CMR-Transportverlust im Unterfrachtführer-Lager: unbeschränkte Haftung nach Art. 29 CMR
KI-Zusammenfassung
Der Transportversicherer verlangte aus abgetretenem/übergegangenem Recht Schadensersatz wegen einer im Obhutszeitraum abhanden gekommenen Palette sanitärer Armaturen. Streitpunkt waren u.a. Haftungsbegrenzung, sekundäre Darlegungslast zum Verlustgeschehen sowie die Schadenshöhe bei „DDU“-Klausel. Das OLG bestätigte die Verurteilung: Der Verlust trat in der Obhutszeit ein und die Rechnung indizierte den Warenwert, der nach § 287 ZPO geschätzt werden konnte. Eine Haftungsbegrenzung scheiterte, weil der Frachtführer zu den konkreten Abläufen/Dokumentationen im Lager nicht ausreichend vortrug; qualifiziertes Verschulden (Art. 29 CMR) wurde daher bejaht. Ein Verfahrensfehler wegen verzögerter Zustellung der Streitverkündung verneinte das Gericht.
Ausgang: Berufung gegen die Verurteilung zum Schadensersatz nach Art. 17, 29 CMR wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Frachtführer haftet nach Art. 17 Abs. 1 CMR für Verlust des Gutes, wenn der Verlust während der Obhutsphase zwischen Übernahme und Ablieferung eintritt; das Verhalten eingesetzter Unterfrachtführer ist ihm nach Art. 3 CMR zuzurechnen.
Die unbeschränkte Haftung nach Art. 29 CMR entfällt nur, wenn der Frachtführer substantiiert darlegt, dass der Verlust nicht durch leichtfertiges Verhalten seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen ermöglicht wurde; insoweit trifft ihn eine gesteigerte Einlassungs- bzw. Darlegungsobliegenheit.
Zur Erfüllung dieser Darlegungsobliegenheit genügt es nicht, lediglich abstrakt Sicherungs- und Organisationsmaßnahmen eines Lagers zu schildern; erforderlich sind konkrete Angaben zum Eingang, zur Dokumentation, zur Lagerung und zum Zeitpunkt des Bemerken des Verlustes der betreffenden Sendung.
Der in einer Handelsrechnung ausgewiesene Kaufpreis ist ein taugliches Indiz für den Marktwert des Transportguts und kann Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO sein.
Beruft sich der Schädiger auf Vorteilsausgleichung wegen ersparter Transportkosten (z.B. bei Lieferklauseln wie DDU), hat er die Höhe der ersparten Kosten konkret darzulegen, um eine Anrechnung zu ermöglichen.
Tenor
Die von der Streithelferin der Beklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 08.07.2009 – 11 O 39/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Streithelferin der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
I.
Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der Fa. B. A. GmbH in T. die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen eines Transportschadensfalles in Anspruch. Dabei geht es um eine bei der Empfängerin, der Fa. A. in G./Schweden, nicht angekommene Sendung vom 17.03.2008, die aus einer Palette mit sanitären Armaturen bestand. Diese Palette ist im Lager eines von der Streithelferin der Beklagten, die als Unterfrachtführer von der Beklagten beauftragt war, ihrerseits eingeschalteten weiteren Unterfrachtführers, der Fa. N. H., verloren gegangen. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 08.07.2009 Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Beklagte zur Zahlung von 9.045,09 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und wegen des im Übrigen geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei der Klägerin bezüglich der verloren gegangenen Sendung gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR i.V.m. § 398 BGB zum Ersatz des der Versicherungsnehmerin der Klägerin durch den Verlust des Transportguts entstandenen Schadens verpflichtet. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich auf Grund einer wirksamen Abtretung des Schadensersatzanspruchs an sie. Der Verlust der Transportsendung sei während des Obhutszeitraums der Beklagten eingetreten, da sie sich das Verhalten der von ihr eingesetzten Unterfrachtführer gemäß Art. 3 CMR zurechnen lassen müsse. Die Beklagte habe die Sendung bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin auch vollständig und unbeschädigt übernommen, was sich aus dem Speditionsauftrag vom 17.03.2008 in Verbindung mit dem Inhalt der begleitenden Warenrechnung vom selben Tage ergebe. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg eine zu ihren Gunsten zu berücksichtigende Haftungsbeschränkung geltend machen, da die Beklagte insoweit ihrer Einlassungsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen und daher zu unterstellen sei, dass der Verlust der Transportsendung durch qualifiziertes Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR eingetreten sei. Das Vorbringen der Beklagten bzw. ihrer Streithelferin zu den zur Sicherung von Transportgut in dem Lager des Unterfrachtführers H. in Schweden, wo die Sendung abhanden gekommen sei, getroffenen Maßnahmen sei zu allgemein gehalten, um schwerwiegende Lücken in der Lagerorganisation und damit ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR ausschließen zu können. Insbesondere ergebe sich aus dem Sachvortrag der Beklagten bzw. der Streithelferin nicht, welche Vorkehrungen im Einzelnen der Unterfrachtführer H. gegen die Entwendung von Transportgut durch eigene Mitarbeiter getroffen habe. Die Höhe des eingetretenen Schadens habe die Klägerin in ausreichender Weise durch die Vorlage der betreffenden Handelsrechnung dargelegt. Abzüglich des von der Beklagten bereits gezahlten Teilbetrages von 889,22 € ergebe sich danach ein Schaden in Gestalt des Wertes der verloren gegangenen Ware in zuerkannter Höhe. Dafür, dass in dieser Handelsrechnung der Frachtlohn in den Warenpreis eingepreist gewesen sei, bestünden keine Anhaltspunkte. Ein darüber hinaus gehender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 775,64 € bestehe dagegen nicht, da diese Aufwendungen nicht verzugsbedingt angefallen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Streithelferin der Beklagten für diese eingelegte Berufung.
Die Streithelferin der Beklagten ist der Ansicht, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf rechtliches Gehör. Das Landgericht habe durch eine erhebliche Verzögerung bei der Übersetzung oder Zustellung der Streitverkündungsschrift an die ausführende Frachtführerin, die Fa. N. H., dazu beigetragen, dass diese dem Rechtsstreit im erstinstanzlichen Rechtszug nicht habe beitreten können. Dadurch sei es dazu gekommen, dass die Fa. N. H., die als einzige alle im Rahmen der sekundären Darlegungslast zum Abhandenkommen der Transportsendung interessierenden Umstände aus eigener Wahrnehmung kenne und ihre Mitarbeiter unmittelbar befragen könne, nicht durch eine Teilnahme an dem Prozess habe erfahren können, welchen ergänzenden Vortrag das Gericht noch vermisse, was sich zugleich nachteilig für die Beklagte ausgewirkt habe. Obwohl die Streitverkündung bereits mit Schriftsatz vom 25.02.2009 erklärt worden sei, sei die an die Fa. N. H. adressierte Streitverkündungsschrift erst am 26.06.2009 zur Post gegeben und dem Empfänger am 29.06.2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Da die Urteilsverkündung bereits am 08.07.2009 erfolgt sei, habe die Fa. N. H. auf die Streitverkündung faktisch nicht mehr reagieren können.
Die Streithelferin der Beklagten ist weiter der Auffassung, unabhängig davon sei das Landgericht in der Sache selbst rechtsfehlerhaft von einer Nichterfüllung der sekundären Beweislast durch die Beklagte bzw. sie, die Streithelferin, ausgegangen. So habe das Landgericht ohne entsprechende Anhaltspunkte unzutreffend unterstellt, dass die in den Schriftsätzen der Beklagten- bzw. Streithelferseite geschilderten Recherche- und Suchbemühungen in Bezug auf das abhanden gekommene Transportgut nicht zeitnah erfolgt seien; tatsächlich hätten diese bereits in der letzten Märzwoche 2008 stattgefunden. Ohne einen insoweit erforderlich gewesenen rechtlichen Hinweis habe das Landgericht aus dem fehlenden Sachvortrag zu einem möglichen Diebstahl durch eigene Mitarbeiter der Fa. N. H. auf eine Verletzung der sekundären Darlegungslast geschlossen. Bei einem entsprechenden Hinweis wäre bereits in erster Instanz vorgetragen worden, dass die Mitarbeiter der Fa. N. H. von den dargelegten Überwachungs- und Schutzmaßnahmen genauso erfasst würden wie Dritte. Eine Sendung mit einem Gewicht von 102 kg könne angesichts der Videoüberwachung des Lagers, des Verschlusses des Lagers und der Anwesenheit von Vorgesetzten auch nicht von einem Mitarbeiter der Fa. H. "in der Jackentasche" entwendet worden sein. Hinsichtlich der Schadenshöhe sei das Landgericht auf Grund der betreffenden Handelsrechnung rechtsfehlerhaft von der vollen Erstattungsfähigkeit des geltend gemachten Schadens ausgegangen. Ausweislich der Handelsrechnung habe die Versenderin, die Fa. B., die Armaturen zu der Kondition "DDU" verkauft, d.h. einschließlich der Kosten der Lieferung und Übergabe am Sitz der Käuferin. Da die Versenderin jedoch die Fracht nicht bezahlt habe, habe sie insoweit auch keinen Schaden erlitten.
Die Streithelferin der Beklagten beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 08.07.2009 – 11 O 39/09 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
II.
Die von der Streithelferin der Beklagten für diese eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; in der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.045,09 € gegen die Beklagte zuerkannt.
Die Klägerin kann als Transportversicherer der Fa. B. A. GmbH in T. aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Art. 17, 29 CMR wegen Verlustes des Gutes aus dem streitgegenständlichen Transport geltend machen. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht im Streit.
Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach Art. 17, 29 CMR liegen vor.
Der Verlust des Guts aus der streitgegenständlichen Sendung ist in dem nach Art 17 Abs. 1 CMR maßgeblichen Haftungszeitraum, d.h. während der Obhutsphase zwischen der Übernahme des Gutes durch die Beklagte und der (nicht erfolgten) Ablieferung eingetreten, nämlich durch Abhandenkommen in dem Lager des ausführenden Frachtführers, der Fa. N. H..
Auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung vom 17.03.2008 (Anlage K 3) steht zugleich der Wert des in der Obhut der Beklagten verloren gegangenen Transportguts fest, der sich auf insgesamt 9.934,31 € beläuft. Auf diesen Betrag hat die Beklagte vorprozessual 889,22 € gezahlt, woraus sich der zuerkannte Betrag in Höhe von 9.045,09 € errechnet. Die betreffende Verkaufsrechnung liefert ein Indiz für den Marktwert der Warensendung zum Zeitpunkt ihrer Übernahme durch den Frachtführer, das es rechtfertigt, den Schaden gemäß § 287 ZPO auf den in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zu schätzen.
Im Ergebnis ohne Erfolg wendet die Streithelferin der Beklagten dagegen ein, wegen der in der Handelsrechnung enthaltenen "DDU"-Klausel (delivery duty unpaid = frei unverzollt) sei davon auszugehen, dass in dem Rechnungspreis auch die Kosten der Anlieferung eingepreist seien, die die Versicherungsnehmerin der Klägerin im vorliegenden Fall wegen des Abhandenkommens des Transportguts vor Ablieferung erspart habe. Selbst wenn sich dies dem Grunde nach so verhält, müsste die Beklagte als Schädigerin darlegen, in welcher genauen Höhe die Versicherungsnehmerin der Klägerin in Folge des Abhandenkommens des Transportguts Transportkosten erspart hat, die ihr im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind. Hierzu enthält das pauschale Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin jedoch keinerlei konkreten Angaben, die zumindest eine Schätzung der Höhe der ersparten Transportkosten ermöglichen.
Unbegründet ist auch der weitere Einwand der Streithelferin gegen die vom Landgericht angenommene Schadenshöhe. Zwar ist es richtig, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Ersatzlieferung an Stelle der verloren gegangenen Lieferung an die Empfängerin versandt und bezahlt bekommen hat, so dass ihr im Verhältnis zur Empfängerin einmal der entgangene Gewinn zugeflossen ist. Auf Grund der Vermutung des § 252 Satz 2 BGB ist jedoch davon auszugehen, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin, wenn die erste Sendung die Empfängerin erreicht hätte, die zweite Sendung an einen anderen Empfänger mit Gewinn hätte verkaufen können.
Für den durch den teilweisen Verlust der Waren entstandenen Schaden haftet die Beklagte gemäß Art. 29 CMR unbeschränkt, weil ihr ein sog. qualifiziertes Verschulden im Sinne dieser Vorschriften zur Last fällt. Qualifiziertes Verschulden scheidet aus, wenn der Diebstahl nicht durch leichtfertiges Verhalten der Beklagten beziehungsweise ihrer Erfüllungsgehilfen ermöglicht worden ist. Dies darzulegen ist Sache der Beklagten, da nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Einlassungsobliegenheit des Frachtführers eine Vermutung dahin besteht, dass dieser oder seine Erfüllungsgehilfen die Verlustschäden leichtfertig verursacht haben.
Zu der für die Beurteilung der Frage des qualifizierten Verschuldens maßgeblichen Frage, wie das Betriebsgelände der ausführenden (Unter-)Unterfrachtführerin der Beklagten, der Fa. N. H., gesichert war, wo das Transportgut abhanden gekommen ist, hat die Streithelferin der Beklagten im Wesentlichen vorgetragen, das Betriebsgelände sei mit einem 2 m hohen Zaun eingefriedet. An der Ein- und Ausfahrt befinde sich ein Tor mit Videoüberwachung, das für Mitarbeiter nur bei Eingabe eines individuellen Türcodes geöffnet werde. Für Dritte werde der Zutritt nur an einem ihnen zugewiesenen Tor erlaubt. Es finde täglich eine Hallenrevision statt. Dabei werde eingehendes Gut anhand einer Entladeliste kontrolliert, ausgehendes Gut an Hand einer Ladeliste. Wenn eine Differenz zwischen Entlade- und Ladeliste festgestellt werde, werde das Gut gesucht, wobei der Lagerchef zunächst die verantwortlichen Lagerarbeiter befrage. Hiernach werde die Inventurliste kontrolliert und sei sodann eine individuelle Suche auf dem Lager vorgesehen. Schließlich würden die in Betracht kommenden Partnerunternehmen und Umladungszentralen kontaktiert und werde dort zwecks Ausschlusses einer Fehlverladung recherchiert. Werde das Gut nach diesem Suchprogramm nicht gefunden, werde eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Im vorliegenden Fall hätten sämtliche dieser Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt.
Das Landgericht hat dieses Vorbringen zu Recht als für die Erfüllung der Darlegungsobliegenheit der Beklagten nicht ausreichend angesehen, weil es nur abstrakt die Lagerorganisation schildert und keinerlei Bezug zu dem Verbleib des konkreten Frachtguts enthält. So hat der Frachtführer insbesondere auch darzulegen, wann das in Verlust geratene Gut angeliefert wurde, von wem und auf welche Weise der Eingang konkret dokumentiert und wo es gelagert worden ist (BGH TranspR 1997, 440, 442). Derartige Angaben und Dokumentationen fehlen vorliegend völlig, es ist nicht einmal bekannt, an welchem Tag das Frachtgut das Lager der Fa. N. H. erreicht hat und bei welcher der täglich durchgeführten Hallenrevisionen der Verlust des Gutes aufgefallen ist. Auch die schriftliche Mitteilung der Fa. H. vom 02.09.2008 enthält hierzu keinerlei konkrete Angaben.
Danach haftet die Beklagte gemäß Art. 29 CMR für den eingetretenen Schaden unbeschränkt. Ohne Erfolg beruft sich die Streithelferin der Beklagten in diesem Zusammenhang darauf, in der verzögerlichen Zustellung ihrer Streitverkündung an die Fa. N. H. vom 25.02.2009 liege ein gerichtlicher Verfahrensfehler in Bezug auf die Feststellungen des Landgerichts zum qualifizierten Verschulden. Die Beschaffung der für die Prozessführung notwendigen Informationen, auch soweit dafür die Befragung Dritter erforderlich ist, ist allein Sache der Prozesspartei selbst. Das Rechtsinstitut der Streitverkündung soll dagegen nicht dazu dienen, diese Informationsbeschaffung zu erleichtern, sondern es hat allein den Zweck, die mögliche Rechtsverfolgung gegen Dritte im Anschluss an den Rechtsstreit, in dem die Streitverkündung erfolgt, zu erleichtern, zumal es dem Streitverkündungsempfänger ohnehin frei steht, ob er sich überhaupt an dem Rechtsstreit beteiligen will. So hätte auch im vorliegenden Fall die streitverkündete Fa. N. H. nach Zustellung der Streitverkündungsschrift, die ausweislich des Rückscheins zu der betreffenden Einschreibsendung am 29.06.2009 erfolgte, noch die Möglichkeit gehabt, nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 08.07.2009 dem Rechtsstreit beizutreten, ohne dass sie eine Zurückweisung etwaiger von ihr vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel, auch soweit diese neu im Sinne des § 531 ZPO gewesen wären, befürchten zu müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; da nur die Streithelferin der Beklagten die Berufung eingelegt hat, ergeht die Kostengrundentscheidung unmittelbar ihr gegenüber (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 101 Rdnr. 4). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.