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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-18 U 30/12·09.10.2012

Berufung wegen Frachtforderungen: Art.32 CMR-Verjährung und ungenügender Mahnbescheid

ZivilrechtSchuldrechtTransportrecht (CMR)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beruft gegen ein Urteil, mit dem Ansprüche aus zwischen den Parteien geschlossenen Frachtverträgen abgewiesen wurden. Zentrales Problem ist die Verjährung nach Artikel 32 CMR sowie die Frage, ob ein zugestellter Mahnbescheid die Verjährung hemmt. Der Senat hält die Klageforderungen für verjährt; der Mahnbescheid war nicht hinreichend individualisiert und konnte die Verjährung nicht hemmen. Auch eine Verrechnung sowie nachträgliche Ergänzungen führten nicht zu einer Heilung der Verjährung.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kleve zurückgewiesen; Klageforderungen als verjährt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verjährung von Ansprüchen aus Frachtverträgen nach Artikel 32 CMR beginnt drei Monate nach Abschluss des jeweiligen Beförderungsvertrages.

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Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung nur, wenn der Mahnbescheid die geltend gemachten Forderungen hinreichend individualisiert (§ 204 Nr. 3 BGB i.V.m. Art. 32 Abs. 3 CMR).

3

Werden mehrere selbstständige Forderungen geltend gemacht, tritt Hemmung durch einen Mahnbescheid nur ein, wenn alle Forderungen so individualisiert sind, dass der Schuldner die Zusammensetzung des Gesamtbetrags aus unterscheidbaren Einzelansprüchen erkennen kann.

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Vor Beginn der Verjährung — etwa vor Ablauf der in Art. 32 CMR vorgesehenen Frist — kann ein Neubeginn der Verjährung durch Verrechnung (§ 212 BGB) nicht eintreten.

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Nachträgliche Ergänzungen oder Individualisierungen wirken im streitigen Verfahren nur ex nunc und führen nur dann zu Verjährungshemmung, wenn sie vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 32 Abs. 3 CMR§ 204 Nr. 3 BGB§ 690 Nr. 1 – 3 ZPO§ 212 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 1 O 265/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20.01.2012 (1 O 265/10) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung aus den zwischen den Parteien geschlossenen Frachtverträgen hat, da diese Forderungen gemäß Artikel 32 CMR verjährt sind. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

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Nach Artikel 32 Abs. 1 Satz 3 lit. c CMR begann die Verjährung mit Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Abschluss des jeweiligen Beförderungsvertrages.

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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.05.2011 (S. 2, Bl. 72 GA) die mit der Klageschrift geltend gemachten Rechnungen wie folgt individualisiert.

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1.326,22 € als Restbetrag aus der Rechnung Nr. 014018 vom 14.09.2009 und Auftragsbestätigung vom 10.09.2009

9

2.1.616,02 € aus der Rechnung Nr. 014053 vom 15.09.2009 und Auftragsbestätigung vom 07.09.2009

10

3.952,-- € aus der Rechnung Nr. 013336 vom 31.07.2009 und Auftragsbestätigung vom 29.07.2009

11

4.1.011,50 € aus der Rechnung Nr. 013395 vom 05.08.2009 und Auftragsbestätigung vom 29.07.2009

12

5.1.785,-- € aus der Rechnung Nr. 013397 vom 05.08.2009 und Auftragsbestätigung vom 29.07.2009

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6.1.785,-- € aus der Rechnung Nr. 013398 vom 31.07.2009 und Auftragsbestätigung vom 29.07.2009

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7.1.011,50 € aus der Rechnung Nr. 013488 vom 10.08.2009 und Auftragsbestätigung vom 03.08.2009

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8.520,76 € als Restbetrag der Rechnung Nr. 013655 vom 20.08.2009 und Auftragsbestätigung vom 14.08.2009

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Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass hinsichtlich des zeitlich letzten Beförderungsvertrages die Verjährung am 11.12.2009 begann und am 11.12.2010 endete.

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Mit dem Landgericht ist ferner davon auszugehen, dass der Ablauf der Verjährungsfrist nicht gemäß Artikel 32 Abs. 3 CMR, § 204 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids am 30.06.2010 gehemmt worden ist.

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Maßgeblich für den Eintritt der Hemmungswirkung ist die Wirksamkeit des auf Mahnantrag erlassenen und zugestellten Mahnbescheids (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 157/11 – NJW 2012, 995, 996). Die Einhaltung der Formvorschriften des § 690 Nr. 1 – 3 ZPO ist für die Annahme eines wirksamen Mahnbescheids unverzichtbar. Fehlt es hieran, so hemmt auch die Zustellung nicht die Verjährung.

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§ 204 Nr. 3 BGB verlangt allerdings keine genaue Begründung des Anspruchs, sondern lediglich eine Individualisierung in dem Umfang, dass der Bescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und für den Schuldner erkennbar ist, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 211/09 – NJW 2011, 613, 614). Der Umfang der erforderlichen Angaben richtet sich nach dem Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2008 – XI ZR 466/07 – NJW 2009, 56, 57). Falschangaben sind unschädlich, wenn für den Antragsgegner ohne Weiteres ersichtlich ist, was gemeint ist (BGH, Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 46/07 – NJW 2008, 1220, 1221). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist nämlich nicht, dass auch für einen außenstehenden Dritten erkennbar ist, welche konkreten Forderungen geltend gemacht werden. Es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010, a.a.O., 613).

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Werden mehrere selbstständige Forderungen geltend gemacht, tritt Hemmung nur ein, wenn alle Forderungen hinreichend individualisiert sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010, a.a.O., 614; BGH, Urteil vom 17.10.2000 – XI ZR 312/99 – NJW 2001, 305, 306). Die Angaben müssen es dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Einzelansprüchen zu erkennen. Wird dabei auf Rechnungen oder andere vom Gläubiger stammende Schriftstücke Bezug genommen, so genügt dies zur Individualisierung nur dann, wenn sie dem Mahnbescheid in Abschrift beiliegen oder dem Schuldner bereits bekannt sind (BGH, Urteil vom 10.07.2008 – IX ZR 160/07 – NJW 2008, 3498, 3499). Ermöglichen die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine hinreichende Individualisierung, ist es unschädlich, dass eine Anlage weder beigefügt wurde noch dem Antragsgegner bekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010, a.a.O., 613).

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Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Zustellung; nachträgliche Ergänzungen im Streitverfahren wirken nur ex nunc, dies allerdings auch nur dann, wenn die Ergänzung vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2008, a.a.O., 57).

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Im Streitfall sind die Forderungen weder im Mahnbescheid noch vor Ablauf der Verjährungsfrist am 11.12.2010 hinreichend individualisiert worden.

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Ausweislich des Mahnbescheids wurden Forderungen aus „diversen Rechnungen vom 30.11.2009“ geltend gemacht. Unstreitig gibt es derartige Rechnungen nicht. Wie bereits dargelegt, werden Rechnungen für den Zeitraum vom 31.07.2009 bis zum 15.09.2009 geltend gemacht.

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Für die Beklagte war aufgrund der vorgerichtlichen Korrespondenz nicht erkennbar, welche konkreten Forderungen geltend gemacht werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes war zwar für die Beklagte erkennbar, dass Forderungen geltend gemacht werden, gegen die sie die Aufrechnung mit Schreiben vom 30.09.2009 (Anlage 1 im Hefter) erklärt hat. Aus dem Schreiben der M… Versicherung AG vom 22.06.2010 (Bl. 99 GA) ergibt sich nämlich, dass bereits 10.000,-- € an Versicherungsleistungen an die Klägerin ausgekehrt worden sind. Auch das Antwortschreiben der Beklagten vom 06.07.2010 (Bl. 101 GA) zeigt, dass die Beklagte durchaus verstanden hat, wie sich der Betrag von 9.008,-- € errechnet. Es sollten mithin die Forderungen klageweise geltend gemacht werden, gegen die die Beklagte aufgerechnet hat.

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Dennoch reicht dies für eine hinreichende Individualisierung nicht aus. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 30.09.2009 ergibt sich schon nicht, wie der Schadensersatzbetrag von 19.008,-- € auf die offenen Frachtforderungen verrechnet worden ist. Die Klägerin hat die Verrechnung der Beklagten zurückgewiesen. Es wär nun ihre Sache gewesenen, darzulegen, wie die Versicherungsleistung von 10.000,-- € auf die offenen Frachtrechnungen verrechnet worden sind. Ein derartiges vorgerichtliches Schreiben existiert nicht.

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Die Klägerin selbst scheint sich keine Gedanken darüber gemacht zu haben, wie der Betrag von 10.000,-- € verrechnet werden sollte. Noch mit Schriftsatz vom 29.07.2010 (S. 2, Bl. 10 GA) ließ sie vortragen, dass die Beklagte mit einem Betrag in Höhe von 9.008,-- € gegen die fälligen Transportrechnungen der Klägerin vom 20. und 28.09.2009, insgesamt 9 Rechnungen, aufgerechnet und die Zahlung verweigert habe. Bezug genommen wird insoweit auf das Jahreskonto vom 23.06.2010 (Bl. 16 GA). Aus diesem Jahreskonto lässt sich jedoch, wie das Landgericht zutreffend darlegt, ein entsprechender Betrag nicht errechnen.

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Zudem decken sich lediglich 6 dort aufgeführte Rechnungen mit der Aufstellung im Schriftsatz vom 23.05.2011 (Bl. 72 GA). Die Rechnungsnummern 013721 und 013843 tauchen in der Aufstellung im Schriftsatz vom 23.05.2011 nicht auf. Umgekehrt fehlen im Jahreskonto die Rechnungen mit der Nr. 014018 und 014053. Wenn nicht einmal die Klägerin weiß, welche Forderungen Gegenstand des Mahnbescheids sein sollten, kann dies die Beklagte erst recht nicht wissen.

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Zu Recht hat das Landgericht daher ausgeführt, dass erst mit Schriftsatz vom 23.05.2011 die Klägerin ihre Forderungsaufstellung individualisiert hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch jedoch bereits verjährt, so dass eine rückwirkende Heilung der Verjährungsfrist nicht in Betracht kommen konnte.

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Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass durch die Verrechnung seitens der Beklagten mit Schreiben vom 30.09.2009 kein Neubeginn der Verjährung im Sinne von § 212 BGB eingetreten ist, da nach Artikel 32 CMR die Verjährung erst 3 Monate nach Abschluss des Beförderungsvertrages zu laufen beginnt. Vor Beginn der Verjährung kann kein Neubeginn eingetreten sein.

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Ausweislich der obigen Aufstellung datiert die älteste Auftragsbestätigung vom 29.07.2009. Die Verjährung begann mithin erst am 30.10.2009. Eine Verrechnung vom 30.09.2009 oder wenige Tage zuvor konnte damit nicht zu einem Neubeginn der Verjährung führen (vgl. zur Rechtslage bei der Hemmung: Koller, Transportrecht, CMR, Artikel 32, Rdnr. 15).

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Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein arglistiges Verhalten der Beklagten vor. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vom 6. Oktober 2010, und damit noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht ansatzweise vortrage, um welche Frachten es sich handele. Die Klägerin hätte durchaus vor Ablauf der Verjährungsfrist ihre Ansprüche individualisieren können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 710, 711, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 9.008 €.