Berufung: Klage wegen Reinigung- und Entsorgungskosten mangels Passivlegitimation abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Ersatz für Reinigung und Entsorgung von flüssigem Latex nach einem Unfall. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage ab, weil die Beklagte keine Passivlegitimation darlegte. Die Parteibezeichnung (Unterscheidung zwischen L... GmbH und L... H... GmbH) wurde ausgelegt; eine Durchgriffshaftung wurde nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage wegen fehlender Passivlegitimation und unzureichender Darlegung einer Durchgriffshaftung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslegung der Parteibezeichnung einer Prozesshandlung richtet sich nach der objektiven Deutung aus Sicht der Empfänger; maßgeblich ist, welche Partei aus Inhalt und Anlagen als gemeint erkennbar ist.
Eine fehlerhafte oder ungenaue Parteibezeichnung steht einer Geltendmachung des Anspruchs gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht entgegen, sofern aus Klageschrift und Anlagen unzweifelhaft hervorgeht, welche Partei gemeint ist.
Besteht die Klägerseite auf der Richtigkeit der gewählten Bezeichnung und erklärt, es liege kein Versehen vor, ist eine zu Gunsten einer anders gemeinten Partei gehende Auslegung ausgeschlossen.
Ansprüche auf Schadensersatz oder Kostenerstattung scheitern, wenn der Kläger die Passivlegitimation nicht darlegt und eine Durchgriffshaftung (z. B. 'verlängerter Arm' einer anderen Gesellschaft) nicht schlüssig und substantiiert begründet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 11 O 105/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer– Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg vom 08.05.2012 (11 O 105/09) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 12.09.2006 keine Ansprüche zu.
Soweit das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, der Klägerin die Kosten für die Reinigung des Tanks bei der Firma B... sowie die Entsorgungskosten des flüssigen Latex zu erstatten, scheitern entsprechende Ansprüche jedenfalls an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten.
Im Hinblick auf das vorgerichtliche Schreiben des Klägervertreters vom 20.07.2009 (Bl. 738 GA) kann es zwar durchaus zweifelhaft sein, ob die Beklagte aufgrund des Mahnbescheides tatsächlich Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits geworden ist.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, so lange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007 – X ZR 144/06 – NJW-RR 2008, 582, 583; Urteil vom 10.03.2011 – VII ZR 54/10 – BeckRS 2011, 06859, Rdnr. 11; BAG, Urteil vom 01.03.2007 – II AZR 525/05 – NJW 2007, 2877 f.; von Selle, in: Beckscher Online-Kommentar, ZPO, § 130, Rdnr. 3.2). Auch die Benennung des Antragsgegners im Mahnbescheid ist auslegungsfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.1999 – VIII ZB 35/98 – NJW 1999, 1871).
Auch wenn es in der Anspruchsbegründung heißt, dass Herr R... der Subunternehmer für die Beklagte gewesen sei und es Gespräche mit der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau A..., gegeben habe, so spricht doch angesichts des außergerichtlichen Schriftverkehrs Einiges dafür, dass sich dieser Vortrag nicht auf die Beklagte, sondern auf die Firma L... GmbH bezogen hat. Es wird jedenfalls an keiner Stelle erkennbar, warum an Stelle der ursprünglich für haftbar gehaltenen L... GmbH nunmehr die L... H... GmbH für die geltend gemachten Kosten aufkommen soll.
Die Beklagte hat jedenfalls von Anfang an ihre Passivlegitimation bestritten und mehrfach im Verfahren darauf hingewiesen, dass weder von ihr noch von einer anderen L... Firma ein Auftrag zur Reinigung, zum Rücktransport, zur Lagerung und Vernichtung des Latex erteilt worden sei.
Soweit der Beklagtenvertreter im Termin vom 12.10.2010 (S. 2 des Protokolls, Bl. 169 GA) erklärt hat, es sei richtig, dass seine Mandantin vom Eigentümer beauftragt worden sei, das Latex zu transportieren und sie insoweit diesen Auftrag an die Firma R... GmbH weitergegeben habe, musste sich diese Erklärung nicht zwangsläufig auf die hiesige Beklagte beziehen, da der Beklagtenvertreter ebenfalls die L... GmbH als Mandantin vertreten hat. Hinzu kommt, dass der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 01.07.2011 die Entscheidungen des OLG Celle bzw. Landgerichts Hildesheim zur Akte gereicht hat (Bl. 335 ff. GA). Aus diesen Urteilen ist ersichtlich, dass ein Frachtvertrag lediglich zwischen der L... GmbH und der Firma R... bestanden hat.
Auch die Beweisaufnahme hat erstinstanzlich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Zeugin A... eine Angestellte der Beklagten gewesen ist. So spricht etwa der Zeuge K... bezüglich der Zeugin A... lediglich von einer Mitarbeiterin der Firma L... (S. 2 des Protokolls vom 12.10.2010, Bl. 169 GA).
Allerdings ist für eine Auslegung dann kein Raum, wenn die Klägerseite darauf beharrt, dass die Falschbezeichnung kein Versehen darstelle (vgl. Lindacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Vorbemerkung zu §§§ 550 ff., Rdnr. 13, Fußnote 4).
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin, nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass sich die Anspruchsbegründung der Klägerin anders als in der Vorkorrespondenz plötzlich aus unerfindlichen Gründen gegen die Firma „L... H... GmbH“ richtet, lediglich erwidert, dass sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lasse, wie es dazu gekommen sei, dass es zu der Firmenbezeichnung „L... H... GmbH“ gekommen sei. Sie vertritt die Auffassung, dass die H... als verlängerter Arm der GmbH hafte.
Auch in der mündlichen Verhandlung ist seitens des Senats nochmals nachgefragt worden, ob die hiesige Beklagte, die L... H... GmbH, tatsächlich die Beklagte des Rechtsstreits sein soll. Dies ist seitens des Klägervertreters bejaht worden.
Für eine Haftung der Beklagten fehlt es bereits an einem schlüssigen Vorbringen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, warum die Beklagte für etwaige Schulden der L... GmbH aufkommen soll. Ausweislich der vorgelegten Vorkorrespondenz hielt die Klägerin aufgrund der Angaben der Zeugin A... die Firma L... GmbH für verpflichtet. Aus den vorgelegten Urteilen des Landgerichts Hildesheim bzw. OLG Celle ergibt sich unstreitig, dass die L... GmbH mit der Firma R... einen Frachtvertrag abgeschlossen hat. Davon ist die Klägerin beispielsweise auch in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 15.04.2008 an die Zweigniederlassung der Firma L... GmbH in L... ausgegangen (Bl. 31 GA). Allein die unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei der verlängerte Arm der GmbH, genügt für eine schlüssige Haftungsbegründung nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Berufungsstreitwert: 8.343,80 €