Kostenfestsetzung: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr (RVG)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf ein und monierte die hälftige Anrechnung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde unter Bezug auf die BGH-Rechtsprechung II ZB 35/07 statt. Es stellte klar, dass Vorbem. 3 Abs. 4 VV zum RVG im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führt. Die erstattungsfähigen Kosten erhöhten sich daraufhin auf 1.635 €.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben; Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 festgesetzt und Erstattungsbetrag auf 1.635 € erhöht.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig und eröffnet die Möglichkeit der vollständigen Überprüfung der Kostenentscheidung.
Vorbemerkung 3 Abs. 4 der VV zum RVG wirkt grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten und beeinflusst daher im Kostenfestsetzungsverfahren, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, nicht die Festsetzung der Verfahrensgebühr.
Ist für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden, ist im Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr in der geltend gemachten Höhe festzusetzen, soweit die Ausnahmen des § 15a Abs. 2 RVG nicht greifen; eine pauschale hälftige Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV zum RVG ist daher nicht vorzunehmen.
Bei der Festsetzung erstattungsfähiger Kosten sind die einschlägigen Gebührentatbestände und die maßgebliche Rechtsprechung zugrunde zu legen; Zinsen können nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§ 247 BGB) zugesprochen werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2009 - 15 O 462/08 - teilweise dahin abgeändert, dass von dem Kläger 1.635 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2009 an die Beklagte zu erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Rubrum
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 31.07.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2009 ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Die Beklagte rügt zu Recht, dass in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 des VV zum RVG die gemäß VV zum RVG Nr. 2300 entstandene 1,3-fache Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die 1,3-fache Verfahrensgebühr (VV zum RVG Nr. 3100) in Höhe von 839,80 € angerechnet worden ist. Dies folgt aus der – erst nach dem angefochtenen Beschluss ergangenen – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 – (MDR 2009, 1311f.), wonach durch die am 06.08.2009 in Kraft getretene Regelung des § 15 a Abs. 2 RVG das RVG nicht geändert, sondern lediglich rückwirkend klar gestellt worden ist, dass sich die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren nicht auswirkt mit der Folge, dass im Kostenfestsetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden muss, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.
Vorliegend ist deshalb die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 04.06.2009 angemeldete Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 (= 839,80 €) nicht zu reduzieren. Die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten erhöhen sich somit um den in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzten Reduzierungsbetrag von 419,90 € auf insgesamt 1.635,- €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 419,90 €