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Oberlandesgericht Düsseldorf·I - 18 U 70/12·05.02.2013

Transportgutschaden: Haftungsausschluss wegen Absenderbeitrags (§ 425 Abs. 2 HGB)

ZivilrechtHandelsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Transportversicherin verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz wegen beschädigter Datenträger, die beim letzten Transportabschnitt überstapelt wurden. Das OLG bejahte zwar eine Beschädigung i.S.d. § 425 HGB, verneinte aber einen Anspruch wegen überwiegender Schadensverursachung durch die Absenderin (§ 425 Abs. 2 HGB). Diese habe kein ausdrückliches Überstapelungsverbot erteilt und zudem nur unzureichend, nicht DIN-gerecht und falsch positioniert gekennzeichnet. Ein zusätzlicher Schaden durch mangelhafte Ladungssicherung sei nicht feststellbar; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung im Übrigen zurückgewiesen; weitergehender Schadensersatzanspruch verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch aus § 425 HGB kann nach § 425 Abs. 2 HGB vollständig ausgeschlossen sein, wenn die Verursachungsbeiträge des Absenders derart überwiegen, dass der Beitrag des Frachtführers vollständig zurücktritt.

2

Bei besonders wertvollem, schwerem und druckempfindlichem Transportgut kann es grob sorgfaltswidrig sein, den Frachtführer bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich anzuweisen, ein Überstapeln während des Transports zu unterlassen, wenn andernfalls naheliegend ein Schaden droht.

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Verwendet der Absender eine nicht handelsübliche und von einschlägigen Normen (DIN/ISO) erheblich abweichende Kennzeichnung für ein Überstapelungsverbot, liegt ein Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten i.S.v. §§ 411 Abs. 1 S. 2, 427 Abs. 1 Nr. 5 HGB nahe; nach § 427 Abs. 2 S. 1 HGB wird die Mitursächlichkeit vermutet.

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Eine grob fahrlässige Unkenntnis eines Handhabungshinweises kann dem Verladepersonal nicht allein deshalb angelastet werden, weil sich ein kleiner Aufkleber auf der Oberseite eines in Folie verpackten Packstücks befindet, wenn er aus typischen Arbeitsbedingungen (u.a. Sichtfeld, Abstand) nicht hinreichend erkennbar ist.

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Ein behaupteter weiterer Verursachungsbeitrag (z.B. unzureichende Ladungssicherung) beeinflusst die Haftungsabwägung nur, wenn seine Mitursächlichkeit für den Schaden oder eine Schadensvergrößerung feststellbar ist.

Relevante Normen
§ 425 HGB§ 431 HGB§ 426 HGB§ 425 Abs. 2 HGB§ 411 Abs. 1 Satz 2 HGB§ 427 Abs. 1 Nr. 5 HGB

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 7 O 43/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. April 2012

verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des

Landgerichts Kleve (7 O 43/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der

durch die Nebenintervention veranlassten Kosten trägt die

Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Be-

trages abwenden, wenn nicht die Beklagte beziehungsweise

ihre Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages

leisten.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist führender Transportversicherer der F… GmbH (im folgenden F-GmbH genannt). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Beschädigung von Transportgut in Anspruch, wobei sie aufgrund der Prozessführungsklausel des Versicherungsvertrages auch den auf den Mitversicherer entfallenden Teil des Regressanspruchs geltend macht. Der Klageforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Die F-GmbH unterhält bei der Firma M… in K… ein Dispositionslager. Sie beauftragte die Beklagte am 30. Mai 2008 mit der Beförderung einer Partie (4.000 Stück) Datenträger von diesem Dispositionslager zur Firma O… AG in W…. Dieser Transportauftrag (Anlage K 4 Bl. 12 GA) weist das Gewicht der Warensendung mit 992,000 kg aus. Unter „Special Instructions“ ist vermerkt: „Sender pays“.

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und „Non Dangerous Goods.“

5

Das tatsächliche Gewicht der Warensendung belief sich jedoch auf 1.400 kg.

6

Im Auftrag der Beklagten übernahm ein Nahverkehrsunternehmer diese auf 8 Paletten gepackte Warensendung am 30. Mai 2008 und beförderte sie zur Niederlassung der Beklagten in H…. Auf der Oberseite der jeweiligen Palette war ein roter, ca. 10x10 cm großer Aufkleber gemäß dem Muster Bl. 96 GA aufgebracht, der die Aufschrift trug: „Nicht stapeln. Do not stack.“ Ferner waren auf den Paletten Zeichen, die die Oberseite kenntlich machten sowie das „Weinglassymbol“, das auf die Zerbrechlichkeit der Sendung hinwies.

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Die Beklagte beförderte sodann die Paletten von H… zu ihrer Niederlassung in W…. Mit der Zustellung der Warensendung beauftragte die Beklagte ihre Streithelfer. Die Streithelfer übernahmen die Paletten im Umschlagslager der Beklagten in W… dergestalt, dass jeweils zwei Paletten übereinander gestapelt wurden. Bei der Ablieferung der Warensendung bei der Empfängerin waren die Paletten im Laderaum teilweise gekippt und die Verpackungen der Datenträger waren eingedrückt. Deswegen verweigerte die Empfängerin die Annahme der Warensendung, die daraufhin im Auftrag der F-GmbH wieder zum Lager bei der Firma M… zurücktransportiert wurde.

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Die Klägerin spezifiziert den der F-GmbH entstandenen Schaden wie folgt:

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-              Auspacken der Warensendung:                                                                                  425,00 €

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-              Aufbereitungsarbeiten:                                                                                            1.607,50 €

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-              Wiederverpackung:                                                                                                    112,50 €

12

-              Ersatz der Kartonverpackung:                                                                                    250,00 €

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-              28 Datenträger Totalschaden:                                                                                  1.447,90 €

14

-              Administration:                                                                                                         400,00 €

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-              Vorbereitung der Testläufe:                                                                                        240,00 €

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-              Lesekopf wechseln                                                                                                 2.140,22 €

17

-              System Trouble Shooting                                                                                           420,00 €

18

-              Datenauswertung 116 Daten                                                                                    3.480,00 €

19

-              60 Datenträger für Distruktionstest nach Japan geschickt:                                          3.102,60 €

20

-              Auswertung in Japan:                                                                                              2.400,00 €

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-              Preisnachlass von 10,- € für 3.912 Datenträger:                                                        39.120,00 €

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gesamt:                                                                                                                               65.145,72 €

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Die Klägerin hat behauptet:

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Die Warensendung habe einen Wert von 332.400,- € gehabt. Die Datenträger seien von der Empfängerin für Ölfelduntersuchungen erworben worden. Wegen der eingedrückten Verpackungen hätten die Datenträger auf Schäden untersucht werden müssen. Nach dieser Untersuchung seien die Datenträger nur noch mit 10 % Preisnachlass zu veräußern gewesen. Mithin sei der F-GmbH der eingangs spezifizierte Schaden tatsächlich entstanden.

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Die auf der jeweiligen Palette aufgebrachten Aufkleber mit dem Hinweis auf das Überstapelungsverbot sei von den Mitarbeitern der Beklagten nicht zu übersehen gewesen. Es entspreche auch dem Handelsbrauch, derartige Handlingsanweisungen auf den jeweiligen Packstücken selbst anzubringen; demgegenüber sei es nicht üblich, auf diese Handhabungsanweisungen auch im jeweiligen Transportauftrag hinzuweisen.

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Außerdem sei der Schaden auch durch eine unzureichende Ladungssicherung verursacht worden. Deswegen seien die Paletten auf der Ladefläche umgefallen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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                            die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 65.145,72 €

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                            nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-

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                            zinssatz seit dem 9. Juni 2009 zu zahlen.

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Die Beklagte und ihre Streithelfer haben beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie haben behauptet:

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Eine ordnungsgemäße Markierung, die auf das Verbot der Überstapelung hinweise, hätte es erforderlich gemacht, alle Seiten der Paletten entsprechend zu kennzeichnen. Die von der F-GmbH verwendeten Aufkleber seien nicht handelsüblich und sie seien schon wegen ihrer geringen Größe keine hinreichend deutliche Kennzeichnung für ein Überstapelverbot.

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Die Paletten seien als erstes direkt hinter dem Führerhaus des LKWs auf die Ladefläche verladen worden. Sodann habe ihr Fahrer die Paletten mit mehreren Teleskopstangen sowohl senkrecht als auch waagerecht gesichert. Im Verlauf des Transports sei die Warensendung jedoch in sich zusammengesackt, nachdem die jeweils unterste Reihe der Kartons auf den vier unteren Paletten eingedrückt worden sei. Die Paletten selbst seien nicht umgefallen. Sie hätten lediglich zum einen wegen des Absackens der untersten Reihe, zum anderen deswegen schief gestanden, weil die Kartons nicht bündig mit der jeweiligen Breitseite der Europaletten verladen gewesen seien. Die Grundflächen der Kartons hätten nämlich ca. 10 cm gegenüber der Palettenseite zurückgestanden.

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Schließlich haben sowohl die Beklagte als auch ihre Streithelfer eingewandt, die F-GmbH treffe ein Mitverschulden, weil sie es unterlassen habe, darauf hinzuweisen, dass im Schadensfall ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe.

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Das Landgericht hat der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme in Höhe von 8.635,79 € nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen.

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Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe aus übergegangenem Recht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 425 HGB zu, weil die Warensendung auf dem Transport beschädigt worden sei. Jedoch sei ihre Haftung gemäß § 431 HGB begrenzt, so dass die Klägerin nur eine Entschädigung in Höhe von 8,33 SZR je kg beanspruchen könne; ausgehend von einem Gewicht der Warensendung von 992 kg belaufe sich diese Entschädigung auf 8.636,79 €.

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Die weitergehende Klage sei demgegenüber unbegründet.

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Daraus, dass die Warensendung auf dem letzten Teilstück des Transports überstapelt worden sei, könne die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass dieses Überstapeln darauf beruht habe, dass die F-GmbH die Ware nicht mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen habe. Die von der F-GmbH verwendeten Aufkleber hätten nicht dem in der DIN 55402 und ISO 780 festgelegtem Standard entsprochen. Außerdem sei der Aufkleber auch noch falsch positioniert gewesen, weil er sich auf der jeweiligen Oberseite der Palette befunden habe; handelsüblich sei es demgegenüber, derartige Aufkleber auf mindestens zwei Seiten der Warensendung aufzubringen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt, soweit das Landgericht diesem nicht entsprochen hat.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte die Beschädigung der Warensendung leichtfertig verursacht. Schadensursache sei zum einen die Überstapelung der Warensendung gewesen; zum anderen sei die Ladungssicherung unzureichend gewesen.

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Der von der F-GmbH verwendete Aufkleber für die Handhabungsanweisung, die Warensendung nicht zu überstapeln, sei hinreichend gewesen. Der von ihr verwendete Aufkleber sei international allgemein gültig; im Übrigen lasse der Aufkleber inhaltlich an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Die Aufkleber seien auch nicht zu übersehen gewesen, weil er jedem, der mit der Sendung unter Beachtung eines Mindestmaßes an Sorgfalt hantiere, sofort ins Auge springe.

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Die gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts würden auf den Gutachten des Sachverständigen L… beruhen, dessen Gutachten jedoch unbrauchbar seien. Denn er habe die entscheidende Beweisfrage, ob der von der F-GmbH verwendete Aufkleber handelsüblich gewesen sei, nicht beantwortet. Der von der F-GmbH verwendete Aufkleber zur Kennzeichnung sei jedenfalls handelsüblich.

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Außerdem habe der Fahrer die Ladung nicht ausreichend gesichert. Er habe nämlich erkannt, dass die Ladung zu den Seiten hin einen Spielraum von 10-20 cm gehabt habe, so dass sich die Paletten innerhalb dieses Spielraums hätten bewegen können.

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Schließlich sei das landgerichtliche Urteil jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil es bei der Berechnung des Haftungshöchstbetrages nicht das tatsächliche Gewicht der Warensendung in Höhe von 1.400 kg zugrunde gelegt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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                            unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die

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                            Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 65.145,72 €

50

                            nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-

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                            zinssatz seit dem 9. Juni 2009 zu zahlen.

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Die Beklagte und ihre Streithelfer beantragen,

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                            die Berufung zurückzuweisen.

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Sie machen sich die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu Eigen.

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Zutreffend seien das Landgericht und der Sachverständige L… zu dem Ergebnis gekommen, dass das von der F-GmbH verwendete Kennzeichen für ein Stapelverbot nicht hinreichend gewesen sei. Das gelte auch hinsichtlich der Farbe, weil die Farben rot, gelb und orange für die Kennzeichnung gefährlicher Güter reserviert seien.

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Die Ladungssicherung sei auch nicht unzureichend gewesen.

57

Die Warensendung habe auch tatsächlich nur 992 kg gewogen. Jedenfalls könne sich die Klägerin nicht auf ein höheres Gewicht berufen, weil die F-GmbH im Frachtauftrag selbst dieses Gewicht angegeben habe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos, weil der F-GmbH wegen der hier in Rede stehenden Beschädigung der Warensendung keine Schadensersatzansprüche aus § 425 HGB zustehen.

61

Zwar sind die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 425 HGB gegeben, weil die Warensendung während des Transports beschädigt wurde. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch zutreffend angenommen, dass der Schaden dadurch entstanden ist, dass die Paletten auf dem letzten Transportabschnitt beim Ausrollen vom Lager der Beklagten in W… zur Empfängerin überstapelt wurden.

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Dieser Anspruch ist auch nicht gemäß § 426 HGB ausgeschlossen, weil die Mitarbeiter der Beklagten den Eintritt des Schadens bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt hätten verhindern können, denn dann hätten sie den Aufkleber auf der Oberseite der Palette bemerkt und hätten deswegen davon abgesehen, die Paletten zu überstapeln.

63

Der Schadensersatzanspruch der F-GmbH ist jedoch gemäß § 425 Abs. 2 HGB ausgeschlossen, weil bei der Entstehung des Schadens auch ein Verhalten der F-GmbH mitgewirkt hat und die somit vorzunehmende Abwägung der wechselseitig gesetzten Verursachungsbeiträge ergibt, dass die der F-GmbH anzulastenden Verursachungsbeiträge dermaßen überwiegen, dass dahinter der von der Beklagten zu vertretende Verursachungsbeitrag vollständig zurücktritt.

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Der schadensursächliche Verursachungsbeitrag der Beklagten besteht – wie bereits dargelegt – darin, dass ihre Mitarbeiter den auf das Überstapelungsverbot hinweisenden roten Aufkleber auf der Oberseite der Paletten übersehen und deswegen die Paletten bei der Ausrollfahrt überstapelt haben.

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Der F-GmbH ist als Verursachungsbeitrag zum einen anzulasten, dass sie der Beklagten bei der Auftragserteilung nicht die Weisung erteilt hat, die Warensendung während des Transports nicht zu überstapeln. Hierin liegt eine grobe Sorglosigkeit der im eigenen Interesse liegenden Schadensprävention. Die Warensendung hatte, was die F-GmbH wusste, einen sehr hohen Wert. Die Warensendung hatte, was die F-GmbH ebenfalls wusste, ein sehr hohes Gewicht. Die Datenträger waren, was die F-GmbH ebenfalls wusste, äußerst druckempfindlich. Schließlich wusste die F-GmbH auch, dass die Kartons auf der Palette nicht stabil genug waren, um der Druckbelastung durch Überstapeln der Paletten standzuhalten. Bei dieser Sachlage hat es für jeden Absender, der darauf bedacht ist, seine wertvolle Warensendung vor einer Beschädigung auf dem Transport zu schützen, auf der Hand gelegen, den Frachtführer bei Auftragserteilung anzuweisen, die Warensendung keinesfalls zu überstapeln, weil die Warensendung dann unweigerlich Schaden nehmen wird.

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Hätte die F-GmbH diese Weisung erteilt, wäre der Schaden nicht eingetreten, weil die Paletten dann beim Ausrollen nicht überstapelt worden wären. In diesem Zusammenhang hat der vom Landgericht vernommene Auslieferungsfahrer der Streithelferin, der Zeuge S…, glaubhaft bekundet, dass er am Tag der Auslieferung ohnehin zwei Auslieferungsfahrten für die Beklagte habe unternehmen müssen, so dass durch die Überstapelung der Paletten keine Kostenersparnis beim Transportaufwand eingetreten sei. Damit gibt es im vorliegenden Fall keinen plausiblen und nachvollziehbaren Grund, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei der Beladung des Auslieferungsfahrzeugs das Überstapelungsverbot nicht beachtet hätten, wenn die F-GmbH die Beklagte angewiesen hätte, keine Überstapelung vorzunehmen.

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Diese Weisung war auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deswegen entbehrlich, weil der Abholfahrer des von der Beklagten beauftragten Subunternehmers wusste, dass die Paletten nicht überstapelt werden durften. Denn die F-GmbH musste davon ausgehen, dass die Beklagte – wie im Transportgewerbe üblich – die 8 Paletten während des Transports mehrmals umschlagen wird, so dass diese Kenntnis des Abholfahrers nicht genügte, um sicherzustellen, dass es im weiteren Transportverlauf nicht zu einer Überstapelung kommt.

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Außerdem hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die F-GmbH die Paletten durch den verwendeten roten 10x10 cm großen Aufkleber auf der Oberseite der Paletten nur völlig unzureichend mit dem Handhabungshinweis versehen hatte, die Paletten nicht zu überstapeln. Dies steht nämlich aufgrund der sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen L… auch zur Überzeugung des Senats fest. Die gegen diese Beweiswürdigung des Landgerichts erhobenen Einwände der Klägerin vermögen keine Zweifel an der Verlässlichkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen zu begründen.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Sachverständige L… in seinen Gutachten plausibel und nachvollziehbar begründet, warum der von der F-GmbH verwendete Aufkleber keine handelsübliche Kennzeichnung für ein Überstapelverbot ist. Denn der Sachverständige hat zum einen ausgeführt, dass die Kennzeichnung international genormt ist und der rote Aufkleber dieser Norm weder in der Gestaltung noch in der Größe entspricht. Er hat darüber hinaus ausgeführt, dass sich die genormte Kennzeichnung durchgesetzt und damit handelsüblich ist, weil diese genormten Aufkleber tatsächlich so häufig verwendet werden, dass das für den Umschlag von Warensendungen eingesetzte Personal dahin gezielt geschult wird, auf diese der Norm entsprechenden Aufkleber zu achten.

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Dass es daneben noch andere bildhafte Kennzeichnungssymbole gibt, die im Speditionsgewerbe ebenfalls verwendet werden und die ebenfalls handelsüblich sein mögen, steht der sachverständigen Bewertung des hier in Rede stehenden Aufklebers als nicht handelsüblich nicht entgegen, denn die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass außer der F-GmbH auch noch eine Vielzahl anderer Versender den hier in Rede stehenden roten Aufkleber verwenden oder verwendet haben.

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Die weitere Behauptung der Klägerin, wonach der von der F-GmbH verwendete Aufkleber deswegen ausreichend gewesen sein soll, weil er ebenso gut wie ein der DIN Norm entsprechender Aufkleber auf das Überstapelverbot hingewiesen habe, ist durch die sachverständigen Feststellungen widerlegt.

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Der rote Aufkleber mit schwarzen Zeichen weicht in der Farbgestaltung von einem der DIN Norm entsprechenden Aufkleber erheblich ab, weil gemäß der DIN Aufkleber mit weißem Grund und schwarzen Zeichen vorgesehen sind.

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Der von der F-GmbH verwendete Aufkleber entspricht auch in seiner Größe nicht der DIN Norm, weil hiernach eine Schriftgröße von 20 mm erforderlich ist; die Schriftgröße des tatsächlich verwendeten Aufklebers war nicht einmal halb so groß.

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Schließlich war der von der F-GmbH verwendete Aufkleber auch noch falsch positioniert, weil er auf der Oberseite der Paletten angebracht war. Demgegenüber schreibt die DIN Norm eine Markierung an mindestens zwei Seiten des Packstücks vor.

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Diese gravierenden Abweichungen von einer handelsüblichen Markierung gemäß der DIN hatten auch zur Folge, dass der Handhabungshinweis des Überstapelungsverbots für das Ladepersonal wesentlich schwerer zu erkennen war, so dass auch hinsichtlich der Funktion von einer Gleichwertigkeit keine Rede sein kann. Hierzu hat der Sachverständige L… nämlich festgestellt, dass ein Gabelstaplerfahrer wegen der Entfernung zum Packstück und der kleinen Schriftgröße den Handhabungshinweis nicht identifizieren kann, zumal sein Sichtfeld durch den Staplermast eingeschränkt ist und das Schriftbild und das Symbol durch die Stretchfolie auch noch verschleiert werden. Diesen plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen ist die Klägerin auch in der Berufungsbegründung nicht substantiiert entgegen getreten. Für ihre pauschale Bewertung, der Aufkleber springe jedem sofort ins Auge, der auch nur halbwegs sorgfältig mit den Paletten hantiere, fehlt es jeder durch Fakten belegten Grundlage.

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Weil somit feststeht, dass die Kennzeichnung für das Überstapelungsverbot unzureichend ist, hat die F-GmbH gegen ihre Pflichten aus §§ 411 Abs. 1 Satz 2, 427 Abs. 1 Nr. 5 HGB verstoßen. Dies führt gemäß § 427 Abs. 2 Satz 1 HGB dazu, dass vermutet wird, dass diese unzureichende Kennzeichnung mitursächlich für den Schadenseintritt geworden ist. Diese Vermutung vermag die Klägerin nicht zu entkräften.

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Aus diesen sachverständigen Feststellungen zur Erkennbarkeit der durch den verwendeten roten Aufkleber gegebenen Handhabungsanweisung für das Verladepersonal folgt, dass dem Verladepersonal entgegen der Auffassung der Klägerin nicht angelastet werden kann, diesen Aufkleber grob fahrlässig übersehen und somit das Überstapelverbot grob fahrlässig nicht gekannt zu haben.

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Die Gesamtabwägung dieser wechselseitigen Verursachungsbeiträge ergibt, dass die beiden von der F-GmbH gesetzten Verursachungsbeiträge die Hauptursache für den Schadenseintritt gewesen sind. Die von ihr vorgenommene mangelhafte Kennzeichnung hat darüber hinaus auch den der Beklagten anzulastenden Fehler des Verladepersonals verursacht, weil sie infolge dieser unzureichenden Kennzeichnung die erteilte Handhabungsanweisung nur sehr schwer erkennen konnten. Dies rechtfertigt es, diesen der Beklagten anzulastenden Verursachungsbeitrag vollständig hinter den von der F-GmbH gesetzten Verursachungsbeiträgen zurücktreten zu lassen.

79

Soweit die Klägerin der Beklagten anlastet, einen weiteren Verursachungsbeitrag für die Entstehung des Schadens gesetzt zu haben, weil die Paletten während des Transports nicht beförderungssicher verladen worden seien, vermag dies das Abwägungsergebnis nicht zu beeinflussen, weil jedenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dieser Umstand für die Schadensentstehung mitursächlich geworden ist oder den tatsächlich entstandenen Schaden vergrößert hat.

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Gemäß den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S… hat es das Landgericht als erwiesen angesehen, dass der Zeuge die Paletten vor der Ausrollfahrt durch waagerechte und senkrechte Teleskopstangen gesichert hatte. Dem ist die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht entgegen getreten. Zwischen den Paletten bestand jedoch – bedingt dadurch, dass die Kartonflächen kleiner waren als die Stapelfläche der Palette – ein Zwischenraum von 10 bis 20 cm, so dass die Kartons sich an jeweils einer Seite gegenseitig keinen Halt geben konnten. Insoweit mag daher die Ladungssicherung unzureichend gewesen sein, weil dieser Zwischenraum etwa durch Einlegen von Styropor hätte geschlossen werden müssen, um sicherzustellen, dass die Kartons sich auch an der der Nachbarpalette zugewandten Seite wechselseitig gegen Verrutschen stützen.

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Dass diese unzulängliche Ladungssicherung mitursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist, lässt sich jedoch nicht feststellen. Die Paletten waren unstreitig fest in Stretchfolie eingepackt und ebenfalls unstreitig mit einem Kantenschutz versehen. Mithin lässt sich nicht feststellen, dass allein der Zwischenraum von 10 bis 20 cm und die hierdurch gegebene geringe Bewegungsmöglichkeit zu einem Schaden an den Kartons der Ware, geschweige denn an den in den Kartons befindlichen Datenträgern hätten führen können. Hiervon ist offenbar auch die für die F-GmbH handelnde Firma M… ausgegangen, denn die Klägerin behauptet nicht, dass die Firma M… bei der Verladung der nebeneinander stehenden Paletten die bestehenden Zwischenräume verfüllt hat, um ein Verrutschen der Kartons auf den Paletten in Richtung des Zwischenraumes zu verhindern.

82

Das durch die Überstapelung verursachte Einsacken der unteren Kartons, die sich auf der unten stehenden Palette befanden, wäre durch das Verfüllen des Zwischenraums nicht verhindert worden. Ausweislich der Feststellungen des Havariesachverständigenbüros K… standen auch die Kartons selbst nicht bündig aneinander auf der Europalette, so dass auf jeder Palette Bewegungsspielraum für eine Verformung der Kartons bestand. Dies wiederum bedeutet, dass der der gesamten Warensendung anhaftende Schadensverdacht auch bei vollkommen fachgerechter Ladungssicherung eingetreten wäre, weil dieser Schadensverdacht schon allein durch die durch die Überstapelung herbeigeführte Beschädigung der unteren Kartons hervorgerufen wurde.

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Die wegen des Schadensverdachts erforderliche Untersuchung aller Datenträger hat dann ergeben, dass tatsächlich nur 28 Datenträger beschädigt wurden. Diese tatsächlich eingetretene Beschädigung von 28 Datenträgern lässt sich aber ebenfalls plausibel und nachvollziehbar allein mit dem Einsacken der unteren Kartons auf den unten stehenden Paletten erklären, so dass auch nicht festgestellt werden kann, dass die fehlende Auffüllung des Zwischenraums den entstandenen Schaden vergrößert hat.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 20. Dezember 2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, weil er keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag enthält. Ob ein nicht der DIN entsprechender Aufkleber mit überdimensionaler Schriftgröße eine hinreichende Kennzeichnung für das Überstapelverbot gewesen wäre, kann dahinstehen, weil der tatsächlich verwendete Aufkleber keine derartige Schriftgröße hatte. Dass Lagerarbeiter beim Umschlag von aus dem Ausland kommenden Warensendungen auch auf Warnhinweise achten, die nicht den deutschen DIN-Normen entsprechen, mag ebenfalls sein. Dies ändert aber nichts daran, dass der von der Versenderin verwendete Aufkleber dieses Verbot für die Lagerarbeiter nicht hinreichend deutlich machen konnte.

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Der Hinweis darauf, dass die Kartons zerbrechliches Gut enthalten, gab den Lagerarbeitern der Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anlass, von einer Überstapelung abzusehen. Dieser Warnhinweis wies die Arbeiter nämlich nur an, die Warensendung beim Handling vor Stößen und Erschütterungen zu schützen, weil die Warensendung bruchgefährdet ist. Dass die dem äußeren Anschein nach stabilen Kartons trotz des zusätzlich noch angebrachten Kantenschutzes an den jeweiligen Seiten der Paletten der Druckbelastung durch Überstapeln nicht standhalten würden, war für die Lagerarbeiter nicht zu erkennen.

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Schließlich verfängt auch der Einwand nicht, der Aufkleber sei auf der jeweiligen Oberseite der Palette deshalb richtig positioniert gewesen, weil die Palletten bei der Abholung in K… mit einer Ameise verladen worden seien, da die F-GmbH – wie bereits ausgeführt – damit rechnen musste, dass die Warensendung danach noch mehrmals umgeschlagen wird und hierbei auch ein Gabelstapler zum Einsatz kommen kann. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn im Zuge einer Umladung eine Überstapelung geplant wird, so dass die DIN-Norm zu Recht eine Positionierung des Verbotsschilds an den Seiten der Paletten verlangt, damit sie insbesondere von einem Gabelstaplerfahrer gesehen werden, bevor er eine Überstapelung vornimmt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

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Ein Anlass, zugunsten der Klägerin die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens:                                                                               56.509,93 €.