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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-18 U 2/13·28.05.2013

Planfestgestellter U-Bahnbau: Entschädigung für Mietausfälle wegen unterlassener Rechtsbehelfe ausgeschlossen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Stadt Entschädigung für Mietausfälle, die sie auf Baustellenlärm und Zugangserschwerungen beim Bau einer planfestgestellten U-Bahnstrecke zurückführte. Das OLG verneinte Ansprüche aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog bzw. enteignendem/enteignungsgleichem Eingriff wegen der Sperrwirkung des Planfeststellungsrechts. Da weder der Voreigentümer noch die Klägerin die im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfe (§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG NRW) zur Wahrung von Schutz- oder Entschädigungsansprüchen genutzt hatten, seien zivilrechtliche Entschädigungsansprüche ausgeschlossen. Ein Ausnahmefall fehlender Eignung des planungsrechtlichen Rechtsschutzes und ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand wurden verneint; die geltend gemachten Baustellenwirkungen seien vorhersehbar gewesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Grundurteil abgeändert und Klage auf Entschädigung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei planfestgestellten Vorhaben ist für zivilrechtliche Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog oder aus enteignendem/enteignungsgleichem Eingriff grundsätzlich kein Raum, soweit Schutz- und Ausgleichsansprüche nach §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG eröffnet sind.

2

Die Sperrwirkung der planungsrechtlichen Rechtsbehelfe erfasst auch bauzeitliche Immissionen und Zugangsbeeinträchtigungen, weil die durch den Planfeststellungsbeschluss begründete Duldungspflicht auch die Bauphase umfasst.

3

Ein Rückgriff auf zivilrechtliche Entschädigungsansprüche kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die im Planfeststellungsverfahren vorgesehenen Möglichkeiten objektiv nicht geeignet sind, unzumutbare Beeinträchtigungen abzuwehren oder einen Ausgleich zu vermitteln.

4

Wer im Planfeststellungsverfahren Einwendungen nicht fristgerecht erhebt und die vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht nutzt, kann Entschädigung wegen vorhersehbarer nachteiliger Wirkungen grundsätzlich nicht nachträglich zivilrechtlich geltend machen; ein späterer Erwerber tritt in die durch den bestandskräftigen Plan vorbelastete Rechtsposition ein.

5

Eine im Planfeststellungsbeschluss oder im Erörterungstermin angesprochene (ggf.) Entschädigung in einem gesonderten Verfahren begründet ohne Beteiligung und Adressierung des Betroffenen regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand, der die Sperrwirkung entfallen lässt.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB§ 906 Abs. 2 BGB§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG NRW§ 74 Abs. 2 VwVfG§ 75 Abs. 2 VwVfG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 2b O 207/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. April 2012

                            verkündete Grundurteil der 2b. Zivilkammer des Landgerichts

Düsseldorf (2b O 207/10) abgeändert und wie folgt neu

gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Be-

trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-

streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von

ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eine Anlagegesellschaft, die die von ihr erworbenen Immobilien verwaltet. Sie begehrt von der Beklagten eine Entschädigung für entgangene Mieteinahmen während der Bauarbeiten an der so genannten Wehrhahnlinie des U-Bahnnetzes der Beklagten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Der Ausbau der Stadtbahnstrecke von der Haltestelle S-Bahnhof D….-W… bis zur Haltestelle S-Bahnhof D…-B… erfolgte aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung D… vom 16. März 2007. Dieser Planfeststellungsbeschluss enthält im Teil A „Entscheidung“ unter 3.2.2. die Regelung, dass für die in den Lageplänen zum Schallschutz entsprechend gekennzeichneten Gebäude ein grundsätzlicher Anspruch auf passiven Schallschutz festgelegt wird. Unter 3.7. ist ausgeführt, dass die Stadt während der Bauzeit die verkehrsmäßige und fußläufige Erreichbarkeit der betroffenen Wohn- und Geschäftsgrundstücke sicherzustellen hat. Unter 3.10 ist ausgeführt, dass die Stadt ihre gegebenen Zusagen zu Bedenken und Einwendungen gegen die Maßnahme in der mit Schreiben vom 01.09.2005 vorgelegten „Gegenäußerung zu den Bedenken und Anregungen“, im Erörterungstermin und in den Schreiben vom 24. und 28.04.2006 vorgelegten ergänzenden Stellungnahmen mit Gutachten umsetzen und einhalten muss. Das gilt insbesondere auch für die angeführten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen während der Bauzeit. Die Bestimmung unter 3.12. lautet: „Im Planfeststellungsverfahren werden ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt. Über etwaige Entschädigungsansprüche ist in einem gesonderten Entschädigungsverfahren zu entscheiden, soweit eine freihändige Übereinkunft zwischen der Stadt Düsseldorf und dem Anspruchsberechtigten nicht zu erzielen ist.“

4

Im Abschnitt Teil C „Begründung“, Unterabschnitt 4 „Berücksichtigung der Umweltbelange“ ist auszugsweise folgendes ausgeführt:

5

„….

6

Durch das geplante Bauvorhaben sind während der Bauzeit temporäre Beeinträchtigungen durch Baulärm und erhöhte Emissionsbelastungen durch Baustellenverkehr und Baumaschinen zu erwarten. Baulärm wird im Wesentlichen im Bereich offener Baugruben, Startschächte und Rampen auftreten. Die Intensität des Baulärms wird sich nach Fertigstellung der befahrbaren Deckel der Baugruben reduzieren. Beim Bau werden lärmarme Baumaschinen eingesetzt. Die gesetzlichen Anforderungen an derartige Baumaschinen werden eingehalten. Zum Beginn des Baus wird eine Lärmminderungsplanung durchgeführt, bei der die zu erwartenden Immissionen prognostiziert und nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm beurteilt werden. Bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte werden mögliche Schallschutzmaßnahmen aufgezeigt und bewertet. Prognose und Beurteilungen werden wie die Umsetzung des Lärmschutzkonzeptes durch einen Sachverständigen geprüft.

7

….

8

Durch die Realisierung der genannten Verminderungsmaßnahmen und unter Berücksichtigung der Vorbelastung im Innenstadtbereich sowie hinsichtlich des Baus der zeitlichen Begrenzung stellen die Lärmbelästigungen durch Bau und Betrieb der unterirdischen Stadtbahnlinie keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des menschlichen Wohlbefindens dar.

9

…..

10

Alle vorhandenen Verkehrsbeziehungen und –qualitäten werden in den offen hergestellten Baubereichen provisorisch aufrechterhalten. Die jeweiligen Verkehrsprovisorien orientieren sich an den tatsächlichen Verkehrsbedürfnissen und werden in Abstimmung mit der Verkehrsbehörde ausgelegt. Während der gesamten Bauzeit werden…die Gehwege, teilweise mit verminderter Breite und die Zuwegungen zu den Häusern aufrechterhalten….“

11

Im Abschnitt Teil C Unterabschnitt 5. „Gesamtabwägung“ ist im Planfeststellungsbeschluss auszugsweise folgendes ausgeführt:

12

„…

13

Dem planfestgestellten Vorhaben stehen private Belange entgegen, von Einwendern sind Bedenken vorgetragen worden. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Belange mit der ihnen zukommenden Gewichtung in die Abwägung einbezogen. Die Beeinträchtigungen sind nicht so gewichtig, dass sie eine Ablehnung des Vorhabens begründen können. Soweit diesen Einwendungen nicht durch den vorliegenden Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen ist, werden die Einwendungen zurückgewiesen; die verbleibenden Beeinträchtigungen sind hinnehmbar.

14

….

15

Beeinträchtigungen der Anlieger durch Lärm- und Erschütterungsimmissionen beim Bau werden durch den Einsatz lärm- und erschütterungsarmer Maschinen und Verfahren, Lärmminderungsplanung….vermieden, vermindert oder die verträgliche Durchführung abgestimmt. Die danach verbleibenden bauzeitlichen Beeinträchtigungen sind nicht vermeidbar und insbesondere wegen der einerseits nur kurzfristig tageweise auftretenden (Maximal-) Belästigungen sowie andererseits wegen der sich ansonsten in der Höhe auf dem bereits jetzt vorhandenen Niveau aus Straßenlärm bewegenden Beeinträchtigungen zumutbar und wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses für den Bau hinzunehmen. Bei unzumutbaren Miet- und Umsatzminderungen in der Bauphase werden in einem gesonderten Verfahren ggf. Entschädigungen geleistet, so dass auch unter diesem Aspekt keine unzumutbare Beeinträchtigung verbleibt….“

16

Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens hatten diverse planbetroffene Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende (anonymisiert durch die Schlüsselnummern 31, 33, 34, 35, 39, 41, 42, 43, 44, 50, 52, 53 und 54) fristgerecht Einwände erhoben, weil sie wegen der Zugangsbeeinträchtigungen, des Baulärms und/oder der Staubemissionen Mietausfälle beziehungsweise Umsatzeinbrüche befürchteten; einige forderten deswegen auch eine Entschädigungsregelung im Planfeststellungsbeschluss.

17

Hierzu hatte die Beklagte im Erörterungstermin jeweils erklärt, dass Entschädigungsansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn tatsächlich Mietausfälle bzw. Gewinnausfälle eingetreten seien, geprüft werden könnten. Auf Antrag werde entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei unmittelbar durch den Stadtbahnbau bedingten Beeinträchtigungen Entschädigung gewährt, wenn die Beeinträchtigungen ein entschädigungslos zu duldendes Maß übersteigen. Dies könne erst während des Baus festgestellt werden.

18

In den jeweiligen Entscheidungen wies die Bezirksregierung diese Einwendungen mit der Begründung zurück, die Entschädigungsfragen seien nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, sondern außerhalb in einem gesonderten Verfahren zu regeln. Sofern es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommen sollte, habe die Stadt grundsätzlich Entschädigung zugesagt. Damit bestehe insgesamt keine wesentliche Beeinträchtigung privater Belange. Konkrete unzumutbare Beeinträchtigungen seien auch nicht vorgebracht worden. Unzumutbare Beeinträchtigungen seien nach der Planung derzeit auch nicht erkennbar.

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Die Einwender mit den Schlüsselnummern 41, 42 und 50 machten zudem geltend, dass entgegen der Ansicht der Stadt D… nicht alle Entschädigungsfragen erst in einem gesonderten späteren Verfahren entschieden werden könnten; die bereits jetzt erkennbaren grundsätzlichen Beeinträchtigungen seien hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit bereits im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. In der Entscheidung über diese Einwendung des Einwenders mit der Schlüsselnummer 50 führte die Bezirksregierung aus, eine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, auch dem Grunde nach, enthalte das Verfahrensrecht nicht. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW sei für Entschädigungen für befürchtete Umsatzeinbußen nicht einschlägig. Daneben sei nach der Planung eine unzumutbare Beeinträchtigung des Ladenlokals derzeit aber auch nicht erkennbar.

20

Der Planfeststellungsbeschluss wurde in der Folgezeit bestandskräftig.

21

Der Eigentümer des planbetroffenen Eckgrundstücks K…..straße 13/G…straße 11a in D… beteiligte sich am Planfeststellungsverfahren nicht; insbesondere erhob er keine Einwände. Dieses bebaute Grundstück wird vorwiegend zu gewerblichen Zwecken (Geschäfts- und Büroflächen) genutzt; im Obergeschoss befinden sich auch Wohnräume.

22

Die Klägerin erwarb dieses Grundstück, welches am 5. Juli 2007 auf sie aufgelassen wurde. Im November 2007 wurde die Klägerin als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen, nachdem die bis dahin bestehenden Teileigentumsanteile an diesem Grundstück zusammengeführt wurden. In den Verkaufsgesprächen wies der Verkäufer die Klägerin darauf hin, dass über kurz oder lang U-Bahnbauten entlang der K....straße durchgeführt würden.

23

Auf der Grundlage des eingangs genannten inzwischen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses baute die Beklagte ihr U-Bahnnetz aus. Hinsichtlich der für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsamen Teilstrecke sieht der Planfeststellungsbeschluss vor, dass die bislang am U-Bahnhof H….-H…-Allee endende U-Bahnstrecke bis zum S-Bahnhof D…-B… verlängert wird, wobei die Streckenführung dieser Teilstrecke im Wesentlichen unterhalb der K…straße und der E…straße verläuft. Während die zu errichtenden Tunnelröhren im Allgemeinen im Schildvortrieb errichtet werden, ist in Höhe der K…straße 13 – 23 ein klassischer Ausbau in offener Bauweise vorgesehen, weil nur so der Anschluss an die bestehende Schienenführung erreicht werden kann. Die Planung der Beklagten sah vor, dass die Baugrube zunächst auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Seite erstellt werden sollte. Diese Baugrube sollte sodann abgedeckt werden. Danach sollten die entsprechenden Arbeiten auf der anderen Seite der K....straße durchgeführt werden. Die offene Baugrube sollte – wenn auch teilweise zugedeckelt – letztendlich bis zum Abschluss der Baumaßnahmen bestehen bleiben, wobei dieser Abschluss gemäß den Planungen Ende 2012 erreicht werden sollte.

24

Die Bauarbeiten in der K....straße begannen spätestens im März 2008. Zunächst wurden die so genannten Spartenvorwegmaßnahmen ausgeführt. Zu diesem Zweck wurden erste Absperrungen errichtet. Die Straße und der Bürgersteig wurden aufgerissen, um dort Versorgungsleitungen zu verlegen. Da der Bürgersteig entlang des Gebäudes K....straße 13 dem Fußgängerverkehr nicht mehr zur Verfügung stand, war der Eingang des Hauses nur noch über so genannte Fußgängerbrücken zu erreichen. Zudem wurden auf einer 4x3,5 m großen Fläche vor dem Gebäude G....straße 11a Schuttcontainer aufgestellt und eine Baustelle zur Material- und Werkzeuganlieferung mit Baggerbetrieb eingerichtet.

25

Nach Abschluss dieser Arbeiten begannen – spätestens im Februar 2009 – die Schlitzwandarbeiten und Stützarbeiten an der Westseite der K....straße vor dem Gebäude K....straße 13/G....straße 11a. Unter anderem wurden Spundwände in das Erdreich eingebracht. Im Anschluss hieran begann das Ausbaggern für die Baugrubenhälfte vor dem Gebäude K....straße 13. Am 28. September 2009 war dieser Teil der Baugrube fertig gestellt, mit Betondeckeln verschlossen und die Abdeckung mit einer neuen Fahrbahn versehen, so dass eine neue Fahrspur auf dieser Abdeckung in Betrieb genommen werden konnte. In dieser Fahrbahn sind auch die Gleise für die Straßenbahn verlegt, die entlang des Bürgersteigers verlaufen. Dies hat zur Folge, dass der neue Bürgersteig schmaler ist als der Bürgersteig, der vor Beginn der Baumaßnahmen vorhanden war.

26

Ab Oktober 2009 begannen dann die spiegelbildlichen Baubarbeiten auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

27

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung für Mietausfallschäden, die ihrer Behauptung nach durch den Baulärm und die Zugangsbeschränkungen zum Grundstück bis April 2010 verursacht wurden. In diesem Zusammenhang ist folgender Sachverhalt unstreitig:

28

Zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs der Klägerin war das Erdgeschoss an die Firma L… vermietet, die dort Möbel und Einrichtungsgegenstände verkaufte.

29

Dieses Mietverhältnis kündigte die Klägerin im Februar 2008 zum 31. Mai 2009, weil sie die nach dem Mietvertrag geschuldete Miete für 2008 (monatlich 12.777,17 €) als zu gering empfand. Daraufhin bot die Firma L… der Klägerin eine möglichst baldige einvernehmliche Aufhebung des Mietverhältnisses an. Mitte August 2008 kündigte die Firma L... das Mietverhältnis fristlos. Für den Zeitraum von April 2008 bis Juni 2008 minderte die Firma L... die Miete um 10.925,91 €. Danach stellte sie die Mietzinszahlungen ganz ein. Ab dem 1. Mai 2009 mietete die Firma G… Deutschland GmbH einen Teilbereich der vormals von der Firma L... gemieteten Ladenfläche. Diese Mieterin betreibt dort ein Geschäft für Damenoberbekleidung.

30

Der monatliche Nettomietzins beläuft sich auf 36.000,- €. Allerdings waren die Monate Mai und Juni 2009 mietfrei. Außerdem sieht der Vertrag für das erste Jahr eine Reduzierung der Miete um 9.000,- € monatlich und für das zweite Jahr eine Reduzierung um 7.000,- € monatlich vor.

31

Eine Büroeinheit war an die Anwaltskanzlei H… vermietet. Dieser Mieter schuldete nach dem Mietvertrag ab 2008 eine monatliche Bruttomiete von 5.208,16 €. Im August 2008 einigte sich die Klägerin mit diesem Mieter auf eine Mietminderung, die für den Zeitraum von März 2008 bis April 2010 zu einem Gesamtmietausfall in Höhe von 16.877,38 € führte.

32

Über dieser Kanzlei befand sich die Anwaltskanzlei B…& L…. Diese Mieter schuldeten im Jahr 2008 eine monatliche Miete von 5.119,38 €. Diese Mieter kündigten das Mietverhältnis zum Ablauf des Jahres 2008. Daraufhin verhandelte die Klägerin mit diesen Mietern, was letztendlich dazu führte, dass sie das Mietverhältnis fortsetzten, die Mieter allerdings ab Juni 2008 nur noch eine Miete von 3.000,- € zu entrichten hatten.  Der Mietzinsausfall für den Zeitraum von Juni 2008 bis April 2010 beläuft sich auf 48.745,97 €.

33

Ein weiteres Büro war an den Architekten J… vermietet. Er schuldete ab dem Jahr 2008 eine Bruttomiete von 2.056,32 €. Dieser Mieter minderte die Miete ab Juli 2008 bis Februar 2009. Für März und April 2009 zahlte er keine Miete, woraufhin die Klägerin das Mietverhältnis fristlos kündigte. Auch der Mieter kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27. April 2009 fristlos. Tatsächlich nutzte er die Räume weiterhin bis Juni 2009, woraufhin er die geminderte Miete für die Monate März und April 2009 nachzahlte.

34

Die Räume im hinteren Gebäude waren an die Firma B… vermietet. Die Monatsmiete belief sich auf 2.630,76 €. Weil die Klägerin diese Miete für nicht mehr marktgerecht hielt, kündigte sie dieses Mietverhältnis im Mai 2008 zum Jahresende 2008. Die Klägerin einigte sich mit dieser Firma auf den Abschluss eines neuen Mietvertrages zum Preis von 3.265,36 €. Jedoch sieht der Vertrag vor, dass für die Zeit von Januar 2009 bis 2010 nur eine monatliche Miete von 3.020,22 € geschuldet ist.

35

Eine weitere Gewerbefläche war an den Galeristen S… vermietet. Seine Monatsmiete belief sich ab 2008 auf monatlich 1.887,03 €. Weil der Klägerin diese Miete als zu gering erschien, kündigte sie das Mietverhältnis zum 31. März 2009. In der Folgezeit einigten sich die Klägerin und S… darauf, dass er ab Dezember 2009 die leer stehende Maisonettewohnung im Objekt anmietet. Im Gegenzug musste die Klägerin jedoch auf Teile ihrer Mietzinsansprüche für die Galerieräume verzichten.

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Die Klägerin hat behauptet:

37

Infolge der Bauarbeiten hätten ab Frühjahr 2008 massive Nutzungs- und Zugangsbeeinträchtigungen bei ihrem Grundstück bestanden. Während der Bauarbeiten sei die K....straße von dem zuvor üblichen Fußgänger- und Passantenverkehr abgeschnitten gewesen. Die zuvor bestehende Zufahrts- und Parkmöglichkeiten für PKW seien ersatzlos weggefallen. Außerdem sei der zuvor übliche Fußgängerverkehr auf der G....straße (mit Verbindung zur K…. und zur Altstadt) unterbunden gewesen.

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Die Spartenvorwegmaßnahmen seien mehrfach von Unterbrechungen der Strom- und Wasserversorgung begleitet worden. Die Spundwände seien ins Erdreich eingerammt worden. Hierdurch sei der Baustellenlärm deutlich gesteigert worden. Außerdem sei es infolge dieser Arbeiten zu einer starken Staubentwicklung gekommen. Deswegen habe die Beklagte ihr, der Klägerin, Gebäude über Wochen hinweg durch große blickdichte Planen geschützt.

39

Zudem habe die Sperrung der G....straße zur Folge gehabt, dass der Nebeneingang G....straße 11a nicht habe benutzt werden können, so dass den Gewerberäumen der baurechtlich aus Brandschutzgründen vorgeschriebene zweite Fluchtweg gefehlt habe.

40

Diese Beeinträchtigungen hätten die Mieter veranlasst, die Miete erheblich zu mindern. Der Geschäftsbetrieb der Firma L... sei stark auf Laufkundschaft ausgerichtet gewesen. Wegen der Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten habe die Firma L... ihr Geschäft nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll betreiben können. Deswegen habe sie eine einverständliche Aufhebung des Mietvertrages bereits mit Ablauf des September 2008 begehrt. Der Baulärm habe auch dazu geführt, dass die Mieter der Büroräume die zur K....straße hin gelegenen Räume für unbenutzbar gehalten hätten. Schließlich seien die Beeinträchtigungen durch die Baustelle auch der Grund dafür gewesen, dass sie, die Klägerin, sich mit den vereinbarten Mietzinsausfällen habe einverstanden erklären müssen.

41

Insgesamt seien ihr so vom Frühjahr 2008 bis April 2010 Mieteinnahmeverluste in Höhe von 301.018,38 € entstanden.

42

Die Klägerin hat beantragt,

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                            die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 301.018,38 €

44

                            nebst Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen

45

                            Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2010 zu zahlen.

46

Die Beklagte hat beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

48

Die Beklagte ist der Ansicht, die Baumaßnahmen seien aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses genehmigt. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens habe sich die Bezirksregierung eingehend mit den zu erwartenden Beeinträchtigungen der Eigentümer auseinandergesetzt und diese als hinnehmbar bewertet. Hierdurch sei die Messlatte für die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs erheblich angehoben worden.

49

Der Betrieb der Klägerin sei auch nicht schwerwiegend getroffen worden. Sie habe nämlich kein Sonderopfer erbracht, sondern habe im Gegenteil während der Baumaßnahmen die Mieteinnahmen selbst unter Berücksichtigung der behaupteten Mietminderungen und Mietnachlässe nach ihrem eigenen Vortrag um 80 % gesteigert. Mithin habe die Klägerin keinen Substanzschaden erlitten; vielmehr habe sie ihre überzogenen Mietzinsvorstellungen teilweise nicht durchsetzen können, so dass sie lediglich enttäuschte Gewinnerwartungen zu beklagen habe.

50

Die Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten hätten zudem auch die Grenze der Unzumutbarkeit zu keinem Zeitpunkt überschritten.

51

Ein Anspruch der Klägerin aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB scheide aus, da diese Norm keine Anwendung finde, soweit die Maßnahme planfestgestellt sei und die Klägerin auch kein Sonderopfer erbracht habe.

52

Die Beklagte hat behauptet:

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Tatsächlich hätten sich die Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten auch im Rahmen der durch das Planfeststellungsverfahren vorgegebenen Grenzen bewegt. Ein ungehinderter Zugang zum Hausgrundstück der Klägerin sei stets gewährleistet gewesen.

54

Soweit Mietzinsminderungen erfolgt seien und die Klägerin Mietzinsnachlässe habe einräumen müssen, seien die Hauptgründe hierfür der sanierungsbedürftige Zustand des Objekts und die infolge dessen von der Klägerin vorgenommenen Renovierungs- und Sanierungsarbeiten gewesen.

55

Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Klägerin schon bei Erwerb des Objekts die geplante Baumaßnahme bekannt gewesen sei; wegen dieser bevorstehenden Baumaßnahmen habe die Klägerin in den Vertragsverhandlungen den Kaufpreis für das Grundstück erfolgreich drücken können.

56

Die Spundwände seien auch nicht eingerammt, sondern vielmehr eingerüttelt worden.

57

In Erwiderung hierzu hat die Klägerin behauptet, der genaue und zeitliche Ablauf der Bauarbeiten und die dadurch später konkret und massiv eingetretenen Belästigungen für ihr Grundstück seien nicht absehbar gewesen; deswegen hätten diese Beeinträchtigungen auch nicht bei der Verhandlung über den Kaufpreis berücksichtigt werden können.

58

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs, § 906 Abs. 2 BGB analog zu.

59

Durch die Baumaßnahmen werde die Klägerin in ihrem Eigentum beeinträchtigt und zwar nach Art und Umfang in einer solchen Intensität, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar sei.

60

Die Beeinträchtigung des Eigentums sei durch die von der Klägerin von der Baustelle gefertigten und zu den Akten gereichten Fotos eindeutig belegt. Es sei nicht nur eine Staub- und Lärmbelästigung gegeben, sondern auch eine erhebliche Zugangsbeschränkung während der Bauphase. Den Lichtbildern Anlage K 12, Bilder 1 – 37 sowie Anlage K 17 sei zu entnehmen, dass das Ladenlokal im Erdgeschoss für den Zeitraum von einem Jahr faktisch vollständig vom Fußgängerverkehr abgeschnitten worden.

61

Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigungen seien erheblich. Seit dem Frühjahr 2008 grenze das Gebäude an eine offene Baustelle, die bis mindestens Ende 2012 bestehen bleibe. Bis September 2009 sei die Standortattraktivität auch noch durch Lärm und Staub gemindert gewesen. Die unmittelbare Lage an einer Großbaustelle habe sich auch aus optischen, akustischen und ästhetischen Gründen negativ auf die Nachfrage aller im Objekt befindlichen gewerblich genutzten Flächen ausgewirkt.

62

Es stehe auch fest, dass die Klägerin wirtschaftlich spürbar betroffen sei. Dies belege der mit der G… Deutschland GmbH abgeschlossene Mietvertrag, in dem eine Nettokaltmiete von 36.000,- € monatlich vereinbart sei, die jedoch nicht zuletzt wegen der Beeinträchtigungen durch den U-Bahnbau im ersten Mietjahr um 9.000,- € und im zweiten Mietjahr um 7.000,- € reduziert worden sei. Bei diesen Vermögenseinbußen handele es sich auch nicht um bloße Gewinnerwartungen, weil der erzielbare Mietzins der angemessenen Nutzung des Substanzwertes einer Immobilie entspreche.

63

Schließlich sei der Anspruch auch nicht durch den Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen. Denn der Vorrang des Planfeststellungsverfahrens und der in diesem Verfahren gegebenen Rechtsbehelfe finde seine Grenze dort, wo die im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten nicht geeignet sind, dem berechtigten Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer ausreichend Rechnung zu tragen. Dieser Ausnahmefall sei hier gegeben. Die Beklagte könne dem Rechtsvorgänger im Grundstückseigentum nicht entgegen halten, er hätte im Planfeststellungsverfahren auf die Zuerkennung einer Entschädigung drängen müssen, weil sie sämtlichen Privatpersonen, die eine Entschädigungsregelung gefordert hätten, in das gesondert zu betreibende Entschädigungsverfahren verwiesen habe. Dies hätte sie auch gegenüber dem Rechtsvorgänger so gehalten, wenn er einen entsprechenden Einwand erhoben hätte. Deswegen sei es treuwidrig,  der Klägerin entgegenzuhalten, sie hätte ihre Rechte im Planfeststellungsverfahren wahren müssen.

64

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

65

Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan, dass sie einen als Sonderopfer zu qualifizierenden Schaden erlitten habe. Unstreitig habe die Klägerin die Mieteinnahmen während der Bautätigkeit um 80 % gesteigert. Da die Klägerin den Kaufpreis, zu dem sie das Objekt erworben habe, nicht mitgeteilt habe, sei es zudem nicht möglich zu beurteilen, in welcher Höhe sie einen Kaufpreisnachlass wegen der zu erwartenden Bautätigkeit erhalten habe. Außerdem stehe nicht fest, dass die Mietzinsausfälle durch die Bauarbeiten verursacht worden seien, zumal sie, die Beklagte, detailliert vorgetragen habe, dass diese Mietzinsausfälle auf bauliche Mängel des Gebäudes zurückzuführen seien.

66

Für die Bestimmung des Ertragswertes einer Immobilie komme es entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht auf den erzielten Mietzins, sondern auf den Ertragswert einer vergleichbaren Immobilie an.

67

Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass der eingeklagte Entschädigungsanspruch nicht durch den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen sei.  Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sie, die Beklagte, auch aufgezeigt, dass der Voreigentümer die Möglichkeit gehabt hätte, in diesem Planfeststellungsverfahren auf weitere aktive und passive Schallschutzmaßnahmen zu drängen. Außerdem habe die Klägerin selbst die Möglichkeit gehabt, gemäß § 75 Abs. 2 VwVfG NRW wegen nachträglich aufgetretener unzumutbarer Beeinträchtigungen weitere Vorkehrungen zu verlangen; sofern diese untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar gewesen wären, hätte sie eine angemessene Entschädigung in Geld erlangen können.

68

Die Beklagte beantragt,

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                            unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage

70

                            abzuweisen,

71

sowie hilfsweise,

72

                            unter Aufhebung des Grundurteils und des Verfahrens den

73

                            Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

74

Die Klägerin beantragt,

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                            die Berufung zurückzuweisen.

76

Die Klägerin macht sich die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu Eigen und tritt den Berufungsangriffen entgegen. Eine durch den U-Bahnbau bedingte Kaufpreisreduzierung habe es nicht gegeben; außerdem wäre ein etwaiger hierauf beruhender Kaufpreisnachlass auch rechtlich für die Bemessung der Entschädigung nicht erheblich.

77

Der Entschädigungsanspruch sei auch nicht durch den Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen. Insoweit setze sich die Beklagte mit den zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil nicht auseinander und zeige auch nicht auf, wie sie, die Klägerin, oder der Voreigentümer über verwaltungsgerichtliche Schritte Schutz vor den eingetretenen Baubelästigungen oder einen Anspruch auf Entschädigungsleistung hätte erlangen können. Außerdem übergehe die Beklagte, dass nach den Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss die Regelung etwaiger Entschädigungen für Baustörungen ausdrücklich gesondert habe geschehen sollen.

78

Die Beklagte könne auch nicht erklären, wie und aus welchen Unterlagen im Planfeststellungsverfahren auch nur halbwegs absehbar gewesen wäre, welche Beeinträchtigungen die betroffenen Anrainer tatsächlich treffen könnten. Die Beklagte habe nämlich die Anrainer erst Ende November 2007 über den konkreten Bauablauf informiert.

79

Weil es während des Planfeststellungsverfahrens keine entgegenwirkenden Schutzmaßnahmen gegeben habe, habe sie auch keinen Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen gehabt.

80

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe

82

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der infolge der Bauarbeiten an der U-Bahnstrecke eingetretenen Beeinträchtigungen weder ein Anspruch aus§ 906 Abs. 2 BGB analog noch ein Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen aus enteignungsgleichem Eingriff zu, wobei dahinstehen kann, welcher der beiden genannten Anspruchsgrundlagen im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen ist. Denn sämtliche Anspruchsgrundlagen, aus denen ein Entschädigungsanspruch wegen der eingetretenen Beeinträchtigungen durch Baulärm, Staub und Schmutz, Erschütterungen oder wegen der massiven Zugangserschwerungen zum Grundstück K....straße 13/G....straße 11a hergeleitet werden könnte, sind im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil weder der vormalige Eigentümer des Grundstücks K....straße 13/G....straße 11a noch die Klägerin die im Planfeststellungsverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe genutzt haben, um ihre eventuell gegebenen Ansprüche auf Entschädigung gemäß §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG NRW zu wahren. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

83

A.

84

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (eingeleitet durch die Entscheidung BGHZ 140, 285, sodann bestätigt und ergänzt in den Entscheidungen BGHZ 161, 323 sowie BGH NJW 2010, 1141) bleibt bei Vorhaben, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist, neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen (§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG) für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder enteignendem Eingriff grundsätzlich kein Raum. Denn diese Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes verfolgen das Ziel, jede fachplanungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen. Dem Eigentumsschutz des Betroffenen wird dadurch Genüge getan, dass die Behörde sich mit der Frage der erforderlichen aktiven und passiven Schutzmaßnahmen bezogen auf das benachbarte Eigentum umfassend auseinandersetzen und Vorkehrungen auferlegen muss, um zu erwartende unzumutbare Beeinträchtigungen zu verhindern. Sind solche Vorkehrungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, muss eine Entschädigungspflicht angeordnet werden. Dem Eigentumsschutz des Planbetroffenen wird dadurch Rechnung getragen, dass er für den Fall, dass sein Eigentumsrecht im Planfeststellungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt wurde, die im Planfeststellungsverfahren vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten wahrnehmen kann. Er kann insbesondere im Wege der Verpflichtungsklage Planergänzungen zum Schutz seines Eigentums gegen Beeinträchtigungen durchsetzen. Sofern sich nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens zeigen, die sein Eigentum unzumutbar beeinträchtigen, kann er gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nachträgliche Anordnungen verlangen. Diese vom Bundesgerichtshof dargelegten umfassenden Rechtsschutzmöglichkeiten stehen auch in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG DVBl 1988, 538; BVerwGE 77, 295; BVerwGE 123, 23).

85

Neben diesen umfassenden Möglichkeiten, mit diesen Rechtsbehelfen unzumutbare Beeinträchtigungen des Eigentums abzuwehren und gegebenenfalls eine Entschädigung zu erlangen, falls an sich erforderliche Schutzmaßnahmen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind, besteht kein Bedürfnis, dem Eigentümer bei planfestgestellten Vorhaben darüber hinaus auch noch Entschädigungsansprüche aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder aus enteignendem Eingriff zuzubilligen. Denn diese Anspruchsgrundlagen gewähren kein höheres Schutzniveau  als die Rechtsschutzmöglichkeiten, die das Planfeststellungsverfahren vorsieht. Im Gegenteil: Die Entschädigungsansprüche gemäß §§ 74 Abs. 2 Satz 3 und 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG sind ein Ausgleichsanspruch für nicht mögliche Schutzmaßnahmen gemäß §§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Auf diese Schutzmaßnahmen hat der Betroffene wiederum schon Anspruch bei Überschreiten der so genannten fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle, während die zivilrechtlichen Entschädigungsansprüche erst bestehen, wenn die deutlich höher liegende enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist.

86

Hinter die Rechtsschutzmöglichkeiten im Planfeststellungsverfahren treten die zivilrechtlichen Entschädigungsansprüche auch dann zurück, wenn die Einwirkungen nicht auf den Betrieb, sondern – wie hier – auf die Errichtung des planfestgestellten Vorhabens zurückzuführen sind. Die durch den Beschluss begründete Duldungspflicht erfasst nämlich auch die während der Bauphase entstehenden Emissionen. Auch die im Planfeststellungsverfahren zu beachtenden Vorschriften über Schutzmaßnahmen unterscheiden nicht nach den einzelnen Abschnitten der Realisierung des Vorhabens. Das durch das Fachplanungsrecht zur Verfügung gestellte Instrumentarium erlaubt es nämlich, schon bei der Durchführung der Baumaßnahme auftretende Konflikte einer interessengerechten Lösung zuzuführen.

87

B.

88

Im Ausgangspunkt zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Bundesgerichtshof auch ausgeführt hat, dass dieser Vorrang der Rechtsbehelfe eines Planfeststellungsverfahrens dort seine Grenze findet, wo die im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten nicht geeignet sind, dem berechtigten Interesse des betroffenen Grundstückseigentümers ausreichend Rechnung zu tragen.

89

Entgegen der Annahme des Landgerichts rechtfertigt es der hier in Rede stehende, von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt aber nicht, diese Ausnahme als gegeben anzusehen. Denn die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen nicht vor, weil die im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten objektiv geeignet gewesen sind, dem Interesse der Klägerin, eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks nach Möglichkeit abzuwehren und – sofern dies nicht möglich ist – für unzumutbare Beeinträchtigungen eine angemessene Entschädigung zu erlangen,  ausreichend Rechnung zu tragen. Die von der Klägerin beklagten Mietzinsausfälle sind nach ihrer Behauptung durch die Bauarbeiten verursacht worden und beruhen auf den typischerweise mit diesen Bauarbeiten verbundenen Grundstücksbeeinträchtigungen durch Lärm, Schmutz, Erschütterungen sowie Zugangserschwerungen durch Behinderung des so genannten „Kontakts nach außen“. Diese Beeinträchtigungen waren schon im Planungsstadium vorhersehbar, so dass es gerade Aufgabe im Planfeststellungsverfahren gewesen ist, sich mit diesen Beeinträchtigungen zu befassen und zu erwägen, durch welche Vorkehrungen oder durch welche Anlagen diese zu erwartenden Beeinträchtigungen auf das zumutbare Maß beschränkt werden können. Der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses belegt zudem, dass die Genehmigungsbehörde wegen dieser Beeinträchtigungen tatsächlich Schutzvorkehrungen getroffen hat. So wird beispielsweise der Einsatz lärm- und erschütterungsarmer Maschinen und Verfahren vorgeschrieben und eine Lärmminderungsplanung verlangt. Die Beklagte wurde verpflichtet, den jederzeitigen ungehinderten Zugang zu den Gebäuden sicherzustellen, wobei die Breite des Zugangs und der Zugangswege auf die Bedürfnisse des jeweiligen Grundstücks abgestimmt wurden, die durch eine Verkehrszählung ermittelt wurden. Staubimmissionen soll durch Befeuchtung vorgebeugt werden.

90

Dass diese Maßnahmen nach Ansicht der Klägerin nicht ausgereicht haben, um zu verhindern, dass es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt und die Beklagte auch keine Möglichkeit gehabt hätte, durch weitere Vorkehrungen unzumutbare Beeinträchtigungen zu verhindern, rechtfertigt es ebenfalls nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen. Wenn diese Auffassung zuträfe, hätte dies im Planfeststellungsverfahren zwingend dazu führen müssen, dass dem damaligen Eigentümer des Grundstücks K....straße 13/G....straße 11a im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach eine Entschädigung wegen dieser unzumutbaren Beeinträchtigungen hätte zuerkannt werden müssen, um den notwendigen Ausgleich herzustellen. Diesen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses hätte der vormalige Grundstückseigentümer mit den im Planfeststellungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfen durch eine entsprechende Planergänzung beheben können. Im Übrigen ist es aber auch in der Sache nicht zutreffend, dass sämtliche objektiv möglichen Schutzvorkehrungen gegen Beeinträchtigungen im Planfest-stellungsverfahren ergriffen worden sind. Die Genehmigungsbehörde hat beispielsweise nicht erwogen, ob die Lärmimmissionen nicht durch die Errichtung einer Lärmschutzwand statt eines Bauzauns auf das erträgliche Maß hätten gemindert werden können. Ebenso wenig hat die Genehmigungsbehörde erwogen, ob nicht durch den Einbau von Schallschutzfenstern (nicht in die Fassade, sondern in das Mauerwerk des im Eigentum der Klägerin stehenden Gebäudes) die Lärmbelästigung auf der K....straße auf ein zumutbares Maß hätte abgesenkt werden können, was im vorliegenden Fall besonders nahe lag, da das Gebäude seinerzeit nur mit einfach verglasten Fenstern ausgestattet war.

91

In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob die nach Behauptung der Klägerin eingetretenen unzumutbaren Beeinträchtigungen darauf beruhen, dass die Beklagte im Zuge der Bauausführung die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen nicht eingehalten hat, also beispielsweise im Bereich der K....straße von der gemäß Teil A Ziffer 3.1.9 vorgeschriebenen Baustellenabwicklung abgewichen ist und sich durch diese Abweichung die Zugangsmöglichkeit zum Grundstück gegenüber der vorgegebenen Planung verschlechtert hat. Denn wenn der Vorhabenträger die den Betroffenen schützenden Planvorgaben nicht einhält, hätte die Klägerin den Einsatz dieses Instrumentariums mit den allgemeinen öffentlich-rechlichen Rechtsbehelfen, gerichtet auf ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erzwingen können (vgl. BGH NJW 2010, 1141).

92

Auch der Umstand, dass die Klägerin selbst keine Möglichkeit hatte, mit Rechtsbehelfen eine Planergänzung zu durchzusetzen, rechtfertigt nicht die Annahme einer Ausnahme. Denn derjenige, der erst später Eigentümer eines von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks wird, kann sich der Wirkung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses nicht unter Berufung auf eine unterlassene Verfahrensbeteiligung entziehen. Er tritt vielmehr in eine durch den Planfeststellungsbeschluss vorbelastete Rechtsposition ein (BGH a.a.O)

93

Schließlich ist auch der vom Bundesgerichtshof in BGHZ 161, 323 beispielhaft für eine Ausnahme angesprochene Sachverhalt, dass das Planfeststellungsverfahren die Besonderheiten des Einzelfalls nicht hat erfassen können, nicht gegeben. Dieser Ausnahmefall zielt auf den in der Entscheidung BVerwGE 104, 123 am Ende der Entscheidung erörterten Sachverhalt ab, wonach es bei einer Fallgestaltung, wo die richtige fachplanerische Prognose dahin geht, dass nach Ausschöpfung aller technisch möglichen und gebotenen Vorkehrungen keine nachteiligen Wirkungen für die Grundstückseigentümer mehr zu erwarten sind, selbst dann möglich bleibt, dass es im Einzelfall doch zu einer schweren und unerträglichen Belastung eines Grundstücks kommen kann. Für diesen im Zuge der Planaufstellung fern liegenden Sachverhalt ist es nämlich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geboten, im Planfestsetzungsverfahren ebenfalls eine Entschädigung festzusetzen. Mithin bleibt für diesen denkbaren Ausnahmesachverhalt, falls er wirklich eintritt, weiterhin ein Anspruch aus enteignendem Eingriff denkbar.

94

Ein derartiger Ausnahmesachverhalt ist nach dem Vortrag der Klägerin indes nicht gegeben. Zwar hat die Bezirksregierung – wie später noch näher auszuführen sein wird – im Planfeststellungsverfahren die Prognose getroffen, dass bei Beachtung der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Vorkehrungen keine nachteiligen Wirkungen für die betroffenen Grundstückseigentümer verbleiben. Ausgehend vom Sachvortrag der Klägerin muss der Senat jedoch davon ausgehen, dass diese Prognose nicht fachgerecht erstellt worden ist. Wie bereits ausgeführt, sind die von der Klägerin beklagten Beeinträchtigungen ihres Grundstücks durch die typischen Begleiterscheinungen der Baumaßnahme verursacht worden und waren daher bereits im Planaufstellungsverfahren vorhersehbar und der Eintritt dieser Beeinträchtigungen war im Zuge der Bauausführung auch nahe liegend. Da das Bauvorhaben im Streckenabschnitt der K....straße gemäß der Planung umgesetzt wurde, sind die Zugangsbeschränkungen und die Lärmbelästigungen tatsächlich eingetreten, die für die Fachplanungsbehörde schon bei Aufstellung des Beschlusses vorhersehbar waren. Haben diese Beeinträchtigungen, wie die Klägerin behauptet, zu einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung der Grundstücke entlang der K....straße geführt, folgt hieraus somit zwingend, dass die fachplanerische Prognose fehlerhaft gewesen ist.

95

C.

96

Ohne Erfolg reklamiert die Klägerin, sie sei deshalb berechtigt, Entschädigung zu verlangen, weil die Beklagte im Erörterungstermin des Planaufstellungsverfahrens gegenüber allen Betroffenen, die auf unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Grundstücks oder ihres Gewerbebetriebes hingewiesen hätten, erklärt habe, dass Entschädigungsansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn tatsächlich Mietausfälle bzw. Gewinnausfälle eingetreten seien, geprüft werden könnten. Auf Antrag werde dann entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei unmittelbar durch den Stadtbahnbau bedingten Beeinträchtigungen Entschädigung gewährt, wenn die Beeinträchtigungen ein entschädigungslos zu duldendes Maß übersteigen. Denn aus diesen Erklärungen der Beklagten kann die Klägerin im Ergebnis nichts zu ihren Gunsten herleiten.

97

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 97, 114 der dortigen Klägerin einen Entschädigungsanspruch zugesprochen, obwohl das Bauvorhaben planfestgestellt war, weil die Klägerin wegen ihrer Ansprüche nach § 42 BImSchG sowie wegen ihrer Entschädigungsansprüche in das Entschädigungsverfahren verwiesen worden war. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung zeitlich vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sperrwirkung der Rechtsbehelfe im Planfeststellungsverfahren ergangen ist, wies dieser Fall jedoch die Besonderheit auf, dass die dortige Klägerin sich am Planfeststellungsverfahren beteiligt und Einwände wegen der drohenden unzumutbaren Beeinträchtigungen erhoben hatte. Deswegen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass der Planfeststellungsbeschluss mit seiner Verweisung auf das Entschädigungsverfahren bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen hervorgerufen hat, dass ihr die Möglichkeit vorbehalten werden sollte, ihre gesamten Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche in einem besonderen administrativen Verfahren geltend machen zu können. Deswegen könne die dortige Beklagte der Klägerin nicht entgegen halten, diese Verweisungsklausel sei rechtlich fehlerhaft.

98

Einen dahingehenden Vertrauenstatbestand hat die Beklagte mit ihren Erklärungen im Erörterungstermin jedoch gegenüber dem vormaligen Grundstückseigentümer des Grundstücks K....straße 13/G....straße 11a nicht gesetzt, weil sich dieser Eigentümer am Planfeststellungsverfahren nicht beteiligt und auch keine Einwände wegen drohender unzumutbarer Beeinträchtigungen erhoben hat. Damit war dieser Grundstückseigentümer nicht Adressat der eingangs erwähnten Erklärungen der Beklagten im Erörterungstermin. Außerdem waren diese Erklärungen der Beklagten im Termin auch nicht geeignet, den vormaligen Eigentümer davon abzuhalten, wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen des Grundstücks im Klageweg eine Planergänzung durchzusetzen. Diese Klagemöglichkeit hatte er nämlich schon zuvor bereits dadurch verloren, dass er innerhalb der Einwendungsfrist im Anhörungsverfahren keine Einwendungen vorgebracht hat, weil dies zur Folge hatte, dass er gemäß § 29 Abs. 4 BPefG mit Ablauf dieser Frist mit Einwendungen ausgeschlossen war. Bereits hierdurch hatte er seine Klagebefugnis hinsichtlich seiner Ansprüche auf Planergänzung, die ihm die § 75 Abs. 2 VwVfG NRW einräumt, verloren, so dass bei ihm ab diesem Zeitpunkt kein Vertrauenstatbestand mehr dahin entstehen konnte, dass es im Planfeststellungsverfahren für sein Grundstück noch in irgendeiner Form zu einer Entschädigungsregelung zu seinen Gunsten kommen wird.

99

Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin im vorliegenden Fall auch nichts daraus herleiten, dass auch die Bezirksregierung in ihrer Gesamtabwägung ausgeführt hat, bei unzumutbaren Miet- und Umsatzminderungen in der Bauphase würden in einem gesonderten Verfahren ggf. Entschädigungen geleistet.

100

D.

101

Ob die Klägerin dann nicht an der Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche gehindert wäre, wenn der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss die Beklagte verpflichtet hätte, für die von der Klägerin behaupteten unzumutbaren Beeinträchtigungen in einem gesonderten Verfahren Entschädigungen zu gewähren, kann dahinstehen, weil der Planfeststellungsbeschluss keine dahingehende Verpflichtung der Beklagten begründet hat.

102

I.

103

Eine dahingehende Verpflichtung lässt sich nicht aus Ziffer 3.12 herleiten, weil er sich nicht über die von der Klägerin begehrte Entschädigung verhält. Der Verweis auf die freihändige Übereinkunft belegt, dass sich diese Regelung auf eine echte Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 S 3 GG bezieht, die beispielsweise an die Grundstückseigentümer zu leisten ist, die einen Teil ihrer Grundstücke zur Verfügung stellen mussten, weil die Trasse der U-Bahnlinie über ihr Privatgrundstück verläuft. Dieser Enteignungsentschädigungsanspruch entsteht nämlich erst aufgrund des Zugriffs auf diese Grundstücke, der wiederum entweder eine Einigung mit dem Eigentümer oder die Durchführung einer Enteignung voraussetzt (vgl. hierzu BGHZ 130, 285).

104

II.

105

Eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten könnte sich allenfalls aus der Regelung unter 3.10 ergeben. Dort ist nämlich festgelegt, dass die Beklagte ihre im Erörterungstermin gegebenen Zusagen umsetzen und einhalten muss, wobei die Beklagte im Erörterungstermin gegenüber den planbetroffenen Einwendern, die Entschädigungsansprüche wegen unzumutbarer Belastungen gefordert haben, eine Entschädigung in einem gesonderten Entschädigungsverfahren zugesagt hat. Ein weiterer Anknüpfungspunkt hierfür könnte schließlich der Satz in der Gesamtabwägung sein, in der ausgeführt wird, dass bei unzumutbaren Miet- und Umsatzminderungen in der Bauphase in einem gesonderten Verfahren ggf. Entschädigungen geleistet werden.

106

Auch hieraus lässt sich jedoch ein Anspruch der Klägerin aus dem Planfeststellungsbeschluss auf ein gesondertes Entschädigungsverfahren für die von ihr beklagten Beeinträchtigungen ihres Grundstücks nicht herleiten.

107

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der letztgenannte Satz aus der Gesamtabwägung über das hinausgehen soll, was der Beklagten unter 3.10 auferlegt wurde, weil aufgrund der Systematik des Planfeststellungsbeschlusses die Pflichten der Beklagten im Teil A niedergelegt werden, während in der Gesamtabwägung nur die rechtliche Beurteilung der unter Berücksichtigung dieser Pflichten verbleibenden Beeinträchtigungen erfolgt.

108

Da Adressat der in 3.10 geregelten Zusagen jeweils nur die Betroffenen waren, die im Erörterungstermin Einwände wegen fehlender Entschädigungsregelungen erhoben haben, der vormalige Grundstückseigentümer jedoch nicht diesem Personenkreis angehörte, ist dem Planfeststellungsbeschluss auch nicht die Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen, einer der Klägerin (beziehungsweise ihrem Rechtsvorgänger im Eigentum) gegebene Zusage auf ein gesondertes Entschädigungsverfahren einzuhalten.

109

Aber selbst wenn man dies annähme, könnte die Klägerin hieraus letztendlich nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sich diese im Erörterungstermin gegebenen Entschädigungszusagen nicht auf solche Beeinträchtigungen beziehen, aus denen die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch herleiten will.

110

Der Planfeststellungsbeschluss bringt nämlich unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Bezirksregierung in der Prognose davon ausgegangen ist, dass bei Einhaltung der zum Schutz der Grundstückseigentümer und Gewerbetreibenden im Beschluss getroffenen Vorkehrungen nach der Planung keine Beeinträchtigungen mehr verbleiben, die erkennbar – also vorhersehbar – unzumutbar sind. Vielmehr werden die danach noch verbleibenden Beeinträchtigungen ausdrücklich als für die Betroffenen hinnehmbar eingestuft.

111

Ausgehend von dieser Prognose, wonach zur Vermeidung vorhersehbarer unzumutbarer Beeinträchtigungen keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des § 74 II VwVfG NRW erforderlich sind, weil die bereits getroffenen Vorkehrungen ausreichen, um nicht zumutbare nachteilige Wirkungen auf die Grundstückseigentümer und Gewerbetreibenden auszuschließen, ist es auch konsequent, dass die Bezirksregierung im Planfeststellungsbeschluss die Auffassung vertreten hat, dass § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW keine Grundlage für die Entschädigungsbegehren der Einwender bietet. Denn eine Entschädigung nach dieser Vorschrift kommt nach der Systematik dieser Norm nur dann in Betracht, wenn zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen an sich weitere Vorkehrungen oder Anlagen erforderlich wären, diese Vorkehrungen oder Anlagen aber nicht verwirklicht werden können, weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar sind.

112

Diese Ausführungen verdeutlichen, dass mit den Entschädigungen, die nach der Zusage der Beklagten und der Vorstellung der Bezirksregierung in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden sollen, keine Entschädigungszahlungen gemeint gewesen sein können, die im Planfeststellungsbeschluss gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW hätten zuerkannt werden können oder müssen.

113

Damit verbleiben lediglich noch zwei Auslegungsmöglichkeiten für den materiellen Gehalt dieser Entschädigungszusagen:

114

Es könnte sich zum einen um den bereits zuvor erwähnten, in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 104, 123 angesprochenen Entschädigungsvorbehalt handeln, der der verbleibenden Unsicherheit Rechnung trägt, dass es trotz Ausschaltung aller vorhersehbaren nachteiligen Wirkungen im Einzelfall – wenn auch fern liegend – dennoch zu einer schweren und unerträglichen Belastung kommen kann. Versteht man die Entschädigungszusage in diesem Sinn, kann die Klägerin hieraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten, weil die Voraussetzungen dieses Entschädigungsanspruchs – wie bereits dargelegt – nicht gegeben sind.

115

Die zweite denkbare Auslegungsalternative geht dahin, dass es sich um eine Entschädigung für die Fallgestaltung handeln soll, dass es im Zuge der Bauausführung zu einer im Planfeststellungsverfahren nicht vorhersehbaren schweren und unerträglichen Beeinträchtigung eines Grundstücks oder eines Gewerbebetriebes kommt.  Bei diesem Verständnis würde die zugesagte Entschädigungsregelung ihrem materiellen Gehalt nach den Entschädigungsanspruch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG betreffen. Folgerichtig wäre dann das gesonderte Entschädigungsverfahren das in § 75 Abs. 2 VwVfG NRW geregelte Verfahren. Da die Klägerin indes auch dieses Verfahren nicht betrieben hat, ist sie mit einem Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff wegen eingetretener nicht vorhersehbarer Beeinträchtigungen durch den U-Bahnbau ebenfalls ausgeschlossen.

116

III.

117

Schließlich kann die Klägerin bei dieser letztgenannten Auslegungsvariante auch nicht geltend machen, dass sie wegen der Verweisung auf das gesonderte Entschädigungsverfahren davon abgesehen hat, ihre Ansprüche wegen nicht voraussehbarer Wirkungen des Bauvorhabens gemäß § 75 Abs. 2 VwVfG NRW beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Denn die von ihr reklamierten Beeinträchtigungen, wegen derer sie eine Entschädigung begehrt, sind keine nicht voraussehbaren Wirkungen des planfestgestellten Bauvorhabens. Vielmehr handelt es sich ausnahmslos um vorhersehbare Beeinträchtigungen, so dass ihr von Anfang an kein Entschädigungsanspruch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW zugestanden hat. Jedenfalls hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht dargetan, dass es während der Bauphase auf der K....straße zu Beeinträchtigungen ihres Grundstücks gekommen ist, die die Beklagte beziehungsweise die Bezirksregierung bei fachgerechter Planung nicht habe vorhersehen können.

118

Vorhersehbar sind solche Wirkungen, deren Eintritt im Zeitpunkt der Entscheidung (Feststellung) gewiss ist oder sich mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostisch abschätzen lässt. Nicht vorhersehbare nachteilige Wirkungen sind demgegenüber solche, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten (BVerwGE 128, 177).

119

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den von der Klägerin angeführten Beeinträchtigungen in Form von Baulärm, Schmutz, Erschütterungen und Zugangsbeschränkungen um typische Begleiterscheinungen des Bauvorhabens, die zudem im Planfeststellungsverfahren sogar als nachteilige Wirkungen erkannt wurden, und deshalb Anlass gegeben haben, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, um unzumutbare Beeinträchtigungen zu verhindern.

120

Die Klägerin bestätigt, dass die Baumaßnahme in der K....straße in der Art und Weise durchgeführt worden ist, wie dies in Teil B „Sachverhalt“ des Planfeststellungsbeschlusses näher beschrieben ist. Mithin sind in der K....straße genau die Arbeiten ausgeführt worden, die für diesen Streckenabschnitt im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen waren. Sie behauptet auch nicht, dass die Beklagte von der geplanten Verkehrsführung während der Bauzeit abgewichen ist. Schließlich behauptet die Klägerin auch nicht, dass im Bereich der K....straße zusätzliche ursprünglich nicht geplante Baumaßnahmen erforderlich wurden.

121

Soweit die Klägerin einwendet, sie habe erst Ende November 2007 durch die Informationen der Beklagten den konkreten Bauablauf erfahren und habe erst danach absehen können, welche Beeinträchtigungen sie tatsächlich treffen werden, ist dies unerheblich, weil es bei dem Merkmal der Vorhersehbarkeit nicht auf die subjektive Fähigkeit des Planbetroffenen ankommt, das Eintreten möglicher nachteiliger Wirkungen sachkundig einschätzen zu können; es gilt vielmehr ein objektiver Maßstab (BVerwGE 80, 7).

122

Wie bereits ausgeführt stellt sich der vorliegende Sachverhalt – ausgehend von den von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen  – so dar, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Prognose, es werde bei Realisierung der zum Schutz vor Lärm, Schmutz und Erschütterungen vorgesehenen Vorkehrungen und bei Umsetzung der Planung für die permanente Aufrechterhaltung der Zugänglichkeit zu allen Grundstücken der Planbetroffenen zu keinen nicht zumutbaren Beeinträchtigungen kommen, erkennbar fehlerhaft gewesen ist. Für infolge fehlerhafter Prognose nicht vorhergesehene Beeinträchtigungen kann indes kein Nachbesserungsanspruch gemäß § 75 Abs. 2 VwVfG NRW geltend gemacht werden, weil dieser Anspruch nicht dazu dient, im Zuge der Planaufstellung begangene Fehler zu korrigieren. Der tragende Grund für diese Regelung ist vielmehr, dass die Betroffenen nicht schlechter dastehen sollen als sie stünden, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung die aufgetretenen nachteiligen Wirkungen bereits vorhergesehen worden wären (BVerwGE 128, 177).

123

E.

124

Ob der Klägerin wegen etwaiger fehlerhafter Prognosen im Planfeststellungsverfahren ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zusteht, bedarf keiner Entscheidung, weil die Klage hierauf nicht gestützt ist. Die Klägerin leitet ihren Entschädigungsanspruch nicht daraus ab, dass der Planfeststellungsbeschluss in irgendeiner Weise fehlerhaft und deswegen rechtswidrig gewesen ist. Somit kann dahinstehen, ob dem Oberlandesgericht Hamm (VersR 2011, 673) zuzustimmen ist, wonach die Sperrwirkung der §§ 74 Abs. 2 und 75 Abs, 2 VwVfG NRW auch Ansprüche aus Amtshaftung erfasst (a.A. insoweit OLG Frankfurt BauR 2012, 683). Letztendlich wäre diese Rechtsfrage – wenn die Klägerin Ansprüche aus § 839 BGB verfolgen würde – wohl auch nicht entscheidungserheblich, weil Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB im vorliegenden Fall gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein dürften .

125

F.

126

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

127

Ein Anlass, zugunsten der Klägerin die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

128

Streitwert des Berufungsverfahrens:                                                                                 301.018,38 €.