Verzinsungsbeginn bei Kostenfestsetzung nach Aufhebung des Urteils
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zinsen auf die für die Berufungsinstanz festgesetzten Kosten ab Eingang ihres Festsetzungsantrags vom 18.03.2006. Streitpunkt war, ab welchem Zeitpunkt die Verzinsung nach § 104 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 105 Abs. 3 ZPO beginnt, nachdem ein früheres Urteil vom BGH aufgehoben worden war. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück: Verzinsung beginnt frühestens mit der Verkündung des Urteils, das die Kostengrundentscheidung enthält (hier 22.04.2009); ein aufgehobenes Urteil verliert diese Eigenschaft. Bei einer bloßen Abänderung der Kostenentscheidung bleibt der ursprüngliche Verzinsungsbeginn für den weiterhin zuerkannten Kostenanteil maßgeblich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Zinsen beginnen erst mit der verkündeten Kostengrundentscheidung (22.04.2009).
Abstrakte Rechtssätze
Die Verzinsung festgesetzter Kosten beginnt, unabhängig vom Eingang eines Festsetzungsantrags, frühestens mit der Verkündung des Urteils, das die Kostengrundentscheidung enthält (§ 104 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 105 Abs. 3 ZPO).
Die Aufhebung eines Urteils durch ein höheres Gericht beseitigt dessen Eigenschaft als Kostengrundentscheidung, sodass das aufgehobene Urteil nicht mehr als maßgeblicher Beginnzeitpunkt für die Verzinsung gilt.
Bei der Abänderung einer Kostenentscheidung bleibt für denjenigen Kostenanteil, der nach der Abänderung weiterhin zuerkannt wird, der Zeitpunkt der ursprünglichen Kostengrundentscheidung für die Verzinsung maßgeblich.
Die auflösende vorläufige Vollstreckbarkeit, die auf einem aufgehobenen Urteil beruht, entfällt mit der Aufhebung, und ein darauf gestützter Kostenfestsetzungsantrag wird gegenstandslos.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18.06.2009 (31 O 56/04) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Rubrum
1.
Die Parteien streiten um den Beginn der Verzinsungspflicht gem. 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Nachdem die Berufung der Beklagten gegen das klagezusprechende Urteil des Landgerichts durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 15.03.2006 zurückgewiesen worden war, beantragte die Klägerin unter dem 18.03.2006, eingehend am 22.03.2006, die Festsetzung ihrer Kosten für die Berufungsinstanz. Auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil vom 15.03.2006 auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Dieses wies mit Urteil vom 22.04.2009 die Berufung der Beklagten erneut zurück.
Das Landgericht hat die unter dem 18.03.2006 beantragten Kosten der Berufungsinstanz in der Hauptsache antragsgemäß festgesetzt und dazu ausgesprochen, dass sie seit dem 22.04.2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 09.07.2009 begehrt die Klägerin Zinsen ab Eingang ihres Antrags vom 18.03.2006.
2.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin gebühren Zinsen auf den fraglichen Betrag erst ab dem 22.04.2009.
Die Verzinsung festgesetzter Kosten beginnt, unabhängig vom Eingang des Antrags, frühestens mit der Verkündung des Urteils, welches die Kostengrundentscheidung enthält (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 3 ZPO). Das ist hier das Urteil vom 22.04.2009, nicht schon dasjenige vom 15.03.2006. Das Urteil vom 15.03.2006 wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben und verlor dadurch seine Eigenschaft als Kostengrundentscheidung. Insofern liegt es anders als in dem von der Klägerin herausgestellten Fall der Abänderung einer Kostenentscheidung, in welchem es für die Verzinsung desjenigen Kostenanteils, der dem Antragsteller auch nach der Abänderung noch zu erstatten ist, bei der Maßgeblichkeit des ursprünglichen Urteils bleibt. Bei der Aufhebung fällt demgegenüber die auflösend bedingte vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ersatzlos weg, und ein darauf gestützter Kostenfestsetzungsantrag wird gegenstandslos (vgl. BGH 20.12.2005 - X ZB 7/05 -, NJW 2006, 1140 Rz. 5; MüKo ZPO-Giebel, § 204 Rz. 63).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: bis 600 €