Amtshaftung: Keine Geldentschädigung wegen Haftbedingungen bei unterlassenem StVollzG-Rechtsbehelf
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Land eine Geldentschädigung wegen angeblich menschenunwürdiger Unterbringung in Gemeinschaftshafträumen der JVA D. Das OLG Düsseldorf änderte das landgerichtliche Teilstattgabeurteil ab und wies die Klage vollständig ab. Es verneinte das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle für eine Geldentschädigung u.a. wegen fehlender nachhaltiger Rechtsverfolgung durch den Kläger. Zudem sei der Anspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger es fahrlässig unterlassen habe, ein Verfahren nach §§ 109, 114 StVollzG zur Abwendung/Verkürzung des Schadens einzuleiten.
Ausgang: Berufung des Landes erfolgreich; das erstinstanzliche Teilurteil wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Amtshaftungsanspruch auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung setzt voraus, dass im Einzelfall die Erheblichkeitsschwelle einer Persönlichkeitsrechts- bzw. Menschenwürdeverletzung überschritten ist.
Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, ist nicht abstrakt-generell zu bestimmen, sondern anhand einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung der objektiven Umstände und der objektiv manifestierten subjektiven Betroffenheit im Einzelfall.
Unterlässt der Gefangene schuldhaft, gegen beanstandete Haftbedingungen den im Strafvollzug eröffneten Rechtsweg (insbesondere §§ 109, 114 StVollzG nach vorgeschaltetem Verfahren) zu beschreiten, ist ein Staatshaftungsanspruch wegen § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittel den Schaden voraussichtlich hätte abwenden oder verkürzen können.
Für die Kausalitätsprüfung nach § 839 Abs. 3 BGB ist maßgeblich, wie über das unterlassene Rechtsmittel richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre; eine abweichende damalige Spruchpraxis ist nur zu berücksichtigen, wenn sie substantiiert dargetan ist.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Behörden gerichtliche Entscheidungen befolgen; kann menschenwürdige Unterbringung in der Anstalt nicht gewährleistet werden, sind Verlegung oder als ultima ratio eine Unterbrechung der Vollstreckung zu prüfen.
Zitiert von (12)
6 zustimmend · 4 ablehnend · 2 neutral
- Oberlandesgericht HammI-11 U 76/0907.04.2011NeutralOLG Köln/Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2010 - I-18 U 21/10
- Oberlandesgericht HammI-11 U 319/0922.02.2011ZustimmendOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2010, Az. I-18 U 21/10
- Oberlandesgericht HammI-11 U 254/0922.02.2011ZustimmendOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2010, Az. I-18 U 21/10
- Oberlandesgericht HammI-11 U 122/1025.01.2011ZustimmendOLG Düsseldorf, 25.08.2010, I-18 U 21/10
- Oberlandesgericht HammI-11 U 181/0925.01.2011AblehnendOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2010, I-18 U 21/10
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 06.01.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (2 O 360/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
I.
Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Amtshaftungsanspruch aus §§ 839, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen behaupteter menschenunwürdiger Unterbringung in unterschiedlichen Gemeinschaftshafträumen der Justizvollzugsanstalt (JVA) D. vom 27.03. bis zum 08.07.2006 geltend. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 06.01.2010 Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch das angefochtene Urteil das beklagte Land zur Zahlung von 680,- € nebst Zinsen an den Kläger und zur Freistellung des Klägers von vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 124,36 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen das beklagte Land ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG nur in zuerkannter Höhe von 680,- € zu. Die gemeinschaftliche Unterbringung des Klägers in den Hafträumen Nr. 2.. und Nr. 1.. in der Zeit vom 18.05. bis zum 08.07.2006 stelle eine Amtspflichtverletzung dar, weil die konkrete Ausgestaltung dieser Hafträume menschenunwürdig gewesen sei und daher gegen Art. 1 und 2 Abs. 1 GG verstoßen habe, und zwar wegen ihrer geringen Größe mit einer auf jeden Gefangenen entfallenden Grundfläche von nur 4,2 qm und wegen der sanitären Ausstattung mit einer räumlich nicht abgetrennten Toilette. Für das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs komme es jedoch nicht nur auf das Vorliegen einer menschenunwürdigen Unterbringung an, sondern auch darauf, dass sich diese Art der Unterbringung tatsächlich für den betreffenden Gefangenen als belastend darstelle. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass der Kläger mit seinem Antrag vom 05.06.2006 auf Verlegung in eine Einzelzelle zu erkennen gegeben habe, dass er besonderen Wert auf eine Einzelunterbringung lege. Dagegen habe der Kläger nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, auch schon vor dem 05.06.2006 entsprechend belastet gewesen zu sein. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nämlich nicht fest, dass der Kläger auch bereits vor dem 05.06.2006 Anträge auf Verlegung in einen Einzelhaftraum gestellt habe. Daher komme die Gewährung einer Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der Haft für den Zeitraum vor dem 05.06.2006 nicht in Betracht. Wegen eines Organisationsverschuldens des beklagten Landes in Gestalt der Schaffung einer nur unzureichenden Zahl an Haftplätzen sei die Amtspflichtverletzung in Form der menschenunwürdigen Unterbringung des Klägers in der Zeit vom 05.06. bis zum 08.07.2006 auch schuldhaft begangen worden. Der Entschädigungsanspruch des Klägers sei auch nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da das beklagte Land nicht habe belegen können, dass der Kläger durch den zumutbaren Gebrauch von Rechtsmitteln die Dauer der Unterbringung unter menschenunwürdigen Bedingungen hätte verkürzen können. Zwar habe der Kläger die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe jedoch nicht fest, dass über einen Rechtsbehelf voraussichtlich zu Gunsten des Klägers entschieden und diese Entscheidung umgesetzt worden wäre. Das beklagte Land habe nämlich nicht belegen können, dass im fraglichen Zeitraum eine Unterbringung des Klägers in einem Einzelhaftraum oder in einem menschenwürdigen Bedingungen entsprechenden Gemeinschaftshaftraum möglich gewesen und auch tatsächlich erfolgt wäre. Nach Aussage des Zeugen H. lasse sich aus der vorgelegten Auflistung der Anzahl der freien Hafträume nicht der Schluss ableiten, dass alle diese Hafträume über den gesamten Zeitraum hinweg frei gewesen seien; vielmehr handele es sich bei diesen Hafträumen um solche, die an dem betreffenden Tag morgens frei gewesen seien, im Laufe des Tages aber möglicherweise wieder mit Häftlingen belegt worden seien. Außerdem sei dem Kläger auf seinen Antrag vom 05.06.2006 konkret mitgeteilt worden, dass ein Einzelhaftraum nicht zur Verfügung stehe. Vor diesem Hintergrund lasse sich nicht feststellen, dass im Falle der Ausschöpfung von Rechtsmitteln durch den Kläger eine frühere Verlegung in einen Einzelhaftraum erfolgt wäre. Der Höhe nach sei unter Berücksichtigung aller Umstände eine Geldentschädigung in Höhe von 20,- € pro Tag gerechtfertigt, so dass sich für den Zeitraum vom 05.06. bis zum 08.07.2006 ein Gesamtbetrag von 680,- € errechne.
Das Landgericht hat weiter ausgeführt, darüber hinausgehende Ansprüche stünden dem Kläger weder gemäß Art. 5 Abs. 5 MRK i.V.m. § 253 BGB noch wegen Verstoßes gegen Art. 3 MRK zu. Dagegen sei der Anspruch auf Freistellung von vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 124,36 € gemäß §§ 839, 249 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründet.
Gegen dieses Urteil, soweit das Landgericht durch dieses dem Klageantrag entsprochen hat, richtet sich die Berufung des beklagten Landes.
Das beklagte Land ist der Auffassung, entgegen der Meinung des Landgerichts könne auch für den Zeitraum vom 05.06. bis zum 08.07.2006 nicht von einer menschenunwürdigen Unterbringung des Klägers ausgegangen werden, jedenfalls nicht in der Form, dass die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs gerechtfertigt sei. Die Erheblichkeitsschwelle, ab der eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. der Menschenwürde eines Strafgefangenen zu einer Entschädigung in Geld führe, sei im vorliegenden Fall nicht erreicht. Soweit das Landgericht insoweit auf den Antrag des Klägers vom 05.06.2006 auf Verlegung in einen Einzelzelle abstelle, habe es sich nur um einen formlosen Antrag gehandelt, der sich zudem lediglich an einen Abteilungsbeamten und nicht etwa an die Anstaltsleitung gerichtet habe. Nachdem diesem Antrag nicht entsprochen worden sei, habe der Kläger sein Anliegen unstreitig nicht durch das Ergreifen von Rechtsbehelfen weiterverfolgt, Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass der Kläger die Situation offenbar selbst nicht als unerträglich empfunden habe. Auch sei der vom Landgericht gegenüber dem beklagten Land erhobene Vorwurf eines Organisationsverschuldens unberechtigt, weil die zwischenzeitlich erfolgte Schaffung neuer Haftplätze, die erfolgten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, der Einbau von Sanitärkabinen sowie die Belegungssteuerung den Schluss zuließen, dass sich die Justizverwaltung des beklagten Landes des Problems der Überbelegung der Haftanstalten rechtzeitig angenommen und erhebliche Anstrengungen unternommen habe, um die Unterbringungssituation in den Justizvollzugsanstalten zu verbessern und eine menschenwürdige Unterbringung zu gewährleisten. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass dem geltend gemachten Anspruch § 839 Abs. 3 BGB nicht entgegenstehe. Die Würdigung des Landgerichts, das beklagte Land habe nicht belegen können, dass eine Unterbringung des Klägers in einem menschenwürdigen Haftraum möglich gewesen und tatsächlich erfolgt wäre, sei unzutreffend. Es sei nämlich nicht erforderlich, dass einem Verlegungsantrag des Klägers auf Unterbringung in einem Einzelhaftraum problemlos und unverzüglich hätte entsprochen werden können. Entscheidend sei vielmehr, dass einem erfolgreichen Rechtsmittel des Klägers Folge geleistet worden wäre, was auf Grund der hohen Fluktuation in einer JVA durchaus möglich gewesen wäre; außerdem hätte die Möglichkeit bestanden, den Kläger in einem Einzelhaftraum in einer anderen JVA unterzubringen. Bei dieser Betrachtung sei allein auf die Person des Klägers abzustellen und nicht darauf, ob gleichzeitig auch bei allen anderen betroffenen Gefangenen der JVA eine zeitnahe Beendigung der menschenunwürdigen Unterbringung möglich wäre.
Das beklagte Land beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 06.01.2010 - 2 O 360/08 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Unrecht der Klage teilweise stattgegeben und das beklagte Land zur Zahlung von 680,- € nebst Zinsen an den Kläger und zur Freistellung des Klägers von vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 124,36 € verurteilt.
Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Anspruch aus §§ 839, 253 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum zu. Die Erheblichkeitsschwelle, ab der eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. der Menschenwürde eines Strafgefangenen gerade zu einer Entschädigung in Geld führt, ist im vorliegenden Fall nach Abwägung aller vorgetragenen objektiven und, soweit objektiv manifestiert, subjektiven Umstände des Falles nicht erreicht, und zwar auch nicht für den vom Landgericht angenommenen Zeitraum vom 05.06. bis zum 08.07.2006.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger zwar am 05.06.2006 schriftlich bei der JVA-Abteilungsleiterin M. die Verlegung in einen Einzelhaftraum beantragt und ist er nach Mitteilung der angesprochenen Bediensteten auf eine Warteliste gesetzt worden, dieses Anliegen hat er dann aber nicht weiterverfolgt. Insbesondere hat er keinen Widerspruch nach dem Vorschaltverfahrensgesetz NRW eingelegt und sodann auch nicht den im Fall der Strafhaft einschlägigen Rechtsweg gemäß den §§ 109, 114 Abs. 2 StVollzG beschritten. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Kläger die Situation offenbar selbst nicht als unerträglich empfunden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 27.02.2009 - I-18 W 12/09 -). Darauf, dass der Kläger die genannten weitergehenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht gekannt haben mag, kommt es nicht an. Wer keinen förmlichen Antrag an die Anstaltsleitung auf Zuweisung eines Einzelhaftraums stellt und sich statt dessen mit ablehnenden Antworten von Bediensteten unterhalb der Anstaltsleitung zufrieden gibt und sich nicht weiter erkundigt, zeigt auch dadurch, dass ihm das Anliegen nicht wirklich wichtig ist.
Das Vorliegen der spezifischen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. der Menschenwürde, das nach den allgemeinen Grundsätzen von dem vermeintlich Verletzten zu belegen ist, ist daher für den vorliegenden Einzelfall nicht schlüssig dargelegt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 11.03.2010 – III ZR 124/09 – (BeckRS 2010 09293 = MDR 2010, 743 f.) ausdrücklich klargestellt, dass sich die Frage, wo im Rahmen der Bandbreite der in Betracht kommenden Fälle menschenunwürdiger Unterbringung die so genannte Erheblichkeitsschwelle liegt, bei deren Überschreiten eine Geldentschädigung zu gewähren ist, nicht abstrakt-generell klären lässt, sondern der tatrichterlichen Beurteilung im Einzelfall überlassen ist.
Zum anderen steht dem Entschädigungsbegehren des Klägers aber auch § 839 Abs. 3 BGB entgegen, weil der Kläger es jedenfalls fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch des im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittels, nämlich durch Einleitung eines Verfahrens nach §§ 109, 114 StVollzG, abzuwenden.
Soweit das Landgericht hierzu in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten hat, hierauf könne sich das beklagte Land nicht berufen, weil es wegen der hohen Auslastung der betreffenden JVA nicht möglich gewesen wäre, an der tatsächlichen Haftsituation des Klägers etwas zu ändern, trifft dies wegen der ständigen Fluktuation in der Belegung einer JVA nicht zu. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung vom 11.03.2010 für eine dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbare Fallgestaltung ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Anstaltsleitung jedenfalls denjenigen, zu dessen Gunsten eine Gerichtsentscheidung ergangen wäre, bei der Vergabe von Einzelzellen vorrangig berücksichtigt hätte. Allein aus dem Umstand, dass mittlerweile zahlreiche Strafgefangene jetzt mehr oder weniger zeitgleich Haftentschädigung verlangen, könne bei lebensnaher Betrachtung nämlich nicht ohne Weiteres geschlossen werden, alle Anspruchsteller hätten vormals auch zeitgleich Anträge auf Änderung ihrer Haftbedingungen gestellt. Konkret in Bezug auf die JVA D. hat der in erster Instanz vernommene Zeuge H., der allerdings erst nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum Bediensteter dieser JVA war, an Hand einer von ihm abgerufenen computergestützten Liste festgestellt, dass nahezu an jedem Tag Hafträume, in denen eine menschenwürdige Unterbringung von Gefangenen möglich war, frei wurden, so dass bei Vorliegen eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses eine Unterbringung des Klägers in einem solchen Haftraum konkret möglich gewesen wäre. Auch wenn der Zeuge H. nichts dazu sagen konnte, ob bereits im Juni 2006, wenn der betreffenden JVA ein Gerichtsbeschluss vorgelegt wurde, wonach ein Gefangener in einem Einzelhaftraum unterzubringen war, dem auch sofort Folge geleistet wurde, hat er jedenfalls bestätigt, dass ein solcher Gerichtsbeschluss heute sofort umgesetzt werde, wobei notfalls ein Einzelhaftraum "frei gemacht" werde.
Außerdem ist, wie der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt hat, grundsätzlich auch ohne konkreten Nachweis für den betreffenden Einzelfall davon auszugehen, dass in einem Rechtsstaat Behörden gerichtliche Entscheidungen beachten. Sofern somit in der Haftanstalt, in der der Kläger einsaß, eine menschenwürdige Unterbringung nicht möglich gewesen wäre, hätte das beklagte Land auch die Möglichkeit der Verlegung in eine andere Haftanstalt (möglicherweise auch in einem anderen Bundesland) prüfen müssen. Sofern auch dies nicht möglich gewesen wäre, hätte das beklagte Land in letzter Konsequenz die Strafvollstreckung unterbrechen müssen, denn die Aufrechterhaltung eines gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßenden Zustandes ist verboten. Diese Überlegungen zeigen, dass die Annahme des Landgerichts, bei einem Erfolg des Rechtsmittels hätte das beklagte Land die tatsächliche Haftsituation des Klägers nicht ändern können, den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird.
Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass ein solches Rechtsmittel Erfolg gehabt hätte, wenn der Kläger es eingelegt hätte.
Bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Nichtgebrauch des Rechtsmittels und dem eingetretenen Schaden ist im Ausgangspunkt darauf abzustellen, wie nach Ansicht des über den Staatshaftungsanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise über das Rechtsmittel hätte entschieden werden müssen. Da im Fall des Klägers eine die Menschenwürde verletzende Unterbringung gegeben war, hätte das Rechtsmittel hiernach Erfolg gehabt. Soweit im Zuge dieser Kausalitätsprüfung ergänzend die Rechtspraxis hinsichtlich der in Rede stehenden Frage zum Zeitpunkt in Betracht zu ziehen ist, in dem das Rechtsmittel hätte eingelegt werden müssen, ergibt sich kein abweichendes Ergebnis. Denn eine vom Ergebnis des Senats abweichende Spruchpraxis der Strafvollstreckungskammern zur hier in Rede stehenden Frage, ob eine die Menschenwürde verletzende Unterbringung gegeben ist, ist weder ersichtlich noch dargetan. Soweit der Kläger hierzu die Auffassung vertritt, aus verschiedenen, von ihm vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen ergebe sich etwas anderes, ist dieser Einwand schon deshalb nicht erheblich, weil es sich bei diesen Entscheidungen sämtlich um solche handelt, die von zum Oberlandesgerichtsbezirk Hamm gehörenden Gerichten erlassen worden sind. Eine Spruchpraxis, wie sie der Kläger behauptet, ist dem Senat von zum für den vorliegenden Fall maßgeblichen Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf gehörenden Gerichten nicht bekannt; der Kläger hat auch keine derartigen Entscheidungen von Gerichten dieses Bezirks vorgelegt. In Anbetracht der zu diesem Komplex bis Juni 2006 bereits ergangenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13.03.2002 (NJW 2002, 2700 f. sowie vom 27.12.2005 (NJW 2006, 1580 f.) ist es auch fern liegend, dass eine zur Entscheidung angerufene Strafvollstreckungskammer bei der Frage, ob die Unterbringung der Antragstellerin gegen die Menschenwürde verstößt, in dem Zeitraum zwischen Anfang Juni bis Anfang Juli 2006 zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre als der Senat.
Hieraus folgt, dass der Kläger – hätte er sich dieses Rechtsmittels bedient – allenfalls für die Dauer des Verfahrens weiterhin menschenunwürdig untergebracht geblieben wäre, wobei für dieses Verfahren die übliche Verfahrensdauer von zwei bis drei Wochen zugrunde zu legen ist.
Die somit durch den Gebrauch dieses Rechtsmittels nicht abwendbare Fortdauer der rechtswidrigen Unterbringung genügt jedoch – wie bereits dargelegt – keinesfalls, um die Erheblichkeitsschwelle zu überschreiten, weil im vorliegenden Fall feststeht, dass der Kläger unmittelbar nach seiner Verlegung in den in Rede stehenden Haftraum in der JVA D. nur auf unterer Hierarchieebene um die Verlegung in eine Einzelzelle gebeten hat.
Nach alledem hat die Berufung des beklagten Landes Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 680,- €