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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-18 U 20/04·06.07.2004

Frachtführerhaftung im EDI-Paketversand: Verlust von Software – keine Haftungsbeschränkung

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin als Transportversicherer nahm die Beklagte wegen Verlusts eines Pakets aus einem Transportauftrag auf Schadensersatz in Anspruch. Streitpunkte waren u.a. Aktivlegitimation durch (konkludente) Abtretung, der Nachweis von Übergabe und Inhalt/Wert der Sendung im EDI-Verfahren sowie Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration. Das OLG bestätigte eine Haftung nach § 425 HGB ohne Haftungsbeschränkung und wies die Berufung zurück. Ein Mitverschulden des Absenders verneinte der Senat, da die Beklagte nicht darlegte, dass Wertpakete im EDI-Verfahren tatsächlich mit erhöhter Sicherheit befördert würden, und kein ungewöhnlich hoher Schaden vorlag.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zum Schadensersatz nach § 425 HGB zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Überlassung von Schadensunterlagen an den Transportversicherer kann als konkludente Abtretung der Schadensersatzansprüche aus dem Frachtvertrag ausgelegt werden.

2

Im EDI-Verfahren kann die Unterschrift des Fahrers unter die Versanddaten-Zusammenfassung in Verbindung mit einem Absendemanifest den Beweis der Übergabe erbringen, wenn der Frachtführer nach Eingang im ersten Umschlagslager nicht unverzüglich das Fehlen einzelner Sendungen reklamiert.

3

Für Inhalt und Wert einer Warensendung kann – je nach Dokumentation – ein Beweis des ersten Anscheins sprechen; die Handelsrechnung kann nach § 429 Satz 3 HGB einen Anscheinsbeweis für den Warenwert begründen, sofern keine substantiierte Erschütterung vorgetragen wird.

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Sorgfalts- und Obhutspflichten des Frachtführers bestehen grundsätzlich unabhängig von Transportpreis und Massenverkehr; von allgemein üblichen Sicherheitsstandards kann nur aufgrund ausdrücklicher abweichender Vereinbarung abgewichen werden.

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Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration scheidet aus, wenn nicht feststeht, dass die Wahl einer Wertbeförderung im konkreten Organisationssystem tatsächlich zu erhöhter Transportsicherheit geführt hätte; eine Warnpflicht nach § 254 Abs. 2 BGB setzt zudem einen ungewöhnlich hohen Schaden voraus.

Relevante Normen
§ 425 HGB§ 429 Satz 3 HGB§ Art. 12 GG§ 254 Abs. 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Tenor

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhand-lung vom 16. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Amtsgericht R.

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November

2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen

des Landgerichts Düsseldorf (31 O 81/02) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

3

Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dahin entscheiden, dass die Beklagte der Firma C. IT wegen des Warenverlusts aus dem Transportauftrag vom 23. Februar 2001 gemäß § 425 HGB Schadensersatz schuldet, ohne sich auf Haftungsbeschränkungen berufen zu können. Dieser Schadensersatzanspruch ist im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen.

4

A.

5

Die erstinstanzlich erhobenen und zweitinstanzlich wiederholten Einwände der Beklagten gegen den erhobenen Klageanspruch greifen nicht durch.

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I.

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An der Aktivlegitimation der Klägerin besteht kein Zweifel. Die Beklagte räumt zweitinstanzlich ein, dass die Klägerin Transportversicherer der Firma C. IT ist. In der Überlassung der Schadensunterlagen (einschließlich der Abtretungserklärung der Firma C. U.) liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine konkludent erklärte Abtretung der Schadensersatzansprüche der Firma C. IT an die Klägerin.

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Diese Abtretung umfasst auch die Schadensersatzansprüche, die die Firma C. IT aufgrund der Abtretungserklärung der Firma C. U. vom 22. März 2001 erworben hat, da diese Abtretungserklärung den überlassenen Schadensunterlagen beigefügt war.

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Dass diese Abtretungserklärung der Firma C. U. sich auf ihre Absenderrechte aus dem hier in Rede stehenden Transportauftrag bezieht, kann angesichts des eindeutigen Wortlautes (Nennung der Trackingnummer und Benennung der verloren gegangenen Ware) nicht zweifelhaft sein.

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Der Einwand, diese Abtretungen verstießen gegen das Rechtsberatungsgesetz, verfängt nicht, weil die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, aus denen sich die Berechtigung dieses Einwandes ergeben könnte.

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II.

12

Nach ständigen Rechtsprechung des Senats zum sogenannten EDI-Verfahren der Beklagten erbringt die Unterschrift des Fahrers unter die EDI-Versanddaten-Zu-sammenfassung in Verbindung mit dem Absendemanifest Beweis für die Übergabe des Paketes, falls die Beklagte nicht nach Eingang des Feeders im ersten Umschlagslager umgehend reklamiert, eines der dort aufgeführten Pakete tatsächlich nicht erhalten zu haben.

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III.

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Dafür, dass in den beiden Paketen eine aus insgesamt aus 122 Softwareprogrammen bestehende Warensendung enthalten war, streitet nach der neuen Rechtsprechung des BGH der Beweis des ersten Anscheins.

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Zwar hat die Klägerin nur einen kombinierten Lieferschein/Rechnung vorzuweisen. Aus dem Absendemanifest aus der EDV der Beklagten ergibt sich jedoch, dass zu der Rechnung mit der Nummer 602141 zwei Pakete an die Firma C. IT auf den Weg gebracht worden sind. Damit steht fest, dass die in der Rechnung genannte Warensendung tatsächlich die Versandabteilung der Firma C. U. durchlaufen hat. Dieses Dokument hat mithin mindestens den gleichen Beweiswert wie ein Lieferschein über diese Warensendung.

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Es steht im vorliegenden Fall auch fest, dass das verloren gegangene Paket 100 dieser Softwareprogramme enthalten hat. Denn die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass das angekommene Paket lediglich 22 Softwareprogramme enthielt. Das belegen die interne Warenkontrolle der Firma C. IT (Bl. 10 GA), die ein Mitarbeiter dieser Firma über den Inhalt des angekommenen Pakets gefertigt hat, das Reklamationsschreiben der Firma C. IT (Bl. 11 GA), mit dem die Firma C. IT gegenüber der Firma C. U. angezeigt hat, dass statt der bestellten 122 nur 22 Programme angekommen sind, sowie das Bestätigungsschreiben der Firma C. U. (Bl. 82 GA), aus dem sich ergibt, dass das verloren gegangene Paket 100 Softwareprogramme enthalten hatte.

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Für den Wert der 100 Softwareprogramme erbringt die Handelsrechnung gemäß § 429 Satz 3 HGB einen Anscheinsbeweis. Substantiierte Einwände, die diesen Anscheinsbeweis erschüttern könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

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IV.

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Schließlich kann es der Firma C. U. auch nicht zum Mitverschulden gereichen, dass sie das hier in Rede stehende Paket nicht als Wertpaket versandt hat.

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Aufgrund der Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten ist zwar davon auszugehen, dass die Firma C. U. wusste, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll, denn dort ist ausgeführt: "Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket".

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Es steht jedoch nicht fest, dass dem Paket der Firma C. U. mit dieser erhöhten Sicherheit tatsächlich befördert worden wäre, wenn sie das Paket als Wertpaket tatsächlich versandt hätte.

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Um ein Paket als Wertpaket zu versenden, ist es im sogenannten EDI-Verfahren zum einen erforderlich, die Wertdeklaration bei der Eingabe der Paketdaten vorzunehmen. Dies allein gewährleistet jedoch nicht, dass das Paket tatsächlich in diesem Versandverfahren befördert wird. Denn wenn die Absenderin dieses wertdeklarierte Paket zusammen mit den anderen Paketen in den Paketcontainer gibt, wird dieses Paket weiterhin wie eine Standardsendung befördert.

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Wie und auf welche Weise die Beklagte sicherstellt, dass auch im EDI-Verfahren Wertpakete mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden, hat die Beklagte nicht dargetan.

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Die von ihr über die Beförderung von Wertpaketen vorgetragenen Kontrollen können nämlich bei Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, nicht umgesetzt werden. So kann zum Beispiel der Einsatzleiter den Abgleich zwischen den Adressaufkleberinformationen und den Versanddokumenten nicht vornehmen, weil es im EDI-Ver-fahren gar keine Versanddokumente mehr gibt. Folglich kann er auch nicht den Empfang des Wertpaketes auf dem Absendebeleg vornehmen. Schließlich kann der Einsatzleiter auch nicht die Plombennummer und die Containernummer auf dem (nicht vorhandenen) Frachtbrief eintragen.

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Auf diesen Mangel im Sachvortrag hat der Senat die Beklagte bereits in früheren Verfahren hingewiesen. Im Verhandlungstermin hat der Senat diesen Hinweis wiederholt. Gleichwohl hat die Beklagte hierzu im Verhandlungstermin weder ergänzenden Sachvortrag gehalten, noch hat sie eine Schriftsatzfrist zu diesem Hinweis beantragt.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2004 gibt dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil auch der Inhalt dieses Schriftsatzes keine andere Sachentscheidung zu rechtfertigen vermag.

27

In diesem Schriftsatz führt die Beklagte lediglich aus, dass die EDI-Kunden dem Fahrer wertdeklarierte Pakete gesondert übergeben müssen. Wann und wie sie die Firma C. U. hierüber informiert hat, teilt die Beklagte jedoch auch in diesem nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht mit. Informationen darüber, wie die erhöhte Beförderungssicherheit bei wertdeklarierten Pakete gewährleistet wird, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt, enthält dieser Schriftsatz ebenso wenig.

28

B.

29

Die weiteren Einwände, die die Beklagte in rechtlicher Hinsicht gegen das landgerichtliche Urteil erhebt, entsprechen ihrer Standardargumentation, weil sie sie mittlerweile in fast allen Berufungsverfahren erhebt. Dass der Senat sich diesen Rechtsauffassungen nicht anzuschließen vermag, ist der Beklagten inzwischen hinlänglich bekannt.

30

I.

31

Die Auffassung der Beklagten, sie könne mit ihren Kunden für die Beförderung von Standardpaketen vereinbaren, dass sie, die Beklagte, im Rahmen der Beförderung nur die für Briefe üblichen Sorgfaltspflichten und Sicherheitsstandards einhalten müsse, mag in der Sache zutreffen. Diese Rechtsausführungen liegen jedoch im vorliegenden Fall neben der Sache; denn die Auffassung der Beklagten ist unrichtig, sie habe mit der Firma C. U. eine dahingehende Absprache getroffen.

32

Eine ausdrückliche Abrede mit diesem Inhalt behauptet die Beklagte nicht. Eine dahingehende Abrede haben die Vertragsparteien auch nicht konkludent getroffen. Das Argument, sie, die Beklagte, könne nur die Sorgfaltsmaßnahmen schulden, die sie zu dem niedrigen Transportpreis und der von ihr auf dem Markt angebotenen Massenbeförderung von Paketen auch realisieren könne, geht fehl. Mithin stimmt die Ausgangsthese der rechtlichen Überlegungen der Beklagten nicht. Die Sorgfaltspflichten und Sicherheitsstandards, die ein Frachtführer aufgrund des von ihm abgeschlossenen Frachtvertrages schuldet, bestehen unabhängig von der Höhe der vereinbarten Vergütung und der Menge an Gütern, die dieser Frachtführer täglich umschlägt. Indem er ohne ausdrücklich abweichende Absprachen einen Frachtvertrag abschließt, verpflichtet er sich daher zugleich, die für die Erfüllung seiner Obhutspflichten vertraglich geschuldeten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen unter anderem die von der Beklagten nicht eingerichteten Schnittstellenkontrollen während des Warenumschlages.

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Ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, wonach den Marktteilnehmern inzwischen bekannt sei, dass sie, die Beklagte, diese geschuldeten Sicherheitsstandards nicht einhalte und sie seien damit einverstanden, kann dahinstehen. Der Umstand, dass die Marktteilnehmer die Beklagte bei eingetretenen Paketverlusten auf vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen, spricht eher gegen diese These.

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Rechtlich erheblich ist diese Frage indessen auf keinen Fall, weil die Beklagte die Einhaltung der vertraglich geschuldeten Sicherheitsstandards auch dann schuldet, wenn ihr Vertragspartner schon bei Abschluss des Frachtvertrages weiß oder wissen muss, dass die Beklagte ihren Vertragspflichten nicht nachkommen wird. Die Auffassung der Beklagten, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu müssen, sobald sich allgemein herumgesprochen hat, dass sie sich beharrlich weigert, die erforderlichen Sicherheitsstandards einzuhalten, findet im Gesetz keine Stütze.

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Insoweit kann dieses Wissen der Kunden um die sicherheitstechnischen Organisationsmängel bei der Beklagten allenfalls dazu führen, dass dem Kunden der Vorwurf des mitwirkenden Verschuldens zu machen ist. Diesen Einwand kann die Beklagte jedoch im vorliegenden Fall nicht erheben, weil sie nicht nachzuweisen vermag, dass die Firma C. U. diese Kenntnis vor Erteilung des hier in Rede stehenden Transportauftrages hatte. Ihre pauschale Behauptung, dieser Firma vor der Auftragserteilung den tatsächlich ständig praktizierten niedrigen Sicherheitsstandard vorgestellt zu haben, steht beweislos im Raum.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält Ziffer 2 ihrer Beförderungsbedingungen weder eine Leistungsbeschreibung noch kann diese Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass der Absender sich damit einverstanden erklärt, dass die Pakete lediglich mit dem Sicherheitsstandard von Briefen befördert werden. Dies hat der Senat bereits wiederholt näher begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen zum Beispiel im Senatsurteil vom 16. Juni 2004, I – 18 U 237/03.

37

II.

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Unzutreffend ist auch der zweite rechtliche Einwand der Beklagten, wonach der Absender nach ihren AGB verpflichtet sei, eine Wertdeklaration vorzunehmen, wenn der Warenwert der Warensendung über 1.000,- DM liegt. Eine dahingehende Verpflichtung ist in den AGB der Beklagten nämlich nicht normiert. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Sinnzusammenhang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil Standardsendung, Expresspaket und Wertpaket als drei Transportarten angeboten werden, die nebeneinander stehen, so dass die AGB dem Versender gerade die Wahl lassen, ob er Pakete mit einem Wert über 1.000,- DM als Standardsendung, Expresspaket oder als Wertpaket versendet. Damit geht die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst davon aus, dass der Absender auch bei höherwertigen Paketen nicht verpflichtet ist, den Warenwert zu deklarieren. Hieraus wiederum folgt, dass er durch das Unterlassen einer Wertdeklaration bei der Beklagten auch keinen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt haben kann, das von ihm übergebene Paket enthalte nur Waren im Wert von bis zu 1.000,- DM, wenn eine Wertdeklaration unterbleibt.

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Die fehlende Wertdeklaration hat nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lediglich zur Folge, dass ihre Haftung im Falle des Verlusts oder der Beschädigung grundsätzlich auf 1.000,- DM beschränkt ist. Sofern sie den Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt hat, sehen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch auch bei unterbliebener Wertdeklaration eine volle Haftung der Beklagten vor.

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III.

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Schließlich ist es auch unrichtig, dass die Klägerin (und damit auch der BGH sowie der Senat mit seiner ständigen Rechtsprechung) von der Beklagten die Einhaltung der Standards für Wertpakete fordert, wenn der Absender lediglich die Standardversendung gewählt hat. Die vorstehenden Ausführungen zeigen vielmehr, dass der Senat nur die Einhaltung der für Standardsendungen von jedem Frachtführer zu fordernden Sicherheitsstandards verlangt, die im Warentransportgeschäft allgemein üblich und anerkannt sind und zu deren Einhaltung sich die Beklagte – wie dargelegt – auch bei Abschluss eines Frachtvertrages über die Standardbeförderung vertraglich verpflichtet hat. Von dieser Verpflichtung kann die Beklagte sich nur dann befreien, indem sie dies mit ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart.

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IV.

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Schließlich verletzt die ständige Rechtsprechung des Senats die Beklagte auch nicht in ihren Rechten aus Art. 12 GG. In die Freiheit der Beklagten, den Beruf des Frachtführers auszuüben, wird nicht dadurch unzulässigerweise eingegriffen, dass sie für die von ihr im Zuge dieser Berufsausübung begangenen schuldhaften Vertragsverletzungen Schadensersatz leisten muss.

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Dem Senat liegt es auch fern, der Beklagten die Einhaltung der vertraglich geschuldeten Schnittstellenkontrollen aufzuzwingen. Er zieht lediglich im jedem einzelnen Streitfall die haftungsrechtlich im Gesetz vorgesehenen Konsequenzen aus dem vertragswidrigen Unterlassen dieser Kontrollen.

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Hierdurch wird es der Beklagten auch nicht unmöglich gemacht, Pakete im Massenverkehr zu Briefbedingungen zu befördern, weil es der Beklagten frei steht, sich mit ihren Kunden dahin zu einigen, dass von ihr für die Paketbeförderung nur der für Briefe typischen Sicherheitsstandard geschuldet wird. Wenn sie dies jedoch – wie in den vorliegenden Fällen – nicht mit dem Kunden abgesprochen hat, muss sie sich daran festhalten lassen, dass sie ihrem Kunden die Einhaltung der im Frachtverkehr allgemein anerkannten und üblichen Sicherheitsstandards versprochen hat.

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V.

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Ebenso wenig kommt ein Mitverschulden der Firma C. U. gemäß § 254 Abs. 2 BGB in Betracht. Danach ist auch dann ein Mitverschulden des Geschädigten anzunehmen, wenn er es unterlassen hat, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, den dieser weder kannte noch kennen musste. Hier fehlt es schon in allen Schadensfällen an dem Eintritt eines ungewöhnlich hohen Schadens.

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Ein ungewöhnlich hoher Schaden liegt dann vor, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vom Schädiger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht erwartet werden musste. Die ungewöhnliche Höhe des Schadens kann deshalb nicht absolut oder anhand einer bestimmten Wertrelation bestimmt werden, sondern ist entsprechend dem Schutzzweck der in § 254 Abs. 2 BGB normierten Warnpflicht danach zu bestimmen, worauf der Schädiger bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hätte hinweisen müssen. Er liegt also dann vor, wenn ein Schaden eintritt, mit dem ein verständiger Teilnehmer des jeweiligen Geschäftskreises vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte, wenn die Vermögenseinbuße also das in dem jeweiligen Geschäftsverkehr zu erwartende Maß erheblich überschreitet.

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An diesen Maßstäben gemessen kann ein ungewöhnlich hoher Schaden nur bei einem Wert oberhalb von 50.000,- US $ angenommen werden, da die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standardpakete befördern will und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem haftungsbegründenden Schadenseintritt rechnete. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen will sie nämlich auch für nicht wertdeklarierte Sendungen bis zu dieser Höhe haften, sofern der Verlust durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Deshalb entsprach es aus ihrer Sicht durchaus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass ein Schaden bis zu dieser Höhe eintreten kann.

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Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie vertraue bei Standardsendungen darauf, dass das Paket lediglich Waren bis zu einem Wert von 1.000,- DM enthalte, weil nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versender bei dieser Versandart erklärt, kein darüber hinausgehendes Interesse zu haben. Die Beklagte hat ausweislich der vielen vor dem Senat geführten Rechtsstreite gerichtsbekannt Kenntnis davon, dass sich in den von ihr beförderten Paketen Güter mit einem höheren Wert befinden. Aus diesem Grund weiß sie, dass bei Verlust oder Beschädigung ein über die von ihr gewollte Haftungshöchstgrenze hinausgehender Schaden eintreten kann, für den sie nach den eigenen Geschäftsbedingungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auch unbeschränkt bis zur oben genannten Obergrenze von 50.000,- $ haften will. Diesen Sachverhalt bestätigt die Beklagte im Übrigen auch in ihrer Berufungsbegründung. Denn dort hat sie ausgeführt, ihre Kunden hätten die Wahl zwischen den verschiedenen Versandarten, jedoch würde sich die große Mehrzahl ihrer Kunden für die Standardsendung entscheiden, weil sie die billigste Versandart sei. Hiermit gesteht die Beklagte zu, dass ihr bekannt ist, dass die Mehrzahl ihrer Kunden Pakete mit Waren von mehr als 1.000,- DM versendet, aber gleichwohl auf die Wertdeklaration verzichtet, sondern den Standardtarif wählt.

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Ist ihr dieser Sachverhalt aber bekannt, kann sie nach Treu und Glauben billigerweise nicht geltend machen, sie vertraue darauf, dass Standardpakete nur Waren bis zu einem Warenwert von 1.000,- DM enthielten und hierauf habe sie sich für ihre Kunden erkennbar auch eingerichtet.

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C.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Ein Anlass, zugunsten der Beklagten die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens

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und Beschwer der Beklagten: 8.691,96 €.

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M. H. R.