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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-18 U 221/09·13.07.2010

Fixkostenspedition: Unbeschränkte CMR-Haftung bei Güterdiebstahl durch Abholfahrer

ZivilrechtHandelsrechtTransportrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Freistellung wegen Verlusts von Kupfergießwalzdraht auf einem grenzüberschreitenden Straßentransport. Streitpunkt war u.a., ob die Beklagte nur als Spediteurin handelte oder als (Unter-)Frachtführerin der CMR-Haftung unterliegt und ob ein Mitverschulden bei der Abholung vorliegt. Das OLG bejahte die Anwendung der CMR auf die Fixkostenspedition und ordnete die Beklagte als Unterfrachtführerin ein. Der Diebstahl durch eingesetzte Abholfahrer begründet qualifiziertes Verschulden i.S.v. Art. 29 CMR und führt zur unbeschränkten Haftung; ein Mitverschulden wurde mangels Kausalität verneint. Die Berufung blieb erfolglos, der Tenor wurde als Feststellung der Freistellungspflicht neu gefasst.

Ausgang: Berufung gegen die CMR-basierte Freistellungspflicht wurde zurückgewiesen; Tenor nur als Feststellung neu gefasst.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Fixkostenspedition kann als autonom auszulegender „Beförderungsvertrag“ dem Anwendungsbereich der CMR unterfallen, wenn der Spediteur den Transport als eigene Verpflichtung zu festen Kosten übernimmt.

2

Beauftragt ein Hauptfrachtführer einen Dritten gegen feste Kosten mit der Durchführung eines grenzüberschreitenden Straßentransports, kommt diesem im Verhältnis zum Hauptfrachtführer die Stellung eines CMR-Unterfrachtführers zu.

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Der Verlust des Gutes tritt während der Obhutszeit i.S.v. Art. 17 Abs. 1 CMR ein, wenn das Gut nach Übernahme zur Beförderung nicht abgeliefert wird; dabei ist unerheblich, ob der Unterfrachtauftrag an den „richtigen“ Unternehmer oder täuschungsbedingt an Dritte gelangt.

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Der Frachtführer haftet nach Art. 29 Abs. 1 CMR unbeschränkt, wenn eingesetzte Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen das Transportgut vorsätzlich entwenden; dieses Verhalten ist nach Art. 3 CMR zuzurechnen.

5

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) wegen unzureichender Kontrolle bei der Herausgabe des Gutes setzt eine feststellbare Kausalität für den Schadenseintritt voraus; fehlt es hieran, scheidet eine Kürzung aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 17 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 3 CMR§ Art. 9 Abs. 1 CMR§ Art. 3 CMR§ Art. 17 Abs. 1 CMR§ Art. 29 Abs. 1 CMR§ 461 Abs. 2 Satz 1 HGB

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Duisburg vom 04.09.2009 – 22 O 66/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die gegen die Klägerin auf Grund des Verlustes von 2 Partien Kupfergießwalzdraht im Gewicht von 24,056 t und 24,261 t während des Transportes der Firma R...... GmbH, M., abgehend von der Firma K...... in K., Slowakei, am 29.10.2007 zur Firma P....... in B. in Ungarn geltend gemacht werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin und ihrer Streithelferin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Klägerin bzw. ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

I.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Transportschadensfalles in Anspruch. Dem liegt zu Grunde, dass die Klägerin von einer Fa. R...... GmbH zu festen Kosten beauftragt war, den Transport von sechs Partien Coils mit Kupfergießwalzdraht vom Firmengelände der Fa. K. in K./Slowakei nach B./Ungarn im Wege des internationalen Straßenverkehrs zu organisieren. Die Streithelferin der Klägerin ist die Transportversichererin der Fa. R..... Die Klägerin führte den Transport nicht selbst durch, sondern beauftragte ihrerseits damit die Beklagte zu festen Kosten, die ihrerseits den Transportauftrag an eine Fa. T..........weitergab. Das Transportgut wurde am 29.10.2007 bei der Fa. K. abgeholt, kam jedoch bei der Empfängerin in Ungarn nicht an. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 04.09.2009 Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Beklagte verurteilt, die Klägerin von sämtlichen Schadensersatzansprüchen wegen des Verlustes des Transportgutes aus dem streitgegenständlichen Transport freizustellen, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dieser Freistellungsanspruch ergebe sich aus Art. 17 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 3 CMR. Es könne dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte die Fa. T..........oder einen Herrn H. mit der Durchführung des Transportauftrages beauftragt habe, da als Folge des Handelns der Beklagten das Transportgut ausweislich der CMR-Frachtbriefe in vollständigem und ordnungsgemäßem Zustand bei der Fa. K. in K. abgeholt, aber nicht in B. abgeliefert worden sei. Die beiden CMR-Frachtbriefe begründeten gemäß Art. 9 Abs. 1 CMR die Vermutung, dass der zu transportierende Kupfergießwalzdraht von der Fa. T..........auch abgeholt worden sei, da diese jeweils in Feld 16 der beiden Frachtbriefe als Frachtführer mit einem Stempel vermerkt sei und sich jeweils im Feld 23 der beiden Frachtbriefe ein Stempel der Fa. T.....und eine Unterschrift befänden. Selbst wenn andere Personen und nicht die Fa. T.....das Transportgut in K. abgeholt haben sollten, sei diese Abholung und die anschließende Entwendung des Kupfergießwalzdrahtes der Beklagten gemäß Art. 3 CMR zuzurechnen, da die Beklagte entweder die Fa. T.....oder die abholenden Personen durch ihr Verhalten als Unterfrachtführer beauftragt habe. Bei der Auftragserteilung habe die Beklagte zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten an den Tag gelegt, da sie sich nicht vergewissert habe, ob ihre Kontaktperson, Herr H., tatsächlich befugt sei, für die Fa. T.....zu handeln; deshalb hafte sie gemäß Art. 29 CMR unbeschränkt.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

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Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe ihre Haftung fälschlich nach Art. 17 Abs. 1, 29 Abs. 1, 3 CMR beurteilt, obwohl sie nur als Spediteurin mit der Organisation des streitgegenständlichen Transports beauftragt gewesen sei und daher nicht der Frachtführerhaftung, d.h. einer Güterschadenshaftung, unterliege. Ebenso scheide eine speditionelle Haftung auf der Grundlage von §§ 461 Abs. 2 Satz 1, 454 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. HGB aus. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, habe sie, die Beklagte, bei der Auswahl eines Beförderers keine Pflicht verletzt, weil sie sich von ihrer Kontaktperson H. die Gewerbekonzession der Fa. T.....s.r.o., die Genehmigung für internationale Gütertransporte und einen Nachweis über eine Transportversicherung habe vorlegen lassen. Weitere Nachforschungen wie die Einholung eines Handelsregisterauszuges oder von Referenzen hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt. Da es keine Anhaltspunkte für eine fehlende Bevollmächtigung der Kontaktperson H. gegeben habe, sei es auch nicht geboten gewesen, sich bei der Fa. T.....der Person von H. zu vergewissern. Überdies sei zu beachten, dass die auf Seiten der Versenderin stehende Lagerhalterin, bei der das Transportgut abgeholt worden sei, der Risikosphäre der Versenderin und damit der Klägerin zuzurechnen sei. Folglich müsse sich der Abholfahrer in irgendeiner Weise, unter anderem durch die Vorlage der CMR-Frachtbriefe, für die Fa. T.....bei der Abholstelle legitimiert und müssten die dortigen Bediensteten die Güter auf der Grundlage dieser Legitimation herausgegeben haben. Jedenfalls seien an die Lagerhalterin keine geringeren Anforderungen hinsichtlich der Prüfung der Legitimation der Abholperson zu stellen als an sie, die Beklagte, bei der Prüfung der Legitimation der für die Fa. T..... auftretenden Kontaktperson H..

6

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der landgerichtliche Urteilsausspruch hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Freistellung der Klägerin von Schadensersatzansprüchen sei – unabhängig von der Frage des Bestehens eines Anspruchs – in jedem Falle zu weit gefasst, da er auch Schäden erfasse, die außerhalb des Rechtsverhältnisses der Streithelferin der Klägerin bzw. der Fa. R.... zu ihr, der Beklagten, auf Grund des Verlustes entstünden.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 04.09.2009 - 22 O 66/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen,

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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils dahin gefasst wird, dass festgestellt wird, dass die Beklagte zur Freistellung von den Schadensersatzansprüchen verpflichtet ist.

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Die Klägerin und ihre Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil und treten der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Die Klägerin ist berechtigt, gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Art. 17 Abs. 1, 29 CMR wegen vollständigen bzw. teilweisen Verlustes des Gutes aus dem streitgegenständlichen Transport im grenzüberschreitenden Straßenverkehr im Sinne des Art. 1 Abs. 1 CMR geltend zu machen. Das Rechtsverhältnis der Parteien bestimmt sich vorliegend nach der CMR. Die Klägerin ist ausweislich des vorgelegten Speditionsauftrages vom 26.10.2007 (Anlage SV 3 = Anlage K 6) von ihrer Auftraggeberin, der Fa. R...... GmbH, mit der Organisation des streitgegenständlichen Transports zu festen Kosten ("425,- € pauschal") beauftragt worden mit der Folge, dass ihr gemäß § 459 HGB die Rechte und Pflichten eines Frachtführers zukommen. Nach der Entscheidung des BGH vom 14.02.2008 – I ZR 183/05 – (TranspR 2008, 323 ff.) findet die CMR zwar auf Speditionsverträge i.S.d. § 453 HGB grundsätzlich keine Anwendung, das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass alle von einem Spediteur geschlossenen Verträge von vornherein aus dem Anwendungsbereich der CMR ausscheiden. Der Begriff des "Beförderungsvertrages", für den sich in der CMR keine Definition findet, ist autonom und damit losgelöst von nationalen Begrifflichkeiten zu bestimmen, da ansonsten das Ziel einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung gefährdet ist. Entscheidend für die Annahme eines Beförderungsvertrages ist nach dieser autonomen Auslegung, ob der Spediteur lediglich für Rechnung seines Auftraggebers tätig werden sollte oder den Transport als eigene Verpflichtung übernehmen wollte, was im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist. Danach unterfällt gerade auch die Fixkostenspedition dem Geltungsbereich der CMR, da dieser eigen ist, dass der jeweilige Spediteur den Auftrag auf eigene Rechnung zu festen Kosten ausführt.

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In ihrer damit gegebenen Rechtsstellung als Hauptfrachtführerin hat die Klägerin ihrerseits die Beklagte durch Vertrag vom 23.10.2007 (Anlagen K 4 und K 5) beauftragt, wobei Gegenstand des Auftrags ein "Transportauftrag" war, durch den die Beklagte mit der Durchführung des grenzüberschreitenden Straßentransports gegen feste Kosten ("pauschal 380,- € - all in - zu unseren Lasten") war. Der Beklagten kam damit schon wegen der Erteilung des Auftrages zu fixen Kosten die Stellung eines Unterfrachtführers der Klägerin zu. Ein Hauptfrachtführer, hier also die Klägerin, kann als Vertragspartner eines CMR-Unterfrachtführers – unabhängig von der ihm als Absender eröffneten Drittschadensliquidation – eigene Schäden geltend machen, die daraus resultieren, dass er von seinem Auftraggeber (hier: Fa. R...... GmbH bzw. die Streithelferin als deren Transportversicherer und Rechtsnachfolger im Anspruch) in Anspruch genommen wird (Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 13 CMR Rdnr. 8).

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Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach Art. 17, 29 CMR liegen vor. Insbesondere ist der Verlust des Gutes auf dem streitgegenständlichen Transport während der Obhutszeit der Beklagten im Sinne des Art. 17 Abs. 1 CMR eingetreten, d.h. nach Übernahme des Transportguts und vor seiner Ablieferung. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte, wie sie behauptet, Betrügern aufgesessen ist, die unter Verwendung des Firmennamens und von Dokumenten der Fa. T..........ohne deren Wissen und Beteiligung von der Beklagten einen Unterfrachtauftrag erschlichen, sodann das Transportgut beim Absendeort K. in ihren Besitz gebracht und entwendet haben oder ob die Beklagte den Unterfrachtvertrag mit der "richtigen" Fa. T..........geschlossen hat und das Transportgut von deren Mitarbeitern abgeholt wurde, in deren Sphäre es dann abhanden kam. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, welche der beiden Behauptungen richtig ist. Im letztgenannten Fall (tatsächliche Beauftragung der Fa. T..........durch die Beklagte) ist, was keiner näheren Darlegung bedarf, eine bestimmungsgemäße Übernahme des Transportguts zur Beförderung durch die Unterfrachtführerin der Beklagten erfolgt, die die Beklagte sich gemäß Art. 3 CMR im Verhältnis zu der Klägerin zurechnen lassen muss. Im erstgenannten Fall (Weitergabe des Transportauftrages an Dritte, die betrügerisch unter Verwendung des Firmennamens und von Dokumenten der Fa. T..........ohne deren Wissen und Beteiligung handelten) ändert sich im Ergebnis an der Zurechnung des Verhaltens dieser Dritten zu Lasten der Beklagten im Verhältnis zu der Klägerin über Art. 3 CMR nichts. Auch wenn die Dritten entgegen der Annahme der Beklagten nicht in wirksamer Stellvertretung für die Fa. T.....handelten, ändert dies nichts daran, dass es sich bei ihnen um andere Personen im Sinne des Art. 3 CMR handelt, derer sich die Beklagte – rechtlich gesehen als Vertreter ohne Vertretungsmacht – bei Ausführung der Beförderung, diese beginnend mit der Abholung des Transportguts in K., bedient hat. Bei der Abholung des Transportguts handelten diese Dritten auch in Ausübung der ihnen übertragenen Verrichtungen. Auf die vom Landgericht in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die beiden Frachtbriefe (Anlagen K 1, K 2) durchaus zu Recht herangezogene Vermutung des Art. 9 Abs. 1 CMR, wonach der Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis unter anderem für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer gilt, und deren mögliche Widerlegung durch die Beklagte kommt es deshalb nicht entscheidend an.

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Das somit mit Wirkung für die Beklagte in den Frachtführergewahrsam gelangte Transportgut ist vor seiner Ablieferung abhanden gekommen, d.h. innerhalb der von der Beklagten zu verantwortenden Obhutszeit des Art. 17 Abs. 1 CMR.

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Für den durch den Verlust der Waren entstandenen Schaden haftet die Beklagte der Klägerin gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR in Verbindung mit Art. 3 CMR unbeschränkt, da ihr ein sog. qualifiziertes Verschulden im Sinne dieser Vorschriften zur Last fällt. Unstreitig ist das Transportgut nach seiner Abholung nämlich durch die Abholfahrer vorsätzlich entwendet worden und nicht zur Ablieferung bei der Empfängerin in B./Ungarn gelangt. Auch hierfür hat die Beklagte gemäß Art. 3 CMR einzustehen, weil unter das Merkmal "in Ausübung ihrer Verrichtungen" auch der Diebstahl des Transportguts durch den eingesetzten Abholfahrer des Unterfrachtführers fällt (OLG Hamburg TranspR 1997, 100, 101; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 3 CMR Rdnr. 5). Zu den im Rahmen eines Transportauftrages übernommenen Vertragspflichten gehört nämlich auch die Pflicht, die zum Transport übernommenen Gegenstände nicht der Gefahr eines Abhandenkommens auszusetzen. Gegen diese Pflicht wurde hier ersichtlich vorsätzlich verstoßen.

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In prozessualer Hinsicht ist die der vorstehend dargelegten Rechtslage entsprechende Verurteilung der Beklagten durch das erstinstanzliche Urteil inhaltlich auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von den im Urteilstenor näher bezeichneten Ansprüchen gerichtet, obwohl die Höhe der Ansprüche, von denen die Klägerin freizustellen ist, derzeit noch nicht feststeht und damit die Reichweite der zu erfüllenden Freistellungsverpflichtung unklar bleibt. Auf Antrag der Klägerin war der Tenor des angefochtenen Urteils daher im Sinne einer Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten neu zu fassen, ohne dass dies in der Sache an der Begründetheit des Klagebegehrens etwas ändert.

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Der auf Freistellung von Verbindlichkeiten gerichtete Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Art. 17 Abs. 1, 29 CMR ist nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen eines ihr zuzurechnenden Mitverschuldens der Absenderin in Form einer unzureichenden Kontrolle der Abholfahrer durch die an der Abholstelle in K. tätigen Personen, denen die Herausgabe des Transportguts oblag, gemindert. Der Klägerin fällt nicht zur Last, dass, wie die Beklagte behauptet, bei der Abholung des Transportguts praktisch keinerlei Kontrolle stattgefunden habe. Zwar wäre das Verhalten der an der Abholstelle tätigen Personen, legt man das von der Klägerin bestrittene Vorbringen der Beklagten zu Grunde, durchaus als grob fahrlässig einzustufen, jedoch fehlt es an einer feststellbaren Kausalität dieses Verschuldens für den Schadenseintritt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass an der Abholstelle Abholfahrer des von der Beklagten tatsächlich (wenn auch möglicherweise täuschungsbedingt) beauftragten Unterfrachtführers erschienen sind, die zudem durch entsprechende, von der Beklagten erlangte Legitimationspapiere ausgewiesen waren. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, die im Schriftsatz vom 12.08.2009 vorgetragen hat, zur Vorbereitung der Entwendung des Kupferdrahts hätten sich die Betrüger die erforderlichen Dokumente bei der Beklagten beschafft, um sich die Ware im Lager in K. anzueignen. Wenn die zur Abholung erschienen Abholfahrer aber über diese Dokumente verfügten, waren die mit der Herausgabe des Transportguts betrauten Personen nicht berechtigt, die Herausgabe zu verweigern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 230.000,- €