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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-18 U 56/10·09.11.2010

Amtshaftung: Erstattung von Steuerberaterkosten für Einspruch gegen fehlerhafte Vorauszahlungsbescheide

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Amtshaftung für Steuerberaterkosten, die durch Einsprüche gegen unrichtige Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheide entstanden. Streitig war allein die Höhe des ersatzfähigen Schadens, weil im Einspruchsverfahren grundsätzlich keine Kostenerstattung erfolgt. Das OLG bejahte die Erforderlichkeit förmlicher Einsprüche und verneinte einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Ersatzfähig sind Prüfgebühren und angemessene (nicht überhöhte) Einspruchsgebühren nach StBGebV; zugesprochen wurden 1.743,40 € netto zzgl. Zinsen, im Übrigen Klageabweisung.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Schadensersatz auf 1.743,40 € erhöht, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Steuerbescheide kann auch Steuerberaterkosten erfassen, die zur sachgerechten Abwehr der fehlerhaften Steuerfestsetzung erforderlich und angemessen sind.

2

Mangels gesetzlicher Kostenerstattung im steuerrechtlichen Einspruchsverfahren steht die fehlende Erstattungsfähigkeit im Ausgangsverfahren einem Amtshaftungsanspruch auf Ersatz notwendiger Rechtsverfolgungskosten nicht entgegen.

3

Die Wahl des förmlichen Rechtsbehelfs des Einspruchs anstelle eines formlosen Änderungsantrags verstößt bei erheblichen Zahlungsrisiken grundsätzlich nicht gegen die Schadensminderungspflicht, insbesondere weil der Einspruch Rechtssicherheit bietet und mit einem Aussetzungsantrag verbunden werden kann.

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Bei der Schadensberechnung sind Steuerberatergebühren nur in angemessener Höhe ersatzfähig; überhöhte Gebührenansätze sind auf das nach der StBGebV erforderliche Maß zu kürzen.

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Werden Vorauszahlungen für zwei Veranlagungszeiträume in einem äußerlich einheitlichen Bescheid ohne differenzierende Erwägungen festgesetzt, kann dies gebührenrechtlich als eine Angelegenheit bzw. als Prüfung eines Steuerbescheids zu behandeln sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG§ 28 StBGebV§ 16 StBGebVO§ 254 Abs. 2 BGB§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 280 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.03.2010 verkündete Ur-teil der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 21/09) teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.743,40 € nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 87 % und dem beklagten Land zu 13 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

I.

2

Die Klägerin, eine Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft, macht aus abgetretenem Recht ihrer Mandantin, der Fa. G....... AG, gegen das beklagte Land einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf Zahlung von Schadensersatz geltend. Dabei geht es um den Ersatz von Kosten, die dadurch angefallen sind, dass die Klägerin für ihre Mandantin Einspruch gegen Vorauszahlungsbescheide des Finanzamts H. über Körperschaftssteuer für die Jahre 2008 und 2009 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2007 und 2008 eingelegt hat. Im Wege der Abhilfe wurden daraufhin die mit dem Einspruch angefochtenen Steuerbescheide vom Finanzamt dahin abgeändert, dass die Vorauszahlungen und die Gewerbesteuermessbeträge auf 0,00 € festgesetzt wurden. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 17.03.2010 Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil das beklagte Land zur Zahlung von 117,- € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe zwar aus abgetretenem Recht ihrer Mandantin, der Fa. G....... AG, gegen das beklagte Land dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Durch den Erlass der klagegegenständlichen, unstreitig unrichtigen und damit rechtswidrigen Vorauszahlungsbescheide habe der zuständige Sachbearbeiter bei dem Finanzamt H. fahrlässig eine Amtspflichtverletzung begangen, die die Beklagte sich zurechnen lassen müsse. Der Mandantin der Klägerin sei hierdurch ein Schaden in Höhe von nur 117,- € entstanden, nämlich der gesetzlichen Gebühren für die Prüfung der ergangenen fehlerhaften drei Bescheide (Vorauszahlung Körperschaftssteuer für die Jahre 2008 und 2009 sowie Vorauszahlung 2007 und Vorauszahlung 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag) durch die Klägerin. Für die Prüfung dieser drei Bescheide sei gemäß § 28 StBGebV eine Zeitgebühr von jeweils ½ Stunde in Höhe der Mittelgebühr von 32,50 € anzusetzen zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 % gemäß § 16 StBGebVO = 19,50 €, was zusammen den zuerkannten Betrag von 117,- € ergebe.

4

Das Landgericht hat weiter ausgeführt, ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch in Höhe der durch die Einlegung der Einsprüche gegen die streitgegenständlichen Bescheide entstandenen Kosten bestehe nicht, weil für den sachbearbeitenden Steuerberater auf Seiten der Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Bescheide genauso offensichtlich gewesen sei wie die Ursache hierfür, nämlich die unzutreffende Berücksichtigung eines einmaligen Veräußerungerlöses in Höhe von ca. 7,3 Mio. € aus dem Jahr 2006 auch in den Folgejahren. Auf Grund dieser Erkenntnis habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass eine Korrektur der in Rede stehenden Steuerbescheide bereits auf einen einfachen Anruf bei dem Finanzamt H. hin erfolgen werde und es deshalb eines förmlichen Einspruchs nicht bedürfe. Im Hinblick auf die erkennbar hohen, bei einer Einspruchseinlegung anfallenden Gebühren hätte zumindest der Weg über einen formlosen Hinweis an die Finanzbehörde versucht werden müssen. Jedenfalls sei es bei dem einfach gelagerten Sachverhalt der Mandantin der Klägerin zumutbar gewesen, selbst, d.h. ohne Beteiligung der Klägerin, Einspruch einzulegen, wodurch sie die durch die Einschaltung der Klägerin bei der Einspruchseinlegung entstandenen Kosten erspart hätte. Die Mandantin der Klägerin habe deshalb die durch die Einspruchseinlegung durch den Steuerberater entstehenden Kosten nicht für angemessen und erforderlich halten dürfen. Daher stellten diese Kosten keinen ersatzfähigen Schaden dar, weil sie wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nicht auf die Beklagte abgewälzt werden könnten. Dass ihre Mandantin von der Ursache der Fehlerhaftigkeit der Vorauszahlungsbescheide unterrichtet gewesen sei und von der Kostenfolge der Einspruchseinlegung durch den Steuerberater Kenntnis gehabt habe, habe die Klägerin selbst eingeräumt. Selbst wenn es sich anders verhielte, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Sei nämlich die gebotene Aufklärung des Mandanten über die Evidenz des Fehlers der Steuerbescheide und die bei Einspruchseinlegung durch den Steuerberater zu erwartenden Steuerberatergebühren unterblieben, entfalle der auf Erstattung dieser Gebühren gerichtete Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, da in einem solchen Fall die Klägerin ihrerseits der Mandantin wegen unterlassener Aufklärung gemäß § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei.

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Gegen dieses Urteil, soweit das Landgericht durch dieses die Klage abgewiesen hat, richtet sich die Berufung der Klägerin.

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Die Klägerin ist der Auffassung, entgegen der Meinung des Landgerichts bildeten die Vorauszahlungsfestsetzungen bei der Körperschaftssteuer für die Jahre 2008 und 2009, obwohl diese äußerlich in einem Bescheid verbunden worden seien, gebührenrechtlich jeweils eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 28 StGebV. Außerdem sei die Fehlerhaftigkeit der in Rede stehenden Bescheide keineswegs evident gewesen. Daher sei vorliegend entgegen der Auffassung des Landgerichts auch die Einlegung eines förmlichen Einspruchs erforderlich gewesen, zumal es ohne förmlichen Einspruch auch keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO gebe. Dass sich ihre, der Klägerin, Mandantin bei der Einlegung der Einsprüche der Hilfe eines Steuerberaters bedient habe, stelle eine als angemessen und erforderlich anzusehende Reaktion und daher keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, zumal es um die Abwehr unberechtigter Steuerforderungen in beträchtlicher Höhe gegangen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17.03.2010 teilweise abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin weitere 12.889,70 € (insgesamt also 13.006,70 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2009 zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat auch in der Sache selbst teilweise Erfolg. Die Klage ist insgesamt in Höhe von 1.743,40 begründet.

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Dass der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Mandantin gegen das beklagte Land dem Grunde nach ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der rechtsfehlerhaften Vorauszahlungsbescheide des Finanzamts H. über Körperschaftssteuer für die Jahre 2008 und 2009 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2007 und 2008 zusteht, ist unstreitig. Streitig ist allein die Höhe des ersatzfähigen Schadens, wobei im steuerrechtlichen Einspruchsverfahren mangels entsprechender gesetzlicher Regelung eine Kostenerstattung nicht stattfindet, also auch nicht bei erfolgreichem Einspruch gegen einen Steuerbescheid (Pahlke/Koenig, AO, Vorbemerkung zu §§ 347 bis 368, Rn.10), so dass ein Anspruchsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB nicht in Betracht kommt.

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Ausgangspunkt der Schadensberechnung der Klägerin ist deren Honorarrechnung vom 23.12.2008 über 13.006,70 € brutto (Anlage C 7). Weil davon auszugehen ist, dass die Mandantin der Klägerin, die Fa. G....... AG, in deren Person ein etwaiger Schaden entstanden ist, vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt ein ersatzfähiger Vermögensschaden von Vornherein nur in Höhe der Nettorechnungsbeträge für die einzelnen steuerberatenden Leistungen in Betracht.

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Zeitgebühren für die Prüfung der Steuerbescheide: (4 x 0,50 Std. zu je 200,- €)

  1. Zeitgebühren für die Prüfung der Steuerbescheide: (4 x 0,50 Std. zu je 200,- €)
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Das Landgericht hat den Sachvortrag der Klägerin zu dem in Rechnung gestellten Stundensatz von 200,- € zu Recht für unsubstantiiert erachtet und statt dessen die Zeitgebühr gemäß § 13 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) in Ansatz gebracht, und zwar die Mittelgebühr in Höhe von 32,50,- €. Angriffe hiergegen enthält die Berufungsbegründung nicht.

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Ferner hat das Landgericht entgegen der Honorarrechnung der Klägerin die Prüfung des Vorauszahlungsbescheides über Körperschaftssteuer für die Jahre 2008 und 2009 vom 10.01.2008 (Anlage C 4) als Prüfung nur eines Steuerbescheides im Sinne des § 28 StGebVO angesehen, da der Bescheid über die Vorauszahlung der äußeren Form nach als ein einziger Steuerbescheid ergangen und auch die Begründung/Berechnung der Vorauszahlungen für die Jahre 2008 und 2009 identisch sei. Dem folgt der Senat. Zwar stellt die Prüfung eines jeden einzelnen Steuerbescheides eine eigene Angelegenheit dar und ist gesondert abzurechnen (Charlier/Berners, Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung, 2. Aufl., § 28 Rdnr. 8). Bei Steuerfestsetzungen für verschiedene Veranlagungszeiträume (Kalenderjahre) handelt es sich rechtlich gesehen jeweils um einen "Bescheid". Eine Ausnahme gilt für formularmäßig zusammengefasste Bescheide, z. B. mit dem Steuerbescheid formularmäßig verbundene weitere Bescheide wie beispielsweise der Bescheid über den Solidaritätszuschlag, Zinsbescheid oder Verspätungszuschlag (Charlier/Berners, Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung, 2. Aufl., § 28 Rdnrn . 6, 8). Dem ist nach Auffassung des Senats der - in der Praxis übliche - Fall, dass in einem der äußeren Form nach einzigen Bescheid die Vorauszahlungen für zwei verschiedene auf einander folgende Veranlagungszeiträume festgesetzt werden, jedenfalls dann gleichzustellen, wenn - wie im vorliegenden Fall - für die in dem einem Bescheid zusammengefassten Veranlagungszeiträume pauschal jeweils die selbe Vorauszahlungsleistung festgesetzt wird und den Festsetzungen für die verschiedenen Vorauszahlungszeiträumen keine differenzierenden Erwägungen zu Grunde liegen. Auch in diesen Fällen liegt nämlich zwischen beiden Vorauszahlungsbescheiden ein innerer Zusammenhang vor wie er beispielsweise bei für den selben Veranlagungszeitraum festgesetzter Steuer nebst Solidaritätszuschlag, der nur eine aus der festgesetzten Steuer prozentual abgeleitete rechnerische Größe darstellt, gegeben ist, weil nämlich die Höhe der Festsetzung der Vorauszahlung für das Fortfolgejahr ohne gesonderte Prüfung der Festsetzung für das Folgejahr entnommen wird.

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Daher verbleibt es bezüglich der Zeitgebühren für die Prüfung der Steuerbescheide bei dem vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 3 x (32,50 € + 20 % Pauschale nach § 16 StBGebV, was 6,50 € entspricht) = 117,- €. Insoweit hat die Berufung der Klägerin mithin keinen Erfolg.

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Wertgebühren für die Einspruchseinlegung gegen die Steuerbescheide:

  1. Wertgebühren für die Einspruchseinlegung gegen die Steuerbescheide:
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Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu 1. handelt es sich bei der Einspruchseinlegung gegen die in einem Bescheid enthaltene Festsetzung der Körperschaftssteuervorauszahlungen für die Jahre 2008 und 2009 um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des Abs. 2 des hier für die Gebührenberechnung maßgeblichen § 10 StBGebV, so dass im vorliegenden Zusammenhang von einer Einspruchseinlegung gegen drei Bescheide auszugehen ist. Dies entspricht auch dem äußeren Erscheinungsbild, da die Klägerin gegen die Festsetzung der Vorauszahlung der Körperschaftssteuer für die Jahre 2008 und 2009 einen äußerlich einheitlichen Einspruch vom 156.01.2008 (Anlage M 6) eingelegt, so dass insgesamt nur drei Einspruchsschreiben vorliegen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Mandantin gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als Schadensersatz Ersatz der durch die Einlegung der Einsprüche entstandenen Kosten beanspruchen. Diese Kosten belaufen sich zusammen auf 1.626,40 €.

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Die Einspruchseinlegung durch die Klägerin als Steuerberaterin der Mandantin, der Fa. G....... AG stellt eine angemessene und nachvollziehbare Reaktion der Geschädigten dar, so dass insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Schadensminderungspflicht vorliegt. Diese Prüfung ist in mehreren Schritten vorzunehmen (vgl. den Aufsatz von Kilian/Schwerdtfeger, Amtshaftung und Einspruchsverfahren, DStR 2006, 1773 ff., der sich zugleich mit der Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg vom 23.02.2006 (NVwZ –RR 2007,369 ff.), von dem beklagten Land als Anlage M 10 vorgelegt, befasst, auf die das Landgericht sein Urteil maßgeblich gestützt hat):

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Einschaltung des Steuerberaters erforderlich?

  • Einschaltung des Steuerberaters erforderlich?
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Dass sich die Mandantin vorliegend der Hilfe der Klägerin als Steuerberatungsbüro zur Überprüfung der Vorauszahlungsbescheide bedienen durfte, hat auch das Landgericht nicht in Frage gestellt.

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Formloser Änderungsantrag statt Einlegung eines förmlichen Einspruchs?

  • Formloser Änderungsantrag statt Einlegung eines förmlichen Einspruchs?
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Das Landgericht ist der Auffassung, dass vorliegend wegen der evidenten Fehlerhaftigkeit der in Rede stehenden Vorauszahlungsbescheide zunächst der Weg über einen formlosen Hinweis, etwa durch einen Telefonanruf, an das Finanzamt hätte versucht werden müssen. Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen. Angesichts der durch die Vorauszahlungsbescheide im Raum stehenden, als Vorauszahlungen auf die Körperschaftssteuer bzw. als bei Zugrundelegung der festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge vorauszuzahlende Gewerbesteuer zu leistenden Steuerbeträge in einer Größenordnung von 3 x mehr als 80.000,- € und 1 x 99.580,- € ist kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darin zu sehen, dass vorliegend der gesetzlich vorgesehene Weg der Beanstandung der Bescheide durch den förmlichen Rechtsbehelf des Einspruchs statt einer bloß fernmündlichen Anregung oder eines formlosen Berichtigungsantrages gewählt wurde (so auch das Oberlandesgericht Brandenburg a.a.O.). Dieser bietet dem Steuerpflichtigen die größtmögliche Rechtssicherheit und zudem den Vorteil, dass der Einspruch anders als ein bloßer Änderungsantrag mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden werden kann (Kilian/Schwerdtfeger, a.a.O., S. 1775).

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Einspruchseinlegung statt durch den Steuerberater durch den Steuerpflichtigen selbst nach Einweisung durch den Steuerberater?

  • Einspruchseinlegung statt durch den Steuerberater durch den Steuerpflichtigen selbst nach Einweisung durch den Steuerberater?
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Das Oberlandesgericht Brandenburg (NVwZ-RR 2007, 369, 370) stellt in der genannten Entscheidung maßgeblich darauf ab, ob ein drohendes Missverhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Nutzen der Tätigkeit des Steuerberaters, hier also der Einspruchseinlegung, und den durch sie anfallenden Gebühren besteht. Wenn ein solches Missverhältnis besteht, soll der Steuerberater verpflichtet sein, den Mandanten auf die Höhe der Kosten seiner Inanspruchnahme hinzuweisen. Unterlässt er dies, soll dem Mandanten ein gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB den Amtshaftungsanspruch ausschließender Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Steuerberater wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zustehen; ist der Mandant dagegen selbst sachkundig, so dass er der Aufklärung nicht bedarf, oder erfolgt die Aufklärung durch den Steuerberater und entschließt sich der Mandant gleichwohl zur Einspruchseinlegung durch den Steuerberater, soll sich der Amtshaftungsanspruch gemäß § 254 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens des Mandanten auf die Steuerberaterkosten reduzieren, die gemäß § 21 StBGebV im Zuge der Beratung des Mandanten, um diesen zur Einlegung des Einspruchs zu instruieren, entstanden wären. Das Missverhältnis zwischen wirtschaftlichem Nutzen der Einspruchseinlegung durch den Steuerberater und den dadurch anfallenden Gebühren soll sich nach den Ausführungen des OLG Brandenburg nicht maßgeblich nach der Höhe der abzuwehrenden Steuerfestsetzung richten, da sich die Einspruchsgebühr an der Höhe der festzusetzenden Steuer orientiere und damit notwendig immer nur einen Bruchteil dieser erreiche; vielmehr komme es auf die Gesamtumstände des Falles an, insbesondere darauf, ob der Steuerberater im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad des Falles die Einlegung und Begründung des Einspruchs durch ihn selbst für erforderlich halten durfte oder, wenn es sich um einen offensichtlichen Fehler des Finanzamts handelt, eben nicht, d.h. es soll darauf ankommen, ob die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheides für einen Fachkundigen einfacher zu erkennen ist als für einen Laien.

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Dieser Argumentation des Oberlandesgericht Brandenburg, die sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu eigen gemacht hat, folgt der Senat nicht. Kilian/Schwerdtfeger (a.a.O., S. 1777) weisen zu Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung (vgl. die in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidungen) die staatliche Pflicht zum Ersatz von Schäden auf Grund einer Inanspruchnahme von Steuerberatern grundsätzlich durchaus anerkennt, was insbesondere vor dem Hintergrund erheblicher finanzieller Risiken bei hohen Streitwerten http://beckonline.beck.de/Default.aspx?words=DStR+2006%2C1773&btsearch.x=42&btsearch.x=31&btsearch.y=17 - FN25#FN25 gilt. Würde man der Argumentation des Oberlandesgericht Brandenburg zur Schadensminderungspflicht folgen, so hätte sich der steuerrechtlich unkundige Steuerpflichtige gerade entgegengesetzt zu verhalten: Mit steigenden Streitwerten hätte er seine steuerlichen Angelegenheiten gegenüber dem Finanzamt zunehmend persönlich und ohne direkte Einschaltung eines professionellen Beraters zu regeln. Die von dem Oberlandesgericht Brandenburg vorgeschlagene Vorgehensweise verlagert auch die erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken, die aus dem rechtswidrigen Steuerbescheid resultieren, von der schadensverursachenden Finanzbehörde auf den betroffenen Steuerpflichtigen. Es dürfte nämlich sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für dessen Steuerberater rechtlich äußerst unsicher sein, wenn der Steuerpflichtige einen Einspruch nach Einweisung durch den Steuerberater einlegt und der Steuerberater das Rechtsbehelfsverfahren im Hintergrund betreut, denn insbesondere die Einhaltung der notwendigen Formalien, wie insbesondere die Fristenkontrolle, ist hierdurch nicht sichergestellt.

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Beurteilt man die Frage, ob die Einspruchseinlegung durch die Klägerin als Steuerberaterin der Mandantin, der Fa. G....... AG, eine angemessene und nachvollziehbare Reaktion der Geschädigten darstellt oder ob insoweit ein Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Schadensminderungspflicht vorliegt, weil die Mandantin selbst nach Beratung durch die Klägerin den Einspruch hätte einlegen können, daher losgelöst von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen, kann die Erstattungsfähigkeit der durch die Tätigkeit der Klägerin entstandenen Gebühren nicht zweifelhaft sein. Zu berücksichtigen ist hier nämlich, dass die Mandantin der Klägerin ein Unternehmen ist, das offensichtlich über keine eigene Steuerabteilung verfügt, sondern die Regelung seiner steuerlichen Angelegenheiten insgesamt der Klägerin übertragen hat. Angesichts dessen ist die Vorstellung - anders als bei einer Privatperson - lebensfremd, dass in dem vorliegenden, durchaus nicht außergewöhnlichen Einzelfall von dieser Aufgabenverteilung abzuweichen und die Einspruchseinlegung ausnahmsweise nach entsprechender Einweisung von Seiten der Klägerin durch die Mandantin selbst vorzunehmen war, obwohl hierfür keine Mitarbeiter vorhanden waren, die sich mit steuerlichen Angelegenheiten befassen. Außerdem musste der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Jahr 2006 bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für die Folgejahre bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nicht zu berücksichtigen war, der Mandantin nicht bekannt sein, so dass die Unrichtigkeit der Steuerbescheide für die Mandantin nicht offensichtlich war. Wie der von der Klägerin gefertigte Einspruch vom 10.01.2008 gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag (Anlage M 4) zeigt, erforderte die Einspruchsbegründung durchaus auch einigen Begründungsaufwand, der so von der Mandantin nicht ohne Weiteres erwartet werden konnte.

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Schließlich ist auch die Höhe der angemessenen Gebühren für die Einspruchseinlegung mit insgesamt 1.626,40 € nicht unverhältnismäßig hoch, zumal in Relation zu den abzuwehrenden Steuerforderungen in einer Größenordnung von 3 x mehr als 80.000,- € und 1 x 99.580,- €. Hinzu kommt, dass, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, bei einer Einspruchseinlegung durch die Mandantin selbst jeweils eine Beratungsgebühr nach § 21 StBGebV angefallen wäre, wodurch sich der durch eine Einspruchseinlegung durch die Mandantin selbst ersparte Betrag ca. um die Hälfte vermindert hätte.

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Der Ansatz der Höchstgebühr von 20/10 gemäß § 40 Abs. 2 StBGebV seitens der Klägerin für alle Einsprüche ist deutlich überhöht, was das beklagte Land bereits in der Klageerwiderung zu Recht gerügt hat. Die in Rede stehenden Bescheide waren allesamt deshalb unrichtig, weil der einmalige Veräußerungsgewinn von 7,3 Mio. € aus dem Jahr 2006 bei der Bemessung der Vorauszahlungen für die Folgejahre nicht zu berücksichtigen war. Darüber verhält sich das Einspruchsschreiben Anlage M 4 vom 10.01.2008 betreffend den Vorauszahlungsbescheid für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag. In den beiden weiteren Einspruchsschreiben vom 16.01.2008 (Anlagen M 5 und M 6) wird zur Begründung des Einspruchs lediglich auf den Einspruch Anlage M 4 Bezug genommen. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, für die Einlegung des Einspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag nur eine 5/10-Gebühr nach Tabelle E gemäß § 40 Abs. 2 StBGebV anzusetzen, weil die Begründung für den Einspruch, die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit des Veräußerungsgewinns aus dem Vorjahr, auf der Hand lag und weder umfängliche noch schwierige Ausführungen erforderte. Da in den beiden weiteren Einspruchsschreiben vom 16.01.2008 (Anlagen M 5 und M 6) lediglich pauschal auf die Begründung des Einspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag Bezug nehmen, ist bei diesen jeweils nur eine 3/10-Gebühr nach Tabelle E gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 StBGebV anzusetzen ("Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält"). Die vorstehenden Feststellungen zur Angemessenheit der Gebührenhöhe kann der Senat aus eigener Sachkunde treffen, ohne dass es deshalb der Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens der Steuerberaterkammer bedarf. Anders als bei § 14 Abs. 2 RVG sieht die StBGebV die zwingende Einschaltung der Berufskammer bei Rechtsstreitigkeiten über Gebühren nicht vor (vgl. (Charlier/Berners, Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung, 2. Aufl., § 11 Rdnrn. 50 ff.).

34

Damit errechnen sich die der Klägerin für die Einspruchseinlegung zustehenden angemessenen Gebühren nach § 40 Abs. 1 und 2 StBGebV in Verbindung mit der Tabelle E zu der StBGebV wie folgt:

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Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag (Gegenstandswert 83.696,- €): 5/10 der vollen Gebühr von 1.277,- € = 638,50 € zzgl. 20,- € (§ 16 StBGebV) = 658,50 € Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag (Gegenstandswert 99.580,- €): 3/10 der vollen Gebühr von 1.354,- € = 406,20 € zzgl. 20,- € (§ 16 StBGebV) = 426,20 € Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid über Körperschaftssteuer für die Jahre 2008 und 2009 (zusammengerechneter Gegenstandswert 86.280,- + 86.280,- € = 172.560,- €): 3/10 der vollen Gebühr von 1.739,- € = 521,70 € zzgl. 20,- € (§ 16 StBGebV) = 541,70 €.

  • Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag (Gegenstandswert 83.696,- €): 5/10 der vollen Gebühr von 1.277,- € = 638,50 € zzgl. 20,- € (§ 16 StBGebV) = 658,50 €
  • Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag (Gegenstandswert 99.580,- €): 3/10 der vollen Gebühr von 1.354,- € = 406,20 € zzgl. 20,- € (§ 16 StBGebV) = 426,20 €
  • Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid über Körperschaftssteuer für die Jahre 2008 und 2009 (zusammengerechneter Gegenstandswert 86.280,- + 86.280,- € = 172.560,- €): 3/10 der vollen Gebühr von 1.739,- € = 521,70 € zzgl. 20,- € (§ 16 StBGebV) = 541,70 €.
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Die Summe der vorgenannten Beträge beläuft sich auf 1.626,40 €. Die Verursachung dieses durch die Einlegung der Einsprüche durch die Klägerin als Steuerberaterin statt durch die Mandantin selbst entstandenen Betrages in Bezug auf die drei Steuerbescheide stellt in keinem Falle einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB dar. Der ersatzfähige Schaden beläuft sich damit insgesamt auf 117,- € zuzüglich 1.626,40 € = 1.743,40 €.

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Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.889,70 €