Berufung zu Haftung für verloren gegangene Sendung; Mitverschulden und Verbotsgut
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Transportversicherer) verlangt Schadensersatz wegen Verlusts eines Messarms, den die Beklagte im grenzüberschreitenden Transport befördert hatte. Zentrale Frage war, ob ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen Nichtangabe des Warenwerts kausal ist und den Anspruch kürzt. Das OLG bestätigt den Anspruch nach Art.17 Abs.1, 29 CMR i.V.m. §435 HGB in voller Höhe, da nicht feststellbar ist, dass die Beklagte die Beförderung bei Kenntnis des Werts abgelehnt hätte. Wechselkursschwankungen und Unsicherheiten bei der Wertermittlung verhinderten eine Zuschreibung kausalen Mitverschuldens.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen; Anspruch der Klägerin in voller Höhe bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Transporteur haftet für Verlust der Sendung nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 CMR; der Schadensersatzanspruch kann auf den Versicherer übergehen und von diesem geltend gemacht werden.
Ein Mitverschulden des Absenders oder Versicherungsnehmers führt nur dann zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs, wenn es kausal für den eingetretenen Schaden geworden ist.
Die bloße Nichtangabe oder Unterschätzung des Warenwerts rechtfertigt keine Haftungsreduzierung, sofern nicht nachweisbar ist, dass der Frachtführer bei Kenntnis des tatsächlich den Grenzwert übersteigenden Werts die Beförderung abgelehnt hätte.
Bei der Prüfung der Kausalität sind Wechselkursschwankungen, Unsicherheiten der Wertermittlung und die Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungsstichtage zu berücksichtigen; geringfügige Abweichungen der Schätzung begründen nicht automatisch Fahrlässigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 31 O 47/09
Bundesgerichtshof, I ZR 245/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.09.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
I.
Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma F… GmbH & Co. KG (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) in K… aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend wegen des Verlusts einer Sendung vom 13.06.2008, die der Beklagten von der Firma P… GmbH in Österreich zum Transport an die Versicherungsnehmerin der Klägerin übergeben wurde und nach dem Vorbringen der Klägerin einen Messarm enthalten hat.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 32.030,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Urteil vom 18.07.2012 zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten gegen das Senatsurteil hat der Bundesgerichtshof es aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Beklagte behauptet, dass der Schaden bei einem Hinweis auf den Warenwert vollständig vermieden worden wäre, da sie bei einem entsprechenden Hinweis die Beförderung abgelehnt hätte. Wie dem Senat aus Parallelfällen bekannt sei, sei das der Fall. Hiervon ausgehend entfalle eine Haftung der Beklagten.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin behauptet, bei Angabe des zugrunde zu legenden Wertes wäre die Übernahme der Sendung nicht unterblieben. Es sei vielmehr gerichtsbekannt, dass die Beklagte die Übernahme von Sendungen mit einem Warenwert, der zwar 5.000,00, nicht jedoch 56.000,00 € übersteige, nicht ablehne. Zu berücksichtigen sei jedenfalls, dass der Wert der Sendung nur unerheblich über der Verbotsgrenze gelegen habe. Zudem habe es sich bei ihrer Versicherungsnehmerin um eine Dauerkundin der Beklagten gehandelt, welcher bekannt gewesen sei, dass es sich bei deren Waren um hochwertige Artikel handele.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen und der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil, das Urteil des Senats vom 18.07.2012 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2013 verwiesen sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des Landgerichts Düsseldorf, 31 O 45/07 und 31 O 55/07, sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 32.030,00 € nebst Zinsen verurteilt.
1.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin gemäß Art. 17 Abs. 1, 29 CMR i.V.m. § 435 HGB Schadensersatz für den Verlust des streitgegenständlichen Messarms in voller Höhe beanspruchen. Eine Kürzung des Anspruchs wegen eines Mitverschuldens ihrer Versicherungsnehmerin kommt nicht in Betracht.
Zwar ist aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass es sich bei dem der Beklagten nebst Verpackung übergebenem Messarm um Verbotsgut im Sinne der Beförderungsbestimmungen der Beklagten handelte, da der Wert des Messarms einschließlich Verpackung ausgehend von dem am Tag der Übernahme geltenden Wechselkurs der Europäischen Zentralbank von 1,5336 USD pro Euro bei einem anzunehmenden Zeitwert von insgesamt 32.780,00 € mit einem umgerechneten Wert von 50.271,41 USD die Verbotsgrenze überstieg. Es fehlt jedoch an einem für den Schadenseintritt kausalen Mitverschulden.
a.
Inwieweit der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Verschulden zur Last fällt, kann vorliegend im Ergebnis dahin stehen.
Die Frage erscheint generell zweifelhaft in den Fällen, in denen sich der Wechselkurs zwischen der Fertigstellung der Sendung und deren Übergabe derart ändert, dass die Wertgrenze erst zum Zeitpunkt der Übergabe überschritten ist. Das kann angesichts der Feststellung des Wechselkurses der Europäischen Zentralbank jeweils um 14:15 Uhr eines Tages dazu führen, dass eine Sendung je nach Zeitpunkt der Übergabe (vormittags oder nach 14:15 Uhr) der Verbotsgrenze unterfällt oder nicht. Weitergehende Fragen ergeben sich, wenn sich der Versender – wie nach Aussage des Zeugen S… möglich – selbst bei der Beklagten nach dem Wechselkurs erkundigt und hier vor einer maßgebenden Änderung des Kurses die Auskunft erhält, dass die Verbotsgrenze nicht erreicht sei. Hier stellt sich nicht nur die Frage, ob der Versender gehalten gewesen wäre, sich kurz vor der Übergabe erneut bezüglich des Wertes zu vergewissern. Fraglich wäre weiterhin, welche Wirkungen es hätte, wenn die Beklagte ihrerseits nicht den jeweils aktuellen Kurs bzw. den Kurs der Europäischen Zentralbank zugrunde legt. Der Zeuge S… konnte insoweit keine Angaben machen. Er vermochte insbesondere nichts zu den Modalitäten der Aktualisierung des Kurses sowie dazu zu sagen, welcher Kurs hier jeweils zur Anwendung gelangt.
Auf die vorstehenden Fragen kommt es vorliegend indes vor dem Hintergrund nicht entscheidend an, dass auch bei Zugrundelegung der an den Vortagen der Übergabe der Sendung geltenden Wechselkurse der Europäischen Zentralbank die Verbotsgrenze überschritten gewesen wäre. Im Übrigen fehlt es an der Kausalität eines etwaigen Mitverschuldens (dazu nachfolgend).
b.
Ungeachtet des Vorstehenden fragt sich weiterhin, wie sich der Umstand auswirkt, dass es sich hier um eine Sendung handelte, deren Zeitwert im Rechtsstreit erst durch Sachverständigengutachten ermittelt werden musste und deren Anschaffungspreis im Dezember 2006 mit 39.190,00 € deutlich höher lag als der Zeitwert. Insoweit blieb der Versicherungsnehmerin der Klägerin hier lediglich, eine eigene Schätzung des Zeitwerts vorzunehmen, wobei angesichts des vom Sachverständigen ermittelten Werts eine geringfügig niedrigere Bewertung bereits dazu geführt hätte, dass die Grenze nicht überschritten gewesen wäre. Sogar die Außerachtlassung der Verpackung konnte zu einem anderen Ergebnis führen. Dies alles in den Blick genommen fragt sich, ob eine geringfügig hinter dem sachverständigenseits ermittelten Wert zurückbleibender und damit die Verbotsgrenze nicht übersteigender geschätzter Zeitwert überhaupt den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet und wie sich gegebenenfalls ein Hinweis auf den Anschaffungspreis und etwaige Unsicherheiten ausgewirkt hätte. Letztlich bedürfen die vorstehenden Fragen keiner Entscheidung.
c.
Der Senat kann nämlich nicht feststellen, dass ein etwaiges Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin kausal für den Schadenseintritt geworden ist, weil die Beklagte, wenn ihr der die Verbotsgrenze übersteigende Wert der Sendung bekannt gewesen wäre, die Beförderung abgelehnt hätte.
Der Zeuge S… hat zwar bekundet, die Fahrer seien seiner Erfahrung nach mit den Beförderungsbedingungen der Beklagten vertraut und müssten bei einer möglichen Überschreitung der Wertgrenze aufmerksam werden. Im Regelfall dürften die Fahrer den Wechselkurs nicht kennen, dürften sich dann aber mit den Mitarbeitern in den jeweiligen Paketauslieferungscentern in Verbindung setzen. Es bestünde auch die Möglichkeit, den Kunden um nähere Angaben zu bitten, welcher seinerseits im Callcenter der Beklagten anrufen könne, wo der Gegenwert anhand eines Währungsrechners ermittelt werden könne. Auf welchen Kurs das Callcenter abstelle und wann der Rechner aktualisiert werde, könne er allerdings nicht sagen.
Hiervon ausgehend lässt sich aber jedenfalls in Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen S…r, der nur knapp 4 Monate vor der Übergabe der streitgegenständlichen Sendung am 28.02.2008 vor dem Landgericht Düsseldorf in den beigezogenen Verfahren 31 O 45/07 und 31 O 55/07 vernommen worden ist (Bl. 80 f. BA 31 O 45/07, Bl. 92 f. BA 31 O 55/07), nicht feststellen, dass die Beklagte die Übernahme der Sendung abgelehnt hätte. Wie der Zeuge S…r seinerzeit glaubhaft bekundet hat und in der Folgezeit vom Senat auch als gerichtsbekannt angesehen worden ist, wurden Sendungen mit einem Wert bis 50.000,00 € ohne Probleme transportiert. Erst ab einem Wert von 50.000,00 € hätte es – so der Zeuge - wahrscheinlich vom Abholfahrer Rückfragen in der Zentrale gegeben. Dies zugrunde gelegt wäre die streitgegenständliche Sendung unzweifelhaft übernommen worden, auch wenn die Versicherungsnehmerin der Klägerin aus Gründen äußerster Vorsicht den Einkaufspreis angegeben hätte.
Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb er insoweit den Angaben des Zeugen S…, dem die von dem Zeugen S…r geschilderte Handhabung nicht bekannt war, mehr Glauben schenken sollte als denen des Zeugen S…r. Insbesondere sind die Angaben des Zeugen S…r nicht durch Zeitablauf überholt, weil sie erst kurz vor dem fraglichen Zeitpunkt gemacht worden sind und die seinerzeit praktizierte Verfahrensweise betreffen. Ungeachtet dessen, inwieweit die Angaben des Zeugen S… für sich genommen die Feststellung der Kausalität zuließen, lässt sich mithin jedenfalls in Anbetracht der Angaben des Zeugen S…r nicht feststellen, dass die Beklagte die Beförderung abgelehnt hätte, wenn ihr der vom Sachverständigen ermittelte Wert bzw. der Einkaufswert bekannt gewesen wären, so dass es an der Kausalität eines etwaigen Mitverschuldens mangelt.
2.
Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
3.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
4.
Streitwert: 32.030,00 €