Anwaltshaftung: Keine Pflicht zur Verjährungssicherung bei bereits verjährten Ansprüchen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seinen Anwälten Schadensersatz, weil diese angeblich die Verjährung von Ansprüchen gegen frühere Prozessbevollmächtigte (wegen unterlassener Sicherung von Notarhaftungsansprüchen) nicht verhindert hätten. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück. Etwaige Ansprüche gegen die früheren Anwälte unterlagen § 51b BRAO und waren bereits vor der erstmaligen Beauftragung des Beklagten zu 1 (Nov. 2001) verjährt. Maßgeblich war, dass die Verjährung der Notarhaftungsansprüche nach § 852 BGB a.F. spätestens mit Zustellung des PKH-Beschlusses 1992 in Gang gesetzt wurde; eine „anderweitige Ersatzmöglichkeit“ i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO schob den Beginn nicht hinaus.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Anwaltspflichtverletzung wegen bereits eingetretener Verjährung.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt wegen Verjährung eines Drittanspruchs unterliegen der dreijährigen Verjährung des § 51b BRAO; der Schaden entsteht grundsätzlich mit Ablauf der Verjährungsfrist des verjährten Drittanspruchs.
Die Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. beginnt, sobald der Geschädigte die wesentlichen Tatsachen von Schaden und Ersatzpflichtigem kennt; eine unzutreffende rechtliche Bewertung dieser Tatsachen ist für den Verjährungsbeginn grundsätzlich unerheblich.
Bei vermögensbezogenen Amtspflichtverletzungen kann ein Schaden bereits in der Eingehung einer Verpflichtung liegen, wenn der beurkundete Vertrag nicht dem übereinstimmenden Parteiwillen entspricht und der Geschädigte nicht die erstrebte, „unangreifbare“ Rechtsposition erhält.
§ 19 Abs. 1 S. 2 BNotO (anderweitige Ersatzmöglichkeit) verschiebt den Verjährungsbeginn nur, solange ein einklagbarer, den Schaden (wenigstens teilweise) deckender Ersatzweg besteht; die bloße Prozessführung zur Abwehr eines Anspruchs bzw. zur Beseitigung eines eingetretenen Teilschadens ist regelmäßig keine anderweitige Ersatzmöglichkeit.
Ist ein in Betracht kommender Regressanspruch bereits verjährt, besteht keine anwaltliche Pflicht, durch verjährungsunterbrechende oder -hemmende Maßnahmen dessen Durchsetzbarkeit zu sichern.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Mai 2008
verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
K. (1 O 242/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihnen zu voll-
streckenden Betrages leisten.
Rubrum
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Mai 1969 adoptierten die Eheleute E. und K. B. Frau S.. Am 21. Mai 1969 schlossen sie mit Frau S. einen notariell beurkundeten Erbvertrag, in dem E. B. ihren Ehemann K. als befreiten Vorerben und Frau S. als Ersatz- und Nacherben einsetzte. K. B. setzte seine Frau E. und für den Fall, dass sie vor ihm versterben sollte, Frau S. als Erbin ein.
Am 13. Dezember 1973 starb E. B.. Zu ihrem Nachlass gehörten mehrere Grundstücke eines landwirtschaftlichen Betriebes. Nach ihrem Tod wurde K. B. als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen; zugunsten von Frau S. wurde ein Nacherbenvermerk eingetragen.
Im Verlauf des Jahres 1976 kam es zum Streit zwischen Frau S. und K.
B.. Am 7. März 1976 unterzeichnete sie eine maschinenschriftliche Erklärung, wonach sie alle Rechte und Pflichten aus dem notariellen Erbvertrag aufgebe und den landwirtschaftlichen Betrieb für immer verlasse.
In der Folgezeit kümmerten sich der Kläger und seine Ehefrau um K. B.. Im Juni 1986 wandte sich K. B. an Notar B., weil er beabsichtigte, alle in seinem Eigentum stehenden Grundstücke einschließlich der Grundstücke aus dem Nachlass seiner Frau E. auf den Kläger und dessen Ehefrau zu übertragen. Im Gegenzug sollten sich der Kläger und seine Ehefrau verpflichten, K. B. bis zu seinem Tod zu pflegen und zu versorgen. Notar B. lehnte die Beurkundung eines dahingehenden Vertrages ab. Mit Schreiben vom 26. Juni 1986 begründete er die Ablehnung damit, er habe Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser geplanten Übertragung, weil die erörterten Gegenleistungen des Klägers und seiner Ehefrau den Wert des zu übertragenden Grundbesitzes nicht erschöpften. Zugleich regte er an, K. B. solle nur einen bestimmten Teil seines Grundbesitzes übertragen, der den Wert der Gegenleistungen völlig ausschöpfe.
Daraufhin begaben sich der Kläger, seine Ehefrau und K. B. zum Notar P. in M. und ersuchten ihn um Beurkundung der beabsichtigten Grundstücksübertragung. Daraufhin beurkundete Notar P. am 14. August 1986 (Ur.Nr. 1........) einen Übertragungsvertrag, wonach der damals 78jährige K. B. seinen gesamten Grundbesitz auf den Kläger und seine Ehefrau übertrug. Die Übertragung erfolgt nach dem Inhalt des Vertrages als Gegenleistung für die vom Kläger und seiner Ehefrau seit dem Jahr 1976 geleistete Pflege und Betreuung. Darüber hinaus verpflichteten sich der Kläger und seine Ehefrau, K. B. ein lebenslanges Wohnrecht zu gewähren, für die dem Wohnrecht unterliegenden Räume stets auf ihre Kosten in ausreichendem Maße Energie zur Verfügung zu stellen und K. B. eine monatliche Leibrente von 1.000,- DM zu zahlen. Außerdem übernahmen der Kläger und seine Ehefrau die Verpflichtung, K. B. in kranken und gesunden Tagen zu pflegen.
Wegen dieses Vertrages erließ das Finanzamt M. am 16. September 1987 gegen den Kläger und seine Ehefrau einen Grunderwerbssteuerbescheid. Das Finanzamt bewertete in diesem Bescheid die vom Kläger und seiner Ehefrau im Vertrag vom 14. August 1986 übernommenen Pflege- und Versorgungsleistungen mit 158.971,- DM, wobei in diesem Betrag 30.000,- DM für die bereits vor Vertragsabschluss erbrachten Leistungen angesetzt wurden. Am 13. Oktober 1987 wurden der Kläger und seine Ehefrau als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Der Nacherbenvermerk wurde gelöscht.
Im Juni 1989 starb K. B.. Nach seinem Tod verlangte Frau S. vom Kläger und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 13. Juli 1989 Auskunft über den Nachlass des K. B. und verlangte die Herausgabe des Nachlasses von K. B., insbesondere die Grundbuchberichtigung und Rückübereignung der Grundstücke, die Gegenstand des notariellen Vertrages vom 14. August 1986 waren; hinsichtlich eines Grundstücks, das der Kläger und seine Ehefrau zwischenzeitlich veräußert hatten, forderte sie Wertersatz. Zur Sicherung ihrer Ansprüche erwirkte sie am 24. November 1989 die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gegen die Löschung des Nacherbenvermerks.
Einen Tag später, am 25. November 1989.beauftragten der Kläger und seine Ehefrau die Rechtsanwälte M. und W.-D. aus G. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in der Auseinandersetzung mit Frau S..
Am 5. Juni 1991 richtete Frau S. ein Prozesskostenhilfegesuch an das Landgericht K. wegen der von ihr beabsichtigten Klage auf Herausgabe des Nachlasses. Sie fügte ihrem Antrag ein Wertermittlungsgutachten des Architekten M. bei, wonach sich der Wert des von K. B. an den Kläger und seine Ehefrau übertragenen Grundbesitzes zum 1. Juli 1987 auf 917.000,- DM belief.
Durch Beschluss vom 6. Februar 1992 entsprach das Landgericht K. weitgehend dem Prozesskostenhilfeantrag von Frau S.. Zur Begründung führte es aus, der Kläger und seine Ehefrau hätten den Grundbesitz teilweise unentgeltlich erworben, so dass die Verfügungen des befreiten Vorerben K. B. über die aus dem Nachlass seiner Ehefrau stammenden Grundstücke gemäß § 2113 Abs.2 BGB unwirksam sei. Im Beschwerdeverfahren bestätigte das OLG Düsseldorf durch Beschluss vom 8. Mai 1992 die Rechtsauffassung des Landgerichts. Hinsichtlich der Grundstücke des K. B., die nicht zum Nachlass einer Frau gehörten, komme ein Anspruch der Frau S. aus § 2287 BGB in Betracht.
In dem daraufhin unter dem Aktenzeichen 2 O 225/91 vor dem LG K. von Frau S. geführten Prozess traten der Kläger und seine Ehefrau, vertreten durch die Rechtsanwälte M. und W.-D., den geltend gemachten Ansprüchen entgegen. Außerdem erhoben sie Widerklage mit dem Antrag, Frau S. zu verurteilen, in die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs gegen die Löschung des Nacherbenvermerks einzuwilligen. Sie begründeten ihren Klageabweisungsantrag und ihren Widerklageantrag damit, die von ihnen übernommenen und erbrachten Leistungen seien weitaus höher zu bewerten als der Wert des Grundbesitzes.
Am 25. Juni 1992 ermittelte der Sachverständige B. im Auftrag des Klägers und seiner Ehefrau den Wert der von K. B. übertragenen Grundstücke zum Stichtag 15. August 1986 mit 743.517,70 DM.
Im weiten Verlauf dieses Rechtsstreits erfolgte eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Bestimmung des Wertes der übertragenen Grundstücke einerseits und der hierfür zu erbringenden Gegenleistungen des Klägers und seiner Ehefrau andererseits. Diese Beweisaufnahme ergab, dass der Wert des Grundbesitzes den Wert der Gegenleistungen bei weitem überstieg.
Durch Teil- und Grundurteil des Landgerichts K. vom 23. April 1997 (Anlage K 1 zur Klageschrift) wurden der Kläger und seine Ehefrau unter anderem verurteilt, der Übereignung der Grundstücke Zug um Zug gegen Zahlung von 121.093,07 DM zuzustimmen sowie Wertersatz in Höhe von 60.300,- DM zu zahlen. Die Widerklage wies das Landgericht ab.
Gegen dieses Urteil legten der Kläger und seine Ehefrau Berufung ein mit dem Ziel der Abweisung der Klage (OLG Düsseldorf, 9 U 222/97). Sie vertraten die Ansicht, das Landgericht habe die von ihnen im Vertrag vom 14. August 1986 übernommenen Leistungen viel zu niedrig bewertet. Frau S. legte gegen das Urteil Anschlussberufung ein.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1999 (Anlage B 5, Bl. 325 GA) teilten der Kläger und seine Ehefrau dem Landgericht K. im Verfahren 2 O 225/91 mit, Rechtsanwalt M. sei von ihnen nicht beauftragt und daher auch nicht mehr zustellungsbevollmächtigt.
Mit Schreiben vom 5. März 1999 (Anlage B 6, Bl. 326 GA) zeigten die Rechtsanwälte W. und Partner in K. dem Landgericht K. im Verfahren 2 O 225/91 an, sie seien vom Kläger und seiner Ehefrau beauftragt, Haftpflichtansprüche gegen Notar P. zu prüfen und baten um Akteneinsicht.
Durch Urteil vom 15. Juni 1999 (Anlage K 2 zur Klageschrift) wies das OLG Düsseldorf die Berufung des Klägers und seiner Ehefrau zurück, soweit sie verurteilt wurden, der Übertragung der Grundstücke zuzustimmen und Wertersatz zu leisten. Auf die Anschlussberufung der Frau S. änderte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil dahin ab, dass die Zug-um-Zug-Verurteilung entfiel. Gegen dieses Urteil legten der Kläger und seine Ehefrau kein Rechtsmittel ein.
Am 14. Mai 2000 verkündete das Landgericht K. das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil, durch dass der Kläger und seine Ehefrau verurteilt wurden, an Frau S. 286.834,35 DM nebst Zinsen zu zahlen (Anlage K 3 zur Klageschrift). Auch gegen dieses Urteil legten der Kläger und seine Ehefrau Berufung ein. Am 26. März 2001 legten Frau S., der Kläger und seine Ehefrau diesen Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs bei, in dem sich Kläger und seine Ehefrau verpflichteten, zur Abgeltung aller Ansprüche 150.000,- DM an Frau S. zu zahlen.
Da der Kläger und seine Ehefrau der Auffassung waren, Notar P. habe ihnen gegenüber im Zuge der Beurkundung des Vertrages vom 14. August 1986 seine notariellen Amtspflichten verletzt, beauftragten sie im April 2000 Rechtsanwalt D. mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Notar P.. Am 12. Juli 2001 erhob der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt D., beim Landgericht Wuppertal gegen Notar P. Amtshaftungsklage (Aktenzeichen 16 O 03/01); den ihm und seiner Ehefrau entstandenen Schaden bezifferte er in diesem Prozess auf 462.530,47 DM. Vorab hatte die Ehefrau des Klägers die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche an den Kläger abgetreten.
Im November 2001 bestand zwischen dem Beklagten zu 1. und Rechtsanwalt K.-H. eine Bürogemeinschaft. Am 8. November 2001 beauftragte der Kläger den Beklagten zu 1. mit der Weiterführung des Prozesses gegen Notar P..
Durch Teilgrund- und Teilendurteil vom 24. Juli 2002 (Anlage K 6 zur Klageschrift) erklärte das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil legte Notar P. Berufung ein (Aktenzeichen OLG Düsseldorf 18 U 188/02).
Am 4. Februar 2003 verkündete der Kläger in diesem Berufungsverfahren den Rechtsanwälten D. sowie den Rechtsanwälten M. und W.-D. den Streit.
Auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2003 änderte der erkennende Senat das landgerichtliche Urteil durch Urteil vom 26. Februar 2003 dahin ab, dass die Klage abgewiesen wurde (Anlage K 7 zur Klageschrift). Zur Begründung führte der Senat aus, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers und seiner Ehefrau zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt gewesen seien. Die gegen dieses Senatsurteil vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 20. November 2003 zurück.
Im Berufungsrechtszug ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig, dass der Beklagte zu 1. für den Kläger auch während des Berufungsverfahrens und des beim Bundesgerichtshof geführten Beschwerdeverfahrens weiterhin als Korrespondenzanwalt tätig war.
Im Januar 2003 begründeten die Beklagten eine neue Bürogemeinschaft. Am 1. April 2003 beauftragte der Kläger den Beklagten zu 1., gegen Rechtsanwalt D. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung seiner Anwaltspflichten geltend zu machen. Er warf Rechtsanwalt D. vor, er habe ihn, den Kläger, nicht auf die drohende Verjährung seiner Schadensersatzansprüche gegen Notar P. hingewiesen und keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ergriffen zu haben.
Mit Schreiben vom 5. August 2004 kündigten der Kläger und seine Ehefrau das bestehende Mandatsverhältnis zum Beklagten zu 1.
Sodann erhob der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, vor dem LG Osnabrück gegen Rechtsanwalt D. Klage (Aktenzeichen 12 O 2594/04). Die von ihm geltend gemachte Schadensersatzforderung belief sich auf 693.673,29 €. In diesem Verfahren verkündete der Kläger den Beklagten mit Schriftsatz vom 16. November 2005, den Beklagten zugestellt am 24. November 2005, den Streit.
Durch Urteil vom 9. Juni 2006 wies das Landgericht Osnabrück die Klage ab (Anlage K 9 zur Klageschrift). Die hiergegen eingelegte Berufung wies das OLG Oldenburg gemäß § 522 ZPO durch Beschluss vom 27. Februar 2007 zurück (Aktenzeichen 6 U 132/06). Zur Begründung führte das OLG Oldenburg aus, die Schadensersatzansprüche gegen Notar P. seien bereits verjährt gewesen, bevor der Kläger Rechtsanwalt D. mandatiert gehabt habe.
Der Kläger wirft den Beklagten vor, sie hätten ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem sie es unterlassen hätten, seine Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsanwälte M. und W.-D. zu sichern und verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Rechtsanwälte M. und W.-D. hätten sich ihm, dem Kläger, gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, weil diese es unterlassen hätten, ihn, den Kläger, auf die drohende Verjährung seiner Schadensersatzansprüche gegen Notar P. hinzuweisen und gegenüber Notar P. verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Notar P. wiederum habe sich wegen Verletzung notarieller Amtspflichten im Zusammenhang mit der Beurkundung des Vertrages vom 14. August 1986 gegenüber ihm, dem Kläger, und seiner Ehefrau schadensersatzpflichtig gemacht.
Im vorliegenden Verfahren beziffert der Kläger den ihm und seiner Ehefrau entstandenen Schaden auf 773.094,91 €. Wegen der Einzelheiten der von ihm geltend gemachten Schadenspositionen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat behauptet:
Er, seine Ehefrau und K. B. hätten Notar P. vor der Beurkundung auf den bestehenden Nacherbenvermerk hingewiesen; sie hätten ihm des Weiteren die maschinenschriftliche Erklärung der Frau S. vom 7. März 1976 sowie das Schreiben des Notars B. vom 26. Juni 1986 vorgelegt. Darüber hinaus hätten sie Notar P. erklärt, der zu übertragende Grundbesitz befinde sich nicht im besten Zustand. Hierauf habe Notar P. erwidert, er sehe hinsichtlich der Grundstücksübertragung keine rechtlichen Probleme, die einer Beurkundung entgegenstünden. Sodann habe er ihm, dem Kläger, und auch seiner Ehefrau versichert, er werde den Vertrag so entwickeln und aufsetzen, dass ihnen rechtlich und wirtschaftlich nichts passieren könne. Weitergehende rechtliche Belehrungen habe Notar P. nicht erteilt.
Hätte nach Notar B. auch Notar P. ihn, seine Ehefrau und K. B. über die bestehende erbrechtliche Rechtslage belehrt, hätte K. B. ihm und seiner Ehefrau nur so viel Grundbesitz übertragen, dass der Verkehrswert der übertragenen Grundstücke dem Wert der von ihm und seiner Ehefrau im Vertrag vom 14. August 1986 versprochenen Gegenleistungen entsprochen hätte.
In dem Verfahren zwischen ihm, seiner Ehefrau und Frau S. seien die Rechtsanwälte M. und W.-D. bis Februar 2000 für ihn und seine Ehefrau tätig gewesen.
Bis dahin hätten die Rechtsanwälte M. und W.-D. sie nicht auf die drohende Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen Notar P. hingewiesen und sie hätten auch nichts unternommen, um diese Schadensersatzansprüche zu sichern oder den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen. Diese Rechtsanwälte hätten ihn und seine Ehefrau auch bis zum Ende des Mandats nicht darauf hingewiesen, dass ihnen gegen sie, die Anwälte, ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten zustehe.
Er und seine Ehefrau hätten die Rechtsanwälte W. und Partner nicht beauftragt, Amtshaftungsansprüche gegen Notar P. zu prüfen.
Auch die Beklagten zu 2. und 3. seien für ihn, den Kläger, tätig gewesen, weil er davon ausgegangen sei, dass zwischen den Beklagten eine Rechtsanwaltssozietät bestanden habe.
Die von ihm in der Klageschrift spezifizierten Schäden seien ihm und seiner Ehefrau tatsächlich entstanden; diese Schäden seien auch die Pflichtverletzung des Notars verursacht worden. Seine Ehefrau habe die ihr gegen die Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche an ihn, den Kläger, abgetreten.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn
723.094,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2007 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Ge-
samtschuldner jeden weiteren Schaden aus der Verjährung
seiner Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsanwälte
H.J. M. und B. W.-D., B. 2.., 4…. G., wegen der Verjährung seiner Schadensersatzansprüche gegen Notar M. P., R., aus
dessen Beurkundung des Vertrages vom 14. August 1986
(Urkunden-Nr. 1........) zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger und seine Ehefrau hätten dem Beklagten zu 1. jeweils nur beschränkte Mandate erteilt gehabt; im Zuge dieser beauftragten Tätigkeiten habe der Beklagte zu 1. keinen Anlass gehabt, etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegen die Rechtsanwälte M. und W.-D. zu prüfen, weil diese für ihn weder bekannt geworden noch seien diese für ihn offenkundig gegeben gewesen. Außerdem seien etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen diese Rechtsanwalte bereits verjährt gewesen, bevor sie den Beklagten zu 1. erstmalig mandatiert hätten.
Die Beklagten haben behauptet:
Der Kläger habe ausschließlich den Beklagten zu 1. mandatiert gehabt. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass zwischen ihnen – ebenso wie zuvor zwischen dem Beklagten zu 1. und Rechtsanwalt K.-H., nur eine Bürogemeinschaft bestanden habe.
Das dem Beklagten zu 1. zunächst erteilte Mandat sei auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Notar P. beschränkt gewesen. Denn die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegen Notar P. habe spätestens am 30. Juni 1992 zu laufen begonnen.
Das Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und den Rechtsanwälten M. und W.-D. sei seit Januar 1999 beendet gewesen. Außerdem hätten der Kläger und seine Ehefrau im März 1999 die Rechtsanwälte W. und Partner beauftragt, Amtshaftungsansprüche gegen Notar P. zu prüfen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er, seine Ehefrau und K. B. bei fachgerechter Belehrung durch Notar P. nur einen Grundstücksübertragungsvertrag über einen Teil des Grundbesitzes abgeschlossen hätten. Dem stehe entgegen, dass sie den Vertrag wie beurkundet abgeschlossen hätten, obwohl sie zuvor von Notar B. zutreffend belehrt worden seien. Außerdem seien etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Rechtsanwälte M. und W.-D. bereits verjährt gewesen, bevor der Kläger und seine Ehefrau die Beklagten beauftragt hätten.
Mit Zustellung des Prozesskostenhilfegesuchs der Frau S. im Verfahren LG K. 2 O 225/91, also am 27. Juni 1991, hätten der Kläger und seine Ehefrau über alle notwendigen Informationen verfügt, um gemäß § 852 BGB a.F. den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Damit seien die Schadensersatzansprüche gegen Notar P. im Jahr 1994 verjährt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Rechtsanwälte M. und W.-D. seien somit Ende 1997 verjährt gewesen. Sofern dem Kläger und seiner Ehefrau noch ein sekundärer Schadensersatzanspruch gegen diese Rechtsanwälte zugestanden habe, weil diese nicht über den gegen sie bestehenden Schadensersatzanspruch hingewiesen hätten, wäre dieser Anspruch im Jahr 2000 und somit vor der Mandatierung des Beklagten zu 1. im November 2001 verjährt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt und einen weitergehenden Zinsanspruch geltend macht.
Soweit das Landgericht sein Vorbringen, bei fachgerechter Belehrung durch Notar P. wäre nur ein Teil des Grundbesitzes von K. B. übertragen worden, als unsubstantiiert angesehen habe, habe das Landgericht ihm das rechtliche Gehör versagt, weil es den von ihm hierfür angebotenen Beweis durch Zeugnis seiner Ehefrau hätte erheben müssen. Außerdem streite ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Urkundsbeteiligten sich beratungskonform verhalten hätten.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien seine und die Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau gegen die Rechtsanwälte M. und W.-D. auch zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten noch nicht verjährt gewesen. Ausgehend von den Ausführungen des Senats im Urteil vom 26. Februar 2003 habe die Verjährungsfrist für die gegenüber Notar P. bestehenden Amtshaftungsansprüche im Juni 1997 zu laufen begonnen, so dass diese im Juni 2000 verjährt seien.
Das Mandat der Rechtsanwälte M. und W.-D. habe am 16. Februar 2000 geendet. Somit habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO im Februar 2000 zu laufen begonnen, so dass seine und die Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau gegen diese Rechtsanwälte am 16. Februar 2003 verjährt wären. Der Lauf der Verjährungsfrist sei jedoch zuvor, nämlich durch die am 4. Februar 2003 im Berufungsverfahren OLG Düsseldorf 18 U 188/02 ausgebrachte und den Streitverkündeten am 10./11. Februar 2003 zugestellte Streitverkündung gehemmt worden. Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Prozesses durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2003 habe noch bis zum 20. Mai 2004 die Möglichkeit bestanden, die Rechtsanwälte M. und W.-D. in unverjährter Zeit auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Zwar habe er die Rechtsanwälte W. und Partner beauftragt, Haftpflichtansprüche gegen Notar P. zu prüfen, diese Prüfung sei jedoch nicht durchgeführt worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn
723.094,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2003 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Ge-
samtschuldner jeden weiteren Schaden aus der Verjährung
seiner Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsanwälte
H.J. M. und B. W.-D., B. 2.., 4…. G., wegen der Verjährung seiner Schadensersatzansprüche gegen Notar M. P., R., aus
dessen Beurkundung des Vertrages vom 14. August 1986
(Urkunden-Nr. 1........) zu ersetzen,
sowie hilfsweise,
über den Schadensgrund durch Grundurteil zu entscheiden und
den Rechtsstreit im Höheverfahren an das Landgericht zurück-
zuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten machen sich die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu eigen und wiederholen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Der Umstand, dass der Kläger, seine Ehefrau und K. B. der zutreffenden Empfehlung des Notars B. nicht gefolgt seien, spreche dafür, dass sie auch einer gleichlautenden Empfehlung des Notars P. nicht gefolgt wären, weil sie davon ausgegangen seien, Frau S. werde nach dem Tod des K. B. keine Ansprüche geltend machen.
Selbst wenn die Ausführungen des Landgerichts zur Verjährung unrichtig seien, seien etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegenüber den Rechtsanwälten M. und W.-D. jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni
2001 verjährt.
Entgegen der Darstellung des Klägers sei das Mandat der Rechtsanwälte M. und W.-D. bereits seit Januar 1999 beendet gewesen.
Schließlich haben die Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Beiakten 2 O 225/02 LG K., 16 O 5/03 LG Wuppertal und 12 O 2594/04 LG Osnabrück lagen vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Beklagten gegenüber dem Kläger ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht dadurch verletzt haben, dass sie nicht dafür gesorgt haben, dass die Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche unterbrochen beziehungsweise gehemmt worden ist, die dem Kläger (und seiner Ehefrau) gegenüber den Rechtsanwälten M. und W.-D. deswegen zugestanden haben, weil sie nicht dafür gesorgt haben, dass die Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche unterbrochen beziehungsweise gehemmt worden ist, die dem Kläger (und seiner Ehefrau) gegenüber dem Notar P. zugestanden haben.
Die Schadensersatzansprüche, die dem Kläger (und seiner Ehefrau) gegen die Rechtsanwälte M. und W.-D. zugestanden haben mögen, waren bereits verjährt, als der Kläger erstmals den Beklagten zu 1. mandatierte. Weil diese Ansprüche bereits verjährt waren, waren die Beklagten nicht verpflichtet, für eine Unterbrechung oder Hemmung dieser Schadensersatzansprüche des Klägers (und seiner Ehefrau) zu sorgen, so dass dem Kläger und seiner Ehefrau gegenüber den Beklagten mangels einer dahingehenden Pflichtverletzung auch keine Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages zustehen können.
Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
A.
Etwaige Schadensersatzansprüche, die dem Kläger und seiner Ehefrau gegen die Rechtsanwälte M. und W.-D. zugestanden haben mögen, weil sie es unterlassen haben, den Kläger und seine Ehefrau auf eine drohende Verjährung ihrer Amtshaftungsansprüche gegen Notar P. hinzuweisen und verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen anzuraten, unterlagen der Verjährungsvorschrift des § 51 b BRAO. Danach verjährt der Schadensersatzanspruch eines Mandanten in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags, eintritt..
Lässt ein Rechtsanwalt einen Anspruch seines Mandanten gegen einen Dritten verjähren, entsteht der Schaden mit Ablauf der Verjährungsfrist (BGH NJW 1999, 2183).
Mithin begann der Lauf der Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegen die Rechtsanwälte M. und W.-D. zu dem Zeitpunkt zu laufen, als die Amtshaftungsansprüche des Klägers und seiner
Ehefrau gegen Notar P. verjährt sind.
I.
Die Verjährung dieser Schadensersatzansprüche gegen Notar P. richtete sich nach § 852 BGB a.F. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. beginnt zu laufen, sobald der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt.
Diese für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis hat der Geschädigte, wenn er die Vermögensbeeinträchtigung und deren Ursache in ihrer wesentlichen Gestaltung kennt. Das Schadensbild nach Umfang und Höhe sowie Einzelheiten des schadenstiftenden Ereignisses und des weiteren Ursachenverlaufs braucht er nicht zu kennen. Entscheidend ist die Kenntnis der Tatsachen, die bei richtiger Verknüpfung und rechtlicher Einordnung die Feststellung der Ersatzpflicht einer bestimmten Person erlauben; ob der Geschädigte die ihm bekannten Tatsachen zutreffend rechtlich würdigt, ist dagegen aus Gründen der Rechtsklarheit und Billigkeit grundsätzlich unerheblich (BGH NJW 1993, 2741).
Für diese Kenntnis reicht es im Allgemeinen aus, wenn der Geschädigte auf der Grundlage der ihm bekannten Tatsachen zumindest eine aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Feststellungsklage erheben kann (BGH NJW 2000, 12).
Ausgehend von diesen Tatbestandsvoraussetzungen des § 852 BGB a.F. vertreten die Beklagten zu Recht die Auffassung, dass der Kläger und seine Ehefrau die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis jedenfalls mit Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses des Landgerichts K. vom 6. Februar 1992 im Verfahren 2 O 225/91 erlangt haben.
Damit die Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird, setzt § 852 BGB a.F. zunächst voraus, das ein Schadensersatzanspruch überhaupt entstanden ist.
Bei einer Amtspflichtverletzung, die sich allgemein gegen das Vermögen richtet, ist ein Schaden entstanden, wenn die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand schlechter geworden ist. Hierzu genügt es, dass die Verschlechterung sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat, mag ihre Höhe auch nicht beziffert werden können; in diesem Fall ist gegebenenfalls eine Feststellungsklage zu erheben. Ferner muss nicht feststehen, ob der Nachteil auf Dauer bestehen bleibt und damit endgültig wird. Ist dagegen noch offen, ob pflichtwidriges, ein Risiko begründendes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGH WM 1993, 251; NJW 2000, 102).
Im vorliegenden Fall ist dem Kläger und seiner Ehefrau bereits ein Schaden entstanden, als sie und K. B. den beurkundeten Vertrag unterschrieben haben, denn dieser Vertrag entsprach nicht dem, was die Vertragsparteien übereinstimmend wollten.
Die Vertragsparteien hatten erklärt, dass sie den gesamten Grundbesitz des K. B. auf den Kläger und seine Ehefrau dergestalt übertragen wollten, dass der Kläger und seine Ehefrau Grundstückseigentümer werden und ihnen dieses Grundeigentum auch im nachhinein nicht mehr von dritter Seite, insbesondere von der Nacherbin S., streitig gemacht werden konnte. Diese von ihnen gewünschte Rechtsfolge haben der Kläger und seine Ehefrau laienhaft umschrieben, indem sie erklärt haben, es müsse sichergestellt sein, dass ihnen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht durch den Vertragsabschluss nichts passieren könne. Mithin ging ihr Wille dahin, das Eigentum so zu übertragen, dass die Nacherbin aus den Bestimmungen der §§ 2113 und 2287 BGB hinsichtlich dieser Grundstücke nichts zu ihren Gunsten herleiten leiten konnte.
Tatsächlich abgeschossen haben die Vertragsparteien einen Vertrag, der Grundstücksübertragungen zum Gegenstand hatte, die den Bestimmungen dieser Rechtsnormen unterfallen. Weil der Kläger und seine Ehefrau diese Grundstücksübertragung nicht wollten und sie den beurkundeten Vertrag daher nicht abgeschlossen hätten, wenn der Notar sie darauf hingewiesen hätte, dass die Rechtsstellung der Vertragserbin S. sich bezogen auf diesen Vertrag nach den Bestimmungen der §§ 2113 und 2287 BGB richtet, ist der Schadenseintritt mit dem Abschluss des Vertrages eingetreten. Hierdurch hat sich ihre Vermögenslage konkret verschlechtert, weil sie sich durch ihre Unterschrift zu einer Leistung verpflichtet hatten, für die sie die von K. B. versprochene Gegenleistung (unangreifbares Eigentum) nicht erhalten haben, sondern stattdessen eine Gegenleistung (nämlich eine Eigentümerstellung, die den Bestimmungen der §§ 2113 und 2287 BGB unterliegt), die sie nicht haben wollten und für die sie auch nicht bereit gewesen wären, sich zu den im Vertrag versprochenen Gegenleistungen zu verpflichten.
Sofern man allein in der Eingehung einer Verbindlichkeit für eine nicht gewollte Gegenleistung keinen Schaden sehen würde, ist in diesem Zusammenhang des weiteren zu berücksichtigen, dass die beiderseitigen schuldrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch die Rechte der Vertragserbin S. nicht berührt worden sind, so dass der Kläger und seine Ehefrau die von ihnen im Vertrag versprochenen Leistungen ebenso schuldeten wie umgekehrt K. B. die von ihm versprochenen Grundstücksübertragungen. Während der Kläger und seine Ehefrau in der Folgezeit jedoch ihren Verpflichtungen nachgekommen sind und hierdurch den Vertrag bis zum Tod des K. B. erfüllt haben, hatte K. B. wegen der sich aus der Rechtsposition der Nacherbin ergebenden Verfügungsbeschränkung durch die im Vertrag erklärte Auflassung und die nachfolgende Eintragung des Klägers und seiner Ehefrau als Eigentümer im Grundbuch seine Vertragspflicht nicht erfüllt und er konnte sie wegen dieser Verfügungsbeschränkung bis zu seinem Tod auch nicht erfüllen.
Ein weiterer Schaden ist dem Kläger und seiner Ehefrau schon im November 1987 entstanden, als sie die Gebührenrechnung des Notars P. für einen Vertrag bezahlt haben, den die Vertragsparteien übereinstimmend gar nicht abschließen wollten. Eine weitere Zweckverfehlung der aufgewandten Notarkosten besteht darin, dass der Kläger und seine Ehefrau aus dem Vollzug des Vertrages nicht das erhalten konnten, was sie nach dem Willen des Vertragspartners K. B. erhalten sollten und was ihnen nach der Rechtsauskunft des Notars P. durch diesen Vertrag auch tatsächlich zugewendet worden wäre, nämlich die uneingeschränkte Eigentümerstellung hinsichtlich der übertragenen Grundstücke.
Mit Eintragung des Amtswiderspruchs im Grundbuch hat sich die Vermögenslage des Klägers und seine Frau für sie erkennbar erneut verschlechtert, weil hierdurch ihre aus dem Grundbuch ersichtliche Eigentümerposition nach außen sichtbar angezweifelt worden ist.
Durch die Rechtsausführungen des Landgerichts im Prozesskostenhilfebeschluss vom 6. Februar 1992 wurden der Kläger und seine Ehefrau darüber belehrt, dass der Nacherbin S. Ansprüche aus § 2113 BGB zustehen, wenn der Wert des Grundbesitzes, der aus dem Nachlass der E. B. stammte, den Wert der vom Kläger und seiner Ehefrau im Vertrag vom 14. August 1986 übernommenen Gegenleistungen überstieg. Damit war für den Kläger und seine Ehefrau klar, dass sie und K. B. seinerzeit von Notar B. zutreffend belehrt worden waren, und es Notar P. entgegen seiner Bekundung nicht gelungen war, den Vertrag so geschickt aufzusetzen, dass dieser Anspruch der Nacherbin S. nicht besteht. Mithin steht fest, dass der Kläger und seine Ehefrau mit Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses wussten, dass Notar P. sie im Zuge der Beurkundung des Übertragungsvertrages vom 14. August 1986 falsch beraten hatte.
Zu diesem Zeitpunkt wussten der Kläger und seine Ehefrau auch, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzung des § 2113 BGB, nämlich eine teilweise unentgeltliche Zuwendung des Erblassers K. B. gegeben war. Weil das Prozesskostenhilfegesuch der Nacherbin S. durch ein Sachverständigengutachten über den Wert des übertragenen Grundbesitzes untermauert war und dem Kläger und seiner Ehefrau im Februar 1992 auch bekannt war, welchen Wert das Finanzamt M. den Gegenleistungen beigemessen hat, die sie im Vertrag vom 14. August 1986 übernommen hatten, musste dem Kläger und seiner Ehefrau klar sein, dass die Voraussetzungen des § 2113 BGB gegeben waren. Zudem hatte das Landgericht im Beschluss ausgeführt, dass bei der Bemessung des Wertes der übernommenen Pflegeleistungen gemäß der statistischen Lebenserwartung des K. B. zum Zeitpunkt der Übertragung eine etwa siebenjährige Pflegedauer anzusetzen ist. Selbst wenn danach noch nicht geklärt war, ob die Verkehrswerte der Grundstücke im Sachverständigengutachten nicht überzogen und die Wertermittlung des Finanzamts für die übernommenen Gegenleistungen nicht zu niedrig angesetzt waren, war die Wertdifferenz zwischen dem Wert der Grundstücke und dem Wert der Gegenleistungen so groß, dass kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen konnte, dass die im Vertrag vom 14. August 1986 vereinbarte Grundstücksübertragung teilweise unentgeltlich erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, ob der Kläger und seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses noch davon überzeugt waren, dass es ihnen gleichwohl noch gelingen könne, die von der Nacherbin erhobenen Ansprüche abzuwehren. Da ein Schaden im Sinne des § 852 BGB a.F. nicht voraussetzt, dass ein Vermögensnachteil eingetreten ist, der von Dauer ist, verlangt § 852 BGB a.F. auch für die Kenntnis vom Schaden nicht, dass der Geschädigte die Vorstellung hat, dass ein bereits eingetretener Vermögensnachteil von Dauer sein wird. Demgemäß beseitigt sogar eine objektiv begründete Aussicht, einen bereits eingetretenen Vermögensnachteil wieder abwenden zu können, die Kenntnis über den Schadenseintritt nicht.
II.
Wenn der Amtsträger – wie hier Notar P. - seine Amtspflicht nur fahrlässig verletzt hat, besteht ein Anspruch gegen ihn jedoch nur, wenn und soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann, § 19 I 2 BNotO. In einem solchen Fall beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, denn solange der Geschädigte nicht darzulegen vermag, dass er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann, ist ihm die Erhebung einer Feststellungsklage, die schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben könnte, nicht zuzumuten. In diesen Fällen wird die Verjährungsfrist in Gang gesetzt, sobald der Geschädigte weiß, dass die anderweitige Ersatzmöglichkeit den Schaden wenigstens teilweise nicht deckt (BGH WM 1989, 822; BGHZ 102, 256; WM 1992, 251; NJW 1993, 2741; NJW 2000, 102).
Somit kommt es für die Frage, wann der Lauf der Verjährungsfrist für die gegen Notar P. gerichteten Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Belehrung im Zusammenhang mit einem Beurkundungsersuchen begonnen hat, darauf an, ob der Kläger und seine Ehefrau mit der im landgerichtlichen Verfahren erhobenen Widerklage, die auf die Löschung des Amtswiderspruchs gegen die Löschung des Nacherbenvermerks gerichtet war, eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verfolgt haben.
Weil der im beurkundeten Vertrag von K. B. geschuldete Eigentumsübertragungsanspruch hinsichtlich der aus dem Nachlass seiner Ehefrau E. stammenden Grundstücke trotz der Bestimmung des § 2113 BGB rechtswirksam geblieben ist, standen dem Kläger und seiner Ehefrau gegen K. B. weiterhin ein auf Übertragung dieses Grundbesitzes gerichteter Erfüllungsanspruch zu, für die die Erbin des K. B., Frau S., möglicherweise nach §§ 1922, 1967 BGB hätte einstehen müssen.
Dieser Anspruch, den der Kläger und seine Ehefrau ohnehin im Prozess mit Frau S. nicht geltend gemacht haben, weil sie hierauf ihre Widerklage nicht gestützt hatten, bleibt jedoch ohne Einfluss auf den Lauf der hier allein zu prüfenden Verjährungsfrist, so dass dahin stehen kann, ob ein dahingehender Anspruch des Klägers und seiner Ehefrau tatsächlich bestanden hat.
Zwar beginnt der Lauf der Verjährung – wie dargelegt – erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte die sichere Kenntnis hat, dass ihm kein den gesamten Schaden deckender anderweitiger Ersatzanspruch zusteht. Dieser Ersatzanspruch deckte jedoch nicht den gesamten Schaden ab, der dem Kläger und seiner Ehefrau entstanden war, so dass diese anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht geeignet war, den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinauszuschieben.
Der oben dargestellte Erfüllungsanspruch bezieht sich nur auf die aus dem Nachlass der E. B. stammenden Grundstücke. Wegen der sich aus § 2287 BGB ergebenden Ansprüche der Frau S. bezüglich der Grundstücke, über die K. B. als Berechtigter verfügt hat, stehen dem Kläger und seiner Ehefrau unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche zu, so dass sie sich wegen dieser Nachteile auch nicht an Frau S. in ihrer Eigenschaft als Vertragserbe des K. B. schadlos halten können.
Dass Frau S. Erbvertragserbe des K. B. gewesen ist, wussten der Kläger und seine Ehefrau. Dass K. B. geglaubt hat, aufgrund des beurkundeten Vertrages bestünden keine Ansprüche der Frau S. aus § 2287 BGB, beruht letztendlich auf der dahingehenden rechtlich unzutreffenden beziehungsweise unterbliebenen Belehrung des Notars P.. Dass K. B. auch diese rechtliche Belehrung für zutreffend gehalten und deswegen geglaubt hat, er könne frei und durch Frau S. letztendlich unangreifbar auch seine Grundstücke auf den Kläger und seine Ehefrau übertragen, kann ihm nicht zum Verschulden gereichen.
Mithin steht fest, dass der Kläger und seine Ehefrau auch unter Einbeziehung dieses möglicherweise bestehenden Erfüllungsanspruchs beziehungsweise Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung keine rechtliche Möglichkeit hatten, zu erreichen, letztendlich wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie sie stünden, wenn die Rechtsfolgen eingetreten wären, die nach dem übereinstimmenden Vertragswillen der Vertragspartner durch den Vertrag von Notar P. hätten herbeigeführt werden sollen und die herbeizuführen Notar P. im Beurkundungstermin zugesichert hatte.
Aus den gleichen Gründen ist es für den vorliegenden Fall auch ohne Belang, ob die von K. B. über die aus dem Nachlass seiner Frau im Übertragungsvertrag getroffenen Verfügungen gemäß § 185 Abs. 2 3. Modalität wirksam geworden sind, weil Frau S. nicht nur Nacherbin nach E. B., sondern zugleich auch Erbin des K. B. gewesen ist.
Hieraus folgt zugleich, dass auch der Schaden, der wegen der Zweckverfehlung in den aufgewandten Notarkosten zu sehen ist, nicht zu beseitigen gewesen wäre, wenn der Kläger und seine Ehefrau ihre Widerklage auf die bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtungen des K. B. aus dem Vertrag vom 14. August 1986 gestützt hätten.
Dem Kläger und seiner Ehefrau wäre zwar letztendlich auch dann kein Schaden entstanden, wenn sie in ihrem mit Frau S. geführten Rechtsstreit voll obsiegt hätten, denn dann wären im Ergebnis alle Rechtsfolgen eingetreten, die nach dem Vertragswillen der Vertragspartner durch den beurkundeten Vertrag herbeigeführt werden sollten. Dies zu erreichen war jedoch – für den Kläger und seine Ehefrau erkennbar – ausgeschlossen, nachdem kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen konnte, dass die Voraussetzungen der §§ 2113 und 2287 BGB wegen teilweiser unentgeltlich erfolgter Grundstücksübertragungen gegeben waren und Frau S. dies auch ohne Schwierigkeiten wird beweisen können.
Aber selbst wenn man dies anders sähe, ließe sich hieraus nicht ableiten, dass der Kläger und seine Ehefrau mit der von ihnen beabsichtigten Rechtsverteidigung gegen den von Frau S. erhobenen Klageanspruch und der geplanten Widerklage einen anderweitigen Ersatzanspruch verfolgt haben, der es ihnen unzumutbar gemacht hätte, vor dem rechtskräftigen Abschluss dieses Prozesses Notar P. auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Zwar ist der Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit weit zu verstehen, so dass hierunter im Ausgangspunkt alle Ansprüche fallen, die letztendlich den Eintritt des Schadens verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden wirtschaftlich voll kompensieren können. Bei der anderweitigen Ersatzmöglichkeit muss es sich aber immer um einen einklagbaren Anspruch handeln, denn nur dann kann der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Notar den Geschädigten darauf verweisen, er müsse zuerst die ihm gegen einen Dritten zustehenden Ansprüche realisieren und sich beim Dritten schadlos halten, bevor ein Anspruch gegen ihn, den beklagten Notar, bestehe (BGH VersR 1986, 298).
Diese Möglichkeit des Notars entfällt, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Geschädigte einen Prozess führt, in dem er lediglich versucht, durch einen Klageabweisungsantrag einen bereits eingetretenen Teilschaden wieder zu beseitigen.
Demgemäß hätte Notar P. im vorliegenden Fall – wäre er vom Kläger und seiner Ehefrau im Februar 1992 im Wege der Feststellungsklage in Anspruch genommen worden, diesen Prozess nicht gewinnen können, indem er behauptet hätte, der Kläger und seine Ehefrau würden im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit Frau S. letztendlich ein voll obsiegendes Urteil erstreiten.
Deshalb muss für die hier gegebene Sachverhaltsgestaltung der Grundsatz gelten, dass der Geschädigte sich zur Begründung eines späteren Verjährungsbeginns nicht auf Umstände berufen kann, die ihn an der Erhebung der Schadensersatzklage aus § 839 BGB tatsächlich in keiner Weise gehindert haben (BGHZ 121, 65).
Der Lauf der Verjährungsfrist kann nicht dadurch beeinflusst werden, wie die Gerichte über einen infolge der Amtspflichtverletzung des Notars entstandenen Streit zwischen den Beteiligten entscheiden. Denn ansonsten hätte es der Geschädigte weitgehend in der Hand, den Verjährungsbeginn selbst zu bestimmen, zum Beispiel, indem er einen an sich aussichtslosen Prozess durch die Instanzen führt (vgl. BGH NJW 2000, 102).
Aus dem gleichen Grund ist auch die Frage zu verneinen, ob ein Schaden, den ein Notar durch unzureichende Ermittlung des Vertragswillens der Beteiligten bei der Beurkundung verursacht hat, erst dann als entstanden gelten kann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren geklärt worden ist, welche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien bestehen. Der Geschädigte wird dadurch auch nicht gezwungen, unter Umständen einen möglicherweise unzumutbaren Schadensersatzprozess gegen den Notar zu führen, während er sich noch in einem anderen laufenden Rechtsstreit mit seinem Vertragspartner auf den Rechtsstandpunkt stellt, nach der Rechtslage sei ihm letztendlich kein Schaden entstanden, denn er kann in dem letztgenannten Prozess dem Notar den Streit verkünden (BGH NJW 2000, 102).
III.
Da somit die Amtshaftungsansprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegen Notar P. im Februar 1995 verjährt sind, begann der Lauf der Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegen die Rechtsanwälte M. und W.-D. im Februar 1995 zu laufen, so dass diese Schadensersatzansprüche im Februar 1998 verjährt sind.
Sofern dem Kläger und seiner Ehefrau gegen diese Rechtsanwälte auch noch ein Sekundäranspruch zugestanden hat, weil sie es bis Februar 1998 versäumt hatten, den Kläger und seine Ehefrau auf die gegen sie, die Rechtsanwälte, bestehenden Schadensersatzansprüche und den Zeitpunkt der Verjährung dieser Ansprüche hinzuweisen, wäre dieser Sekundäranspruch im Februar 2001 verjährt, weil auch für diesen Sekundäranspruch die Verjährungsvorschrift des § 51 b BRAO gilt. Mandatiert hatte der Kläger den Beklagten zu 1. jedoch erst im November 2001 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem auch der etwaig bestehende Sekundäranspruch gegen die Rechtsanwälte M. und W.-D. bereits verjährt gewesen ist.
Das Ergebnis stellt sich nicht anders dar, wenn man erst aufgrund der Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 13. März 1992 über die Beschwerde der Frau S. gegen die teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe eine Kenntnis des Klägers und seiner Ehefrau vom Eintritt des Schadens annehmen würde, weil sich dieser Beschluss neben den Ansprüchen der Frau S., die ihr aufgrund des § 2113 BGB zustanden, auch über ihre Ansprüche aus § 2287 BGB verhält, denn dieser Beschluss ist dem Kläger und seiner Ehefrau am 19. März 1992 zugestellt worden, so dass dann etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsanwälte M. und W.-D. im März 2001 verjährt wären.
B.
Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. März 2009 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung und geben dem Senat demgemäß auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Weil es für die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB nur auf die Kenntnis der Tatsachen ankommt, die den Amtshaftungsanspruch gegen den Notar begründen, ist es rechtlich bedeutungslos, ob Rechtsanwalt M. aus diesen Tatsachen rechtlich den Schluss gezogen hat, dass Frau S. zu Recht Rechte gemäß §§ 2113 und 2287 BGB geltend macht, oder ob er die vom Landgericht und Oberlandesgericht in den Prozesskostenhilfe vertretenen Rechtsauffassungen für falsch gehalten und demgemäß geglaubt hat, die von Frau S. eingeklagten Ansprüche erfolgreich abwehren zu können.
Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. März 2009 einen Teil des ihm und seiner Ehefrau entstandenen Schadens darauf stützen will, dass die Beklagten ihn nicht darüber belehrt haben, dass der von ihm gegen Notar P. geführte Amtshaftungsprozess aussichtslos ist, falls Notar P. die Einrede der Verjährung erheben wird, kann er mit diesem Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr gehört werden. Denn hierbei handelt es sich um eine andere und damit neue Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Anwaltsvertrag, die bislang nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits ist, und damit um einen neuen Klagegrund. Denn bislang war Streitgegenstand nur die Pflichtverletzung der Beklagten, die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsanwälte M. und W.-D. nicht verhindert zu haben.
Diese erstmalig im nicht nachgelassenen Schriftsatz dargelegten neuen Klagegrund kann der Kläger gemäß §§ 533, 529 BGB nicht klageerweiternd in der Berufungsinstanz in den Prozess einführen, weil dieser Klagegrund nicht nur auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat im Rahmen der Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat, sondern vielmehr eine neue Tatsache, nämlich die unterbliebene Belehrung der Beklagten über die fehlenden Erfolgsaussichten der Amtshaftungsklage gegen den Notar in den Prozess eingeführt werden muss. Mithin gibt auch diese angekündigte Klageerweiterung dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
C.
Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass der Berufung auch dann der Erfolg versagt bleiben müsste, wenn man eine sichere Kenntnis des Klägers und seiner Ehefrau über den Eintritt des Schadens erst zu dem Zeitpunkt annehmen würde, als das Landgericht über die Klage der Frau S. und die Widerklage des Klägers und seiner Ehefrau befunden hatte.
Geht man nämlich davon aus, dass der Kläger und seine Ehefrau durch die Führung des Prozesses mit Frau S. und die von ihnen erhobene Widerklage einen anderweitigen Ersatzanspruch verfolgt haben, dann begann die Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegen Notar P. erst mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts K. im Verfahren 2 O 225/91, mithin im Juni 1997. Damit wären die Schadensersatzansprüche gegen Notar P. dann im Juni 2000 verjährt.
Ausgehend von diesem Verjährungsbeginn fehlt es dann jedoch an einer Pflichtverletzung der Rechtsanwälte M. und W.-D., weil sie während des Bestehens ihres Mandats keinen Anlass hatten, dem Kläger und seiner Ehefrau wegen drohender Verjährung ihrer Ansprüche gegen Notar P. verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen anzuraten. Denn das Mandat dieser Anwälte endete mindestens schon im Januar 1999 und damit weit vor Eintritt des oben dargestellten Verjährungseintritts.
Die Beklagten haben durch Vorlage des Schreibens des Klägers und seiner Ehefrau an das Landgericht K. vom 27. Januar 1999 (Anlage B 5, Bl. 325 GA) plausibel und nachvollziehbar dargetan, dass zu diesem Zeitpunkt der zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und den Rechtsanwälten M. und W.-D. bestehende Anwaltsvertrag bereits gekündigt war. Dem ist der Kläger in beiden Instanzen nicht substantiiert entgegen getreten. In erster Instanz ist er auf dieses Schreiben mit keinem Wort eingegangen. Im Berufungsrechtszug hat er unter Bezugnahme auf das Schreiben von RA M. Bl. 1022 der Akte LG K. 2 O 225/91 seine Behauptung wiederholt, das Mandatsverhältnis zu diesen Anwälten sei erst im Februar 2000 beendet worden. In diesem Schreiben hat Rechtsanwalt M. dem Landgericht jedoch lediglich mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis beendet ist und er deswegen – wie auch schon von seinen Mandanten mitgeteilt worden ist – auch nicht mehr zustellungsbevollmächtigt ist. Mithin hat Rechtsanwalt M. im Februar 2000 bestätigt, dass der Kläger und seine Ehefrau das Landgericht mit ihrem Schreiben vom 27. Januar 1999 richtig über die Beendigung des Mandats informiert hatte. Indem sich Rechtsanwalt M. gegenüber dem Landgericht darüber beschwert, dass das Gericht ihm trotz der Mandatskündigung weiterhin Schriftstücke im zustellt, hat er auch das bereits im Januar 1999 gekündigte Mandat gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau nicht wieder aufgenommen.
Sonstige Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Rechtsanwälte M. und W.-D. über den Januar 1999 hinaus vom Kläger und seiner Ehefrau mandatiert gewesen sind, sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, so dass der Senat davon ausgehen muss, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und den Rechtsanwälten M. und W.-D. gemäß dem Vortrag der Beklagten schon im Januar 1999 beendet gewesen ist.
D.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Ein Anlass, zugunsten des Klägers die Revision zuzulassen, besteht entgegen der vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. März 2009 vertretenen Auffassung nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.
Dass es im Rahmen des § 852 BGB a.F. auf die subjektiven Kenntnisse des Geschädigten ankommt, ergibt sich aus dem Gesetz und wird auch einhellig in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Dass es im Regelfall nur auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt, und es demgemäß unerheblich ist, ob der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen rechtlich die richtigen Schlüsse gezogen hat, ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, ebenso wie die hiervon zu machende Ausnahmen bei unklarer oder extrem schwierig zu beurteilender Rechtslage.
Kennt der Geschädigte die anspruchsbegründenden Tatsachen und wird er von einer Amtshaftungsklage dadurch abgehalten, dass ein Anwalt ihn auf der Grundlage dieser Tatsachen rechtlich falsch belehrt, geht dies nach den eingangs dargestellten Grundsätzen eindeutig im Ergebnis zu Lasten des Geschädigten, weil sich hierdurch der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht weiter hinauszögert. Weil sich dies eindeutig aus dem Wortlaut der Bestimmung und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, hat der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, die höchstrichterlich klärungsbedürftig erscheint.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 773.094,91 €
(wobei 723.094,91 € auf den Klageantrag zu 1 und 50.000,- € für den Klageantrag zu 2) entfallen).