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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-18 U 170/02·29.04.2003

Briefverlust bei Einschreiben: Haftungsbeschränkung trotz behaupteten Mitarbeiterdiebstahls

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Transportversicherin verlangte aus übergegangenem/abgetretenem Recht weiteren Schadensersatz wegen sieben verloren gegangener Einschreibebriefe mit Wareninhalt. Streitpunkt war, ob die Haftungsbegrenzung entfällt, weil Mitarbeiter der Post vorsätzlich oder leichtfertig (§ 435 HGB) gehandelt hätten bzw. ob aus fehlender Aufklärung zum Verlust auf grobe Organisationsmängel zu schließen sei. Das OLG wies die Berufung zurück: Über die bereits gezahlten Entschädigungen hinaus bestehe kein Anspruch, weil eine unbeschränkte Haftung nicht bewiesen sei und die Post im Massengeschäft der Universaldienstleistung keine Schnittstellenkontrollen schulde. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels Nachweises unbeschränkter Haftung (§ 435 HGB) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers nach § 435 HGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten in dem Bewusstsein wahrscheinlichen Schadenseintritts darlegt und beweist.

2

Kann der Verlust einer Briefsendung im postalischen Massengeschäft nicht näher lokalisiert werden, begründet dies für sich genommen keine Vermutung leichtfertigen Verhaltens oder grober Organisationsmängel des Universaldienstleisters.

3

Aus der aus § 242 BGB hergeleiteten Einlassungsobliegenheit folgt im Briefverkehr keine Pflicht des Universaldienstleisters, ohne vertraglich geschuldete Schnittstellenkontrollen den Verlustweg einzelner Sendungen konkret aufzuklären.

4

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Universaldienstleistung (flächendeckende Beförderungspflicht zu erschwinglichen Preisen) rechtfertigen es, die Briefbeförderung typischerweise ohne schnittstellenbezogene Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen zu organisieren.

5

Wird eine Briefsendung zur Warenbeförderung genutzt, kann der Absender mangels Differenzierungsmöglichkeit im Massenumschlag nicht erwarten, dass die Sendung wie eine wertgesicherte Frachtsendung behandelt und überwacht wird.

Relevante Normen
§ 428 HGB§ 11 PostG i.V.m. PUDLV§ 134 BGB§ 425 HGB§ 435 HGB§ 242 BGB

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Juli 2002

verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des

Landgerichts Düsseldorf (38 O 22/02) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil voll-

streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte

vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des

jeweils von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen des Verlusts von insgesamt sieben Briefsendungen in Anspruch.

3

Die Firma C. GmbH in M. (im folgenden C-GmbH genannt) verschickt häufig Waren an ihre Kunden als Einschreiben. Sieben solcher Einschreibebriefe, die diese Firma in der Zeit von Juni 2000 bis Mai 2001 bei der Beklagten aufgegeben hatte, kamen bei den Kunden nicht an. Die Beklagte leistete für jeden Verlustfall entsprechend der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesenen Höchstbetragshaftung Schadensersatz und erstattete darüber hinaus das Porto. Der darüber hinaus nach Behauptung der Klägerin eingetretene Schaden ist Gegenstand der Klage.

4

Die seinerzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Briefdienst Inland (abgedruckt im Amtsblatt der Regulierungsbehörde Nummer 18, 1999, Seite 1034f) enthielten folgende Bestimmungen:

5

" 2 Vertragsverhältnis - Begründung/Ausschluss/Beteiligte -

6

....

7

(2)

8

Von der Beförderung ausgeschlossen sind (ausgeschlossene Sendungen):

9

.....

10

5.

11

Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Edelmetalle oder ungefasste Edelsteine, Kunstgegenstände, Schmuck, Uhren oder andere Kostbarkeiten...enthalten;

12

6 Haftung

13

(1)

14

Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe

15

(§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen (§ 435 HGB). Für Schäden, die auf das Verhalten einer ihrer Leute oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.

16

(2)

17

Im übrigen haftet die D. P. für Verlust, Beschädigung und die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur, wenn für bedingungsgerechte Sendungen die in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Zusatzleistungen vereinbart wurden.....

18

(3)

19

Die Haftung der D. P. gem. Absatz 2 ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt: Bei Brief- und briefähnlichen Sendungen mit

20

1. Einwurf-Einschreiben: 40,- DM

21

2. Übergabe-Einschreiben 50,- DM

22

....

23

(4)

24

Darüber hinaus ist eine Haftung der D. P., soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen..."

25

Die Klägerin hat behauptet:

26

1.

27

Der Einschreibebrief an Herrn M. in T. Nr. ... habe ein Krokolederband enthalten; dieses habe die C-GmbH an diesen Empfänger für 174,- DM verkauft.

28

Klageforderung aus diesem Verlust: 60,23 EUR

29

2.

30

Der Einschreibebrief an die Firma A. GmbH in E. Nr. ... habe eine Uhr enthalten; diese Uhr habe die C-GmbH an diesen Empfänger für 2.460,- DM inklusive Versandkosten verkauft.

31

Klageforderung aus diesem Verlust: 1.226,84 EUR

32

3.

33

Der Einschreibebrief an die Firma C. in F. Nr. ... habe eine Uhr enthalten; diese Uhr habe die C-GmbH an diesen Empfänger für 3.760,- DM inklusive Versandkosten verkauft.

34

Klageforderung aus diesem Verlust: 1.894,29 EUR

35

4.

36

Der Einschreibebrief an die Firma D. in E. Nr. ... habe einen Regulateur enthalten; diesen Regulateur habe die C-GmbH an diesen Empfänger für 3.335,- DM verkauft.

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Klageforderung aus diesem Verlust: 1.676,99 EUR

38

5.

39

Der Einschreibebrief an die Firma B. in H. Nr. ... habe eine Uhr enthalten; diese Uhr habe die C-GmbH an diesen Empfänger für 3.433,60 DM verkauft.

40

Klageforderung aus diesem Verlust: 1.726,84 EUR

41

6.

42

Der Einschreibebrief an die Firma D. in E. Nr. ... habe eine Uhr enthalten; diese Uhr habe die C-GmbH an diesen Empfänger für 749,60 DM verkauft.

43

Klageforderung aus diesem Verlust: 378,10 EUR

44

7.

45

Der Einschreibebrief an die Firma H. in K. Nr. ... habe eine Uhr und ein Stahlband enthalten; diese habe die C-GmbH an diesen Empfänger für 2.737,60 DM verkauft.

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Klageforderung aus diesem Verlust: 1.370,57 EUR

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Alle in Verlust geratenen Briefe hätten ein Gewicht von mehr als 200 g gehabt.

48

Der Verlust der Warensendung sei auf Diebstähle der Mitarbeiter der Beklagten zurückzuführen. Die sieben hier in Rede stehenden Verlustfälle seien nur die "Spitze eines Eisberges". Insgesamt seien mehrere Dutzend Sendungen der C-GmbH abhanden gekommen. Danach habe die Beklagte dieser Firma mitgeteilt, es würden Ermittlungen gegen ihre Mitarbeiter laufen; danach habe die Beklagte der C-GmbH mitgeteilt, sie könne ihre Sendungen nunmehr wieder "bedenkenlos" versenden, weil die entsprechenden Mitarbeiter entfernt worden seien.

49

Sie, die Klägerin, sei alleiniger Transportversicherer der C-GmbH. Sie habe die hier in Rede stehenden sieben Verlustfälle entschädigt; außerdem habe die C-GmbH ihre gegen die Beklagte bestehenden Schadensersatzansprüche aus diesen Sendungsverlusten an sie, die Klägerin, abgetreten.

50

Die Klägerin meint, auf die Regelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne die Beklagte sich nicht berufen, weil diese nicht Bestandteil der Versendungsaufträge geworden seien. Darüber hinaus habe die Beklagte die Warenverluste leichtfertig verursacht; hiervon sei auszugehen, weil die Beklagte zu den näheren Umständen, die zum Verlust geführt hätten, keine Angaben machen könne.

51

Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 8.333,85 EUR

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nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember

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2001 zu zahlen.

55

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

57

Die Beklagte hat gegenüber den Schadensersatzansprüchen aus den Verlustfällen 1 bis 6 die Einrede der Verjährung erhoben.

58

Sie hat die Auffassung vertreten, es seien in den Schadensfällen schon gar keine Beförderungsverträge zustande gekommen, weil Uhren gemäß Nr. 2 Abs. 2 Nr. 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Beförderung als Briefsendung ausgeschlossen seien.

59

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Briefe keine bedingungsgerechten Sendungen im Sinne der AGB der Beklagten gewesen seien.

60

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageanspruch weiterverfolgt.

61

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, aufgrund der Bestimmung des § 11 PostG in Verbindung mit der PUDLV sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die hier in Rede stehenden Warensendungen zu befördern; deshalb verstoße die Bestimmung in den AGB der Beklagten, wonach Schmuck und Uhren von der Versendung ausgeschlossen seien, gegen § 134 BGB.

62

Die Klägerin beantragt,

63

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu

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verurteilen, an sie, die Klägerin, 8.333,85 EUR nebst 5 % Zinsen

65

über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2001 zu zahlen.

66

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

68

Die Beklagte macht sich den Inhalt des landgerichtlichen Urteils zu eigen und wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

69

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe

71

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

72

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus übergegangenem oder abgetretenem Recht keine Schadensersatzansprüche wegen der sieben verloren gegangenen Einschreibebriefe aus § 425 HGB zu, die über die von der Beklagten vorprozessual geleisteten Entschädigungen hinausgehen. Denn in allen sieben Fällen ist die Haftung der Beklagten für den Verlust der verloren gegangenen Einschreibebriefe auf die bereits vorprozessual geleistete Entschädigung beschränkt.

73

In diesem Zusammenhang braucht der Senat weder darüber zu befinden, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sind (wozu der Senat neigt) noch darüber, ob die Klausel über die bedingungsgerechte Sendung in den Versandfällen zwei bis sieben im Ergebnis dazu führt, dass die Beklagte für diese verloren gegangenen Warensendungen keinen Ersatz leisten muss (wozu der Senat im Ergebnis ebenfalls neigt).

74

Denn die Klägerin kann auch dann keinen über die geleisteten Entschädigungen hinausgehenden Schadensersatz beanspruchen, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht Inhalt der Beförderungsverträge geworden sind.

75

Unterstellt man dies, wäre die Haftung der Beklagten im Ausgangspunkt in allen sieben Fällen auf 8,33 Sonderziehungsrechte je kg Warensendung beschränkt. Die von der Beklagten tatsächlich geleisteten Entschädigungen liegen über dieser Haftungshöchstgrenze.

76

Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, der Verlust der Warensendungen sei auf ein vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten zurückzuführen, so dass die Voraussetzungen des § 435 HGB in den vorliegenden sieben Fällen gegeben seien.

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Für die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast.

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Die Klägerin vermag nicht zu beweisen, dass die sieben Einschreibebriefe von Mitarbeitern der Beklagten gestohlen wurden.

79

Die - im übrigen auch unsubstantiierte - Behauptung der Klägerin, die Briefsendungen seien von Mitarbeitern der Beklagten entwendet worden, steht beweislos im Raum. Für ihre Behauptung, die Beklagte habe selbst eingeräumt, dass in der Vergangenheit Briefsendungen der C-GmbH von ihren, der Beklagten, Mitarbeitern gestohlen worden seien, hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. Im übrigen lässt dieser Vortrag auch nicht erkennen, ob diese Erklärung der Beklagten auch einen Bezug zu den hier in Rede stehenden sieben Einschreibebriefen hatte.

80

Die - unter Beweis gestellte - Behauptung, Polizeibeamte hätten Mitarbeitern der C-GmbH mitgeteilt, Mitarbeiter der Beklagten hätten Briefsendungen gestohlen, ist

81

ebenfalls nicht geeignet, den von der Klägerin behaupteten Diebstahl der sieben Einschreibebriefe zu beweisen. Die Klägerin trägt nicht vor, welche konkreten Feststellungen die Polizei zum Verlust welcher konkreten Briefe getroffen hat, so dass dieses Vorbringen der Klägerin nicht einmal einen konkreten Bezug zu den hier in Rede stehenden sieben Briefen erkennen lässt.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund der sogenannten Einlassungsobliegenheit davon auszugehen, dass der Verlust der Briefe durch ein leichtfertiges Verhalten verursacht worden ist. Zwar ist die Beklagte nicht in der Lage, konkret darzulegen, wann, wo und wie die Briefe auf ihrem Beförderungsweg außer Kontrolle geraten sind.

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Hierin kann jedoch keine Verletzung der aus § 242 BGB hergeleiteten Einlassungsobliegenheit gesehen werden.

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Die Briefbeförderung ist gerichtsbekannt ein Massengeschäft. Dies gilt nicht nur für Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 200 g, die der sogenannten Exklusivlizenz gemäss § 51 Post unterfallen, sondern für alle Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 2000 g, für die der Gesetzgeber in § 1 PUDLV bestimmt hat, dass deren Beförderung Universaldienstleistung ist.

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Bei der Briefbeförderung im Rahmen der Universaldienstleistung muss die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV sicherstellen, dass 80 % aller inländischen Briefsendungen am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden und 95 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag. Neben dieser zeitlichen Vorgabe hat der Gesetzgeber die Beklagte gemäss § 5 PUDLV verpflichtet, diese Dienstleistung zu einem erschwinglichen Preis erbringen zu müssen. Als Universaldienstleister unterliegt die Beklagte darüber hinaus einer Beförderungspflicht zu jedem Haushalt innerhalb des Landes.

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Diese gesetzlich festgelegten Rahmenbedingungen, unter denen die Beklagte die Universaldienstleistung erbringen muss, haben zwangsläufig zur Folge, dass die Beklagte diese Dienstleistung nur dann noch mit Gewinn erbringen kann, wenn sie auf Schnittstellenkontrollen während der Beförderung verzichtet. Denn die Verpflichtung zur flächendeckenden Versorgung aller Haushalte mit einer Beförderungspflicht zu einem erschwinglichen Preis lässt sich schlichtweg mit dem Haftungsrisiko und den im Rahmen von Frachtverträgen geschuldeten Sorgfaltsanforderungen nicht in Einklang bringen. Wer sich nicht aussuchen kann, was er wohin transportiert und auch die Vergütung nicht an das jeweilige Haftungsrisiko anpassen kann, hat keine Möglichkeit mehr, sein Haftungsrisiko auf sonstige Weise zu begrenzen oder seine Einnahmen dem Haftungsrisiko anzupassen. Mithin ist dieser Schnittstellenkontrollverzicht quasi Geschäftsgrundlage des Beförderungsvertrages, so dass billigerweise kein Versender eines Briefes - soweit es sich nicht um einen Wertbrief handelt - erwarten kann, dass die Beklagte die ansonsten im Frachtverkehr üblichen organisatorischen Maßnahmen trifft, die zur Sicherung einer Warensendung gegen Verlust geboten sind.

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Diese Überlegungen haben den Gesetzgeber bereits früher als die Beklagte noch nicht privatisiert war, veranlasst, weitgehende Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zu normieren. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen anerkannt, dass es im postalischen Massenverkehr ein hohes Schadenspotential gibt, das nur durch kostenträchtige und den Ablauf verzögernde Maßnahmen reduziert werden könnte (vgl. BGHZ 151, 337; BGH TranspR 2002, 458).

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Weil diese Maßnahmen mit dem grundgesetzlichen Auftrag des Art. 87 f GG, den die Beklagte als Universaldienstleister im Allgemeininteresse an einer schnellen und kostengünstigen Grundversorgung erfüllen muss, nicht in Einklang zu bringen wären, besteht auch nach der Privatisierung der Beklagten ein unabweisbares Bedürfnis, der Beklagten nicht die Verpflichtung aufzuerlegen, im Briefverkehr Schnittstellenkontrollen einzurichten.

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Briefsendungen dienen nach der Verkehrsanschauung typischerweise dazu, in Schriftform auf Papier verkörperte Gedanken und Erklärungen zu übermitteln. Im Zuge dieser auf Informationsüberbringung abzielenden Dienstleistung ist es für den Benutzer der Universaldienstleistung von untergeordneter Bedeutung, in welcher Höhe die Beklagte im Verlustfall für den Warenwert eines Briefes Ersatz zu leisten bereit ist. Denn den Wert seines Briefes macht nicht das im Briefumschlag einkuvertierte Papier aus. Der Wert des Briefes wird vielmehr maßgeblich durch den Wert und die Bedeutung der übermittelten Information bestimmt, bemisst sich also danach, welches Interesse der Absender daran hat, dass die übermittelte Information den Adressaten rechtzeitig erreicht und von ihm tatsächlich zur Kenntnis genommen wird.

90

Während beim üblichen Frachtvertrag der Absender ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, seine Warensendung wieder zurück zu erhalten, wenn der Transporterfolg nicht herbeigeführt werden kann, hat der Absender eines Briefes üblicherweise kein dahingehendes Interesse; sein Brief ist wertlos, wenn der Transporterfolg nicht eintritt, weil damit die beabsichtigte Informationsübermittlung gescheitert ist. Dieses beim Briefversand typischerweise fehlende wirtschaftliche Interesse am Substanzerhalt des Versandgutes rechtfertigt den Verzicht auf Schnittstellenkontrollen, denn die Verpflichtung, Schnittstellenkontrollen durchzuführen, ist eine direkte Folge der Obhutsverpflichtung des Frachtführers, den ihm anvertrauten wirtschaftlichen Warenwert im Interesse des Absenders vor dem Untergang zu bewahren.

91

Ist die Beklagte nach dem Inhalt des Beförderungsvertrages aber nicht gehalten, den Versandverlauf jedes einzelnen Briefs zu kontrollieren und zu überwachen, dann ist es ihr im Verlustfall zwangsläufig auch nach den Umständen nicht möglich und zumutbar, konkret darzulegen, wie es zu dem jeweiligen Verlust gekommen ist und zum Beispiel den Briefverlust zeitlich und räumlich näher einzugrenzen. Damit entfällt auch die Vermutungsgrundlage, die es rechtfertigen könnte, aus dieser unterbliebenen Darlegung des Versandverlaufs der Briefe den Schluss zu ziehen, der Verlust der Briefsendung sei auf grobe Organisationsmängel im Betriebsablauf der Beklagten zurückzuführen.

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Gegen dieses Ergebnis lässt sich nicht einwenden, dass die Beklagte sich auch im Briefverkehr außerhalb ihrer Exklusivlizenz nach dem Willen des Gesetzgebers dem Wettbewerb stellen soll und deswegen nur für Briefsendungen, die unter die Exklusivlizenz fallen, eine Privilegierung der Beklagten gegenüber anderen Frachtführern sachlich gerechtfertigt werden könne . Hierbei wird übersehen, dass auch für einen Mitbewerber, der der Beklagten als Universaldienstleister Konkurrenz machen will, das wirtschaftlich unabweisliche Bedürfnis bestehen würde, die Briefbeförderung ohne Schnittstellenkontrollen zu organisieren. Denn auch dieser Mitkonkurrent müsste - ebenso wie die Beklagte - ein flächendeckendes Netz von Filialen und Briefkästen aufbauen und seine Dienstleistung zu einem erschwinglichen Preis (§ 5 PUDLV) anbieten.

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Der Umstand, dass ein Brief - wenn auch in sehr eingeschränktem Umfang - auch dazu verwendet werden kann, Waren zu versenden, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Denn es ist der Beklagten nicht möglich innerhalb des Massenumschlags zwischen den vielen Briefsendungen, die Nachrichten oder Informationen übermitteln, und den vereinzelten Briefsendungen, die Waren enthalten, zu differenzieren. Deswegen muss sie ihr Vertriebssystem an der üblichen Dienstleistung, die in der Übermittlung von schriftlich verkörperten Gedankenerklärungen liegt, ausrichten. Weil die C-GmbH diese Ausrichtung des Briefdienstes kannte, hat sie es in Kauf genommen, dass ihre Warensendungen von der Beklagten so befördert wurden, als ob sich in den Briefumschlägen lediglich Dokumente befinden würden, als sie sich für einen Warenversand in Einschreibebriefen entschieden hat.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

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Mit Rücksicht darauf, dass es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob die Beklagte auch nach der Privatisierung beim Briefversand keine Schnittstellenkontrollen durchführen muss, wird die Revision gemäss § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, denn diese Frage hat grundsätzliche Bedeutung für alle Kunden der Beklagten, die diese Universaldienstleistung in Anspruch nehmen.

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Streitwert des Berufungsverfahrens

97

und Beschwer der Beklagten: 8.333,85 EUR.

98

B.

  1. B.