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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-18 U 68/08·02.12.2008

Amtshaftung wegen Altlasten auf Betriebsgrundstück: kein Drittschutz aus AbfallG/BImSchG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümerin verlangte vom Land Ersatz von Sanierungs- und Folgeschäden wegen nach Insolvenz eines Anlagenbetreibers verbliebener Abfälle und behördlicher Genehmigungs- bzw. Überwachungsfehler. Das OLG änderte das landgerichtliche Grund- und Teilurteil ab und wies die Klage vollständig ab. Amtspflichten im Genehmigungs- und Überwachungsregime des AbfallG/BImSchG dienten dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft, nicht dem Vermögens- bzw. Integritätsinteresse des Eigentümers des Betriebsgrundstücks. Da eine drittschützende Amtspflichtverletzung nicht dargetan war, scheiden Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sowie § 39 OBG aus; die Anschlussberufung blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Auf Berufung des Landes Klage mangels drittschützender Amtspflichtverletzung vollständig abgewiesen; Anschlussberufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt die Verletzung einer Amtspflicht voraus, deren Schutzzweck zumindest auch die Interessen des Geschädigten umfasst; ein bloßer Schutzreflex reicht nicht aus.

2

Die Genehmigungs- und Aufsichtsregelungen des AbfallG und des BImSchG bezwecken primär den Schutz des Wohls der Allgemeinheit sowie der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen, nicht den Schutz des Betriebsgrundstücks im Vermögensinteresse seines Eigentümers.

3

Der Eigentümer des Grundstücks, das der Betreiber einer abfall- oder immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage als Betriebsgrundstück nutzt, kann aus behördlichen Genehmigungs-, Auflagen- oder Überwachungsfehlern grundsätzlich keinen Drittschutz für die Vermeidung eigener Sanierungskosten herleiten.

4

Auflagen und Nebenbestimmungen zu abfall- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen teilen regelmäßig den Schutzzweck der jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen; aus ihrer Kontrolle folgt daher kein weitergehender Drittschutz zugunsten des Betriebsgrundstückseigentümers.

5

Eine nach § 8 Abs. 2 AbfallG angeordnete Sicherheitsleistung zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung dient nicht der Absicherung des Eigentümerinteresses an einem altlastenfreien Grundstück.

Relevante Normen
§ 39 OBG; § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG§ 7 Abs. 2 AbfallG§ 4 BImSchG§ 6 BImSchG§ 16 BImSchG§ Investitionserleichterungsgesetz

Tenor

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird

auf die Berufung des beklagten Landes das am 21. Dezember

2007 verkündete Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer des

Landgerichts Kleve (1 O 490/03) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Be-

trages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von

ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Entschädigung bzw. Schadensersatz gemäß § 39 OBG und § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Anspruch.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gewerbegrundstücks D. 14 in E..

3

Am 6. Juli 1977 schloss die Klägerin mit der Firma R. Ölverarbeitungs- und Handelsgesellschaft mbH (Im folgenden R-GmbH genannt) über dieses Grundstück einen Erbbaurechtsvertrag für den Zeitraum bis zum 13. Oktober 2002. Hintergrund dieses Vertrages war, dass die R-GmbH auf dem Grundstück eine Ölaufbereitungsanlage errichten und betreiben wollte, wobei sie sich gegenüber der Klägerin verpflichtete, diese Anlage binnen zwei Jahren fertig zu stellen.

4

In der Folgezeit errichtete die R-GmbH die von der Klägerin mit Baugenehmigung vom 2. Mai 1976 genehmigte Anlage, bestehend aus einer Ölaufbereitungsanlage mit Werk- und Lagerhalle, zwei Lagertanks mit je 500 cbm und zwei Lagertanks nebst Auffangwanne mit je 42 cbm Inhalt. Im Jahr 1978 ging die Anlage in Betrieb.

5

Am 3. September 1985 beantragte die R-GmbH bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Durchführung eines abfallrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens nach § 7 II AbfallG mit dem Ziel, auf dem Grundstück D. 14 auch eine Ölschlamm-Aufbereitungsanlage errichten und betreiben zu dürfen. In dieser Anlage sollten unter Anwendung des sogenannten Flotationsverfahrens Ölschlämme in eine Ölphase, Feststoff- und Wasserphase separiert werden. Der Ölanteil sollte in der vorhandenen Ölaufbereitungsanlage weiterverarbeitet werden, das Abwasser sollte in der vorhandenen Abwasseraufbereitungsanlage in den städtischen Kanal abgeleitet werden. Der Feststoffanteil sollte auf einer zugelassenen Deponie entsorgt werden.

6

Am 9. Juli 1986 teilte die R-GmbH der Klägerin mit, sie sei demnächst eine 100 %-ige Tochter der am 4. Juli 1986 gegründeten Firma E. Entsorgung Umweltschutz und Recycling GmbH (im folgenden E-GmbH genannt) und fragte in diesem Zusammenhang an, ob der abgeschlossene Erbbaurechtsvertrag auf die E-GmbH umgeschrieben werden könne. Hierzu kam es dann zwar nicht; gleichwohl übernahm die die E-GmbH in der Folgezeit den Betrieb.

7

Im März 1987 trat die E-GmbH in das am 3. September 1985 beantragte Genehmigungsverfahren ein und erhielt schließlich am 30. Juni 1988 den beantragten Plangenehmigungsbescheid (Anlage K 1 zur Klageschrift).

8

Der Genehmigungsbescheid untersagte die endgültige Ablagerung von Ölschlämmen auf dem Gelände, die Aufarbeitung von Altöl und Ölschlämmen mit einem PCB-Gehalt über 20 ppm wurde ebenfalls untersagt; diese mussten vielmehr in einer Sondermüllverbrennungsanlage verbrannt werden. Ferner wurde der E-GmbH aufgegeben, die zur Annahme vorgesehenen Abfallstoffe zu beproben und die Ergebnisse zu dokumentieren.

9

Der Genehmigungsbescheid verpflichtete die E-GmbH, die angenommene und die abgegebene Abfallmenge zu bilanzieren und diese Bilanzen jährlich der Bezirksregierung vorzulegen. Ferner hatte die E-GmbH nachzuweisen, auf welchen Entsorgungsanlagen die angefallenen festen Reststoffe beseitigt wurden.

10

Gemäß Auflage 9 dieser Genehmigung durfte die Behandlungsanlage erst nach erfolgter Schlussabnahme durch das Staatliche Amt für Abfall- und Wasserwirtschaft (StAWA) in Betrieb gehen. Diese Schlussabnahme erfolgte am 18. April 1989.

11

Aufgrund dieses Plangenehmigungsbescheides war die E-GmbH ferner verpflichtet, zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage eine Sicherheitsleitung in Höhe von 200.000,- DM zu erbringen. In der Folgezeit leistete die E-GmbH diese Sicherheit, errichtete die Ölschlammaufbereitungsanlage und nahm diese in Betrieb.

12

Am 10. Juli 1987 verbrachte die R-GmbH einen Tank (die sogenannte "Zigarre") mit stark PCB-haltigen Ölabfällen auf das Betriebsgelände. Bei dem Versuch, diesen Tank umzusetzen, platzte der Tank. Die hierdurch entstandenen sichtbaren Verunreinigungen des Geländes wurden aufgenommen und in Container gefüllt. Bodenverunreinigungen wurden ausgekoffert und teilweise entsorgt, teilweise ebenfalls in den vorhandenen Containern abgelagert.

13

Am 29. Januar 1992 erging zugunsten der E-GmbH ein Planänderungsbescheid, der wesentliche Änderungen hinsichtlich der Art und Menge der zugelassenen Abfälle und detaillierte Verfahrensregelungen enthielt (Anlage K 2 zur Klageschrift). Auf den Widerspruch der E-GmbH wurde dieser Bescheid mit Widerspruchsbescheid von August 1992 (Anlage K 3 zur Klageschrift) teilweise geändert.

14

Der Planänderungsbescheid regelte, dass die Annahme des Abfalls nur dann zulässig ist, wenn für die weitere Entsorgung der nach der Behandlung anfallenden Rückstände ein Entsorgungsnachweis vorliegt. Ein Abfall musste spätestens vier Wochen nach seiner Aufnahme in das Annahmelager der Behandlung zugeführt werden. Die Lagerkapazität für unbehandelte Abfälle wurde auf 3.000 t und die zulässige Lagermenge für behandelte Abfälle auf 500 t begrenzt. Eine endgültige Ablagerung der zur Behandlung in der Anlage aufgenommenen Abfälle auf dem Gelände wurde in diesem Bescheid ausdrücklich untersagt.

15

Am 28. November 1996 erhielt die E-GmbH von der Bezirksregierung Düsseldorf eine Änderungsgenehmigung nach §§ 4, 6 und 16 BImSchG (Anlage K 4 zur Klageschrift), wodurch ihr gestattet wurde, die Ölschlammaufbereitungsanlage um eine Waschanlage für kontaminierte Böden zu erweitern.

16

In der Änderungsgenehmigung verzichtete die Bezirksregierung – anders als im Bescheid vom 29. Januar 1992 – auf eine Begrenzung der Lagermengen; lediglich die Kapazität aller Anlagenbereiche wurde auf insgesamt 40.000 t/a beschränkt.

17

Der Planänderungsbescheid vom 28. November 1996 enthielt ferner Auflagen, die sicherstellen sollten, dass der Untergrund und die angrenzenden Flächen nicht verunreinigt werden können. Nach Durchführung dieser Abdichtungsmaßnahmen gemäß den Auflagen sollte ein überarbeiteter Entwässerungsplan für das Betriebsgelände vor Schlussabnahme der Anlage dem OKD Kleve und dem staatlichen Umweltamt Krefeld zur Zustimmung vorgelegt werden. Außerdem enthielt die Genehmigung die Auflage, das Eingangslager, den Behandlungsbereich und die Lagerfläche für den Feinkornaustrag zu überdachen.

18

Nach Errichtung nahm die E-GmbH die Bodenwaschanlage in Betrieb, obwohl die Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid vom 28. November 1996 (Abdichtungsmaßnahmen und Überdachung) nicht erfüllt waren und eine Schlussabnahme nicht stattgefunden hatte.

19

Im zeitlichen Zusammenhang zu diesem Planänderungsgenehmigungsverfahren beantragte die E-GmbH im September 1996 die Aufhebung der im Plangenehmigungsbescheid vom 30. Juni 1988 angeordneten Sicherheit von 200.000,- DM. Die Bezirksregierung gab daraufhin die Sicherheitsleistung im Dezember 1996 an die E-GmbH zurück.

20

Durch Änderungsbescheid vom 11. Februar 1997 (Anlage K 5 zur Klageschrift) wurden Sieb- und Rechenrückstände aus dem Abfallkatalog der im Bescheid vom 28. November 1996 zugelassenen Stoffe gestrichen, wohingegen Straßenkehricht als zugelassener Abfall hinzugenommen wurde.

21

Am 18. April 1997 fand eine Begehung des Geländes durch das staatliche Umweltamt (StUA) Krefeld statt. Hierüber verhält sich ein Aktenvermerk (Anlage K 7 zur Klageschrift), in dem festgehalten ist, dass die Umsetzung der Nebenbestimmungen aus dem Änderungsgenehmigungsbescheid vom 28. November 1996 gemäß einer Absprache mit der Bezirksregierung Düsseldorf in den nächsten zwei Jahren erfolgen solle.

22

Am 21. August 1998 zeigte der OKD Kleve der Bezirksregierung Düsseldorf an, dass auf dem Gelände mehrere tausend Kubikmeter Erdreich auf zum Teil unbefestigtem Grund lagern. Die Bezirksregierung bat daraufhin das StUA Krefeld um eine Überprüfung, die am 29. Oktober 1998 erfolgte. Hierüber verhält sich der Aktenvermerk (Anlage K 10 zur Klageschrift), in dem ausgeführt ist, dass sich gegenüber der Ortsbesichtigung vom 18. April 1997 keine Veränderung ergeben habe. Aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Firma sei eine Umsetzung der in der Genehmigung festgeschriebenen Baumaßnahmen (Überdachung, Bodenbefestigung im Randbereich) nicht möglich. Die Firma kämpfe nach Angaben ihres Geschäftsführers ums Überleben.

23

Des Weiteren ist in diesem Aktenvermerk festgehalten, die Stahlboxen müssten gemäß VAwS überprüft werden, die letztmals 1993 geprüft worden seien. Auch die Innenprüfung der vier Tanks sei seit längerer Zeit überfällig.

24

Mit undatiertem Schreiben gemäß Anlage K 13 zur Klageschrift teilte die E-GmbH der Bezirksregierung im Februar 1999 mit, dass der Gesamtmenge an Eingängen aus den Jahren 1996 bis 1999 von 29.619,56 t ein Gesamtausgang von 23.063,56 t gegenüberstünde.

25

Im Juni/Juli 1999 meldeten die R-GmbH und die E-GmbH Insolvenz an; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die R-GmbH wurde mangels Masse abgelehnt; die Masse der E-GmbH ist gemäß der Erklärung des Insolvenzverwalters vom 15. Oktober 1999 unzulänglich.

26

Bei einer danach erfolgten Begehung des Grundstücks D. 14 wurden auf dem Gelände erhebliche Mengen an Abfall- und Feststoffen (im Wesentlichen behandelte und unbehandelte Böden sowie Ölschlämme und Öle) festgestellt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Ablagerungen, die im Untersuchungskonzept der Firma H. (Anlage K 6 zur Klageschrift) wie folgt festgehalten und katalogisiert wurden:

27

1.

28

Sechs Haufwerke, bestehend aus

29

Erdmasse B 2: Rückstände aus Kanalreinigungen, Sand- und Schlammfängen

30

Menge: 1.500 t

31

Erdmasse B 3: Ölverunreinigter Erdaushub, Menge: 400 t

32

Erdmasse B 4: Ölverunreinigter Erdaushub, Menge 600 t

33

Erdmasse B 5: Lehmboden, schwach PAK-belastet, Menge 1.000 t

34

Erdmasse B 7: organische Siebrückstände, Menge 200 t

35

Die Erdmassen stammen aus dem Betrieb der Bodenwaschanlage durch die E-GmbH.

36

2.

37

11 Stahlbecken:

38

Stahlbecken C 1: Inhalt: Ölabscheiderinhalte, unbehandelt, Menge 60 t

39

Stahlbecken C 2: Inhalt: Prozesswasser

40

Stahlbecken C 3: Inhalt: Wasser mit geringen Sedimentierungen

41

Stahlbecken C 4: Inhalt: feinkörniger Schlamm, unverpresst, Menge 20 t

42

Stahlbecken C 6: Inhalt: NorM.lamm, unverpresst, Menge 65 t

43

Stahlbecken C 7: Inhalt: Dekanter-Schlamm, Menge 140 t

44

Stahlbecken C 8: Inhalt: Dekanter-Schlamm, Menge 80 t

45

Stahlbecken C 9: Inhalt: Dekanter-Schlamm, PAK-belastet, Menge 80 t

46

Stahlbecken C 10: Inhalt: ölverunreinigter Boden, unbehandelt, Menge 40 t

47

Stahlbecken CA: Inhalt: ölverunreinigter Boden, unbehandelt, Menge 40 t

48

Stahlbecken CB: Inhalt: Sandfang-Rückstände, Menge 60 t

49

3.

50

9 Containermulden

51

7 Containermulden M 1: Ölschlammrückstände, 40 cbm

52

2 Containermulden M 2: 20 cbm Stahlschrott und 10 cbm Steinwolle

53

4.

54

Fasslager:

55

Fasslager F 1: 120 Fässer mit Ölschlammrückständen, kalk-konditioniert

56

Fasslager F 2: 30 Fässer mit Löschkalk

57

Fasslager F 3: 40 Fässer mit Ölschlammrückständen, kalk-konditioniert

58

Fasslager F 4: 4 Fässer mit Altöl

59

5.

60

Hochtanks:

61

Hochtank T I: leichtes Heizöl-Wassergemisch, 116 cbm, aus Bodenwäsche

62

Hochtank T II: Schweröl und Ölschlämme, 112 cbm, aus Bodenwäsche

63

Hochtank T III: Rückstände aus Altölablagerung, PCB-haltig, 130 cbm

64

Hochtank T IV: Diesel-/Motoröl, 82 cbm

65

Auf Weisung des beklagten Landes gab der Kreis Kleve der Klägerin durch Ordnungsverfügungen vom 11. Juni 2002 und 5. März 2003 auf, die von der R-GmbH und der E-GmbH hinterlassenen Altlasten zu beseitigen. Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein.

66

Den sich hieran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit erklärten die Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem die Klägerin die Entsorgung der Abfälle durchgeführt hatte, wobei sich der Kreis Kleve an den Sanierungskosten mit 165.000,- € beteiligt hatte. Den verbleibenden Schaden spezifiziert die Klägerin wie folgt:

67

1.

68

Kosten für das Entsorgungskonzept der Firma T. GmbH: 12.544,02 €

69

2.

70

Kosten für Gefährdungsabschätzung der Firma T. GmbH: 11.251,13 €

71

3.

72

Kosten für Entsorgungskostenschätzung der Firma T. GmbH; 2.018,40 €

73

4.

74

Kosten für Wertgutachten Dr. F.: 2.688,47 €

75

5.

76

Kosten für aktualisierte Kostenschätzung der Firma T. GmbH: 2.246,22 €

77

6.

78

Kosten für Leistungsverzeichnis der Firma T.: 2.506,18 €

79

7.

80

Kosten der Inserate der Ausschreibung: 158,28 €

81

8.

82

Kosten für die Ausstattung des Grundstücks mit einem Kabelnetz: 243,81 €

83

9.

84

Kosten für gutachterliche Begleitung der Sanierung durch Firma T.: 5.978,64 €

85

10.

86

Kosten für die von der Firma L. GmbH durchgeführten Sanierung: 245.629,29 €

87

11.

88

Kosten für das Schreddern und Entsorgen der Grünabfälle: 2.320,00 €

89

12.

90

Kosten für die Dekontaminierung der Abscheidevorrichtungen: 12.985,95 €

91

13.

92

Kosten für die Entsorgung des Sonderabfalls: 221.586,46 €

93

14.

94

Kosten für die Entsorgung von Chemikalien aus dem Freigelände: 5.402,55 €

95

15.

96

Kosten des verwaltungsgerichtliche Verfahrens: 5.196,48 €

97

Abzüglich vom Kreis getragener Kosten - 165.000,00 €

98

verbleibt ein Schaden in Höhe von 367.745,73 €

99

Die Klägerin reklamiert als weiteren Schaden, dass sie das Grundstück wegen der zeitweise auf dem Grundstück vorhandenen Altlasten vom 13. Oktober 2002 bis Ende März 2005 nicht durch einen Verkauf hat vermarkten können. Ausgehend von einem Grundstückswert von 222.570,- € errechnet sie hieraus unter Zugrundlegung eines Zinssatzes von 7,113 % einen weiteren Schaden in Höhe von 40.317,55 €.

100

Die Klägerin hat behauptet:

101

In dem beim Ölunfall vom 10. Juli 1987 zerborstenen Tank seien etwa 16.000 t Schlamm verblieben, die zunächst in das Stahlbetonbecken C 8 umgefüllt worden seien. Am 12. und 13. April 1994 sei dann der Inhalt dieses Beckens in den Tank T III umgepumpt worden, in dem sich zu diesem Zeitpunkt noch circa 84 t Sedimentschlämme aus der Zeit der Tätigkeit der R-GmbH befunden hätten.

102

In der Folgezeit habe die E-GmbH dann 11.000 l Öl abgepumpt und aufbereitet sowie 31 cbm Wasser entsorgt. Übrig geblieben sei die feste Phase, die sich in einer Menge von 130 cbm im Tank T III abgesetzt habe.

103

Weitere 13 t Öl/Wasser/Schlamm aus dem zerborstenen Tank seien in das Becken C 10 gefüllt, zusammen mit 6 t eingesammelten Schlamms aus diesem Ölunfall. Der Inhalt dieses Beckens sei dann im Dezember 1994 entsorgt worden.

104

Weitere 14 t Feststoffe aus dem Ölunfall habe die E-GmbH nach 1991 in sieben gelbe Container gefüllt. Diese Container seien dann zu Beginn des Jahres 1992 mit Kalk vermischt und in Fässer umgefüllt worden.

105

Auch der Inhalt des Beckens C 9 sei Anfang des Jahres 1992 in Fässer umgefüllt worden. Hierbei habe es sich um 6,76 cbm Materialien gehandelt, die ebenfalls mit Kalk vermischt worden seien.

106

Demgemäss stamme der Inhalt der Fässer F 1 und F 3 im Wesentlichen aus dem Ölunfall von 1987 und zu einem geringen Teil aus dem ehemaligen Inhalt des Beckens C 9.

107

Bereits seit 1993 habe die E-GmbH die Ölschlammaufbereitungsanlage durch den Einsatz einer mobilen Waschtrommel zeitweise um eine Bodenwaschanlage erweitert. Dies habe die Bezirksregierung bereits im Jahr 1993 erfahren.

108

Der Bezirksregierung sei auch von Anbeginn des Betriebs der Bodenwaschanlage bekannt gewesen, dass die E-GmbH die Baumaßnahmen zur Erfüllung der Auflagen hinsichtlich der Abdichtungsmaßnahmen und der Überdachung aus dem Genehmigungsbescheid vom 28. November 1996 nicht durchgeführt habe.

109

Die Haufwerke auf dem Grundstück seien ab November 1996 entstanden. Denn seit

110

Erhalt der Änderungsgenehmigung vom 28. November 1996 habe die E-GmbH auf dem Grundstück Haufwerke auf dem Grundstück in wesentlich größeren Mengen angehäuft, als sie aufgrund der Auftragslage habe behandeln und entsorgen können.

111

Auch der Inhalt der Stahlbecken sei durch den Betrieb der Bodenwaschanlage entstanden. Das Altöl aus den vier Fässern F 4 sei ein separiertes Endprodukt aus der Bodenwaschanlage. Ferner seien auch die Inhalte der Hochtanks T I, II und IV Prozessstoffe bzw. Zwischenprodukte aus der Ölschlamm- und Bodenwaschanlage.

112

Spätestens im Jahr 1995 habe die Bezirksregierung gewusst, dass Ölabfälle aus dem Ölunfall von Juli 1987 teilweise in der Anlage auf dem Grundstück behandelt und auf dem Grundstück gelagert gewesen seien.

113

Sie, die Klägerin, habe vom 13. Oktober 2002 bis zum 30. April 2005 ständig Kontokorrentverbindlichkeiten in Höhe von mehr als 222.579,- € gehabt, die sie mit 7.113 % habe verzinsen müssen.

114

Die Klägerin ist der Auffassung, es sei auf Fehler und Versäumnisse des beklagten Landes zurückzuführen, dass sich die im Untersuchungskonzept der Firma H. dokumentierten Rückstände zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs auf dem Grundstück befunden hätten. Aus dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt leitet die Klägerin folgende Amtspflichtverletzungen des beklagten Landes ab:

115

Wegen der Ölschlammrückstände im Tank III hätte schon die Ölschlammbehandlungsanlage aufgrund des Plangenehmigungsbescheides vom 30. Juni 1988 nicht geduldet werden dürfen. Denn die vier Hochtanks T I bis IV seien in den Genehmigungsunterlagen als Öl-Lagertanks ausgewiesen, so dass sie erst nach Entfernung der festen Ölschlämme aus Tank III genehmigungskonform hergestellt gewesen wären.

116

Weil die von der E-GmbH geplante Ölschlammbehandlungsanlage nicht geeignet gewesen sei, Schlamm aus Öltrennanlagen, aus Tankreinigung oder Ölabscheiderrückstände zu trennen, hätte die Anlage nicht unter Einschluss dieser Ölschlämme genehmigt werden dürfen. Insoweit habe es die Bezirksregierung im Genehmigungsverfahren versäumt, sich die Tauglichkeit der Anlage durch Sachverständigengutachten nachweisen zu lassen, obwohl es sich bei der Anlage um eine Neuentwicklung der T. GmbH gehandelt habe.

117

Die Nutzung der Grundstücksflächen für die Lagerung von "R."Altlasten entspreche nicht dem Genehmigungsplan. Mit der Aufnahme und Bearbeitung des Ölschlamms aus dem Ölunfall von 1987 habe die E-GmbH gegen Auflagen des Plangenehmigungsbescheides vom 30. Juni 1988 verstoßen, weil danach Stoffe nicht endgültig auf dem Gelände hätten abgelagert werden dürfen und Ölschlamm mit einem PCP-Gehalt von mehr als 20 ppm nicht habe aufgearbeitet werden dürfen; vielmehr hätte dieser in einer Sondermüllverbrennungsanlage verbrannt werden müssen.

118

Nach Erteilung des Plangenehmigungsbescheides habe die Bezirksregierung den Betrieb der Ölschlammbehandlungsanlage nicht ausreichend überwacht. Sie hätte insbesondere die im Plangenehmigungsbescheid vorgesehenen Abfallbilanzierungen und Entsorgungsnachweise anfordern und auswerten müssen. Außerdem hätte sie die E-GmbH verpflichten müssen, die aus dem Ölunfall herrührenden Abfälle fachgerecht zu entsorgen.

119

Die Einhaltung der im Planänderungsbescheid vom 20. November 1992 vorgesehenen Mengenbegrenzungen für die Lagerkapazität unbehandelter und behandelter Abfälle hätte das beklagte Land überwachen und kontrollieren müssen.

120

Die Klägerin wirft dem beklagten Land des Weiteren vor, die Bezirksregierung Düsseldorf und das StuA Krefeld hätten von Anfang an gewusst, dass die Bodenwaschanlage nicht genehmigungskonform betrieben worden sei, weil die Auflagen (Abdichtungen und Überdachung) nicht erfüllt worden seien. In der Folgezeit sei die gebotene Kontrolle des Betriebes unterblieben.. Weder seien die Mengenbewegungen kontrolliert worden noch die damals bereits außerhalb der befestigten Flächen gelagerten Produkte.

121

Da nach der Betriebsbeschreibung der Bodenwaschanlage die vier Öltanks T I bis T IV als zwei beheizbare Öltanks und zwei Produkttanks vorgesehen gewesen seien, hätte auch der Betrieb der Bodenwaschanlage nicht zugelassen werden dürfen, solange sich in dem Tank III die Ölschlammrückstände befunden hätten.

122

Im Zuge der Überwachung der Bodenwaschanlage hätte das StUA verhindern müssen, dass auf dem Grundstück über Jahre Abfälle in Form von behandelten und unbehandelten Bodenmassen abgelagert werden, wodurch die E-GmbH de facto eine illegale Deponie betrieben habe. Tatsächlich hätten die Bezirksregierung und das StUA nichts unternommen, um die Entsorgung der Abfälle zu erzwingen. Hätte das StuA 1997 der E-GmbH durch Ordnungsverfügung die Beseitigung der angehäuften Abfälle aufgegeben, wären zumindest im Zuge der Zwangsvollstreckung (Ersatzvornahme) die Abfälle aus den Hochtanks T I, T II und T IV, den Fässern und der Containermulde M 1 tatsächlich vom Grundstück entfernt worden.

123

Die Bezirksregierung und das StuA hätten es zugelassen, dass die E-GmbH die Rückstände aus dem Ölunfall durch Weiterverarbeitung und Vermischung mit Kalk sowie durch Vermischung mit dem Ölschlammrest aus dem Tank T III als Abfall in Besitz genommen, behandelt und auf dem Grundstück abgelagert habe, ohne die Auflagen aus dem Plangenehmigungsbescheid vom 30. Juni 1988 zu beachten. In Kenntnis dieser Tatsachen hätte die Bezirksregierung der E-GmbH die Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- DM nicht aus Anlass des Änderungsgenehmigungsbescheides vom 28. November 1996 zurückgeben dürfen.

124

Wenn die Bezirksregierung die gebotenen Kontrollen durchgeführt und hierbei die Veränderungen in Bezug auf die Lagerung des Inhalts des bei dem Ölunfall zerborstenen Tanks und den Inhalt der Tanklager T I bis T IV festgestellt hätte, wäre auch die Versagung die Genehmigung für die Bodenwaschanlage wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Betreibers gerechtfertigt gewesen.

125

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

126

1.

127

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 367.745,73 € nebst Zinsen

128

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

129

2.

130

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 40.337,55 € nebst Zinsen

131

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechts-

132

hängigkeit zu zahlen

133

3.

134

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr alle weiteren

135

Kosten und Schäden, insbesondere auch solche aus Boden- und/oder

136

Grundwasserverunreinigungen zu ersetzen, die ihr auf oder an ihrem

137

Grundstück Gemarkung ..., Flur …, Flurstück ..., aus folgend-

138

den Ablagerungen auf dem Grundstück entstanden sind oder entstehen:

139

- Ablagerung von Haufwerken verschiedener unbehandelter und

140

behandelter Materialien als Haufwerke B 1 bis B 7 gemäß Un-

141

tersuchungskonzept der Firma H. H.

142

vom 14. Februar 2000

143

Ablagerung von Stoffen in 12 Stahlbecken gemäß Tabelle 6.2

  • Ablagerung von Stoffen in 12 Stahlbecken gemäß Tabelle 6.2
144

des Gutachtens H. vom 14. Februar 2000

145

Lagerung von ölhaltigen Abfällen

  • Lagerung von ölhaltigen Abfällen
146

a) in Fässern der Fasslager F 1, F 2 und F 3 gemäß Gutachten

147

H. vom 14. Februar 2000

148

b) in vier 500 l Stahltanks (Lager F 4 laut Gutachten H. vom

149

14. Februar 2000)

150

c) in sieben Containermulden M 1 gemäß Gutachten H. vom

151

14. Februar 2000

152

Das beklagte Land hat beantragt,

153

die Klage abzuweisen.

154

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, es sei für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht passivlegitimiert.

155

Für die von der R-GmbH betriebene Ölaufbereitungsanlage und die damit einhergehenden Überwachungs- und Kontrollpflichten sei die Klägerin als untere Bauaufsichtsbehörde selbst zuständig gewesen. Für die Anordnungen zur Entsorgung der von der R-GmbH hinterlassenen Abfälle einschließlich der Reste aus dem Ölunfall vom Juli 1987 sei der Kreis Kleve als untere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig. Die von der Klägerin behaupteten Umfüllungen hätten an dieser Zuständigkeit nichts geändert.

156

Für die Entsorgung von Abfällen aus dem Betrieb der am 30. Juni 1988 genehmigten Ölschlammaufbereitungsanlage sei ebenfalls der Kreis Kleve zuständig. Dies gelte auch für die Überwachung der Abfallentsorgung.

157

Erst mit dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes 1993 sei für die Überwachung der Ölschlammbehandlungsanlage das StUA zuständig geworden. Dieses sei auch für die Überwachung der Bodenwaschanlage zuständig gewesen. Auch hierdurch sei aber keine inhaltliche Änderung bezüglich der Zuständigkeit hinsichtlich der Abfallentsorgung bei nicht genehmigungskonformer Abfallablagerung eingetreten.

158

Das beklagte Land hat die Einrede der Verjährung erhoben und hat in diesem Zusammenhang vorgetragen:

159

Die Klägerin sei an allen Genehmigungsverfahren beteiligt worden. Sie habe auch den Ölunfall von Juli 1987 gekannt. Am 27. Januar 1989 habe unter Beteiligung der Klägerin eine Besprechung stattgefunden, in deren Rahmen mit der E-GmbH das Ausmaß der Kontamination durch den Ölunfall von Juli 1987 besprochen worden sei.

160

Die sofortige, unverzügliche Entsorgung der von der F-GmbH hinterlassenen Altlasten habe die Klägerin hierbei in keinem der Genehmigungsverfahren problematisiert.

161

Im Übrigen hat das beklagte Land die Auffassung vertreten, die Bescheide vom 30. Juni 1988, 29. Januar 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1992 sowie die imissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. November 1996 seien rechtmäßig gewesen.

162

Die Schlussabnahme der Ölschlammbehandlungsanlage sei zu Recht erfolgt. Dem habe nicht entgegengestanden, dass noch die Reststoffe aus dem Ölunfall auf dem Gelände gelagert hätten. Denn diese zur Entsorgung anstehenden 5 Container mit den Reststoffen seien auf einem ordnungsgemäß befestigten Containerabstellplatz der Ölschlammaufbereitungsanlage abgestellt gewesen. Diese Lagerung der Container sei zudem im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgt. Der Platz sei betoniert gewesen, so dass eine Verseuchung des Erdreichs ausgeschlossen gewesen sei. Hierbei habe es sich demnach nicht um eine deutliche Abweichung von den Planunterlagen gehandelt, so dass keine formelle Illegalität des Betriebes gegeben gewesen sei.

163

Im Zuge der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28. November 1996 sei Prüfungsumfang nur die neu zu errichtende Bodenwaschanlage gewesen, durch die die bereits genehmigte Ölschlammaufbereitungsanlage habe erweitert werden sollen. Demgemäss sei die bereits bestehende Ölschlammaufbereitungsanlage nicht mehr Prüfgegenstand in diesem Verfahren gewesen.

164

Ihren Überwachungsverpflichtungen seien die Bezirksregierung und das StUA ebenfalls nachgekommen. Am 1. August 1995 sei eine Ortsbesichtigung erfolgt, bei der keine Unregelmäßigkeiten hätten festgestellt werden können.

165

Zunächst hätten auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die E-GmbH die Auflagen der Genehmigung vom 28. November 1996 nicht eingehalten habe. Dies habe das StUA Krefeld erst im Ortstermin vom 22. April 1997 festgestellt.

166

In der Folgezeit habe man wegen offenkundiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten der E-GmbH nicht auf eine sofortige Durchsetzung der Auflagen drängen können. Deswegen sei es allein sinnvoll gewesen, der E-GmbH eine angemessene Frist zur Umsetzung zu gewähren, um ihr Gelegenheit zu geben, die hierfür erforderlichen Mittel zu erwirtschaften.

167

Im Zuge der Ortsbesichtigungen vom 27. Oktober 1998 und 18. Dezember 1998 habe sich herausgestellt, dass eine akute Umweltgefährdung nicht bestanden habe.

168

Wegen der nicht vorliegenden Leistungsfähigkeit der E-GmbH habe die Bezirksregierung sich schließlich am 16. April 1999 mit dem Kreis Kleve darauf verständigt, dass die bestehenden Ablagerungen durch den Kreis Kleve beseitigt werden müssten.

169

Dem Antrag der E-GmbH vom Sommer 1996, gemäß § 51 VwVfG NW die Sicherheitsleistung zurückzugeben, habe das beklagte Land entsprechen müssen. Mit Inkrafttreten der durch das Investitionserleichterungsgesetz vorgenommenen Änderungen des BImSchG hätten Plangenehmigungen nach dem AbfallG als Genehmigungen nach dem BImschG fortgegolten. Dort sei eine Erhebung einer Sicherheitsleistung gesetzlich jedoch nicht vorgesehen gewesen, so dass dem Antrag der E-GmbH habe entsprochen werden müssen.

170

Das beklagte Land hat behauptet:

171

Der Inhalt des Tanks T III stamme aus dem Betrieb der Ölaufbereitungsanlage der R-GmbH; gleiches gelte für den in 190 Fässern eingelagerten kalkkonditionierten Ölschlamm (F 1, F 2 und F 3) und den Inhalt der Containermulden M 1 und M 2.

172

Es sei auch mehr als fraglich, ob eine Intensivierung der Überwachungsmaßnahmen zu einer anderen Situation auf dem Grundstück geführt hätte, weil der E-GmbH die erforderlichen Mittel gefehlt hätten, die angefallenen Abfallmengen zu entsorgen.

173

Einen Hinweis auf die von der Klägerin behauptete Aufnahme, Vermischung und das Umpumpen der von der R-GmbH herrührenden Abfälle habe die Bezirksregierung erstmals durch ein Fax des Kreises Kleve vom 16. Oktober 2001 erhalten.

174

In Erwiderung auf die Verjährungseinrede des beklagten Landes hat die Klägerin behauptet, sie habe erst mit Akteneinsicht vom 15. September 2000 Kenntnis von den Versäumnissen der Bezirksregierung und des StUA bei der Überwachung des Betriebes erlangt. Mindestens vom 17.Januar 2003 bis zum 14. Mai 2003 sei darüber hinaus eine Hemmung der Verjährung wegen geführter Verhandlungen eingetreten.

175

Durch Grund- und Teilurteil hat das Landgericht den Klageantrag zu 1. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dem Klageantrag zu 3. stattgegeben und den Klageantrag zu 2. abgewiesen. Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung hinsichtlich der Kosten für die Beseitigung des umweltverschmutzten Zustandes ihres Grundstücks zu. Insoweit sei ihr Grundeigentum durch fehlerhafte beziehungsweise unterlassene Maßnahmen des beklagten Landes beschädigt worden, weil das beklagte Land seinen Kontroll- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen sei. Diese Amtspflichten hätten dem beklagten Land auch gegenüber der Klägerin oblegen, weil für die Beseitigung der Umweltgefahren auch der Grundstückseigentümer herangezogen werden könne. Die Höhe des Schadens stehe noch nicht fest, weil noch geklärt werden müsse, in welchem Umfang bei ordnungsgemäßer Überwachung und genehmigungskonformem Anlagebetrieb zum Zeitpunkt der Insolvenz noch Abfälle auf dem Grundstück gelagert gewesen wären. Diese Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt, weil die Klägerin erst mit Akteneinsicht ab dem 15. September 2000 Kenntnis vom Fehlverhalten des beklagten Landes erhalten habe.

176

Demgegenüber könne die Klägerin aus der Freigabe der Sicherheitsleistung nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil das beklagte Land hierdurch keine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt habe.

177

Auch der geltend gemachte Zinsschadensersatzanspruch sei unbegründet, weil der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin unsubstantiiert sei. Es sei nicht nachvollziehbar dargetan, dass bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Grundstücks bereits am 13. Oktober 2002 ein Käufer für das Grundstück vorhanden gewesen wäre. Außerdem wären auch bei pflichtgemäßem Handeln des beklagten Landes Abfälle auf dem Grundstück verblieben, so dass auch aus diesem Grund ein Verkauf am 13. Oktober 2002 nicht möglich gewesen wäre.

178

Hiergegen richten sich die Berufung des beklagten Landes und die Anschlussberufung der Klägerin.

179

Das beklagte Land verfolgt seinen Klageabweisungsantrag weiter. Das landgerichtliche Urteil lasse schon nicht erkennen, welches konkrete Handeln oder Unterlassen des beklagten Landes das Landgericht als amtspflichtwidrig angesehen habe.

180

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das beklagte Land nicht passivlegitimiert. Für Schäden, die durch Abfälle der R-GmbH verursacht worden sei, sei die Klägerin selbst überwachungspflichtig gewesen. Aber auch hinsichtlich der Schäden aus den Abfällen, die die E-GmbH hinterlassen habe, sei das beklagte Land nicht für eine Anordnung des Abräumens zuständig gewesen.

181

Die vom Landgericht angenommene Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten sei nicht kausal für den eingetretenen Schaden, weil die E-GmbH außerstande gewesen wäre, etwaigen Ordnungsverfügungen nachzukommen. Ebenso rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass diese Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber der Klägerin drittschützenden Charakter hätten.

182

Ferner habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht verjährt seien. Hinsichtlich des Verjährungsbeginns könne nicht auf den Zeitpunkt der Akteneinsicht abgestellt werden, weil die Verjährungsfrist schon zu laufen beginne, bevor der Geschädigte hinreichende sichere Beweise für eine Amtspflichtverletzung gefunden habe.

183

Der Feststellungsantrag der Klägerin sei aus den dargelegten Gründen ebenfalls unbegründet, darüber hinaus aber auch noch unzulässig, weil es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt handele, so dass die Klägerin ihren Schaden vollumfänglich beziffern könne.

184

Im Übrigen nimmt das beklagte Land Bezug aus seinen erstinstanzlichen Vortrag.

185

Das beklagte Land beantragt,

186

unter teilweiser Abänderung des angefochten Urteils

187

die Klage insgesamt abzuweisen.

188

Die Klägerin beantragt,

189

die Berufung zurückzuweisen,

190

sowie im Wege der Anschlussberufung

191

das angefochtene teilweise abzuändern und das beklagte

192

Land zu verurteilen, an sie weitere 40.337,55 € nebst Zin-

193

sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

194

seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

195

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es der Klage dem Grunde nach stattgegeben und dem Feststellungsantrag entsprochen hat. Sie tritt den Rechtsauffassungen des beklagten Landes in dessen Berufungsbegründung entgegen und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.

196

Auch die Freigabe der Sicherheitsleistung sei amtspflichtwidrig gewesen, weil das beklagte Land diese Sicherheit zur Beseitigung der Stoffe aus dem Ölunfall von Juli 1987 hätte einbehalten müssen.

197

Mit ihrer Anschlussberufung verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Zinsschadensersatzanspruch weiter.

198

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ihr Vorbringen zu diesem Schadensersatzanspruch nicht unsubstantiiert. Bei der weiteren Begründung des Landgerichts handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Sofern bei pflichtgemäßem Verhalten des beklagten Landes im geringen Umfang Abfälle auf dem Grundstück vorhanden gewesen wären, wären diese nach der Insolvenz der E-GmbH bis zum 13. Oktober 2002 beseitigt gewesen. Angesichts der wirtschaftlichen Attraktivität des Gewerbegrundstücks wäre es ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, bis zum 13. Oktober 2002 einen Käufer für dieses Grundstück zu finden. Im Übrigen habe die vorhandene Altlastproblematik aber auch den konkret erfolgten Verkauf des Grundstücks an die Firma K. um den geltend gemachten Zeitraum verzögert und auch in diesem Zeitraum habe sie, die Klägerin Kontokorrentkredit in Höhe des Kaufpreises zum besagten Zinssatz von 7,113 % in Anspruch genommen.

199

Das beklagte Land beantragt,

200

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

201

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe

203

Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet, die ebenfalls zulässige Anschlussberufung der Klägerin erweist sich demgegenüber als unbegründet.

204

Die Klägerin hat nicht dargetan, dass das beklagte Land hinsichtlich der hier in Rede stehenden Abfallbehandlungsanlage eine Amtspflicht verletzt hat, die zumindest auch bezweckt hat, entweder das Grundeigentum der Klägerin vor Wertminderungen durch Abfälle zu schützen, oder zu verhindern, dass die Klägerin zukünftig als Grundstückseigentümerin und Zustandsstörerin ordnungsrechtlich zur Beseitigung etwaiger sich auf dem Grundstück befindlicher Abfälle herangezogen wird. Damit scheiden sowohl Ansprüche nach § 39 OBG als auch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG schon dem Grunde nach aus.

205

Nach § 839 BGB ist zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs eine Verletzung einer gegenüber dem Geschädigten bestehende Amtspflicht erforderlich. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bE.teilt sich nach dem Schutzzweck, dem die Amtspflicht nach den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen nach der Natur des Amtsgeschäfts dienen soll. Deswegen muss der Zweck der Amtspflicht mindestens auch die Wahrnehmung der Interessen des Einzelnen sein. Den Gegensatz bilden Amtspflichten, die dem Beamten nur zum Schutz der Allgemeinheit obliegen.

206

§ 39 OBG erfordert ebenfalls, dass die haftungsbegründende ordnungsbehördliche Maßnahme den Schutz des Geschädigten bezweckt, weil andernfalls der verursachte Schaden außerhalb des Schutzwecks der ordnungsbehördlichen Maßnahme liegt, so dass es bei wertender Betrachtungsweise an einem Ursachenzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Maßnahme und dem eingetretenen Schaden fehlt.

207

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die von der Klägerin reklamierten Pflichtwidrigkeiten des beklagten Landes nicht den Schutz der Klägerin und ihres Grundeigentums bezwecken. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

208

A.

209

Die Klägerin macht geltend, der Plangenehmigungsbescheid vom 30. Juni 1988 sei rechtswidrig gewesen, weil der E-GmbH auch die Trennung von Ölschlämmen aus Öltrennanlagen, aus Tankreinigung und Ölabscheidern gestattet wurde, obwohl die Anlage hierzu nicht geeignet gewesen sei. Das beklagte Land habe es versäumt, sich die Tauglichkeit der Anlage für diese Trennung durch Sachverständigengutachten nachweisen zu lassen.

210

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens oblag es dem beklagten Land jedoch nicht als Amtspflicht, das Interesse der Klägerin an der Erhaltung des Grundstückswertes zu wahren und das beklagte Land musste im Genehmigungsverfahren auch nicht das Interesse der Klägerin wahren, zukünftig nicht als Zustandsstörerin für die Beseitigung etwaiger Verstöße der E-GmbH gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung herangezogen zu werden.

211

Die Zulässigkeit des von der E-GmbH beantragten Planfeststellungsbescheides richtet sich nach § 7 Abs. 1 und 2 AbfallG in der am 11. November 1986 gültigen Fassung.

212

Danach hatte die E-GmbH Anspruch auf Genehmigung der hier in Rede stehenden ortsfesten Abfallentsorgungsanlage, wenn diese Anlage gemäß § 2 AbfallG geeignet war, Ölschlämme so aufzuarbeiten, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht dadurch, dass

213

1. die Gesundheit von Menschen gefährdet und ihr Wohlbefinden beeinträchtigt,

214

2. Nutztiere, Vögel, Wild und Fische gefährdet,

215

3. Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich beeinflusst,

216

4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeige-

217

führt,

218

5. die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus

219

nicht gewahrt oder

220

6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden.

221

Die Genehmigung setzte des Weiteren voraus, dass keiner der Versagungsgründe gemäß § 8 Abs. 3 AbfallG vorliegen. Danach war die Genehmigung zu versagen, wenn

222

1. von dem Vorhaben Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten

223

sind, die durch Auflagen und Bedingungen nicht verhütet oder ausgeglichen wer-

224

den können, oder

225

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für

226

die Einrichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs der Abfallentsorgungs-

227

anlage verantwortlichen Personen ergeben, oder

228

3. nachhaltige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, die durch

229

Auflagen oder Bedingungen weder verhütet noch ausgeglichen werden können,

230

und der Betroffene widerspricht.

231

Gemäß § 8 Abs. 4 AbfallG galt der Versagungsgrund gemäß Nr. 3 nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wenn in diesem Fall die Genehmigung gleichwohl erteilt wurde, hatte der Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung.

232

Diese gesetzliche Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens belegt eindeutig, dass ausschließlich Belange des Gemeinwohls für die Erteilung oder Versagung des Planfeststellungsbescheides maßgeblich sein durften. Dies zeigt sich auch an der Legaldefinition des Abfallbegriffs in § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfallG, wonach Abfälle im Sinne dieses Gesetzes bewegliche Sachen sind, denen sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist.

233

Soweit in § 2 der Boden geschützt werden soll, geht es nicht um den wirtschaftlichen Wert des Bodens, sondern nur um die Bewahrung des Bodens vor solchen Schäden, deren Vermeidung für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Hier trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass ein mit Abfällen kontaminierter Boden schädlich für die Umwelt ist, weil die Kontaminierung durch Abfälle nicht an der Grundstücksgrenze Halt macht und nicht nur den Grund und Boden des Grundstückseigentümers belastet, sondern vielmehr durch Wind und Regen die Kontaminierung von einem belasteten Boden weitergegeben wird. Belastetes Erdreich wird durch Erosion von Wind und Regen weitergetragen. Ausgasungen von im Boden liegenden Abfällen gelangen in die Luft und durch Regenwasser werden Giftstoffe aus dem Abfall letztendlich ins Grundwasser transportiert.

234

Auch aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 AbfallG kann die Klägerin keinen Drittschutz hinsichtlich ihrer Interessen als Grundstückseigentümer ableiten. Weil sie der Erteilung der Genehmigung nicht widersprochen, sondern im Gegenteil durch Abschluss des Erbbaurechtsvertrages den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage auf ihrem Grundstück konkludent zugestimmt hatte, waren ihre Interessen als Grundstückseigentümerin auch nach dieser Bestimmung nicht im Zuge der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu berücksichtigen.

235

B.

236

Die Klägerin reklamiert, auch die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 28. November 1996 sei rechtswidrig gewesen, weil sich zu diesem Zeitpunkt im Tank III noch Ölschlammrückstände befunden hätten.

237

Auch im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens oblag es dem beklagten Land indes nicht, das Integritätsinteresse der Klägerin an ihrem Grundstück zu wahren oder die Klägerin davor zu schützen, zukünftig als Zustandsstörer in Anspruch genommen zu werden.

238

Der Genehmigungsantrag der E-GmbH für die Bodenwaschanlage war gemäß §§ 4, 5 und 15 BImSchG zu bE.teilen. Gemäß § 4 bedurfte die Errichtung und der Betrieb einer Anlage der Genehmigung, wenn die Anlage auf Grund ihrer Beschaffenheit beziehungsweise ihres Betriebes geeignet war, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu beeinträchtigen oder erheblich zu belästigen. Außerdem war nach § 4 BImSchG eine Genehmigung erforderlich für jede ortsfeste Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.

239

Die erforderliche Genehmigung war nach § 6 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt war, dass sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt waren und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstanden.

240

Gemäß § 5 BImSchG musste die Anlage so errichtet und betrieben werden, dass unter anderem

241

1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und

242

erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervor-

243

gerufen werden,

244

2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird,

245

3. Abfälle vermieden werden oder – soweit dies nicht möglich ist – Abfälle ohne

246

Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.

247

Gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG muss der Betreiber sicherstellen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

248

1. von der Anlage oder dem Anlagegrundstück keine schädlichen Umweltein- wirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Be- lästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können und

249

2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beein-

250

trächtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.

251

Dieser allein dem Interesse der Allgemeinheit und der Nachbarschaft dienende Schutzzweck der Genehmigung findet seine Bestätigung in § 1 BImSchG, in dem festgelegt ist, dass der Zweck des Gesetzes darin besteht, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

252

Folgerichtig werden in § 3 BISchG auch die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkungen, der Immissionen und Emissionen ausschließlich im Sinne dieser Zweckbestimmung legal definiert. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG bestimmt darüber hinaus, dass Anlagen im Sinne des BImSchG auch Grundstücke sind, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert werden, oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können.

253

Aus dieser Gesamtschau der Normen folgt, dass das Genehmigungsverfahren dazu dient, zu verhindern, dass von der Anlage schädliche Einwirkungen auf die Umwelt oder die Nachbarschaft ausgehen, wobei das Betriebsgrundstück selbst als Teil der Anlage angesehen wird, so dass es folgerichtig nicht Schutzzweck des Gesetzes ist, auch das Betriebsgrundstück im Interesse seines Eigentümers vor solchen von der Anlage ausgehenden Gefahren zu schützen.

254

C.

255

Die Klägerin beanstandet, dass die Schlussabnahme der Ölschlammbehandlungsanlage nicht hätte erfolgen dürfen, weil sich zu diesem Zeitpunkt noch Ölschlammrückstände im Tank III befunden hätten.

256

Die Amtspflichten des beklagten Landes im Rahmen der Schlussabnahme können jedoch nicht weiter gehen als im vorausgegangenen Genehmigungsverfahren, weil in der Schlussabnahme nur kontrolliert werden soll, ob die tatsächlichen Verhältnisse mit dem in der Genehmigung zugrunde gelegten Sachverhalt übereinstimmen. Mithin ist auch durch diese etwaige fehlerhafte Schlussabnahme keine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt worden.

257

D.

258

Die Klägerin macht geltend, dass das beklagte Land die Einhaltung der im Plangenehmigungsbescheid vom 30. Juni 1988 gemachten Auflagen nicht hinreichend kontrolliert und überwacht habe; insbesondere habe es die vorgesehenen Abfallbilanzunterlagen und Entsorgungsnachweise nicht angefordert und ausgewertet.

259

Diese Auflagen haben ihre Rechtsgrundlage in § 8 AbfallG. Danach kann der Plangenehmigungsbescheid unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Auch an dieser Bestimmung zeigt sich, dass die Auflagen aus dem Bescheid nur dazu dienen, lediglich die Belange zu schützen, die auch schon im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen waren. Folglich ist auch aus diesen Nebenbestimmungen nicht herzuleiten, dass im Rahmen der Auflagen die hier in Rede stehenden Eigentümerinteressen der Klägerin hätten berücksichtigt werden müssen oder können.

260

E.

261

Für die Kontrolle und Überwachung der im Planänderungsbescheid vom 20. November 1992 angeordneten Mengenbegrenzungen für die Lagerkapazität behandelter und unbehandelter Abfälle gilt nichts anderes. Auch diese Auflagen haben ihre Rechtsgrundlage in § 8 AbfallG.

262

F.

263

Weil im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG die hier in Rede stehenden Eigentümerinteressen der Klägerin nicht zu berücksichtigen waren, kann die Klägerin auch aus der amtspflichtwidrigen Duldung des Betriebs der Bodenwaschanlage vor Erfüllung der im Bescheid vom 28. November 1996 gemachten Auflagen nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn auch die Auflagen hatten nicht den Schutzzweck, die Eigentümerinteressen der Klägerin zu wahren. Rechtsgrundlage für diese Nebenbestimmungen ist § 12 BImSchG, der bestimmt, dass die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen versehen werden kann, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Hieraus folgt nämlich, dass der Schutzzweck der Auflagen sich mit dem Schutzzweck des § 6 BImSchG deckt.

264

G.

265

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der E-GmbH geleistete Sicherheit in Höhe von 200.000,- DM nicht dazu bestimmt war, das Interesse der Klägerin, ein von Altlasten freies Grundstück zurückzuerhalten, abzusichern.

266

Die Sicherheitsleistung hatte ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 2 AbfallG. Danach konnte eine Sicherheitsleistung für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage gefordert werden.

267

Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat das beklagte Land im Plangenehmigungsbescheid vom 30. Juni 1988 in der Weise Gebrauch gemacht, dass es eine Sicherheitsleistung zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage angeordnet hat. Somit diese Sicherheitsleistung eindeutig nicht dem Schutz des Grundeigentums der Klägerin.

268

H.

269

Die von der Klägerin angesprochenen Kontroll- und Überwachungspflichten des beklagten Landes als Folge der nach dem AbfallG und dem BImSchG erteilten Genehmigungen haben das Ziel, präventiv im Interesse der Allgemeinheit und der Nachbarschaft sicherzustellen, dass von den Anlagen erst gar keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen.

270

Bei dem von der Klägerin beklagten unterlassenen ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen Missstände und Verstöße, die im Zuge dieser Kontrollen festgestellt worden sind oder hätten festgestellt werden können, geht es auch im Ausgangspunkt zunächst einmal darum, präventiv das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu bekämpfen.

271

I.

272

Soweit das gebotene, indes unterlassene ordnungsbehördliche Einschreiten sich darin erschöpft hätte, präventiv zur Verhinderung umweltschädlicher Einwirkungen tätig zu werden (wie zum Beispiel hinsichtlich der Durchsetzung der Auflagen aus dem immissionsrechtlichen Bescheid vom 28. November 1996) kann die Klägerin hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil auch insoweit ausschließlich nur die mit der Genehmigung und den Auflagen verfolgten Zwecke durchgesetzt worden wären, die – wie dargelegt – die Eigentümerinteressen der Klägerin nicht schützen.

273

II.

274

Ob hinsichtlich der Lagerung von behandeltem und unbehandeltem Boden, des Inhalts der Stahlbecken, des Inhalts des Fasslagers F 4, des Inhalts der Hochtanks T I, II und IV sowie des Inhalts der Containermulde M 1 der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht greift, die E-GmbH habe eine illegale Deponie unterhalten, erscheint zweifelhaft. Grundsätzlich durfte die E-GmbH die aus der Bodenwaschanlage und der Ölschlammbehandlungsanlage stammenden Zwischenprodukte ebenso zeitweilig auf dem Grundstück lagern wie zur Behandlung angenommenen Boden und angenommene Ölschlämme. Auch hinsichtlich der Reststoffe, die auf einer Deponie zu entsorgen oder zur Verbrennung vorgesehen waren, war eine Zwischenlagerung auf dem Grundstück erlaubt.

275

Anders könnte es sich hinsichtlich der Abfälle aus dem Ölunfall von Juli 1987 verhalten, weil der Betrieb der R-GmbH beziehungsweise der E-GmbH zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung hatte, dieses stark PCB-haltige Öl auf dem Grundstück zu lagern, und beide Firmen in der Folgezeit hinsichtlich der auf dem Grundstück verbliebenen Ölreste und Ölschlämme keine ernsthaften Anstalten gemacht haben, diese Reste vom Grundstück zu entfernen.

276

Letztendlich bedürfen diese Fragen keiner vertiefenden BE.teilung. Selbst wenn man hinsichtlich aller Abfälle von einer illegalen Deponierung ausginge, wäre ein ordnungsbehördliches Vorgehen gegen diese Deponie ebenfalls nur eine präventive Gefahrenabwehr gewesen, um zu verhindern, dass schädliche Umwelteinwirkungen eintreten werden. Damit wäre auch diese Gefahrenabwehr lediglich in Verfolgung der Ziele und Zwecke des AbfallG und des BImSchG erfolgt, die wie dargelegt die Eigentümerinteressen der Klägerin nicht schützen.

277

III.

278

Dass der Boden des Grundstücks tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt durch diese möglicherweise illegal deponierten Abfälle kontaminiert worden ist, hat die Klägerin nicht behauptet. Auch das Gutachten von H. konstatiert, dass von den Abfällen keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgehen konnte, solange diese Stoffe nicht von Menschen berührt werden und auch gesundheitsschädliche Ausgasungen nicht anzunehmen sind. Der Sachverständige konnte lediglich nicht ausschließen, dass durch versickerndes Regenwasser von den Erdhaufen Schadstoffe in den Grund und Boden sowie ins Grundwasser gelangen. Dass dies tatsächlich geschehen ist, lässt sich jedoch nicht feststellen.

279

Somit kann dahinstehen, ob die öffentliche Hand die Amtspflicht gehabt hätten, ordnungsbehördlich eine etwaige Kontaminierung des Bodens zu beseitigen und ob sie in diesem Zusammenhang auch im Interesse der Klägerin hätten tätig werden müssen.

280

J.

281

Die Ausführungen der Klägerin, mit der sie den Drittschutz der von ihr angesprochenen Amtspflichten zu begründen versucht, überzeugen den Senat nicht.

282

I.

283

Die Klägerin verweist auf das Urteil des OLG Celle 4 U 239/00, bestätigt durch Beschluss des BGH III ZR 64/90. Diesem Rechtsstreit lag jedoch ein völlig anders gelagerter Sacherhalt zugrunde. Die Klägerin dieses Verfahrens betrieb ein Wasserwerk in unmittelbarer Nähe einer Deponie. Infolge von Überwachungsversäumnissen der Beklagten gelangten Schadstoffe aus der Deponie ins Grundwasser. Die verletzte Amtspflicht schützte zum Wohl der Allgemeinheit das Grundwasser. Das Wasserwerk wurde ebenfalls zum Wohl der Allgemeinheit zur Sicherung der Trinkwasserversorgung betrieben. Von daher war es konsequent, dass das OLG Celle und der BGH das Interesse der Klägerin an der Reinheit des Trinkwassers in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, das Grundwasser vor Verunreinigung zu schützen, mit einbezogen haben.

284

II.

285

Im Hinblick auf die nachbarrechtlichen Abwehransprüche aus §§ 906, 1004 BGB und das aus § 242 BGB folgende Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme spricht zwar viel dafür, anzunehmen, dass auch eine etwaige Beschädigung der Bodenqualität eines zur Anlage benachbarten Grundstücks mit in den Schutzbereich einbezogen ist; das BImSchG spricht diesen Schutz der Nachbarn ausdrücklich aus; für die Anlagengenehmigung nach dem AbfallG dürfte insoweit indes nichts anderes gelten.

286

Aber auch dieser Lösungsansatz mit Einbeziehung des Nachbarschutzes für benachbarte Grundstücke hilft der Klägerin nicht weiter, weil nicht der Grund und Boden eines in ihrem Eigentum stehenden Nachbargrundstücks von Kontaminierung bedroht gewesen ist, sondern vielmehr das Grundstück, dass sie selbst gegen Entgelt der R-GmbH und der E-GmbH zum Betrieb der Anlage zur Verfügung gestellte hatte.

287

Für das Betriebsgrundstück kann die Klägerin keinen Nachbarschutz reklamieren. Weil die ortsfeste Abfallentsorgungsanlage ihrem Wesen nach an ein Grundstück gebunden ist, ist das Grundstück bei wertender Betrachtung selbst Teil der Abfallentsorgungsanlage. Die Schutzzwecke und Amtspflichten nach dem AbfallG und dem BImSchG sind jedoch darauf ausgerichtet, andere Rechtsgüter vor dem von der Anlage ausgehenden Gefahren zu schützen. Damit ist das Grundstück der Klägerin, das bei wertender Betrachtung selbst Teil der Anlage ist, selbst dann nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten einbezogen, wenn man den Schutz vor Kontaminierung von Grund und Boden der Nachbargrundstücke als in den Schutzbereich mit einbezogen sieht.

288

Zwar ist die Feststellung der Klägerin richtig, dass die Genehmigungspflicht verhindern soll, dass Böden mit Altlasten belastet werden, und insoweit auch für das Betriebsgrundstück nichts anderes gilt. Dies soll jedoch nicht verhindert werden, um den Grundstückseigentümer des belasteten Betriebsgrundstücks vor dem wirtschaftlichen Schaden durch Wertminderung seines Grundstücks zu schützen, sondern nur deswegen, weil die Altlast auf diesem Grundstück eine Gefahrenquelle für andere Grundstück, die Atmosphäre und das Grundwasser ist, und deshalb das Entstehen einer Gefahrenquelle für andere Grundstücke, die Atmosphäre und das Grundwasser unterbunden werden soll.

289

Für dieses Ergebnis spricht auch folgende Überlegung: Wäre die E-GmbH zugleich auch Eigentümerin des Grundstücks D. 14 gewesen, wäre die Klägerin nie auf den Gedanken gekommen, dass das beklagte Land im Rahmen des Genehmigungsverfahrens oder im Zuge der Kontroll- und Überwachungspflichten verpflichtet gewesen wäre, im Interesse der E-GmbH sicherzustellen, dass die E-GmbH durch den Betrieb der Anlage nicht ihr eigenes Grundstück der Gefahr einer Kontaminierung aussetzt. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen und der daraus resultierende Prüfungsumfang des Genehmigungsverfahrens liefern keine Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass das beklagte Land das Betriebsgrundstück aber dann vor dieser Gefahr schützen muss, wenn es – wie hier – nicht im Eigentum des Betreibers, sondern im Eigentum eines Dritten steht, der das Grundstück dem Betreiber für den Betrieb der Anlage zur Verfügung gestellt hat.

290

III.

291

Soweit die Klägerin hinsichtlich der Sicherheitsleistung einen Drittschutz zu Gunsten ihres Grundstücks aus dem Begriff der "Rekultivierung" herzuleiten versucht, verfängt dies aus zwei Gründen nicht: Zum Einen handelt es sich bei der Entfernung der Altlasten nicht um eine Rekultivierung, die im Ausgangspunkt nur bei einer genehmigten Mülldeponie in Betracht kommt. Zum anderen hatte das beklagte Land die Sicherheitsleistung nicht zum Zweck der Rekultivierung angeordnet.

292

IV.

293

Die Auffassung der Klägerin, jede Ermächtigung zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das zugleich auch Private in ihren Interessen objektiv begünstigt, bezwecke ein Tätigwerden der Behörde auch zum Schutz dieser privaten Interessen, steht mit der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht ein Einklang, vgl. BGHZ 39, 359. Im Rahmen des § 839 BGB und auch im Rahmen des § 39 OBG ist vielmehr bei objektiv gegebenem Interesse des privaten Dritten immer zu untersuchen, ob die Norm den Schutz des Dritten tatsächlich bezweckt oder ob der Schutz des Dritten lediglich ein bloßer Schutzreflex einer ausschließlich dem Allgemeininteresse dienenden Norm ist.

294

K.

295

Schließlich überzeugt auch die Begründung des Landgerichts nicht, die es für einen Schutz der Kontroll- und Überwachungspflichten zugunsten der Klägerin gegeben hat. Das Landgericht hat ausgeführt, zwischen der verletzten Amtspflicht und der geschädigten Klägerin bestehe eine besondere Beziehung, die sich daraus ergebe, dass für die Beseitigung der von der Anlage ausgehenden Umweltgefahren letztendlich der Grundstückseigentümer herangezogen werden könne.

296

Mit dieser Begründung vermischt das Landgericht zwei Gesichtspunkte. Überlegungen über die Beseitigung von Abfällen, die in Überschreitung der Genehmigung oder ohne Genehmigung auf dem Anlagenbetriebsgrundstück gelagert werden, sind weder Gegenstand der Anlagegenehmigung noch der Überwachungspflicht, die bezweckt, zu überprüfen, ob der Betrieb im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgeübt wird. Die Frage der Beseitigung dieser Abfällt stellt sich vielmehr erst in einem nachgeordneten behördlichen Verfahren, wenn die Kontrolle einen genehmigungswidrigen Zustand aufgedeckt hat und deswegen ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwogen werden muss.

297

Erst im Zuge dieses letztgenannten Verfahrens muss die Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens entscheiden, ob sie einschreitet, und wenn sie einschreiten will, muss sie die Ermessensentscheidung treffen, ob sie den Handlungsstörer oder den Zustandsstörer in Anspruch nimmt. Im Rahmen dieser Ermessensausübung muss sie dann natürlich die Interessen der Klägerin als Grundstückseigentümerin berücksichtigen.

298

Es gibt jedoch auch im Rahmen dieser Ermessensentscheidung keine Amtspflicht der Ordnungsbehörde, zunächst ausschließlich den Handlungsstörer zur Gefahrenabwehr in Anspruch zu nehmen und den Zustandsstörer nur subsidiär, wenn eine Inanspruchnahme des Handlungsstörers nicht aussichtsreich erscheint oder gar fehlgeschlagen ist. Weil es eine dahingehende Amtspflicht nicht gibt, hat das beklagte Land (oder der Kreis Kleve) nicht dadurch zu Lasten der Klägerin amtspflichtwidrig gehandelt, dass es die Inanspruchnahme der E-GmbH als Handlungsstörer nicht zu einem Zeitpunkt in die Wege geleitet hat, als dies noch Erfolg versprechend möglich gewesen wäre. Ebenso wenig kann die Klägerin aus der unterlassenen früheren Inanspruchnahme der E-GmbH herleiten, dass mit Eintritt der Leistungsunfähigkeit der E-GmbH nunmehr auch ihre ordnungsbehördliche Inanspruchnahme als Zustandsstörer rechtswidrig wäre.

299

L.

300

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

301

Mit Rücksicht darauf, dass bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens Schutzpflichten zugunsten des Eigentümers des Betriebsgrundstücks bestehen, wenn der Eigentümer nicht der Betreiber der Anlage ist, und diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision der Klägerin zugelassen,

302

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 420.000,- €