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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-18 U 175/09·01.02.2011

Vollstreckungsgegenklage: Kaufpreisreduzierung wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde über einen GbR-Anteilsverkauf. Streitentscheidend war, ob eine spätere Kaufpreisreduzierung wirksam vereinbart wurde oder wegen Geschäftsunfähigkeit des Beklagten nichtig ist. Das OLG bestätigte nach ergänzter Beweisaufnahme die Geschäftsunfähigkeit des Beklagten im Dezember 2005 (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB), sodass die Reduzierungsabrede unwirksam blieb. Eine hilfsweise Berufung auf Unwirksamkeit des Ausgangsvertrags griff wegen nachträglicher Genehmigung durch den Betreuer (§ 141 BGB) ebenfalls nicht durch; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen; Vollstreckung bleibt zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vereinbarung zur Änderung eines schuldrechtlichen Vertrags ist nach §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Erklärende bei Abgabe der Erklärung geschäftsunfähig ist.

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Geschäftsunfähigkeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit setzt voraus, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist; bloße Willensschwäche, leichte Beeinflussbarkeit oder das Unvermögen, die Tragweite der Erklärung zu erfassen, genügen nicht.

3

Zeugenbeweis zur Geschäftsunfähigkeit ist trotz begrenzten medizinischen Aussagewerts heranzuziehen, soweit er Anknüpfungstatsachen für die sachverständige Begutachtung liefern kann; das bloße Vermögen, nach außen eine „Fassade“ aufrechtzuerhalten, rechtfertigt kein Absehen von Zeugenvernehmungen.

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Eine nur auf besonders schwierige Rechtsgeschäfte beschränkte partielle Geschäftsunfähigkeit wird nicht anerkannt; maßgeblich ist der Umfang des Ausschlusses der freien Willensbildung, nicht die Komplexität des Geschäfts.

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Wird ein zunächst wegen möglicher Geschäftsunfähigkeit zweifelhaftes Rechtsgeschäft im Betreuungsverfahren wirksam genehmigt, kann sich der Gegner zur Abwehr einer Vollstreckung aus der Urkunde nicht mehr auf dessen Unwirksamkeit berufen, sofern die Genehmigung formwirksam erteilt ist.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB§ 104 Nr. 2 BGB§ 104 BGB§ 533 ZPO§ 141 BGB

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 22. April 2009 (5 O 675/06) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

I.

2

Die Klägerin begehrt die Zwangsvollstreckung gegen sie aus der durch den Notar P. S. am 21.07.2005 errichteten Urkunde, UR-Nr.: 1........., für unzulässig zu erklären.

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Mit notariellem Vertrag vom 21.07.2005 übertrug der Beklagte seine Gesellschaftsanteile an der GbR R........ auf die Klägerin, wobei diese als mündlich Bevollmächtigter von Herrn D. B. vertreten worden ist, zu einem am 31.10.2005 fälligen Preis von 375.000 €. Mit einem von der Klägerin vorgefertigten und von dem Beklagten mit Datum vom 13.12.2005 unterschriebenen Schreiben an den beurkundenden Notar wurde dieser darüber informiert, dass der Barkaufpreis nunmehr 270.000 € betrage, fällig am 31.01.2006. Entsprechendes bestätigte die Klägerin mit Schreiben an den Notar vom 21.12.2005. Über die finanzierende D. B. AG zahlte die Klägerin am 26.05.2006 einen Betrag von 270.000 € für die Gesellschaftsanteile.

4

Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom gleichen Tage wurde der Beklagte unter Betreuung gestellt. Zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung vor Behörden wurde sein Prozessbevollmächtigter bestellt. Der Beklagte betreibt gegenüber der Klägerin die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 21.07.2005 wegen eines Betrages von noch 105.000 €. Er macht – durch seinen Betreuer – im wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt der Reduzierungsabrede im Dezember 2005 sei er aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig gewesen.

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Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 2 ZPO).

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Reduzierungsvereinbarung vom 13.12.2005 sei unwirksam, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei mit der Folge der Nichtigkeit seiner Willenserklärung (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB). Dies ergebe sich aus der umfassenden und zweimal ergänzten Begutachtung des Sachverständigen Prof. Dr. W..

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Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der im wesentlichen geltend gemacht wird, Prof. Dr. W. habe sein Gutachten aufgrund einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstattet. Selbst wenn man dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. folge, habe die Klage Erfolg, da nach diesem Gutachten der Beklagte bereits im Jahre 2005 geschäftsunfähig gewesen sei; dann sei auch der Vertrag vom 21.07.2005 unwirksam.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des am 22.04.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf – 5 O 675/06 – die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen sie aus der durch den Notar P. S. am 21.07.2005 errichteten Urkunde, Urk.-Nr. 1........, für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urkunde an sie herauszugeben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und ergänzt, dass der Vertrag vom 21.07.2005 nicht streitgegenständlich sei.

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Während des Berufungsverfahrens hat der Betreuer des Beklagten den Vertrag vom 21.07.2005 genehmigt. Das Amtsgericht Hof – Abteilung für Betreuungssachen – hat zudem die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt.

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Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 18.02.2010 (Bl. 425 f. GA), vom 19.04.2010 (Bl. 448 f. GA) und vom 14.07.2010 (Bl. 530 f. GA). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtlichen Niederschriften vom 30.06.2010 (Bl. 494 ff. GA) und vom 15.12.2010 (Bl. 556 ff. GA).

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

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Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Reduzierungsvereinbarung am 13.12.2005 geschäftsunfähig mit der Folge gewesen ist, dass die Reduzierungsvereinbarung gemäß §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig ist. Dann aber besteht kein Anspruch der Klägerin, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen sie aus der durch den Notar P. S. am 21.07.2005 errichteten Urkunde, Urk.-Nr. 1........, für unzulässig zu erklären.

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Allerdings hat die Klägerin mit der Berufung zu Recht geltend gemacht, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhen. Insbesondere hätte den angebotenen Zeugenbeweisantritten nachgegangen werden müssen.

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Zwar ist anerkannt, dass dem Zeugenbeweis regelmäßig nur eine begrenzte Bedeutung für die Frage der Geschäftsunfähigkeit zukommt, da den Personen, die zum Zeitpunkt der Vornahme des in Rede stehenden Geschäfts mit der betroffenen Person in sozialem Kontakt standen, mangels fachlicher Qualifikation zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB nur ein geringer Aussagewert beizumessen ist; gleichwohl ist der Zeugenbeweis nicht belanglos, vielmehr insoweit von Bedeutung, als er Anknüpfungstatsachen für das Sachverständigengutachten bieten kann (vgl. Lange, in: JURIS PK – BGB, 4. Aufl., § 104 Rdnr. 128).

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Allein der Umstand, dass der Beklagte konfabulierte und insbesondere Dritte über seinen geistigen Zustand täuschen konnte, rechtfertigt es nicht, von der Anhörung der Zeugen abzusehen (vgl. BGH, NJW 1987, 3096 ff., Rdnr. 23).

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Der Senat hat dementsprechend die Beweisaufnahme ergänzt. Sie führt jedoch nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils.

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Auch nach Anhörung der Zeugen und ergänzender Stellungnahmen des Sachverständigen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Reduzierungsvereinbarung geschäftsunfähig war. Der Beklagte litt zum Zeitpunkt der Reduzierungsvereinbarung an einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit, die zu einem Ausschluss der freien Willensbestimmung führte.

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Eine derartige krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die ihrer Natur nach nicht vorübergehend sein darf, liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der gegebenen Geistesstörung zu bilden und nach den unter Abwägung des Für und Wider zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln; bestimmte Vorstellungen oder Empfindungen oder aber Einflüsse dritter Personen müssen derart überwiegend den Willen beherrschen, dass eine Bestimmbarkeit des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 1953, 1342; BayObLG, NJW 1989, 1678 f.; Ehrman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 104 Rdnr. 6). Demgegenüber genügen bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit ebenso wenig, wie das Unvermögen, die Tragweite der abgegebenen Willenserklärungen zu erfassen (vgl. BGH, NJW 1961, 261; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 1064, 1065). Daher wird eine auf besonders schwierige Geschäfte beschränkte partielle Geschäftsunfähigkeit von der Rechtsprechung nicht anerkannt (vgl. BGH, NJW 1953, 1342). Ob und inwieweit Geschäftsunfähigkeit vorliegt, hängt somit nicht vom Maß der intellektuellen Fähigkeiten, sondern davon ab, in welchem Umfang die Freiheit des Willensentschlusses ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 664, 665).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat nach der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass die freie Willensbestimmung des Beklagten zum Zeitpunkt der Reduzierungsvereinbarung völlig ausgeschlossen war.

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Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat zunächst in seinem Gutachten vom 23.10.2007 ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18.10.2007 bei dem Beklagten eine schwere Demenzerkrankung des Typs Alzheimer vorgelegen habe, die sich durch die charakteristischen Symptome wie vollständige Desorientiertheit zu Zeit, Ort und Situation geäußert habe. Der Beklagte habe keinerlei Erinnerung mehr hinsichtlich der geschäftlichen Aktivitäten der letzten Jahre gehabt. Auch sei ihm nicht mehr erinnerlich gewesen, dass er zunächst in D. gelebt habe und dort tätig gewesen sei. Zudem habe eine Unfähigkeit bestanden, persönliche Aktivitäten des täglichen Lebens wie Waschen, Ankleiden, Essen etc. zu bewältigen. Eine im August des Jahres 2006 festgestellte Diabetes Mellitus-Erkrankung habe zwar möglicherweise zeitweilig zu einer weiteren Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten geführt; diese Erkrankung sei jedoch nicht geeignet, das bestehende Vollbild zu erklären. Aufgrund der Schwere der bestehenden Erkrankung könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bereits im Jahre 2005 an Alzheimer-Demenz erkrankt gewesen sei.

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Der Beklagte habe sich auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Jahre 2005 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. Diese Einschätzung ergebe sich aus dem medizinischen Faktum, dass sich Demenzen vom Alzheimertyp, insbesondere des höheren Lebensalters, schleichend progredient entwickelten und den fremdanamnestischen Angaben nach Aktenlage, insbesondere dem Sozialbericht des Gesundheitsamtes der Stadt D. vom 05.10.2005.

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Dort sei durch die Diplom-Sozialarbeiterin festgehalten worden, dass der Beklagte bei ihrem ersten Besuch im Büro am 23.09.2005 unter erheblichen Gedächtnislücken gelitten habe. So habe er die Namen der anwesenden Personen nicht benennen können. Er habe sich an Termine nicht erinnert. Sachverhalte, die nur kurze Zeit zurückgelegen hätten, habe er vergessen. So habe der Beklagte z.B. innerhalb von 17 Minuten dreimal auf ihren Anrufbeantworter dieselben Fragen gestellt. Den Euro als aktuelle Währung habe der Beklagte nicht gekannt.

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Angesichts dieser Umstände ist der Sachverständige Prof. Dr. W. zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte bereits im Jahr 2005 aufgrund seiner Erkrankung bei vertraglichen und geschäftlichen Angelegenheiten in seiner kognitiven Leistungsfähigkeit überfordert war bzw. Geschäftsunfähigkeit bestand.

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In seinem Ergänzungsgutachten vom 18.02.2008 hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass die erst im Gutachten von Dr. G...... vom 22.04.2006 als nicht behandlungsbedürftig festgestellte Diabetes mellitus-Erkrankung keine Rolle für die bereits im Dezember 2005 attestierte Geschäftsunfähigkeit spiele. Ferner hat der Sachverständige dargelegt, dass für Laien die Geschäftsunfähigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sei. Dies lasse sich damit erklären, dass der Beklagte über eine sehr gute "Fassade" verfügt habe. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt sei er in der Lage gewesen "phantastisch zu bluffen".

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In seinem weiteren Ergänzungsgutachten vom 16.04.2008 hat Prof. Dr. G. W. klargestellt, dass nicht allein die Diagnose einer Demenzerkrankung zu der Schlussfolgerung führe, dass die Geschäftsfähigkeit aufgehoben sei, sondern die Schwere der kognitiven Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten, wobei das bloße Unvermögen, die Tragweite der abgegebenen Erklärung zu erfassen, für eine Geschäftsunfähigkeit ebenso wenig ausreiche wie eine bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit.

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Der Sachverständige Dr. W. sieht sich ausweislich seiner mündlichen Anhörung vom 30.06.2010 vor dem Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme in seiner gutachterlich bereits festgestellten Beurteilung bestärkt. Insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Dr. G...... und der Zeugin R. kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass im Dezember 2005 bei dem Beklagen bereits eine weit fortgeschrittene Demenz bestand und er nicht mehr in der Lage war, seinen Willen frei zu bilden.

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Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach kritischer Überprüfung insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen der Zeugen Dr. B. T.R., R. und R. an.

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Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. T.R., der während seiner Assistenzzeit zwei Jahre lang eine Demenzkrankenstation geleitet hatte, hat ausgesagt, dass er im Rahmen des Betreuungsverfahrens den Beklagten am 15.04.2006 untersucht habe. Ursprünglich sei ein Termin in der Wohnung des Beklagten vereinbart worden. An diese Terminvereinbarung habe sich der Beklagte nicht mehr erinnern können, als er ihn sodann in seinem Büro in D. aufgesucht habe. Der Beklagte habe wichtige Eckdaten aus seinem Leben nicht mehr gekannt. So habe er weder gewusst, wie alt seine Eltern geworden bzw. wann sie gestorben seien, noch habe er sein eigenes Alter angeben können. Einzelheiten zu seinem Studium und seiner selbständigen Tätigkeit habe er nicht wiedergeben können. Auf die Frage, was der Beklagte in seinem Büro zu erledigen habe, habe er geantwortet, dass er dort den Aufgaben seiner Hausverwaltung nachgehe; konkrete Nachfragen habe der Beklagte jedoch nicht beantworten können, vielmehr konfabuliert, d. h. an der Frage vorbei geredet.

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Er habe mit dem Beklagten zwei Tests durchgeführt, die zunächst nur auf eine mäßige Demenz hindeuteten. Allerdings habe der Gesamteindruck vom Beklagten zu der Einschätzung geführt, dass eine ausgeprägte Demenz im fortgeschrittenen Stadium vorgelegen habe. Dafür sei insbesondere der Umstand ausschlaggebend gewesen, dass bei dem Beklagten bereits das Langzeitgedächtnis erhebliche Lücken aufgewiesen habe. Er habe seiner Lebenssituation mehr oder weniger hilflos gegenüber gestanden.

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In ähnlicher Weise hat sich die Zeugin R. vor dem Senat geäußert. Der Beklagte habe bei ihrem ersten Besuch am 23.09.2005 die Namen der anwesenden Personen nicht benennen können. Er habe weder den Namen der Schwiegertochter gewusst noch den Ort, wo sein Sohn lebe und arbeite. Bei einem Hausbesuch sei ferner aufgefallen, dass der Beklagte das Gespräch mit floskelhaften Redewendungen geführt habe, welche seine Gedächtnislücken überspielten sollten. Die Zeugin R. hat in diesem Zusammenhang zu ihrer Qualifikation angegeben, dass sie seit 1985 beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Landeshauptstadt D. beschäftigt sei. Die Abteilung sei für psychisch kranke Erwachsene zuständig, u.a. auch für demenzkranke ältere Mitbürger.

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Ähnliche kognitive Defizite hat die Zeugin R. festgestellt. Sie hat ausgesagt, dass sie ihre Tätigkeit beim Beklagten am 15./16.09.2005 aufgenommen habe. In den Unterlagen habe ein totales Chaos geherrscht. Schon lange seien keine Steuererklärungen mehr gefertigt worden bzw. der Eingang von Mietzahlungen überprüft worden. Es hätten Kontoauszüge und Mietverträge gefehlt; andererseits hätten sich Stapel von nicht abgeheftetem Papier getürmt. Sie habe gehofft, dass der Beklagte ihr Auskunft geben könnte. Auf konkrete Fragen habe sie jedoch keine Antwort erhalten. Der Beklagte hätte nicht einmal angeben können, welche Häuser ihm gehörten. Zwar habe der Beklagte den Überweisungsverkehr selbst erledigt. Sie habe jedoch die Überweisungsformulare komplett ausfüllen müssen bis auf das Datum und die Unterschrift. Allerdings habe der Beklagte nie das aktuelle Datum gewusst. Sie habe ihm das Datum nennen müssen; dabei habe der Beklagte zum Teil schon das Jahr wieder vergessen, nachdem er Tag und Monat eingesetzt habe.

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Der Beklagte habe bessere und schlechtere Tage gehabt. An den besseren Tagen habe sie sich eine viertel bis halbe Stunde mit ihm unterhalten können, ohne dass sofort seine Gedächtnislücken aufgefallen seien. Diese seien erst zutage getreten, wenn man intensiver und länger mit ihm gesprochen habe oder auf konkrete Themen zu sprechen gekommen sei. An den schlechten Tagen hätten dem Beklagten 60 Jahre gefehlt und er habe behauptet, gerade erst aus dem Krieg zurückgekehrt zu sein. Dieser Zustand habe sich während ihrer Tätigkeit von Monat zu Monat verschlechtert. Nachdem sie ihm zu Beginn noch die Tagespost vorgelegt habe, dann aber wichtige Briefe und Rechnungen verschwunden seien, habe sie diese Angelegenheiten selbst erledigt. Sie habe den Beklagten dann lediglich mit Fachpresse und abgelegten Akten beschäftigt.

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Diese chaotischen Zustände hat der Zeuge S. ebenfalls bestätigt. Über einen längeren Zeitraum seien keine Nebenkostenabrechnung erfolgt und der Eingang der Mietzahlungen nicht überwacht worden. Soweit er den Beklagten auf konkrete Mietobjekte angesprochen habe, sei der Beklagte regelmäßig nicht mehr ansprechbar gewesen.

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Angesichts dieser von den Zeugen geschilderten kognitiven Defizite hat der Senat mit dem Sachverständigen Dr. W. keinen Zweifel daran, dass der Beklagte im Dezember 2005 nicht mehr in der Lage war, seinen Willen frei zu bestimmen.

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Dieser Bewertung stehen die Aussagen des Zeugen L., S., W., Dr. R. und D. nicht entgegen.

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Der Zeuge L. hat ausgesagt, dass der Beklagte ihn am 05.04.2006 wegen des Widerrufs der Generalvollmacht aufgesucht habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nicht wirklich gewusst habe, was er tat, hätte er nicht gehabt. Allerdings hat der Zeuge auch ausgeführt, dass das Gespräch recht einseitig gewesen sei und in Gegenwart des Herrn D. B. stattgefunden habe.

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Auch der Zeuge S. hat ausgesagt, dass ihn der Beklagte aufgesucht habe, um eine Unterschrift beglaubigen zu lassen bzw. eine Grundschuld bestellen zu lassen. Weder im Dezember 2005 noch im Januar 2006 habe er Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Beklagten gehabt. Zu rechtlichen oder sonstigen inhaltlichen Diskussionen sei es jedoch nicht gekommen.

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Der Bürovorsteher des Zeugen S., der Zeuge W., hat ausgesagt, dass Ansprechpartner für die Vorbereitung der Notartermine Herr D. B. gewesen sei. Im Vorfeld der Beurkundung habe er mit dem Beklagten lediglich Smalltalk gehalten; dabei sei ihm hinsichtlich einer fehlenden Geschäftsfähigkeit nichts aufgefallen. Allerdings sei Herr B. bei sämtlichen Terminen anwesend gewesen.

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Die Zeugin D. hat zwar ebenfalls ausgesagt, dass ihr an dem Beklagten bei der Kontoeröffnung nichts besonderes aufgefallen sei. Aber auch sie hat bestätigt, dass Herr B. bei der Kontoeröffnung zugegen gewesen sei. An Einzelheiten des Gesprächs hat sich die Zeugin nur noch teilweise erinnern können. So war ihr nur noch konkret erinnerlich, dass der Beklagte ein Konto eröffnen wollte und er eine EC-Karte mit Pin-Nummer haben wollte. Zudem wünschte er eine Vollmacht für seine Ehefrau. Im Wesentlichen konnte sich die Zeugin jedoch hinsichtlich der Vorgänge nur noch auf ihre Unterlagen stützen, ohne angegeben zu können, wer bei dem Gespräch federführend gewesen ist.

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Schließlich hat der Arzt für innere Medizin Dr. med. H. R. ausgesagt, bei einer Untersuchung am 04. und 20.08.2006 habe er festgestellt, dass der Beklagte eine Merkfähigkeitsstörung, eine Konzentrationsstörung und eine zeitweise Neigung zum Konfabulieren gezeigt habe. Soweit der sachverständige Zeuge von einer geringgradigen Altersdemenz gesprochen hat, hat er jedoch einräumen müssen, dass er kein Arzt für Psychiatrie oder Psychologie sei, so dass der Senat dieser Beurteilung kein ausschlaggebendes Gewicht beimisst.

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Die oben wieder gegebenen Angaben der Zeugen stehen nach der Wertung des Sachverständigen Dr. W. seiner Feststellung, wonach der Beklagte bei Abschluss der Reduzierungsvereinbarung nicht mehr in der Lagen war, seinen Willen frei zu bilden, nicht entgegen.

48

Wie der Sachverständige bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.02.2008 ausgeführt hat, gelang es dem Beklagten die äußere Fassade aufrecht zu erhalten, so dass bei einem nur flüchtigen Kontakt die fortgeschrittene Demenz verborgen blieb. Die vor dem Senat angehörten Zeugen schildern in der Regel einen oberflächlichen Kontakt; konkrete Nachfragen hat es nicht gegeben. Soweit schließlich nachgefragt worden ist, sind nach den Aussagen der Zeugen R. und R. die erheblichen kognitiven Defizite aufgefallen.

49

Soweit der Sachverständige bei seiner Anhörung am 30.06.2010 vor dem Senat ausgeführt hat, es läge eine partielle Geschäftsunfähigkeit in dem Sinne vor, dass der Beklagte jedenfalls komplexe Geschäfte nicht mehr selbst habe beurteilen und sich dazu keinen eigenen Willen habe bilden können, hat er dies dahingehend erläutert, dass der Beklagte allenfalls noch in der Lage gewesen sei, Alltagsgeschäfte zu tätigen, die mit einer Routine verbunden seien. Er hat ausdrücklich klargestellt, dass lediglich eine auf besonders schwierige Geschäfte beschränkte partielle Geschäftsunfähigkeit, die von der Rechtsprechung nicht anerkannt ist, nicht vorliegt. Lediglich Alltagsgeschäfte, die auf einer Routine beruhen und keine Abwägung des Für und Wider erforderlich machen, seien für den Beklagten möglich gewesen.

50

Senat vermag der Auffassung des Klägervertreters, dass es sich bei einer Unterschriftsbeglaubigung, Grundschuldbestellung oder Eröffnung eines Kontos nicht um Alltagsgeschäfte handele und deshalb von Geschäftsfähigkeit auszugehen sei, nicht zu folgen.

51

Zum einen war der Kläger als Rechtsanwalt und in Immobiliengeschäften tätig. Zum anderen hat es der Sachverständige Dr. W. zu Recht für wesentlich gehalten, dass bei sämtlichen dieser Geschäfte der Geschäftspartner Herr D. B. zugegen war und ausweislich der Aussage des Zeugen S. die Vorgespräche mit Herrn B. geführt worden sind bzw. nach der Aussage der Zeugin D. die entscheidenden Unterlagen von dem Geschäftspartner eingereicht worden sind. Auch wenn der Sachverständige keine übermäßig krankhafte Beherrschung durch den Willen anderer feststellen konnte, die für sich allein bereits die Anwendung von § 104 Nr. 2 BGB rechtfertigt (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 1064), so kann die Beteiligung des an dem Urspungsgeschäft beteiligten Herrn B. nicht unberücksichtigt bleiben. Die Vorbereitung der Geschäfte und die Begleitung durch Herrn B. belegt vielmehr nach Auffassung des Senats, dass der Beklagte angesichts der festgestellten kognitiven Defizite nicht in der Lage war, die wesentlichen Grundzüge dieser Geschäfte zu erfassen; er konnte sie lediglich vor dem Hintergrund seiner beruflichen Erfahrung unter Aufrechterhaltung der Fassade vollziehen.

52

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und insbesondere aufgrund der von den Zeugen geschilderten kognitiven Defizite hat der Senat keinen Zweifel daran, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Reduzierungsvereinbarung in einem krankhaften, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden hat, der nicht nur vorübergehender Natur war. Sie rechtfertigen den Schluss auf seine Geschäftsunfähigkeit.

53

Soweit sich die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise auf die Unwirksamkeit des Vertrages vom 21.07.2005 beruft, weil der Beklagte auch zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sei, und deshalb die Vollstreckungsgegenklage Erfolg haben müsste, handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand. Diese Klageerweiterung ist nach § 533 ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist.

54

Während des Berufungsverfahrens hat der Betreuer das Geschäft genehmigt (§ 141 BGB). Einer besonderen Form bedurfte die Genehmigung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zur Formfreiheit des Gesellschaftsanteils-übertragungsvertrages nicht. Die Unterwerfungserklärung stellt eine einseitige prozessuale Willenserklärung da, die von einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit des Beklagten nicht berührt wird. Die betreuungsrechtliche Genehmigung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 27.04.2010 erteilt. Damit wäre der Vertrag vom 21.07.2005 auf jeden Fall wirksam, so dass der Vollstreckungsgegenklage auch unter diesem Gesichtspunkt der Erfolg zu versagen ist.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

57

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

58

Berufungsstreitwert: bis 105.000 €.