Haftung des amtlich anerkannten Sachverständigen bei §29 StVZO-Prüfung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil ein, das eine Haftung des als amtlich anerkannten Sachverständigen wegen fehlerhafter Prüfung nach §29 StVZO verneinte. Streitfrage war, ob der Prüfer persönlich nach §280 I BGB i.V.m. Vertrag zugunsten Dritter haftet. Das OLG bestätigt, dass der Prüfer hoheitlich handelt und die Haftung für Pflichtverletzungen das Land trifft; eine persönliche Haftung des Prüfers kommt nur bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§826 BGB) oder bei außerhalb der hoheitlichen Funktion liegendem Handeln in Betracht. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klage gegen den Prüfer persönlich unbegründet; Kosten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Handelt ein amtlich anerkannter Sachverständiger im Rahmen einer nach §29 StVZO vorzunehmenden Prüfung, so handelt er hoheitlich; die Haftung für dabei begangene Pflichtverletzungen trifft grundsätzlich das Land, das die Anerkennung erteilt hat.
Eine persönliche Haftung des Prüfers nach §280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen eines Vertrags zugunsten Dritter setzt besondere Anhaltspunkte voraus; bloße Pflichtverletzungen in amtlicher Prüftätigkeit begründen diese nicht.
Die Drittbezogenheit der Normen im Zusammenhang mit §29 StVZO führt nur bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§826 BGB) zu einer unbeschränkten Haftung des Prüfers; bei fahrlässigem Handeln ist die Haftung des Prüfers eingeschränkt.
Fehlt ein Nachweis, dass der Sachverständige außerhalb seiner hoheitlichen Prüffunktion gehandelt oder in einer anderen Funktion tätig geworden ist, ist eine Klage gegen ihn persönlich unbegründet.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.03.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (3 O 54/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
I.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
1.Anhaltspunkte für eine Haftung des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen bzgl. eines Vertrages zu Gunsten Dritter liegen, so das Landgericht zu Recht, nicht vor.
2.Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte, indem er als amtlich anerkannter Sachverständiger im Rahmen der nach § 29 StVZO vorzunehmenden Prüfung tätig wurde, hoheitlich handelte. Es ist anerkannt, dass die Haftung für hierbei begangene Pflichtverletzungen nicht den Prüfer selbst oder seinen Arbeitgeber, sondern das Land trifft, das ihm die amtliche Anerkennung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1973, Az. III ZR 32/71, zit. nach juris, Rz. 12; Palandt-Sprau, BGB, 75. Aufl., § 839 BGB, Rz. 135 m.w.N.). Danach ist, so das Landgericht zu Recht, die Klage gegen den Beklagten persönlich unbegründet. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verstoß des Prüfers gegen § 826 BGB im Raum steht, denn nur dann wird unbedingt von einer Drittbezogenheit des § 29 StVZO ausgegangen. Im Rahmen fahrlässigen Handelns des Prüfers besteht eine Haftung nur in eingeschränkten Umfang.
3.Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in einer anderen Funktion als der des Prüfers i.R.d. § 29 StVZO beauftragt war oder gehandelt hat, bestehen nicht.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.597,87 € festgesetzt.