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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-18 W 49/08·03.09.2008

Durchführungsvertrag (§12 BauGB) ist öffentlich-rechtlich – Verwaltungsgericht zuständig

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche aus einem Durchführungsvertrag an. Das OLG bestätigt die Auffassung des Landgerichts, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs.1 VwGO handelt, weil die Klägerin sich zur Durchführung des Vorhaben- und Entschließungsplans verpflichtet hat. Weder das Fortbestehen privatrechtlicher Elemente (z. B. Bürgschaft) noch das Fehlen fertiggestellter Planunterlagen oder der überwiegende Anteil privater Bauleistungen ändern den öffentlich-rechtlichen Charakter des Vertrages.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Rückweisung der Klage mangels Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Durchführungsvertrag im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist öffentlich-rechtlich, wenn sich der Vorhabenträger zur Durchführung eines Vorhaben- und Entschließungsplans verpflichtet, der Bestandteil und Voraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist.

2

Für die Einordnung als Durchführungsvertrag kommt es nicht darauf an, dass die Planunterlagen bereits vollständig erstellt sind; § 12 Abs. 1 BauGB setzt einen mit der Gemeinde abgestimmten Plan voraus, nicht dessen vorherige Fertigstellung.

3

Der überwiegende Anteil privater Bauleistungen oder eine sachliche Nähe zu zivilrechtlichen Rechtsinstituten ändert nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter einer Verpflichtung aus einem Durchführungsvertrag.

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Das Vorhandensein zivilrechtlicher Sicherungsinstrumente (z. B. Bürgschaft) führt nicht zur Umwandlung eines öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrags in ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis; Ansprüche des Gläubigers gegen den Bürgen sind hingegen zivilrechtlich durchsetzbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 18.07.2008 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 14c Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 30.06.2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Rubrum

1

Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch nicht begründet. Für die Klage sind nicht die ordentlichen Gerichte zuständig, sondern die Verwaltungsgerichte, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Die Angriffe der Beschwerde hiergegen gehen fehl.

2

Die vom Landgericht für seine Qualifizierung des Durchführungsvertrages gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB angeführte Fundstelle ist nicht "eine Literaturstimme", sondern entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen Auffassung (s. z.B. noch Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 12 Rz. 91, 97 m.w.N.; Muster-Einführungserlass der Fachkommission "Städtebau" der ARGEBAU zum BauROG 1998, Nr. 7.6, abgedr. ebenda Rz. 21; Brügelmann, BauGB, § 12 Rz. 44).

3

Diese Auffassung ergibt sich folgerichtig aus dem Umstand, dass der Vorhabenträger (hier: die Klägerin) sich zur Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Instruments verpflichtet, des sog. Vorhaben- und Entschließungsplans (hier: gem. § V 2, § E 1 Abs. 1 des Vertrages vom 26.09.2006, Anl. K 2), welcher seinerseits Voraussetzung des zu erlassenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und dessen Bestandteil wird (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Auffassung der Beschwerde, dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lediglich in einem separaten Vertrag geregelt werden könne, trifft also nicht zu. Demgemäß steht es dem öffentlich-rechtlichen Charakter der von der Klägerin übernommenen Verpflichtung auch nicht entgegen, dass der größere Anteil der Bausumme auf die Erstellung der Wohneinheiten und nur ein kleiner Teil auf die Erschließungsmaßnahmen entfallen mag. Das "Vorhaben" ist nicht weniger als die Erschließung Teil des öffentlich-rechtlichen Gesamtgegenstandes.

4

Nicht richtig ist weiter, dass die Bauleitplanung im Vertrag vom 26.09.2006 keinen Niederschlag gefunden hätte (insbes. Überschrift, Präambel, § A 2 insbes. Buchst. a, e und f, § V 1 Abs. 1, § S 8). Dass diese Planung nicht Teil der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin ist, ist selbstverständlich (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Dass die (beabsichtigten) Planinhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausweislich von § A 2 schon vorbereitet vorlagen, ist unerheblich. Aus der Legaldefinition des Durchführungsvertrages in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht nicht hervor, dass dieser vor Erstellung der Planunterlagen abgeschlossen werden müsste, sondern sie setzt im Gegenteil einen mit der Gemeinde abgestimmten Plan bereits voraus.

5

Ein zivilrechtlicher Charakter ergibt sich schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Sachnähe. Dass die Bürgschaft ein Instrument des Zivilrechts und im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, bedeutet nicht, dass die Abrede zwischen Hauptschuldner (hier: Klägerin) und Gläubiger (hier: Beklagte) über die Gestellung der Bürgschaft ebenfalls zivilrechtlich sein müsste. Diese Abrede hat ihre größere Sachnähe vielmehr zu dem gesamten Rechtsverhältnis der genannten Parteien (Palandt-Sprau, Einf v § 765 Rz. 4a), d.h. hier dem öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag. Dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen in der Tat auch dann bürgerlich-rechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist, wenn die Bürgschaft eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit sichert, hat seinen Grund gerade in der eigenständigen Rechtsnatur der Bürgschaft (BGH 16.02.1984, BGHZ 90, 187).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 60.300 € (ein Drittel des Hauptsachewertes von 181.000 €)