Sofortige Beschwerde: Keine Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme ohne Rechtshängigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Auferlegung außergerichtlicher Kosten nach Rücknahme ihrer Klage ein. Streitpunkt war, ob § 269 Abs. 3 ZPO Anwendung findet. Das OLG stellte fest, dass Rechtshängigkeit zum Rücknahmezeitpunkt erforderlich ist und hier nicht vorlag; ein Gerichtsstandsbestimmungsgesuch begründet diese nicht. Deshalb wurde der Kostenantrag der früheren Beklagten zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin als begründet; Antrag der früheren Beklagten auf Auferlegung außergerichtlicher Kosten zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt die Rechtshängigkeit der Klage zum Zeitpunkt ihrer Rücknahme voraus; bloße Zustellungen, die nicht die Klagezustellung ersetzen, begründen keine Rechtshängigkeit.
Die Zustellung eines Gerichtsstandsbestimmungsgesuchs an den vorgesehenen Beklagten begründet keine Rechtshängigkeit der Klage.
Ein künftiger Beklagter, der vor Klagezustellung außergerichtliche Kosten verursacht, trägt dieses Kostenrisiko grundsätzlich selbst, sofern kein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht.
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO greift nur ein, wenn der Anlass zur Klageeinreichungweggefallen ist; eine bloße Rücknahme aufgrund rechtlicher Hinweise oder eines Sinneswandels der Klägerin fällt nicht darunter.
Leitsatz
1.
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt Rechtshängigkeit der Klage voraus. Die Zustellung eines Gerichtsstandsbestimmungsgesuchs an den vorgesehenen Beklagten genügt nicht.
2.
Es ist kein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn die Klage lediglich infolge rechtlicher Hinweise des Gerichts zurückgenommen wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13.04.2007 wird der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.03.2007 abgeändert und der Antrag der frü-heren Beklagten zu 1. vom 15.11.2006 und 14.02.2007, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, soweit sie die Klage gegen die frühere Beklagte zu 1. zu-rückgenommen hat, zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die frühere Beklagte zu 1.
Rubrum
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Gesetz bietet keine Handhabe, um die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagte zu 1. der Klägerin aufzuerlegen.
Aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO folgt derartiges nicht. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Klage zum Zeitpunkt ihrer Rücknahme rechtshängig war (für alle Zöller-Greger, § 269 Rz. 8). Das war hier nicht der Fall, sondern zur Zustellung der Klageschrift kam es infolge der zuvor erklärten Rücknahme nicht mehr. Dass der früheren Beklagten zu 1. ein Gerichtsstandsbestimmungsgesuch der Klägerin vom 19.07.2006 zugestellt worden sein mag, führte nicht zur Rechtshängigkeit und ersetzte diese auch nicht.
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO hilft der früheren Beklagten zu 1. ebenfalls nicht. Diese Bestimmung betrifft Konstellationen, in denen der Anlass zur Einreichung der Klage weggefallen ist. Das ist hier nicht geschehen. Es hat sich in tatsächlicher Hinsicht nichts verändert. Die Klägerin hat sich lediglich dazu entschlossen, die Sache gegen die frühere Beklagte zu 1. nicht weiter zu verfolgen. Unter diesen Umständen bleibt es bei dem Grundsatz aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach derjenige künftige Beklagte, der bereits vor Klagezustellung außergerichtliche Kosten eingeht, dies (vorbehaltlich eines hier nicht interessierenden und auch nicht ersichtlichen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch) auf eigenes Risiko tut. Dass der Sinneswandel der Klägerin auf die rechtlichen Hinweise des Landgerichts sowie die Ausführungen im Beschluss des OLG vom 04.10.2006 zurückgehen mag, ist dabei unerheblich; auf das innere Motiv kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 300 €