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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-18 U 151/10·28.01.2014

Berufung: Haftung des Luftfrachtführers für Unterbrechung der Kühlkette und Totalschaden

ZivilrechtSpeditions- und FrachtrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt vollen Schadensersatz für verderbliche Diagnostika, die nach verzögerter Luftbeförderung und Unterbrechung der Kühlkette unbrauchbar wurden. Das OLG änderte das erstinstanzliche Urteil ab und hielt den Vollstreckungsbescheid in vollem Umfang aufrecht. Entscheidungsgrundlage sind Vertragsabreden zur Haftung, das qualifizierte Verschulden des Frachtführers und das Gutachten zum Verderb der Ware.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts in vollem Umfang aufrechterhalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens können durch wirksame vertragliche Vereinbarung erweitert oder ausgeschlossen werden; Art.25 MÜ erlaubt eine Rechtsgeschäftliche Erweiterung der Haftung.

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Liegt aufgrund vertraglicher Regelungen ein Speditions-/Frachtvertrag zu festen Kosten vor (§ 459 HGB), treten die Rechte und Pflichten eines Frachtführers ein.

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Kann der Frachtführer den Transportweg und durchgeführte Schnittstellenkontrollen nicht darlegen, begründet dies die Vermutung eines qualifizierten Verschuldens für Verzögerungen.

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Bei temperatursensiblen, verderblichen Gütern, deren Stabilität nur innerhalb vorgegebener Temperaturgrenzen gewährleistet ist, führt eine verzögerte Lieferung ohne zwischenzeitliche Kühlung, die Verderb nicht einfach erkennbar macht, zum Totalschaden und ersetzt entsprechender Schadensersatz.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 459 HGB§ 286, 288 BGB§ 543 Abs. 2 ZPO§ 91, 101, 708, 711 und 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 31 O 19/09

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. August 2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 19/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 25. März 2009 wird aufrecht erhalten.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese hat die Streithelferin der Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

I.

2

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht Ersatz für einen Transportschaden, welchen eine Sendung erlitten habe, die ihre Versicherungsnehmerin, die B... AG, der Beklagten zum Lufttransport von Berlin nach Kopenhagen übergeben hat. Dort ist die Sendung erst mit mehrtägiger Verspätung angekommen. Dadurch, so die Klägerin, sei die Kühlkette unterbrochen und das verderbliche Produkt nicht mehr verwendbar gewesen.

3

Das Landgericht hat der Klage nur im Rahmen der Höchstbetragshaftung gemäß Art. 18, 22 MÜ stattgegeben.

4

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, welche vollen Schadensersatz verlangt, wie er bereits dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen zugrunde liegt.

5

Auf Hinweis des Senats hat die Klägerin nähere Angaben zu Art und Eigenschaften der versandten Präparate gemacht und zum Erfordernis deren Kühlung. Zur Frage, ob die versandten Diagnostika aufgrund des nicht planmäßigen Verlaufs des Transportes verdorben sind und ob sich dies durch einfache Maßnahmen feststellen ließ, hat der Senat das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen eingeholt und sich dieses mündlich erläutern lassen.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst unterbreiteten Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Auf die zulässige Berufung der Klägerin war das angefochtene Urteil abzuändern und der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

9

1.

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Der Auftrag vom 7. August 2007, durch den die Firma B... AG die Beklagte u.a. mit der Beförderung eines Paketes Medikamente nach Kopenhagen beauftragte, stellt eine Spedition zu festen Kosten gemäß § 459 HGB dar. Dies ergibt sich aus Ziff. 6.3 des Rahmenvertrages und den Preistarifen gemäß Anlagen 3 a bis 3 e, wonach die Parteien für bestimmte Relationen feste Frachtraten vereinbart haben. Demzufolge trafen die Beklagte hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.

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2.

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Die Haftung der Beklagten richtet sich deshalb im vorliegenden Fall grundsätzlich nach dem Montrealer Übereinkommen, denn es steht fest, dass die B... AG einen Lufttransport in Auftrag gegeben hat. Außerdem steht aufgrund des Inhalts des Air Waybills, der Cargo Manifeste gemäß Anlagen SH 1 und 2 sowie aufgrund der Aussagen des Zeugen R... fest, dass die Beklagte und auch ihre Streithelferin einen Lufttransport von Berlin nach Zürich und sodann von Zürich nach Kopenhagen geplant hatten. Soweit dem Lufttransport ein Straßengütertransport von H... zum Flughafen Berlin-Tegel vorausging und in Kopenhagen noch eine Auslieferung per Kraftfahrzeug erfolgen musste, handelte es sich um reine Zubringerdienste. Dass die Klägerin insoweit ständig ihre Auffassung wiederholt hat, es habe sich um einen multimodalen Transport gehandelt, ist unbehelflich, spielt aber für die Entscheidung auch keine Rolle. Denn die Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens greifen hier deshalb nicht ein, weil die Parteien in dem Rahmenvertrag vom 14. September 2005 unter Ziff. 5.3. vereinbart haben:

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„Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn UTi oder ihre Leute den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben, es sei denn, zwingende Regelungen kommen zur Anwendung.“

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Damit ist auch die Höchstbetragshaftung nach dem Montrealer Übereinkommen abbedungen. Denn diese Höchstbetragshaftung kann gemäß Art. 25 MÜ rechtsgeschäftlich erweitert werden, und dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

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3.

16

Dass hier ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Ziff. 5.3. des Rahmenvertrages vorliegt, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden; denn weder die Beklagte noch ihre Streithelferin können darlegen, welchen Weg das Paket genommen hat, welches sie am 7. August 2007 in H... übernommen haben und das erst am 11. August 2007 in Kopenhagen aufgefunden worden sein soll, jedenfalls erst am 13. August des Jahres der Empfängerin dort übergeben worden ist. Dies lässt sich nur damit erklären, dass die Beklagte bzw. ihre Streithelferin keine Schnittstellenkontrollen durchführt und deshalb ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachkommen kann, so dass von einem qualifizierten Verschulden als Ursache für den verzögerten Transport auszugehen ist.

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4.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat auch davon überzeugt, dass infolge des verzögerten Transportverlaufs ohne Kühlung die transportierte Ware (Diagnostika) zumindest mit einem Schadensverdacht belastet war, der einem Totalschaden gleichkommt. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M... U…. K... und der mündlichen Erläuterung dieses Gutachtens.

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Bei den versandten Materialien handelt es sich um Material, welches zur Diagnose existentieller medizinischer Befunde dient, wie u.a. der Krebsdiagnose.

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Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und in seinen mündlichen Erläuterungen nachvollziehbar dargelegt hat, müssen diese Materialien nach Anweisung des Herstellers bei Temperaturen zwischen 2 Grad und 8 Grad Celsius plus gelagert werden. Nur dann garantiert der Hersteller für die Stabilität seiner Produkte. Da es sich in der Tat um In-vitro-Diagnostika mit Antikörpern, also verderbliche Proteine handelt, ist eine Lagerung außerhalb der vom Hersteller angegebenen Spezifikationen für ein Inverkehrbringen nicht akzeptabel, da die Möglichkeit eines Verderbs besteht. Nachdem im Luftfrachtbrief ausdrücklich die Anweisung enthalten ist:

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„Top urgent!!! Must go as booked!!! Please do not delay!!!”

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und weiter:

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“Diagnostic reagents

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-          perishable

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-          refrigerate on arrival

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-          store between + 4° C and + 8° C Degrees”

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war für die Beklagte und ihre Streithelferin klar, dass die Ware am folgenden Tag in Kopenhagen ankommen musste, damit sie rechtzeitig der Kühlung wieder zugeführt wurde. Wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, waren die versandten Materialien nach Überschreitung der vorstehend wiedergegebenen Fristen nicht mehr verwendbar. Dies war, wie der Sachverständige auch anlässlich der mündlichen Erläuterung dargelegt hat, weder durch reine Sichtkontrollen noch sonst auf einfache Art und Weise feststellbar. Mithin war es der Empfängerin nicht zumutbar, die mit erheblicher Verzögerung und ohne zwischenzeitliche Kühlung übersandten Waren vertragsgerecht in Empfang zu nehmen.

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Insoweit hat die Beklagte auch durch Vorlage der Anlage K 7 hinreichend dargetan, dass sie eine Ersatzlieferung bewirkt hat.

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Nach alledem hat der Senat keinen Zweifel, dass die Beklagte für den Schaden in vollem Umfang aufzukommen hat.

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Die Zinsforderung ist nach §§ 286, 288 BGB begründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 101, 708, 711 und 713 ZPO. Die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.149,47 €.