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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-18 U 6/03·29.07.2003

Transportverlust: Unbeschränkte Frachtführerhaftung wegen fehlender Schnittstellenkontrollen

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen verlorener Pakete aus mehreren Sendungen gegen die Beklagte als Frachtführerin geltend. Das OLG bejaht Aktivlegitimation und Haftung dem Grunde nach nach § 425 HGB; wegen § 435 HGB greifen Haftungsbeschränkungen nicht. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration scheidet mangels nachgewiesener zusätzlicher Sicherungen aus. In zwei Schadensfällen wird die Schadenshöhe mangels Nachweises der Paketzuordnung nach § 287 ZPO quotal anhand des Gesamtwarenwerts geschätzt; im Übrigen bleibt die Verurteilung bestehen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Verurteilung nur in reduzierter Höhe; im Übrigen Zurückweisung und teilweise Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aktivlegitimation aus abgetretenem Recht setzt eine hinreichend bestimmte Abtretungserklärung voraus; hierfür können Kontroll-/Referenznummern, Rechnungsdaten, Lieferort oder Warenbezeichnung genügen.

2

Gerät dem Frachtführer übergebenes Gut in seinem Gewahrsam in Verlust, haftet er grundsätzlich nach § 425 HGB auf Schadensersatz.

3

Eine Berufung des Frachtführers auf Haftungsbeschränkungen ist nach § 435 HGB ausgeschlossen, wenn der Schadenseintritt auf organisatorischen Mängeln beruht, die als qualifiziertes Verschulden zu bewerten sind (z.B. fehlende durchgängige Schnittstellenkontrollen).

4

Ein Mitverschulden des Absenders wegen unterlassener Wertdeklaration mindert den Anspruch nach § 254 BGB nur, wenn feststeht, dass eine Wertdeklaration zu wirksamen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen geführt hätte.

5

Ergibt sich aus Lieferschein und korrespondierender Rechnung nur der Inhalt einer Mehrstücksendung, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres der Inhalt einzelner Packstücke herleiten; ist die Zuordnung nicht beweisbar, kann die Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO anhand einer wertmäßigen Quotelung geschätzt werden.

Relevante Normen
§ 425 HGB§ 435 HGB§ 254 BGB§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO§ 287 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. November 2002 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.930,56 EUR nebst

5 % Zinsen

aus 1.415,84 EUR seit dem 10.08.1999,

aus 750,49 EUR seit dem 15.08.1999,

aus 1.347,15 EUR seit dem 30.08.1999,

aus 938,22 EUR seit dem 15.10.1999,

aus 245,62 EUR seit dem 25.11.1999,

aus 1.057,92 EUR seit dem 25.11.1999,

aus 1.549,41 EUR seit dem 25.11.1999 sowie

aus 1.625,91 EUR seit dem 28.08.2001

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 86 % und die Klägerin zu 14 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu

89 % und der Klägerin zu 11 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als ihr im Schadensfall 1 statt vom Landgericht ausgeurteilter 3.892,20 DM lediglich 2.769,15 DM und im Schadensfall 2 statt vom Landgericht zugesprochener 2.482,80 DM lediglich 1.467,83 DM zustehen. Im übrigen bleibt die Berufung jedoch erfolglos.

3

I.

4

Die Klägerin ist aktiv legitimiert.

5

Im Schadensfall 1 ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus der an sie vorgenommenen Abtretung durch die Firma P. C. GmbH vom 2.6.1999 (Anlage K 6/1). Diese Abtretung ist durch die dort aufgeführte ...-Kontrollnummer und das Absendedatum hinreichend bestimmt. Obgleich in der Abtretungserklärung allein eine ...-Kontrollnummer aufgeführt ist, besteht kein Zweifel daran, dass die Firma P. C. GmbH hiermit alle ihr zustehenden Schadensersatzansprüche abtreten wollte, die ihr daraus erwachsen sind, dass drei von vier der Beklagten zur Beförderung an die Firma M.-M. übergebene Pakete in Verlust geraten sind. Da die Schadensrechnung vom 3.5.1999 (Anlage K 3/1) insoweit keinerlei Einschränkung aufweist und die Beklagte auch nicht vorträgt, von der Firma P. C. GmbH hinsichtlich des restlichen, aus dem Verlust der Pakete mit den Endnummern 8084 und 8093 resultierenden Schadens in Anspruch genommen zu werden, wertet der Senat die Abtretung als uneingeschränkte Abtretung aller den vorliegenden Schadensfall betreffenden Schadensersatzansprüche.

6

In den Schadensfällen 2 und 6 leitet sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus den an sie vorgenommenen Abtretungen durch die Firma P. C. GmbH vom 6.7.1999 (Anlage K 6/2) und 19.10.1999 (Anlage K 6/6) ab. Diese Abtretungen sind hinreichend bestimmt auf Grund der dort jeweils aufgeführten Rechnungsnummer und dem Lieferort.

7

Im Schadensfall 7 ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus der an sie vorgenommenen Abtretung durch die Firma O. C. P. vom 22.9.1999 (Anlage K 6/7). Diese Abtretung ist durch die dort aufgeführte Referenznummer und die Empfängerin hinreichend bestimmt.

8

Im Schadensfall 8 leitet sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus der an sie vorgenommenen Abtretung durch die Firma O. C. P. vom 29.6.1999 (Anlage K 6/8) ab. Diese Abtretung ist durch die dort aufgeführte Schadennummer und das Schadensdatum, welches dem Rechnungsdatum entspricht, hinreichend bestimmt.

9

Schließlich ist im Fall 9 die Abtretungserklärung der Firma P. C. GmbH vom 23.11.1999 (Anlage K 6/9) hinreichend bestimmt, weil sie durch die Angabe des Empfängerortes und die Warenbezeichnung hinreichend konkret auf den Schadensfall Bezug nimmt.

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In der zum Schadensfall 5 überreichten Abtretungserklärung wird Bezug genommen auf eine Schadennummer sowie eine Makler-Schadennummer. Wollte man hier gleichwohl noch Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit der Abtretungserklärung haben, so ergibt sich die Aktivlegitmation der Klägerin - ebenso wie im Schadensfall 3 - aus den Grundsätzen der konkludenten Abtretung, weil die Versicherungsnehmerinnen ihre Schadensunterlagen ihrem Transportversicherer bzw. Versicherungsmakler ersichtlich mit dem Ziel überlassen haben, diesem den Regress zu ermöglichen.

11

II.

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In dem von der Klägerin vorgetragenen Umfang ist das der Beklagten übergebene Transportgut in deren Gewahrsam in Verlust geraten. Dies ist zweitinstanzlich unstreitig bis auf den Schadensfall 1. Die zum Schadensfall 1 von der Beklagten in der Berufungsbegründung erhobenen Bedenken sind nicht stichhaltig, wie die Klägerin unter II. ihrer Berufungserwiderung zutreffend ausgeführt hat.

13

Für diesen Verlustschaden hat die Beklagte nach § 425 HGB einzustehen.

14

III.

15

Wie der Beklagten aus einer Vielzahl von Senatsentscheidungen bekannt ist, kann sie sich nicht mit Erfolg auf Haftungsbeschränkungen und Haftungshöchstbeträge berufen, weil sie gem. § 435 HGB unbeschränkt haftet, da sie nicht durchgängig Schnittstellenkontrollen durchführt.

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IV.

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Die Schadensersatzansprüche sind nicht gemäß § 254 BGB im Hinblick auf eine unterbliebene Wertdeklaration ausgeschlossen oder gemindert, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte die vorliegend in Rede stehenden Pakete, wenn sie denn wertdeklariert worden wären, besonderen Sicherungen unterworfen hätte. Die Darlegungen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung dazu, wie sie Pakete mit einer Wertdeklaration von mehr als 5.000 DM behandelt, vermögen hieran nichts zu ändern, weil der Wert des Paketinhalts jeweils unter 5.000 DM lag.

18

V.

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1. Der Inhalt der in Verlust geratenen Pakete war erstinstanzlich unstreitig bis auf die Schadensfälle 1, 2 und 5. Soweit dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Beklagten ein Bestreiten des Paketinhalts auch in den anderen Schadensfällen entnommen werden sollte, so ist die Beklagte mit diesem zweitinstanzlich neuen Vorbringen ausgeschlossen (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

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2.

21

Im Schadensfall 1 steht der Inhalt der gesamten, an den M.-M. in S. gerichteten, aus vier Paketen bestehenden Sendung fest auf Grund des Lieferscheins (Blatt 197 f. GA) und der hiermit korrespondierenden Rechnung (Anlage K 2/1).

22

Gem. dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2002 (TranspR 2003, 156, 159) ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren; es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag auszuräumen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit folgt der Senat dieser Auffassung.

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Der erstmalig in zweiter Instanz zur Akte gereichte Lieferschein hat nicht im Hinblick auf §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt zu bleiben. Das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs ist erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bekannt geworden. Vor Bekanntwerden dieses Urteils hatte die Klägerin keine Veranlassung, den Lieferschein zur Akte zu erreichen.

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Damit steht aber noch nicht der Inhalt der drei in Verlust geratenen Pakete fest, weil es sich insgesamt um eine aus vier Paketen bestehende Sendung handelte, lediglich drei Pakete hiervon in Verlust geraten sind und die Beklagte bestritten hat, dass sich gerade die von der Klägerin angegebenen Waren in dem in Verlust geratenen Paket befanden.

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Die Klägerin hat behauptet, in den drei verloren gegangenen Paketen hätten sich die auf Blatt 59 GA aufgeführten Warenpositionen befunden. Der hierzu benannte und vernommene Zeuge L. vermochte dies nicht zu bestätigen, so dass der Beweis nicht erbracht ist.

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Dies geht zu Lasten der Klägerin, weil sie für die Höhe des Schadens beweispflichtig ist. Der Beklagten obliegt es zwar, die Ablieferung der ihr übergebenen Pakete zu beweisen. Sie hat aber nicht darzutun und zu beweisen, welche einzelnen Waren sie abgeliefert hat. Ihr wurden verschlossene Pakete übergeben, deren Inhalt sich zwangsläufig ihrer Kenntnis entzieht, so dass ihr der Nachweis der Ablieferung der einzelnen in den Paketen verpackten Waren unmöglich ist. Der Versender hingegen kann entsprechende Angaben ohne weiteres machen, weil er von dem Empfänger über die nicht ausgelieferten Waren schriftlich oder fernmündlich benachrichtigt wird. Der Transportversicherer des Versenders hat gegenüber seinem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf entsprechende Auskunft.

27

An dieser Beweislastverteilung vermag das oben erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2002 (TranspR 2003, 156, 159) nichts zu ändern.

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Der Anscheinsbeweis geht - allein - dahin, dass die in einem Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem bzw. den mehreren dem Frachtführer übergebenen Behältnis(sen) enthalten waren. Ergeben sich aus dem Lieferschein - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte dafür, welche Waren in welchem Paket verpackt waren, so kann der Lieferschein nicht den Anschein dafür begründen, dass ein einzelnes Packstück einen bestimmten Teil der gesamten auf mehrere Pakete verteilten Warensendung enthielt.

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Der Senat schätzt jedoch die Schadenshöhe gem. § 287 ZPO auf 5.769,15 DM. Die vier der Beklagten übergebenen Pakete enthielten ausweislich der Rechnung Anl. K 2/1 eine Vielzahl von EDV-Artikeln, deren Preise zwischen 11 DM und 218.50 DM betrugen. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Warenwert sich gleichmäßig auf die vier Pakete verteilte. Hiernach kann der Wert der in Verlust geratenen Waren auf 75 % des Gesamtwarenwertes von 7.692,20 DM, also auf 5.769,15 DM geschätzt werden. Abzüglich der von der Beklagten geleisteten Entschädigung von 3.000 DM verbleibt damit ein Schadensrestbetrag von 2.769,15 DM (anstatt eingeklagter und zugesprochener 3.892,20 DM).

30

3.

31

Im Schadensfall 2 ist der Inhalt der gesamten Sendung auch zur Überzeugung des Senats bewiesen durch die Bekundungen des im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen L. Dieser hat den Ablauf der Warenverpackung und -versendung bei der Firma P. C. GmbH hinreichend konkret dargestellt. Hiernach wurde die Ware, nachdem sie aus den Regalen oder vom Palettenplatz herausgesucht wurde, zumindest stückmäßig erneut kontrolliert, bevor sie in Kartons verpackt und hierbei erneut kontrolliert wurde; anschließend wurden die Kartons verwogen, mit Klebeband verklebt und verschweißt. Dieses System stellt hinreichend sicher, dass die Waren, die gem. Lieferschein/Rechnung zum Versand kommen sollten, auch tatsächlich in Kartons verpackt und versandt wurden.

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Hier ist aus der aus vier Paketeten bestehenden Gesamtsendung, die zum M.-M. B. befördert werden sollten, allein 1 Paket in Verlust geraten. Hier gilt das eben Gesagte entsprechend.

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Der Zeuge L. vermochte nicht zu bekunden, welche Waren sich in dem allein in Verlust geratenen Paket mit der ...-Kontrollendnummer 363601 befanden. Die Schadensrechnungen Anlagen K 3/2 und K 7/2 (Blatt 67 GA) vermögen den Beweis nicht zu erbringen.

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Der Senat schätzt die Schadenshöhe gem. § 287 ZPO auf 2.443,83 DM. Die vier der Beklagten übergebenen Pakete enthielten ausweislich der Rechnung Anl. K2/2 wiederum eine Vielzahl von EDV-Artikeln, deren Preise zwischen 15,90 DM und 159,00 DM betrugen. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Warenwert sich gleichmäßig auf die vier Pakete verteilte. Hiernach kann der Wert der in Verlust geratenen Waren auf 25 % des Gesamtwarenwertes von 8427,00 DM, also auf 2.443,83 DM geschätzt werden. Abzüglich der von der Beklagten geleisteten Entschädigung von 1.000 DM und zuzüglich anteiliger Fracht von 24 DM (§ 432 HGB) verbleibt damit ein Schadensrestbetrag von 1.467,83 DM (anstatt eingeklagter und zugesprochener 2.482,80 DM).

35

4.

36

Im Schadensfall 5 wurden der Beklagten mehrere - für die G.-U. in F. bestimmte - Pakete übergeben, von denen allein 1 Paket in Verlust geriet. Hier steht aufgrund der Aussage des Zeugen G. fest, dass sich in dem einen in Verlust geratenen Paket ein HP-Drucker befand. Dieser Zeuge hat bekundet, aus der Kontrollnummer sei erkennbar, dass sich der Drucker in dem Paket mit der Endnr. 41408 befunden habe; dies ist das in Verlust geratene Paket. Hiergegen hat die Beklagte substantiiert nichts mehr eingewandt.

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VI.

38

Das einfache Bestreiten der Beklagten, dass die in Verlust geratenen Waren die in den Verkäuferrechnungen ausgewiesenen Kaufpreise hatten, ist angesichts der Bestimmung des § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB unzureichend.

39

VII.

40

Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht verjährt, weil die die dreijährige Verjährungsfrist eingreift, §§ 439 Abs. 1 Satz 2, 435 HGB.

41

VIII.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

43

Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 10.023,52 EUR.

44

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.