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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-18 W 79/09·13.12.2009

Kostenfestsetzung: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr (RVG)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf ein und monierte die hälftige Anrechnung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde unter Bezug auf die BGH-Rechtsprechung II ZB 35/07 statt. Es stellte klar, dass Vorbem. 3 Abs. 4 VV zum RVG im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führt. Die erstattungsfähigen Kosten erhöhten sich daraufhin auf 1.635 €.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben; Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 festgesetzt und Erstattungsbetrag auf 1.635 € erhöht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig und eröffnet die Möglichkeit der vollständigen Überprüfung der Kostenentscheidung.

2

Vorbemerkung 3 Abs. 4 der VV zum RVG wirkt grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten und beeinflusst daher im Kostenfestsetzungsverfahren, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, nicht die Festsetzung der Verfahrensgebühr.

3

Ist für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden, ist im Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr in der geltend gemachten Höhe festzusetzen, soweit die Ausnahmen des § 15a Abs. 2 RVG nicht greifen; eine pauschale hälftige Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV zum RVG ist daher nicht vorzunehmen.

4

Bei der Festsetzung erstattungsfähiger Kosten sind die einschlägigen Gebührentatbestände und die maßgebliche Rechtsprechung zugrunde zu legen; Zinsen können nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§ 247 BGB) zugesprochen werden.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 15a Abs. 2 RVG

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2009 - 15 O 462/08 - teilweise dahin abgeändert, dass von dem Kläger 1.635 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2009 an die Beklagte zu erstatten sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Rubrum

1

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 31.07.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2009 ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg.

2

Die Beklagte rügt zu Recht, dass in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 des VV zum RVG die gemäß VV zum RVG Nr. 2300 entstandene 1,3-fache Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die 1,3-fache Verfahrensgebühr (VV zum RVG Nr. 3100) in Höhe von 839,80 € angerechnet worden ist. Dies folgt aus der – erst nach dem angefochtenen Beschluss ergangenen – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 – (MDR 2009, 1311f.), wonach durch die am 06.08.2009 in Kraft getretene Regelung des § 15 a Abs. 2 RVG das RVG nicht geändert, sondern lediglich rückwirkend klar gestellt worden ist, dass sich die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren nicht auswirkt mit der Folge, dass im Kostenfestsetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden muss, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.

3

Vorliegend ist deshalb die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 04.06.2009 angemeldete Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 (= 839,80 €) nicht zu reduzieren. Die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten erhöhen sich somit um den in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzten Reduzierungsbetrag von 419,90 € auf insgesamt 1.635,- €.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

5

Wert des Beschwerdeverfahrens: 419,90 €