Futtergeld-Treueprämie: Kündigungsklausel im Milchliefervertrag nach § 307 BGB unwirksam
KI-Zusammenfassung
Milchlieferanten verlangten von der Abnehmerin die Nachzahlung einer als „Futtergeld“ ausgestalteten Prämie für 2007 sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Streitpunkt war u.a., ob die Prämie bei Kündigung für das letzte Lieferjahr nach Satzungs-/Vertragsbedingungen entfällt und ob deutsche Gerichte international zuständig sind. Das OLG bejahte die Zuständigkeit, da es um einen kaufvertraglichen Zahlungsanspruch und nicht um gesellschaftsrechtliche Beschluss-/Satzungskontrolle i.S.d. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ging. Die Kündigungsausschlussklausel hielt der AGB-Inhaltskontrolle nicht stand; die Prämie war nachzuzahlen und Anwaltskosten waren wegen Verzugs zu ersetzen.
Ausgang: Berufung der Kläger erfolgreich und Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Beklagte zur Zahlung weiterer RA-Kosten verurteilt und Futtergeldanspruch bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 22 Nr. 2 EuGVVO erfasst nur Klagen, die unmittelbar die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung einer Gesellschaft bzw. die Gültigkeit von Organbeschlüssen zum Gegenstand haben; ein vertraglicher Zahlungsanspruch fällt nicht darunter, auch wenn satzungsrechtliche Fragen nur Vorfragen sind.
Verweist ein Dauerschuldverhältnis in einem Liefervertrag auf Satzungsbestimmungen, können die darin enthaltenen Leistungsbedingungen als vom Verwender gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB in den Vertrag einbezogen werden.
Eine als Treueprämie ausgestaltete Vergütungskomponente, die das Hauptleistungsversprechen modifiziert (z.B. Entfall der Prämie bei Kündigung), unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Eine AGB-Klausel, die den Anspruch auf eine Treueprämie allein wegen einer Kündigung für das letzte Lieferjahr ausschließt und damit die Kündigung über die gesetzlichen Kündigungsfristen hinaus faktisch erschwert, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.
Ist bei einer teilbaren AGB-Regelung nur der kündigungsbezogene Ausschlussteil unwirksam, bleibt der übrige, aus sich heraus verständliche Klauselrest nach § 306 BGB wirksam; die Prämie ist dann ohne den Ausschluss zu gewähren.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung der Berufung der Be-klagten das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Krefeld vom 26.08.2010 (3 O 444/09) teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,
a)
an die Klägerin zu 1. weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen,
b)
an den Kläger zu 2.weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen,
c)
an den Kläger 3. weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen,
d)
an den Kläger zu 4. weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen,
e)
an den Kläger zu 5. weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen
f)
an den Kläger zu 6. weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Nachzahlung von sogenanntem "Futtergeld" für das Jahr 2007 i. H. v. 1,3 Cent je geliefertem kg Milch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 2 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung der Kläger hat Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten hingegen ist zurückzuweisen.
Zur Berufung der Beklagten:
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist; insbesondere ist eine internationale Zuständigkeit eines belgischen Gerichts gemäß Artikel 22 Nr. 2 EuGVVO nicht gegeben.
Nach dieser Vorschrift sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat.
Im Streitfall fehlt es bereits am sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Die Parteien streiten weder über die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung der belgischen Genossenschaft noch über die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe. Es soll auch nicht die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einzelner Satzungsbestimmungen festgestellt werden.
Geltend gemacht wird ein kaufvertraglicher Anspruch aus dem Milchliefer- und Abnahmevertrag vom 02.11.1998. Verpflichtete aus dem Vertrag bezüglich des Zahlungsanspruchs ist die Beklagte. Selbst wenn die Wirksamkeit einzelner Satzungsbestimmungen der EGM insoweit eine Rolle spielen würde, ginge es allenfalls um eine Vorfrage für den Zahlungsanspruch, der nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 22 EuGVVO fällt (vgl. Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Brüssel I – VO, Rdnr. 33).
Diese Zahlungspflicht gründet allein auf einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen den Klägern und der Beklagten und beruht nicht unmittelbar auf einem genossenschaftlichen Mitgliedsverhältnis (vgl. zur Unterscheidung: BGH, Urteil vom 09.06.1960 – II ZR 164/58, NJW 1960, 1858 ff.; Urteil vom 08.02.1988 – II ZR 228/87, NJW 1988, 1729 ff.). Vertragsbeziehungen zur E. Genossenschaftsmolkerei bestehen gemäß § 1 des Milchliefer- und Abnahmevertrages lediglich bezüglich der Abnahme- und Lieferpflicht; Verpflichtete des Milchauszahlungspreises ist gemäß § 2 des Vertrages ausschließlich die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat. Zwar müssen die Kläger ausweislich § 4 des Vertrages Mitglieder der E. Genossenschaftsmolkerei sein, um überhaupt einen Anspruch auf das streitgegenständliche Futtergeld zu haben; darüber hinaus müssen gemäß § 2 des Vertrages die satzungsmäßigen Voraussetzungen für diese Prämien erfüllt sein. Durch diese Bezugnahme werden jedoch nur entsprechend der Satzung formulierte inhaltsgleiche Voraussetzungen zwischen den Klägern und der Beklagten hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs begründet. Damit ergibt sich der Anspruch der Kläger auf das Futtergeld nicht unmittelbar aus der Satzung, sondern aus dem schuldrechtlichen Vertrag mit der Beklagten.
In der Sache selbst liegen die Voraussetzungen für die Auszahlung des Futtergeldes vor.
Bei den Bedingungen für den Milchauszahlungspreis handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB. Danach sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gemäß § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Dadurch, dass der Milchliefer- und Abnahmevertrag auf die Satzung der E. Genossenschaftsmolkerei in Belgien verweist, liegen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen vor, die die Beklagte den Klägern bei Abschluss eines Vertrages gestellt hat. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Kläger waren Mitglieder der E. Genossenschaftsmolkerei, so dass ihnen die Satzungsbestimmungen bekannt waren; jedenfalls hätten sie von ihnen in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können.
Die Beschränkung der Auszahlung der Futterprämie auf die nicht gekündigten Mitglieder hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.
§ 307 Abs. 1 BGB ist anwendbar. Für Dauerschuldverhältnisse gelten die §§ 305 ff. BGB gemäß EG 229 § 5 Satz 2 seit dem 01.01.2003. Sie erfassen auch die vor dem 01.01.2002 begründeten Dauerschuldverhältnisse (vgl. Grüneberg/Palandt, BGB, 70. Aufl., Überbl v § 305 Rdnr. 1).
Die streitgegenständliche Klausel ist einer Inhaltskontrolle nicht entzogen. Zwar unterfallen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen, nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB; dies sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung und des dafür zu zahlenden Entgelts. Demgegenüber sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren inhaltlich zu kontrollieren. Damit verbleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann (vgl. BGH, NJW 2001, 2014).
Da das als Treueprämie ausgestaltete Futtergeld das Hauptleistungsversprechen der Beklagten modifiziert, unterliegt es der Inhaltskontrolle.
Das Landgericht hat die BGH-Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Treueprämien im genossenschaftlichen Verhältnis zutreffend wiedergegeben (vgl. Urteil vom 20.06.1983 – II ZR 224/82, BeckRS 1983, 31071738; Urteil vom 26.11.1990 – II ZR 69/90, NJW-RR 1991, 550 ff.; Beschluss vom 28.02.2005 – II ZR 203/03, BeckRS 2005, 3405). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen (S. 7 des Urteils, Bl. 144 GA).
Diese Wertungen, die im genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wurzeln, sind auf die Interessenabwägungen im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu übertragen.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307, Rdnr. 6 ff.).
Aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung der Kläger mit der Beklagten besteht ein Anspruch auf das Futtergeld nur dann, wenn die Lieferanten eigene Geschäftsanteile bei der E. Genossenschaftsmolkerei erwerben. Nur dann hat der Lieferant das Recht, an der Auszahlung von Futtergeld teilzunehmen (§ 4 Abs. 1 des Vertrages). Dann aber gilt auch der vom Bundesgerichtshof herausgestellte Grundsatz, dass die Vorenthaltung der Prämie für den Fall, dass der Genosse kündigt, einen Nachteil darstellt, der unmittelbar an die Kündigung geknüpft ist und deshalb die Kündigung behindert (vgl. BGH, a.a.O., NJW-RR 1991, 550). Das mögliche Interesse der Genossenschaft, ihre Mitglieder langfristig an sich zu binden, erkennt der BGH lediglich im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfristen an (vgl. BGH, a.a.O.). Gegebenenfalls ist es auch erlaubt, mit der Dauer der Zugehörigkeit steigende Treueprämien zu vereinbaren. Jede weitergehende Bindung stellt hingegen ein unzulässiges Druckmittel gegen den Austritt dar (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1983, a.a.O.).
In diesem Zusammenhang kann auch dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständliche Satzungsbestimmung nach belgischem Recht zulässig wäre. Die Parteien haben in § 12 Abs. 2 des Milchliefer- und Abnahmevertrags die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Dann aber beurteilen sich die Wertungsmaßstäbe entsprechend den obigen Ausführungen nach deutschem Recht, insbesondere der Rechtsprechung des BGH.
Folge des Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB ist, dass die Einschränkung, wonach das Futtergeld für das letzte Lieferjahr entfällt, wenn der Lieferant den Vertrag kündigt, unwirksam ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dieser partiellen Unwirksamkeit nicht um einen Fall geltungserhaltender Reduktion. Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind. Zwar betrifft die Unwirksamkeit grundsätzlich die Klausel im Ganzen, nicht nur den gegen das Klauselverbot verstoßenden Teil (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 306 Rdnr. 3). Dies gilt jedoch nicht bei teilbaren Klauseln. Enthält die Klausel neben der unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung für die Teilaufrechterhaltung ist, dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., Vorb. v. § 307 Rdnr. 11).
So liegt der Fall hier. Nach den vertraglichen Vereinbarungen, die Art. 9 der Satzung der E. Genossenschaftsmolkerei entspricht, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Futterprämie. Diese soll lediglich entfallen, wenn der Lieferant den Vertrag gekündigt hat. Diese Passage, die nach den obigen Ausführungen unwirksam ist, lässt sich ohne Weiteres von der Gesamtregelung "Futterprämie" trennen.
Damit stehen den Klägern die der Höhe nach unstreitigen zusätzlichen Futterprämienansprüche zu.
Zur Berufung der Kläger:
Die Kläger haben entgegen der Auffassung des Landgerichts auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus Verzug gemäß § 286 BGB. Nach dem außergerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 06.02.2009 (Bl. 17 f. GA), dessen Inhalt die Kläger sich zu Eigen gemacht haben, war aufgrund eines Beschlusses der E. Genossenschaftsmolkerei die Zahlung der Prämie im August 2008 fällig. Damit war die Leistungszeit gemäß § 286 Abs. 2 Satz 2 BGB nach dem Kalender bestimmt (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 593, 595).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Berufungsstreitwert:
53.748,68 €.