CMR-Haftung: Wegfall der Haftungsbegrenzung wegen fehlender Schnittstellenkontrollen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach Verlust von fünf auf dem Straßentransport nach den Niederlanden übergebenen Paketen Schadensersatz aus Art. 17 CMR; der Transportversicherer hatte reguliert. Das OLG bejaht qualifiziertes Verschulden nach Art. 29 CMR, weil die Beklagte an Umschlagstellen auf Eingangs-/Ausgangskontrollen verzichtete; daher greift die Haftungsbegrenzung des Art. 23 Abs. 3 CMR nicht. Der Wareninhalt und -wert werden anhand von Lieferschein/Picking Ticket und Rechnung als bewiesen bzw. prima facie belegt angesehen; Mitverschulden und Verjährungseinwände greifen nicht durch. Die Berufung wird zurückgewiesen; Zahlung ist an den Transportversicherer zu leisten, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen erfolglos; Zahlung nur mit Maßgabe an den Transportversicherer, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftungsbegrenzung nach Art. 23 Abs. 3 CMR entfällt nach Art. 29 CMR, wenn der Frachtführer durch grobe Organisationsmängel leichtfertig und in dem Bewusstsein handelt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
Der bewusste Verzicht auf Schnittstellenkontrollen (Eingangs- und Ausgangskontrollen an Umschlagstellen) kann für sich genommen den Vorwurf qualifizierten Verschuldens i.S.v. Art. 29 CMR begründen.
Eine Vereinbarung, wonach an Umschlagstellen auf schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation verzichtet wird, befreit den Frachtführer nicht ohne Weiteres von der Pflicht zur Durchführung tatsächlicher Kontrollen; sie ist regelmäßig als Verzicht nur auf die Dokumentation, nicht auf die Kontrolle selbst auszulegen.
Bei kaufmännischen Absendern spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die in Lieferschein und korrespondierender Rechnung aufgeführten Waren tatsächlich im Versandbehältnis enthalten waren; der Frachtführer muss diesen Anschein durch substantiierten Vortrag erschüttern.
Ein Mitverschulden des Absenders wegen unterlassener Wertangabe setzt u.a. voraus, dass der Absender Kenntnis davon hat, dass eine Wertdeklaration zu besonderen Sicherungsmaßnahmen führt, oder dass ohne Hinweis ein ungewöhnlich hoher, für den Frachtführer nicht erwartbarer Schaden droht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. November 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag nebst Zinsen an die G. zu zahlen ist und dass die weitergehende Klage abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin übergab der Beklagten am 18. September 2000 5 Kartons zur Beförderung von R. nach N. Die Sendung gelangte per LKW in das Lager der niederländischen Schwestergesellschaft der Beklagten in E., erreichte die Empfängerin jedoch nicht.
Die Klägerin hat behauptet, in den Kartons hätten sich 2.218 Speichermodule mit einem Handelswert von insgesamt 316.286,90 DM befunden.
Nachdem der Versicherer der Klägerin ihr den Schaden ersetzt hat, hat sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die G. 176.722,40 € nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben über den Inhalt der Pakete und hat die Beklagte sodann verurteilt, an die Klägerin 161.714,87 € nebst 5% Zinsen aus 117.803,18 € seit dem 10. Januar 2002 und aus 43.911,69 € seit dem 3. Juni 2002 zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass - wie in erster Instanz beantragt - Zahlung an ihren Transportversicherer begehrt wird.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des Sachverhaltes im übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage in dem zugesprochenen Umfang zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht und auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug nimmt, stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung vermögen ein hiervon abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen.
I.
1.
Der der Klägerin nach Art. 17 Abs. 1 CMR zustehende Schadensersatzanspruch ist nicht auf den Höchstbetrag nach Art. 23 Abs. 3 CMR beschränkt, weil der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR zur Last fällt.
Denn die Beklagte und ihre Schwestergesellschaften führen an ihren Umschlagstellen keine zureichenden Eingangs- und Ausgangskontrollen durch. Diesem bereits in erster Instanz von der Klägerin erhobenem Vorwurf ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Sie räumt dies vielmehr selbst ein, indem sie sich darauf beruft, fehlende Schnittstellenkontrollen könnten ihr (wegen der Dokumentationsverzichtsvereinbarungen) nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im übrigen ist dies auch gerichtsbekannt.
Bereits der Verzicht auf jegliche Schnittstellenkontrolle rechtfertigt den Vorwurf, dass die Beklagte den Verlust dieser Warensendungen leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, verursacht hat.
Die Beklagte kannte im Jahr 2000 die notwendigen Organisationsstandards, die von einer Spedition gerade im Hinblick auf den Schutz des Transportgutes vor Fehlverladung, Entwendung oder Unterschlagung durch Dritte sowie durch eigene Mitarbeiter eingehalten werden müssen. Sie weiß, dass Kontrollen an jeder Schnittstelle auf dem gesamten Transportweg einer der wichtigsten dieser Standards ist, weil ohne diese Kontrollen Paketverluste durch Diebstahl oder Unterschlagung wie auch durch versehentliche Falschauslieferung oder Fehlverladung weder effektiv eingedämmt werden können noch derartige Unregelmäßigkeiten zeitnah aufzudecken sind. Die Beklagte, die bereits seit vielen Jahren ein Transportgewerbe betreibt, weiß genau, dass Fehlverladungen und Diebstahl von Warensendungen häufig vorkommende Verlustursachen im Bereich des Speditions- und Frachtgewerbes sind. Es liegt daher auf der Hand, dass organisatorische Maßnahmen, die diesen Verlustursachen wirksam entgegen wirken können, für einen Spediteur oder Frachtführer zum Schutz der ihm anvertrauten Güter geradezu unerlässlich sind. Darüber hinaus ist es auch gerichtsbekannt, dass ein nicht unerheblicher Teil der bei der Beklagten in der Vergangenheit aufgetretenen Paketverluste auf Diebstähle und Unterschlagungen sowie auf versehentliche Fehlverladungen zurückzuführen sind.
Diese Schadensfälle haben der Beklagten eindringlich vor Augen geführt, dass die von der Rechtsprechung geforderten Schnittstellenkontrollen zum Schutz der ihr anvertrauten Güter und Vermögensinteressen dringend geboten sind. Gleichwohl hat die Beklagte beim Transport der hier in Rede stehenden Warensendungen hierauf bewusst verzichtet. Dies ist leichtfertig, da es sich um ein bewusst grob fahrlässiges Fehlverhalten handelt, wenn die Beklagte rücksichtslos und bedenkenlos gegenüber den Vermögensinteressen ihres Kunden die grundlegend gebotenen Schutzvorkehrungen weiterhin unterlassen hat.
Dies geschah auch in dem Bewusstsein, dass weitere durch ihre mangelhafte Betriebsorganisation begünstigte Schäden wahrscheinlich eintreten werden. Aufgrund der seit Jahren immer wieder auftretenden Paketverluste musste sich der Beklagten die Erkenntnis aufdrängen, dass sie durch das weitere Unterlassen der gebotenen Schnittstellenkontrollen weitere Schadensfälle wahrscheinlich begünstigt oder gar erst ermöglicht. Die Art und Weise, wie die Beklagte sich bedenkenlos über die potentielle Gefahr weiterer durch ihre Betriebsorganisation begünstigte Paketverluste hinweggesetzt hat, belegt, dass sie die Gefahr entweder bewusst verdrängt hat oder sich bewusst und unbekümmert der Einsicht verschlossen hat, dass ihre bislang tatsächlich umgesetzten und praktizierten Schutzvorkehrungen völlig unzureichend sind. In beiden Fallgestaltungen ist das Bewusstsein gegeben, dass weitere durch ihre mangelhafte Betriebsorganisation begünstigte Schäden wahrscheinlich eintreten werden.
Die Beklagte ist von der Pflicht, Schnittstellenkontrollen durchzuführen, nicht deshalb befreit, weil sie mit der Klägerin in Ziffer 6 der Preisvereinbarung vom 1. April 1998 (Anl. B 3) vereinbart hat, dass eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von ihr nicht durchgeführt wird. Diese Klausel ist vom Bundesgerichtshof (TranspR 2002, 306 ff.) dahingehend ausgelegt worden, dass der Versender mit der Vereinbarung dieser Klausel nur auf die schriftliche der Dokumentation der Ein- und Ausgangskontrolle verzichtet, nicht jedoch auf die Durchführung der Kontrollen selbst. Dem schließt sich der Senat an.
Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung der Beklagten stützt sich der Vorwurf des groben Organisationsverschuldens nicht allein auf die der Beklagten nicht mögliche Eingrenzung des Verlustortes innerhalb des Lagers in E. Vielmehr steht, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, nicht einmal fest, wo das Transportgut letztendlich verschwunden ist, ob es also innerhalb des Lagers in E. in Verlust geraten ist oder ob es dieses Lager - planmäßig - noch verlassen hat. Die Ungewissheit hierüber ist auf die von der Beklagten und ihren Schwestergesellschaften unterlassenen Schnittstellenkontrollen zurückzuführen.
2.
Die in Verlust geratene Warensendung hatte einen Wert von 316.286,90 DM.
a)
Gem. dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2002 (TranspR 2003, 156, 159) ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren; es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag auszuräumen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit folgt der Senat dieser Auffassung. Hiernach ist das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen des Inhalts der streitgegenständlichen Sendung vorliegend unerheblich angesichts der von einem kaufmännischen Absender stammenden Picking Ticket (Anl. K 8 = Bl. 89 GA), Packing List (Bl. 92 GA) und der korrespondierenden Rechnung (Anl. K 4 = Bl. 91 GA).
Unabhängig davon ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts auszugehen. Es ist nach Beweisaufnahme zu der - auch vom Senat geteilten - Überzeugung gelangt, dass die in der Rechnung aufgeführten Module auch tatsächlich zum Versand gebracht und der Beklagten übergeben wurden. Die Beklagte zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen; solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich.
b)
Anhaltspunkte dafür, dass der Rechnungspreis nicht den Warenwert iSd Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR wiedergibt, hat die Beklagte auch in zweiter Instanz nicht dargetan, so dass von dem Rechnungspreis auszugehen ist.
3.
Der der Klägerin zustehende Anspruch ist nicht aufgrund eines Mitverschuldens gemindert oder gar ausgeschlossen.
a)
Im Ausgangspunkt zutreffend wendet die Beklagte ein, dass den Absender ein Mitverschulden treffen kann, wenn er in Kenntnis der Tatsache, dass der Frachtführer wegen grob fahrlässiger Organisationsmängel den Verlust von Warensendungen mitverursacht, den Transportauftrag erteilt hat.
Dieser Mitverschuldenseinwand greift jedoch in dem vorliegenden Fall nicht durch, weil die Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, dass die Klägerin diese Kenntnis bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung hatte.
Dass die Klägerin schon vor dem hier in Rede stehenden Schadensfall seit Jahren mit der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung stand, reicht nicht aus, um annehmen zu können, sie hätte die schwerwiegenden Organisationsmängel der Betriebsorganisation der Beklagten bereits gekannt, als sie der Beklagten den Transportauftrag erteilte. Die Beklagte behauptet nicht, dass sie die Klägerin über die bestehenden Organisationsmängel im einzelnen aufgeklärt hat.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass vor dem hier streitgegenständlichen Transport eine von der Klägerin der Beklagten am 17. April 1998 übergebene Sendung in Verlust geraten war und der Transportversicherer der Klägerin die Beklagte in dem Verfahren 35 O 48/99 LG Düsseldorf erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Zum einen unterlag die dortige Klägerin in erster Instanz ganz überwiegend und erhielt erst unter dem 4. Juli 2001 und damit zeitlich nach dem hier streitgegenständlichen Transport ein obsiegendes Urteil (18 U 79/00 OLG Düsseldorf); zuvor musste es sich der hiesigen Klägerin, die an dem dortigen Verfahren zudem nicht beteiligt war, keinesfalls erschließen, dass bei der Beklagten grobe Organisationsmängel vorherrschen. Zum anderen lag dem Berufungsurteil der - hier nicht einschlägige - Sonderfall eines Expresspaketes zu Grunde.
Sonstige Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin anderweitig von dem Organisationsmangel der unzureichenden Schnittstellenkontrollen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Dies geht zu Lasten der Beklagten, weil sie für den von ihr erhobenen Mitverschuldenseinwand darlegungs- und beweispflichtig ist.
b)
In einem Urteil vom 8. Mai 2003 (TranspR 2003, 317) hat der Bundesgerichtshof u.a. ausgeführt: "Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß, daß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unterstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenshaftung freizukommen".
Diese Voraussetzungen sind von der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht dargetan.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. August 2003 (Bl. 195 f. GA) ausgeführt, dass nach dem Vorbringen der Klägerin der Beklagten der Transportauftrag hinsichtlich der fünf in Streit stehenden, in Verlust geratenen Pakete im Rahmen des sog. "OnLine World Ship" Verfahrens erteilt wurde. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten, so dass hiervon auszugehen ist.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. August 2003 weiterhin darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Einzelnen dargetan habe, dass bei dem "OnLine World Ship" Verfahren Pakete zwar wertdeklariert werden können, dass diese Wertdeklaration aber weder auf dem vom Versandsystem (einer Software der Beklagten) selbst erstellten Label noch auf dem Manifestausdruck (der Liste der Pakete, die von dem UPS-Abholfahrer gegenzuzeichnen ist) ersichtlich ist, so dass der UPS-Abholfahrer von der erfolgten Wertdeklaration keine Kenntnis erlangen kann.
Wie in dem vorgenannten Beschluss im einzelnen dargelegt, war die Beklagte dem nicht substantiiert entgegen getreten. Da sie auch auf den Beschluss des Senats hin ihr Vorbringen nicht ergänzt hat, ist weiterhin nicht erkennbar, woran ihr Abholfahrer bei Paketen, die ihm im Rahmen des "OnLine World Ship" Verfahrens übergeben werden, erkennen kann, dass es sich um wertdeklarierte Pakete handelt. Da bei einem Transport in die Niederlande bei einem wertdeklarierten Paket unstreitig auch kein Presheet versandt wird, ist nicht ersichtlich, dass ein von der Klägerin im September 2000 wertdeklariertes, für einen in den Niederlanden ansässigen Empfänger bestimmtes Paket besonderen Sicherungen unterstellt worden wäre.
Die Klägerin hat zudem erst- wie zweitinstanzlich bestritten, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass ein wertdeklariertes Paket bei der Beklagten im September 2000 besonderen Sicherungen unterstellt worden wäre. Der Senat hat die Beklagte in seinem vorgenannten Beschluss darauf hingewiesen, dass sie weder Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Klägerin aufgezeigt noch insoweit Beweis angetreten. Die Beklagte hat ihr Vorbringen auch auf den vorgenannten Hinweis hin nicht hinreichend ergänzt. Ihr Vorbringen, ihre Mitarbeiterin Frau H. habe mit der Klägerin über die Möglichkeit gesprochen, Pakete als Wertpakete zu versenden, erfüllt die Voraussetzungen, die an eine Kenntnis bzw. an ein Kennenmüssen zu richten sind, nicht. Auch die als Anl. B 1 (ursprünglich Bl. 29 f. GA, nun loser Anlagenband) von der Beklagten zur Akte gereichten allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten vermögen eine solche Kenntnis nicht zu vermitteln. Indem der Versender hiernach durch eine Wertdeklaration die "Wert- und Haftungsgrenze" anheben kann und die Beklagte sich das Recht ausbedingt, den zu diesem Zweck zu entrichtenden "Wertzuschlag" als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weiterzugeben, stellt sich für den Versender Sinn und Zweck einer Wertdeklaration nach Ziffer 10. dergestalt dar, dass er hierdurch eine Art Versicherungsschutz erwirbt, der ihm bei einem Transportverlust - ggf. unabhängig von einem Verschulden der Beklagten - eine Haftung der Beklagten in Höhe der Wertdeklaration eröffnet. Nicht einmal ansatzweise lässt sich Ziffer 10. aber entnehmen, dass die Beklagte wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger behandelt als nicht wertdeklarierte.
c)
Gem. dem zuvor zitierten Urteil des BGH kann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Versenders gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB daraus ergeben, dass der Geschädigte es unterlassen hat, den Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.
Ein ungewöhnlich hoher Schaden liegt dann vor, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von dem Schädiger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht erwartet werden musste. Die ungewöhnliche Höhe des Schadens kann nicht absolut oder anhand einer bestimmten Wertrelation bestimmt werden, sondern ist entsprechend dem Schutzzweck der in § 254 Abs. 2 BGB normierten Warnpflicht danach zu bestimmen, worauf der Schädiger bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hätte hingewiesen werden müssen. Er liegt also dann vor, wenn ein Schaden eintritt, mit dem ein verständiger Teilnehmer des jeweiligen Geschäftskreises vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte, wenn die Vermögenseinbuße also das in dem jeweiligen Geschäftsverkehr zu erwartende Maß erheblich überschreitet.
Der Transport betraf 5 Pakete mit einem Handelswert von insgesamt 316.286,90 DM = 161.714,92 €. Gemäß dem Picking Ticket (Anl. K 8) kamen vier mal 500 Module, vier mal 50 und 18 weitere Module zum Versand. Es entspricht der Lebenswahrscheinlichkeit, dass bei diesen Verpackungsgrößen sich in vier Paketen jeweils 500 Module sowie in dem fünften Paket die restlichen 218 Module befanden. Ein Modul hatte ausweislich der Rechung (Anl. K 4) einen Handelswert von 142,60 DM. Mithin befanden sich in keinem Paket Waren im Wert von über 71.300 DM; dies entspricht 36.455,11 €; dies entsprach im September 2000 etwa 31.792,51 US-Dollar.
Bei einem solchen Warenwert besteht nicht die Gefahr eines "ungewöhnlich hohen Schadens". Sofern der Spediteur nicht besondere Abreden mit seinen Kunden trifft, muss er damit rechnen, dass ein ihm übergebenes Paket Waren mit einem derartigen Wert enthält. Dass gilt auch und gerade für die Beklagte. Dies zeigen ihre Beförderungsbedingungen. Hiernach ist die Beklagte bereit, Pakete bis zu einem Gegenwert von 50.000,00 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung anzunehmen und zu befördern. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass sie gleichwohl davon ausgehen durfte, dass ihr ohne vorherigen Hinweis keine Pakete mit einem so hochwertigen Inhalt übergeben werden. Die Beklagte musste bis zu einem Wert von 50.000,00 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung mit einem haftungsbegründenden Schadenseintritt rechnen. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen will sie nämlich auch für nicht wertdeklarierte Sendungen bis zu dieser Höhe haften, sofern der Verlust durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Deshalb entsprach es aus ihrer Sicht durchaus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass ein Schaden bis zu dieser Höhe eintreten kann. Zudem war ihr nach dem unbestritten gebliebenem Vorbringen der Klägerin (Bl. 201 GA) bereits vor der hier in Rede stehenden Versendung bekannt, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin Speichermodule herstellt und versendet. Solche elektronischen Bauteile zeichnen sich durch ein geringes Gewicht bei gleichzeitig hohem Warenwert aus. Bei von einem derartigen Unternehmen zum Transport übergebenen Paketen muss jederzeit mit einem hohen Warenwert gerechnet werden.
Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Beklagten hat sie es in ihren Beförderungsbedingungen den Versendern nicht zur Obliegenheit gemacht, bei höheren Werten als 1.000 DM eine Wertangabe zu machen; sie konnte daher nicht darauf vertrauen, dass der Inhalt nicht wertdeklarierter Pakete einen Wert von 1.000 DM nicht übersteigt. In Ziffer 10 der zur Akte gereichten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird der Versender allein darauf hingewiesen, dass eine Wertdeklaration zu einer Erhöhung der Haftungsgrenze führt. Da der Satz, wonach die Haftungsgrenze durch die konkrete Deklaration des Wertes angehoben wird, unter der Überschrift "Haftung" rangiert, kann der unbefangene Leser diesen Satz nur dahin verstehen, dass mit der Wertdeklaration eine höhere Haftungsobergrenze vereinbart wird. Demgegenüber vermitteln diese AGB-Klauseln dem Kunden nicht, dass die Wertdeklaration darüber hinaus auch dazu führt, dass die Beklagte sich verpflichtet, gegenüber dem Standardversand gesteigerte Sorgfalt walten zu lassen.
4.
Die Klageforderung ist zumindest deswegen nicht verjährt, weil vorliegend die dreijährige Verjährungsfrist des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR maßgeblich ist.
II.
Die Klägerin hatte bereits erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klagesumme an ihren Transportversicherer zu zahlen. Dem hat der Senat bei der Zurückweisung der Berufung Rechnung getragen.
Weiterhin hat es das Landgericht bei der Tenorierung versehentlich vergessen, die Klage im Übrigen abzuweisen. Das Landgericht wollte ersichtlich ein Endurteil und kein Teilurteil erlassen. Dies zeigt sich bereits daran, dass die von dem Landgericht getroffene Kostenentscheidung rechnerisch allein bei einer teilweisen Klageabweisung zutreffend ist. Der Senat hat daher gem. § 319 ZPO bei der Tenorierung die Berufung mit der weiteren Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 161.714,87 €.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.