Zurückweisung des PKH-Antrags: Berufung ohne Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Schmerzensgeld/Geldentschädigung wegen Haftunterbringung in der JVA. Das OLG Düsseldorf weist den PKH-Antrag zurück, weil die Berufung keine hinreichenden Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO aufzeigt. Ein Verweis auf andere Entscheidungen greift nicht, da vergleichbare Zusagen der JVA nicht vorliegen; die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB wird nicht ausgeschlossen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO voraus.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist auf das substantiiert vorgetragene Berufungsvorbringen abzustellen; reicht dieses nicht aus, die Entscheidung der Vorinstanz ernstlich in Frage zu stellen, ist PKH zu versagen.
Der bloße Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte begründet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Vergleichsfalls nicht vorliegen.
Ansprüche auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung sind grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3 BGB zu prüfen; entscheidend sind konkrete Zusagen der Vollzugsbehörde und das hierauf gestützte Vertrauen des Betroffenen.
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 19.03.2008 auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landge-richts Kleve vom 15.02.2008 – 1 O 238/07 – wird zurückgewiesen.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15.02.2008 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld bzw. einer Entschädigung wegen der Art und Weise der Unterbringung des Klägers in der JVA G. in der Zeit vom 23.03. bis 03.08.2006 gerichtete Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, abgewiesen. Das beabsichtigte Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer anderweitigen Beurteilung keine Veranlassung. Mit Schriftsatz vom 27.05.2008 hat der Kläger mitgeteilt, im Hinblick auf die Ausführungen in dem in dem Beschwerdeverfahren I-18 W 30/08 OLG Düsseldorf ergangenen Beschluss des Senats vom 15.05.2008 nehme er von einer ausführlichen Begründung seines Prozesskostenhilfeantrages Abstand. Soweit der Kläger außerdem auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.07.2005 (Az. 12 U 300/04, veröffentlicht in NJW-RR 2005,1267 ff.) Bezug genommen hat, in dem ausgeführt wird, der in dem dortigen Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Art der Unterbringung des (dortigen) Klägers in der JVA scheitere nicht an § 839 Abs. 3 BGB, weil der Kläger auf die Zusage der JVA, dass ihm unverzüglich ein Einzelhaftraum zugewiesen werde, falls sich die Belegungssituation ändern sollte, habe vertrauen dürfen und er deshalb nicht habe annehmen müssen, mit weiteren Eingaben und Beschwerden bis zum Ende seiner Haftzeit mehr zu erreichen, ist dies für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Eine vergleichbare Zusage wie in dem von dem Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall ist im vorliegenden Fall seitens der JVA G. dem Kläger gegenüber nämlich nicht gemacht worden. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in der genannten Entscheidung hat dahin stehen lassen, ob § 839 Abs. 3 BGB überhaupt anwendbar sei, wenn eine Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung begehrt werde, hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 15.05.2008 in dem Beschwerdeverfahren I-18 W 30/08 OLG Düsseldorf klar gestellt, dass gegen die Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB in derartigen Fallgestaltungen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.