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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 20.11.2007 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 43.185,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 40.335,95 € seit dem 18.01.2005 und aus einem weiteren Betrag von 2.849,50 € seit dem 05.07.2005 zu zahlen;

  1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 20.11.2007 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 43.185,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 40.335,95 € seit dem 18.01.2005 und aus einem weiteren Betrag von 2.849,50 € seit dem 05.07.2005 zu zahlen;
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 50 % von sämtlichen etwaigen weiteren Ansprüchen der M. AG oder sonstiger Dritter aus dem Unfallereignis vom 26.05.2000 freizustellen.

  1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 50 % von sämtlichen etwaigen weiteren Ansprüchen der M. AG oder sonstiger Dritter aus dem Unfallereignis vom 26.05.2000 freizustellen.
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Insoweit beantragt der Beklagte,

35

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt die von dem Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung unter Verweis auf den eingeschränkten Überprüfungsumfang im Berufungsverfahren. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten habe das Landgericht zutreffend bejaht, da dessen Fehlverhalten, nämlich die Verwechslung der alten und der neuen Gasleitung sowie die darauf beruhende falsche Einweisung der Versicherungsnehmerin mitursächlich für den Schaden geworden sei. Insoweit seien die Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main auch für den Beklagten verbindlich. Die Haftungsfreistellung seitens der Versicherungsnehmerin zugunsten der D. GmbH komme dem Beklagten nicht zugute, da dieser gegenüber der geschädigten M. AG eigenständig aus Delikt hafte. Außerdem verstoße eine Berufung auf die Haftungsfreizeichnung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, da der Beklagte faktisch Arbeiten übernommen habe, die eigentlich der Versicherungsnehmerin oblegen hätten. Zutreffend sei auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Feststellungen zur Schadenshöhe in dem Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main infolge der Streitverkündung auch für den Beklagten verbindlich seien.

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Zur Begründung der Anschlussberufung vertritt die Klägerin die Ansicht, der Haftungsanteil des Beklagten liege bei mindestens 50 %, da sich die Versicherungsnehmerin auf die Angaben und Einweisungen des Beklagten habe verlassen dürfen. Eine etwaige eigene Überprüfungspflicht der Versicherungsnehmerin trete gegenüber dem Fehlverhalten des Beklagten zurück.

38

Die Akten des Verfahrens 2-23 O 129/02 vor dem Landgericht Frankfurt am Main sowie eine Abschrift des Urteils aus dem Verfahren 9 O 620/04 beim Landgericht Düsseldorf lagen im Termin am 18. Juni 2008 vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

39

II.

40

Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, während die ebenfalls zulässige Anschlussberufung der Klägerin nicht begründet ist.

41

Die vom Landgericht teilweise stattgegebene Klage ist insgesamt unbegründet, da der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Ausgleichsanspruch nach §§ 426 Abs. 1 BGB, 67 Abs. 1 VVG a.F. nicht zukommt.

42

1.

43

Unabhängig von der Frage der etwaigen Haftung des Beklagten gegenüber der geschädigten M. AG im Außenverhältnis haftet im Innenverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten allein Erstere für die entstandenen und gegebenenfalls noch entstehenden Schäden. Insofern gelten die Erwägungen in dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf betreffend die Haftungsfreizeichnung im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmerin und D. GmbH im vorliegenden Fall entsprechend. Nach Auffassung des erkennenden Senats entfaltet der zugunsten der D. GmbH vereinbarte Haftungsausschluss auch Wirkung zugunsten des Beklagten, der als Erfüllungsgehilfe für die D. GmbH gegenüber der Versicherungsnehmerin tätig geworden ist.

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a) Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Parallelverfahren 9 O 620/04 rechtskräftig festgestellt, dass die D. GmbH seitens der Versicherungsnehmerin wirksam von der Haftung für Schäden an den Versorgungsleitungen freigestellt wurde. Der Beklagte als von der D. GmbH beauftragter Bauleiter hat in diesem Zusammenhang die Aufgabe gehabt, für die D. GmbH die Bestandspläne an die Versicherungsnehmerin zu übergeben und die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin vor Ort einzuweisen. Er hat damit die vertraglichen Verpflichtungen seiner Auftraggeberin gegenüber der Versicherungsnehmerin übernommen, die in der schriftlichen Auftragserteilung vom 29.03.2000 festgeschrieben wurden. Insofern ist der Beklagte als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB für seine Auftraggeberin tätig geworden. Entscheidende Bedeutung kommt damit der rechtlichen Frage zu, ob eine Haftungsfreizeichnung zugunsten des Generalunternehmers auch Wirkung für seinen als Erfüllungsgehilfen tätig werdenden Subunternehmer entfaltet, wenn dieser selbst keine vertraglichen Beziehungen zu dem Vertragspartner des Generalunternehmers hat.

45

In der Literatur wird zu diesem Fragenkomplex die Auffassung vertreten, dass sich die vertragliche Haftungsmilderung im Zweifel auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Regelung auf den Erfüllungsgehilfen des Schuldners erstrecke (Unberath in Bamberger/Roth, Beck´scher Online-Kommentar zum BGB, Stand 2007, § 276 Rdnr. 48; Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 276 Rdnr. 58).

46

Dies gilt etwa für den Arbeitnehmer (hierzu grundsätzlich BGH NJW 1962, 388), unter Umständen aber auch für den wirtschaftlich abhängigen Subunternehmer (BGH NJW 1995, 2991; Jauernig, a.a.O.).

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Vorliegend kann von einer solchen Konstellation zwar nicht ausgegangen werden, da der Beklagte nicht Arbeitnehmer der D. GmbH war und auch für eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beklagten von seiner Auftraggeberin keine Erkenntnisse vorliegen. Es erscheint aber verfehlt, eine Erstreckung der Haftungsfreizeichnung zugunsten des Erfüllungsgehilfen allein auf diesen engen Anwendungsbereich zu beschränken. Vielmehr ist es angemessen, eine Haftungsfreizeichnung des Auftraggebers jedenfalls dann dem Erfüllungsgehilfen zugute kommen zu lassen, wenn der Vertragszweck oder die Interessenlage der Beteiligten dies nahe liegend erscheinen lassen. Dies gilt beispielsweise in Fällen, in denen der Erfüllungsgehilfe eine besondere Nähe zum Vertrag des Dritten mit dem Auftraggeber aufweist und die Einschaltung des Erfüllungsgehilfen in die Vertragsabwicklung typisch und für den Vertragspartner auch erkennbar ist. Es erscheint sachgerecht und billig, denjenigen, mit dessen Einschaltung als Erfüllungsgehilfe der Vertragspartner rechnen muss, in den Schutzbereich des Vertrages des ihn beauftragenden Unternehmers einzubeziehen, sofern jedenfalls er –der Erfüllungsgehilfe- sich nicht auf eigene haftungsbeschränkende Vereinbarungen berufen kann (vgl. auch BGH, a.a.O.).

48

Die Anwendung dieser Grundsätze ist nach Ansicht des Senats auch im vorliegenden Fall zugunsten des Beklagten angezeigt. Zwischen den Vertragspartnern, also der D. GmbH und der Versicherungsnehmerin, ist ausweislich der schriftlichen Auftragserteilung vom 29.03.2000 ausdrücklich vereinbart worden, dass der Beklagte als Bauleiter für die D. GmbH die Aufgaben der Planübergabe und der Einweisung vor Ort übernehmen sollte. Die Einschaltung des Beklagten als Erfüllungsgehilfen für die D. GmbH war damit für die Versicherungsnehmerin nicht nur vorhersehbar, sondern sogar ausdrücklich vertraglich festgelegt. Das besondere Näheverhältnis des Beklagten zu seiner Auftraggeberin und auch zu dem gesamten Vertragsinhalt findet insoweit auch in der Formulierung des Vertragstextes seinen Niederschlag, in dem seitens der D. GmbH von "unserem Herrn S." die Rede ist, mit dem vor Ort die Arbeiten besprochen worden seien und an den sich die Versicherungsnehmerin bei Rückfragen zum Auftrag und zur Durchführung sowie zwecks Absprache des Arbeitsbeginns wenden solle.

49

Dass die insoweit erforderliche Schutzwürdigkeit des Subunternehmers eine besondere wirtschaftliche Abhängigkeit von seinem Auftraggeber voraussetzt (in Analogie zum Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer), wie dies teilweise in der Literatur anklingt, erscheint nicht zwingend. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, dass der Vertragspartner (hier also die Versicherungsnehmerin) selbst vertraglich vereinbart hat, dass sich der Auftraggeber zur Erfüllung (eines Teils) seiner Aufgaben eines Erfüllungsgehilfen bedient und für etwaige Schäden in diesem übertragenen Aufgabenbereich eine Haftungsfreistellung erfolgt. Aus der Sicht des Vertragspartners kann es insoweit keinen Unterschied machen, ob die Erledigung dieser Aufgaben ein Arbeitnehmer des haftungsbegünstigten Generalunternehmers selbst vornimmt (dann würde sich die Haftungsbeschränkung in jedem Fall auf den Erfüllungsgehilfen erstrecken) oder ein von ihm beauftragter Subunternehmer mit der Ausführung der Arbeiten betraut ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Versicherungsnehmerin die in der Auftragsbestätigung der D. GmbH enthaltene Regelung zur Haftungsfreizeichnung seinerzeit allein und ausschließlich auf die D. GmbH bezogen hätte und von einer fortbestehenden Haftung des Erfüllungsgehilfen im Schadensfall ausgegangen wäre. Im Streitfall trägt die Klägerin im Rahmen der Klagebegründung vielmehr selbst vor, dass sie die D. GmbH und den Beklagten als "Haftungseinheit" ansieht. Es ist in diesem Zusammenhang nur konsequent, diese Bewertung auch mit Blick auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss zu übernehmen.

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b) Die Argumentation des Landgerichts, der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB stehe einer Berufung des Beklagten auf die Haftungsfreizeichnung entgegen, da der Beklagte mehr getan habe als vertraglich geschuldet war, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.

51

Zum einen ist bereits die von dem Landgericht angestrengte Ausgangsüberlegung unzutreffend, dass der Beklagte mit seinen entfalteten Tätigkeiten tatsächlich den Bereich der vertraglich übernommenen Aufgaben überschritten habe. Eine "Einweisung vor Ort" beschränkt sich nicht zwingend auf die Erteilung bloßer mündlicher Informationen, sondern umfasst auch die von dem Beklagten ausgeübten Tätigkeiten wie Streckenbegehung und Kennzeichnung bestimmter Stellen vor Ort.

52

Zum anderen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die entsprechende unterstützende Hilfstätigkeit des Beklagten von der Versicherungsnehmerin billigend in Anspruch genommen und ihr nicht etwa gegen ihren Willen aufgezwungen wurde. Eine etwaige schützenswerte Vertrauensstellung der Versicherungsnehmerin, die als Fachunternehmen selbst verantwortlich für die Erkundung der Versorgungsleitungen war, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Der Beklagte hat durch sein Verhalten auch kein Vertrauen der Versicherungsnehmerin dahingehend geschaffen, er übernehme die Haftung für etwaige an den Versorgungsleitungen auftretende Schäden. Letztlich war und blieb hierfür die Versicherungsnehmerin kraft vertraglicher Vereinbarung mit der D. GmbH allein verantwortlich.

53

2.

54

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zwingend die Unbegründetheit der nach § 524 ZPO zulässigen Anschlussberufung der Klägerin.

55

III.

56

1.

57

Die Kostenentscheidung des Urteils beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO.

58

2.

59

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

60

3.

61

Die Revision wird wegen der streitentscheidenden Frage der Erstreckung einer vertraglichen Haftungsfreistellung auf den Erfüllungsgehilfen gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

62

4.

63

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 30.456,97 € (§ 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG).

64

P. Dr. G. D.