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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-18 U 145/04·01.02.2005

Nachnahme „Bargeld“: Frachtführer haftet bei Auslieferung gegen Verrechnungsscheck

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz, weil die Beklagte mehrere Nachnahmepakete trotz Ankreuzens „Bargeld“ ohne Bareinzug auslieferte und stattdessen (wertlose) Verrechnungsschecks entgegennahm. Streitpunkt war, ob eine AGB-Klausel der Beklagten bei Beträgen über 5.000 USD die Annahme von Schecks erlaubte. Das OLG bestätigte Schadensersatz nach § 422 Abs. 3 HGB: Die Nachnahmeweisung „Bargeld“ verpflichtete zum Bareinzug und ging den Beförderungsbedingungen vor bzw. ging zulasten der Beklagten als Verwenderin. Ein Mitverschulden der Klägerin verneinte der Senat; zudem genügen Rechnung und (abgezeichnete) Packlisten als Anscheinsbeweis für Inhalt und Wert der Sendungen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil zurückgewiesen; Schadensersatzansprüche der Klägerin bestehen fort.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kreuzt der Versender auf einem vom Frachtführer bereitgestellten Nachnahmeaufkleber die Rubrik „Bargeld“ an, ist dies als eindeutige Weisung zu verstehen, dass der Zusteller keinen Verrechnungsscheck annehmen darf und der Nachnahmebetrag bar einzuziehen ist.

2

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die einen ausdrücklich auf Bareinzug gerichteten Nachnahmeauftrag bei Überschreiten eines Höchstbetrages in eine Berechtigung zur Scheckannahme „umdeutet“, tritt hinter einer entgegenstehenden Individualweisung zurück (§ 305b BGB) bzw. ist bei widersprüchlichen AGB nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders auszulegen.

3

Eine Klausel, die den Versender trotz erteilter Bargeldnachnahme dem Risiko der wertlosen Scheckhingabe aussetzt, benachteiligt den Kunden unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn kein anerkennenswertes Interesse des Frachtführers an der Umdeutung besteht.

4

Ein Mitverschulden des Versenders scheidet aus, wenn ein etwaiger Regelungs- oder Kenntnisstand über die Abwicklungspraxis des Frachtführers nicht kausal für den Schaden wird und der Zusteller die Sendung aufgrund unzureichender Sorgfalt gegen einen (angeblich) nachträglichen Scheckauftrag aushändigt.

5

Im kaufmännischen Verkehr begründen Rechnung und korrespondierende Versanddokumente (insbesondere abgezeichnete Packlisten) einen Anscheinsbeweis dafür, dass die ausgewiesenen Waren in den zur Beförderung übergebenen Sendungen enthalten waren.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 305c Abs. 1 BGB§ 307 BGB§ 422 Abs. 3 HGB§ 305b BGB§ 305c Abs. 2 BGB§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 2004

verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des

Landgerichts Düsseldorf (31 O 69/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-

Leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreck-

baren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von

ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterhebung von Nachnahme in sechs Fällen in Anspruch.

3

Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Telekommunikationsmitteln.

4

Im Zeitraum vom 13. bis zum 20. August 2002 bestellte eine Firma C. K. in A., Inhaber M. R. , vier Mal Mobiltelefone. Da die Klägerin zuvor zu dieser Firma keine Geschäftsbeziehung hatte, wollte sie diese bestellten Waren nur gegen Nachnahme in bar ausliefern.

5

Am 14. August 2002 versah die Klägerin ein für die Firma C. K. bestimmtes Paket mit einem von der Beklagten gestellten vorgedruckten Nachnahmeaufkleber.

6

Auf diesen Aufklebern ist auf der linken Seite folgender Hinweis aufgedruckt:

7

"Bitte alle Felder auf dem Aufkleber ausfüllen. Nachnahmebetrag in beiden Feldern einsetzen. Falls der U.-Zusteller bevollmächtigt ist, auf das Risiko des Absenders den V-Scheck eines Empfängers anzunehmen, kreuzen Sie bitte das Feld V-Scheck an, andernfalls das Feld Bargeld oder Euroscheck(s)."

8

Gemäß dieser Anweisung kreuzte die Klägerin das Feld "Bargeld" an und trug einen Nachnahmebetrag in Höhe von 10.500,31 € ein. Danach übergab sie der Beklagten das Paket zur Beförderung.

9

Einen Tag später, am 15. August 2002, übergab die Klägerin der Beklagten ein weiteres mit einem Nachnahmeaufkleber versehenes, für die Firma C. K. bestimmtes Paket zur Beförderung. Auch bei diesem Aufkleber war das Feld "Bargeld" angekreuzt; der Nachnahmebetrag belief sich auf 10.195,04 €.

10

Am 19. August 2002 übergab die Klägerin der Beklagten das dritte für die Firma C. K. bestimmte, mit einem Nachnahmeaufkleber versehene Paket. Die Klägerin hatte wiederum das Feld "Bargeld" angekreuzt; als Nachnahmebetrag waren 11.104,81 € eingetragen.

11

Am 20. August 2002 brachte die Klägerin das letzte für die Firma C. K. bestimmte Paket auf den Weg. Der im Nachnahmeaufkleber eingetragene Nachnahmebetrag belief sich auf 11.755,71 €; die Klägerin hatte wiederum das Feld "Bargeld" angekreuzt.

12

Diese vier Pakete händigte der Zustellfahrer der Beklagten der Empfängerin am 14., 16., 20. und 21 August 2002 ausweislich der Übergabequittung im "Geschäft" aus. Eine Nachnahme in bar zog er im Gegenzug nicht ein. Nach Darstellung der Klägerin vereinnahmte der Zustellfahrer für ein Paket einen Verrechnungsscheck; nach Behauptung der Beklagten wurde ihrem Zustellfahrer für jedes Paket ein Verrechungsscheck übergeben. Jedenfalls waren der Scheck beziehungsweise die Schecks wertlos. Das Konto, auf das dieser Verrechnungsscheck beziehungsweise diese Verrechungsschecks ausgestellt waren, existiert nicht. Im Haus auf der B.straße in A. war im August 2002 auch kein Gewerbebetrieb ansässig. Dieses Haus stand seinerzeit vielmehr leer.

13

Mit Schreiben vom 26. September 2002 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Schadensregulierung unter Hinweis auf Ziffer 8.1 und 8.6 ihrer Beförderungsbedingungen Stand Februar 2002 ab.

14

Ziffer 8.1. dieser Beförderungsbedingungen hat folgenden Wortlaut:

15

"Einziehung von Nachnahmebeträgen in bar: Wird U. in dem Frachtbrief in korrekter und eindeutiger Weise angewiesen, ausschließlich Bargeld anzunehmen, wird U. den Nachnahmebetrag in bar in der Währung des Bestimmungslandes einziehen. Bei Bareinzug von Nachnahmebeträgen beläuft sich der maximal einziehbare Nachnahmebetrag pro Empfänger und Tag auf den Gegenwert von USD 5.000 in der jeweiligen Landeswährung….

16

Gibt der Versender einen Betrag an, der über die vorstehenden Höchstbeträge hinausgeht, ist U. automatisch berechtigt, Schecks anzunehmen."

17

Am 14. April 2003 übergab die Klägerin der Beklagten ein weiteres mit einem Nachnahmeaufkleber versehenes Paket zur Beförderung, das für Herrn A. Y., Inhaber der Firma B. in A. bestimmt war. Auch bei diesem Paket kreuzte die Klägerin auf dem Aufkleber die Rubrik "Bargeld" an und trug einen Nachnahmebetrag in Höhe von 4.930,56 € ein.

18

Am 17. April 2003 versuchte der Zustellfahrer, dieses Paket zuzustellen. Herr Y. erklärte jedoch, den Nachnahmebetrag nicht zahlen zu können, woraufhin der Zustellfahrer das Paket wieder mitnahm.

19

Am gleichen Tag übergab die Klägerin der Beklagten ein weiteres für Herrn Y. bestimmtes Paket zur Beförderung. Auf dem Nachnahmeaufkleber dieses Pakets war wiederum die Rubrik "Bargeld" angekreuzt; der Nachnahmebetrag belief sich auf 4.823,63 €.

20

Als der Zustellfahrer der Beklagten am 22. April 2003 mit beiden Paketen bei Herrn Y. erschien, weigerte sich Herr Y. die Nachnahme in bar zu entrichten. Stattdessen legte er dem Fahrer ein auf den 17. April 2003 datiertes Schreiben (Anlage K9, Bl. 85 GA) vor, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck erweckt, als stamme es von der Klägerin. Dieses Scheiben hat folgenden Inhalt:

21

"Sehr geehrter Zusteller,

22

hiermit ermächtigen wir Sie, die durch uns aufgegebenen Sendungen vom 14.04.2003 und vom 17.04.2003 an die Firma B. in A., geführt durch Herrn Y., per Verrechungsscheck auszuhändigen. Leider wurden die Sendungen mit falschen Versandoptionen verschickt, so das Sie die Information Bar-Nachnahme haben. Wir bitten um entschuldigung für diesen fehler und den Umständen die Sie hierdurch haben. Danke im voraus für ihre mithilfe."

23

Dieses Schreiben trägt den Namenszug "D. S." als Unterschrift; eine Frau dieses Namens ist tatsächlich bei der Klägerin beschäftigt.

24

Der Zustellfahrer übergab Herrn Y. daraufhin die beiden Pakete und erhielt im Gegenzug einen Verrechnungsscheck. Diesen wies die Klägerin als nicht vereinbarte Form der Nachnahme zurück und sandte den Scheck an die Beklagte zurück.

25

Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund des Inhalts der Nachnahmeaufkleber sei die Beklagte trotz Ziffer 8.1. der Beförderungsbedingungen verpflichtet gewesen, die eingetragenen Nachnahmebeträge in bar einzuziehen. Jedenfalls sei Ziffer 8.1. der Beförderungsbedingungen gemäß §§ 305c Abs. 1 und 307 BGB unwirksam.

26

Die Klägerin hat behauptet:

27

In den vier für die Firma C. K. bestimmten Paketen hätten sich Mobiltelefone befunden; diese hätten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung einen Handelswert in Höhe von 37.548,16 € gehabt.

28

In den beiden an Herrn Y. ausgelieferten Paketen seien ebenfalls Mobiltelefone gewesen; diese hätten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung einen Handelswert in Höhe von 8.408,78 € gehabt. Der bei der Ablieferung ausgehändigte Verrechnungsscheck sei nicht gedeckt gewesen.

29

Das von Herrn Y. vorgelegte Schreiben vom 17. April 2003 sei eine Fälschung. Dieses Schreiben sei nicht auf einem von ihr verwendeten Briefpapier gefertigt; die Unterschrift der Frau S. sei gefälscht.

30

Herr Y. sei auf der Flucht vor der Polizei; deswegen sei es nicht möglich, ihn auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch zu nehmen.

31

Die Klägerin hat beantragt,

32

1.

33

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 37.548,16 € nebst 5

34

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2003 Zug

35

Um Zug gegen die Abtretung ihrer, der Klägerin, Ansprüche gegen

36

Herrn M. R., Inhaber der Firma C. K. aus

37

der Lieferung von 31 Mobiltelefonen gemäß Rechnung vom 15.08.2002

38

(Rechnungs-Nr.: 285566), aus der Lieferung von 23 Mobilfunktelefonen

39

gemäß Rechnung vom 15.08.2002 (Rechnungs-Nr.: 285936), aus der

40

Lieferung von 25 Mobilfunktelefonen gemäß Rechnung vom 14.08.2002

41

(Rechnungs-Nr.: 287336), aus der Lieferung von 26 Mobilfunktelefonen

42

gemäß Rechnung vom 14.08.2002 (Rechnungs-Nr. 287336), aus der

43

Lieferung von 26 Mobilfunktelefonen gemäß Rechnung vom 20. August

44

2002 (Rechnungs-Nr.: 287589) zu zahlen.

45

2.

46

Die Beklagte des Weitern zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 8.408,78 €

47

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

48

dem 30.10.2003 Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche der

49

Klägerin gegen Herrn A. Y., Inhaber der Firma B.

50

aus der Lieferung von 14 Mobilfunktelefonen gemäß Rechnung

51

vom 14.04.2003 (Rechnungs-Nr.: 340566) sowie aus der Lieferung von

52

10 Mobilfunktelefonen gemäß Rechnung vom 17.04.2003 (Rechnungs-Nr.:

53

341546) zu zahlen.

54

Die Beklagte hat beantragt,

55

die Klage abzuweisen.

56

Die Beklagte ist der Auffassung, aufgrund ihrer Beförderungsbedingungen sei sie berechtigt gewesen, die für C. K. bestimmten Pakete gegen Übergabe von Verrechnungsschecks auszuliefern. Für die für Herrn Y. bestimmten Pakete gelte das gleiche, da die Nachnahmebeträge nach dem Mitte April 2003 gültigen Dollarumrechnungskurs ebenfalls über 5.000,- $ gelegen hätten.

57

Zumindest müsse sich die Klägerin hinsichtlich der von Y. in Empfang genommenen Pakete ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil der Klägerin aufgrund ihres, der Beklagten, Schreiben vom 26. September 2002 bekannt gewesen sei, dass sie bei Nachnahmebeträgen über 5.000,- $ Pakete gegen Übergabe von Verrechnungsschecks ausliefere.

58

Die Beklagte hat behauptet:

59

Das von Herrn Y. präsentierte Schreiben vom 17. April 2003 stamme aus dem Haus der Klägerin. Zumindest habe die Klägerin einen ihr zurechenbaren Rechtsschein dahin gesetzt, dass das Schreiben von ihr stamme. Denn das Schreiben sei auf dem Briefpapier der Klägerin verfasst worden. Mithin handele es sich bei diesem Schreiben um eine nachträgliche Weisung der Klägerin. Jedenfalls hätte ihr Zustellfahrer auch bei Anwendung der äußerst zumutbaren Sorgfalt die Unwirksamkeit dieser Anweisung nicht erkennen können.

60

Im Übrigen könne die Klägerin Herrn Y. auf Zahlung des Kaufpreises oder auf Rückgabe der Warensendungen in Anspruch nehmen.

61

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

62

Die Beklagte vertieft ihre Rechtsauffassung, wonach sie aufgrund Ziffer 8.1 ihrer Beförderungsbedingungen nur verpflichtet gewesen sei, Verrechnungsschecks in Höhe der Nachnahmebeträge einzuziehen. Sie wiederholt den Vorwurf des Mitverschuldens der Klägerin hinsichtlich der beiden an Y. ausgelieferten Pakete.

63

Sie behauptet weiterhin, das Schreiben vom 17.4.2003 sei auf einem Briefkopf der Klägerin erstellt und von der Mitarbeiterin der Klägerin S. unterschrieben.

64

Ferner beanstandet die Klägerin, dass das Landgericht nicht beachtet habe, dass sie Inhalt und Wert der Sendungen bestritten habe.

65

Schließlich wendet die Beklagte ein, die Klägerin habe sich nicht hinreichend bemüht, ihre Kaufpreisansprüche gegen R. und Y. durchzusetzen.

66

Die Beklagte beantragt,

67

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die

68

Klage abzuweisen.

69

Die Klägerin beantragt,

70

die Berufung zurückzuweisen.

71

Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und macht sich den Inhalt des landgerichtlichen Urteils zu eigen. Ergänzend trägt sie vor, sie habe ein Inkassobüro mit der Beitreibung ihrer Kaufpreisansprüche gegen R. und Y. beauftragt. Dem Inkassobüro sei es indessen nicht gelungen, den Aufenthaltsort dieser Personen zu ermitteln.

72

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe

74

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 422 Abs. 3 HGB zuerkannt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine vom landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung.

75

A.

76

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte in allen Beförderungsfällen verpflichtet war, bei Ablieferung den jeweils eingetragenen Nachnahmebetrag in bar zu kassieren.

77

Aus dem Wortlaut der Erläuterungen zum Ausfüllen des Aufklebervordruckes ergibt sich eindeutig, dass ein Kreuz in der Rubrik "Bargeld" klar und unmissverständlich bedeutet, dass der Absender den Zusteller nicht bevollmächtigt hat, für den Absender einen Verrechungsscheck anzunehmen.

78

Sieht man in dem Nachnahmeauftrag "Bargeld" eine individuelle Weisung des Absenders, lautet diese daher eindeutig dahin, dass der eingetragene Nachnahmebetrag in bar zu kassieren ist. Damit ist der Versandauftrag mit diesem Inhalt zustande gekommen.

79

Ziffer 8.1. der Beförderungsbedingungen der Beklagten vermag diese individuell erteilte Anweisung nicht dahin umzudeuten, dass statt Bargeld doch nur ein Verrechnungsscheck eingezogen werden kann, weil der Nachnahmebetrag über 5.000.- $ liegt. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz, dass Individualvereinbarungen dem Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen vorgehen, soweit diese der Individualvereinbarung widersprechen, § 305b BGB.

80

Sieht man in dem Nachnahmeauftrag "Bargeld" ebenfalls eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten, weil sie durch ihre Erläuterungen auf dem Aufkleber dieser Willenserklärung der Klägerin den eingangs dargelegten eindeutigen Sinn gegeben hat, dann widerspricht diese Allgemeine Geschäftsbedingung auf dem Aufkleber Ziffer 8.1. der Beförderungsbedingungen, sobald der Nachnahmebetrag – wie hier – über 5.000,- $ liegt. Dann ist ein Fall einander widersprechender allgemeiner Geschäftsbedingungen gegeben, so dass zugunsten der Klägerin der Grundsatz anzuwenden ist, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen, § 305c Abs. 2 BGB. Mithin bleibt es auch in diesem Fall dabei, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, Bargeld einzuziehen.

81

Auf die Frage, ob Ziffer 8.1. der Beförderungsbedingungen unwirksam ist, soweit sie einen auf Bargeldeinzug gerichteten Nachnahmeauftrag in einen Auftrag auf Einziehung eines Verrechungsschecks umdeutet, kommt es mithin nicht an.

82

Der Senat teilt allerdings auch die Auffassung des Landgerichts, dass diese Bestimmung die Kunden der Beklagten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so dass sich die Unwirksamkeit dieser AGB-Klausel auch aus § 307 BGB ergibt. Ein Kunde, der einen Nachnahmeauftrag mit der Anweisung, Bargeld einzuziehen, erteilt, hat unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er die Warensendung keinesfalls aus der Hand geben will, wenn er nicht im Gegenzug den Kaufpreis erhält. Er hat daher gerade kein Interesse daran, lediglich einen Verrechungsscheck zu erhalten. Ein Verrechungsscheck hat – im Gegensatz zu Bargeld – nur dann einen Wert, wenn der Scheck auch gedeckt ist. Ob der Scheck gedeckt ist, kann aber bei Empfangnahme des Schecks nicht überprüft werden. Wird die Warensendung daher gegen Übergabe eines Verrechungsschecks ausgehändigt, gibt der Versender somit die Warensendung entgegen seinem mit der Bargeldnachnahme erklärten Willen aus der Hand, bevor die Bezahlung des Kaufpreises gesichert ist.

83

Für die Umdeutung des Nachnahmeauftrages "Bargeld" in einen Nachnahmeauftrag "Verrechungsscheck" bei Nachnahmebeträgen über 5.000,- $ gibt es auch kein legitimes Interesse der Beklagten. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sie ein Interesse daran hat, dass ihre Zustellfahrer nicht mit sehr großen Summen Bargeldes unterwegs sind. Um dieses Ziel zu erreichen, würde es jedoch genügen, wenn die Beklagte einfach keine Nachnahmeaufträge annehmen würde, wenn der Nachnahmebetrag 5.000,- $ überschreitet. Demgegenüber besteht kein anerkennenswertes schützenswertes Interesse der Beklagten daran, einen auf den Einzug von Bargeld gerichteten Nachnahmeauftrag in einen Nachnahmeauftrag gerichtet auf Einzug eines Verrechungsschecks umdeuten zu dürfen.

84

B.

85

In den beiden Schadensfällen "Y." mag im Ausgangspunkt die Auffassung der Beklagten zutreffen, wonach die Klägerin sich als Mitverschulden entgegen halten lassen muss, dass sie einen Bareinzugsauftrag über 5.000,- $ in Kenntnis des Umstandes erteilt hat, dass der Geschäftsbetrieb der Beklagten darauf ausgerichtet ist, derartige Aufträge als Nachnahmeauftrag gerichtet auf Einzug eines Verrechungsschecks auszuführen.

86

Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass dieser Umstand nicht kausal für den eingetretenen Schaden geworden ist. Denn der Zustellfahrer hat nicht gemäß der Geschäftsgepflogenheit der Beklagten von Y. nur einen Verrechungsscheck gefordert. Vielmehr war er gewillt, die Pakete nur gegen Zahlung von Bargeld abzuliefern, was bereits der Umstand belegt, dass er das erste Paket nicht zugestellt hat, nachdem Y. nicht bereit beziehungsweise in der Lage war, den Nachnahmebetrag in bar zu entrichten.

87

Dass er sich bei der zweiten Zustellung mit einem Verrechnungsscheck zufrieden gegeben hat, beruht allein darauf, dass er wegen des ihm präsentierten Schreibens vom 17. April 2003 geglaubt hat, die Klägerin habe ihren Nachnahmeauftrag dahin abgeändert, dass nur ein Verrechnungsscheck eingezogen werden solle.

88

Da die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, aus der sich ergibt, dass es sich bei dem Schreiben vom 17. April 2003 tatsächlich um eine von der Klägerin erteilten Anweisung gehandelt hat, muss der Senat davon ausgehen, dass die Klägerin ihre Anweisung, eine Barnachnahme zu erheben, nicht nachträglich abgeändert hat.

89

Ob die Befolgung der Anweisung aus dem Schreiben vom 17. April 2003 die Beklagte haftungsrechtlich entlasten würde, wenn der Zustellfahrer auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht hätte erkennen können, dass dieses Schreiben nicht von der Klägerin verfasst worden ist, kann dahinstehen, weil er die äußerst ihm mögliche Sorgfalt nicht hat walten lassen.

90

Bereits aus dem Umstand, dass Y. beim ersten Zustellversuch nicht in der Lage war, die Nachnahme zu zahlen, hätte den Fahrer misstrauisch machen müssen, ob die Klägerin tatsächlich ihren Auftrag abgeändert hat. Wenn die Klägerin ihre erteilte Weisung tatsächlich abgeändert hätte, hätte sie dies nicht durch eine Erklärung gegenüber ihm, dem Zustellfahrer, getan, sondern gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten. Mithin hätte der Zustellfahrer auch aus dem Umstand, dass die Änderung der Weisung im besagten Schreiben ihm gegenüber erklärt wurde, stutzig werden müssen. Bei dieser Sachlage hätte jeder sorgfältig arbeitende Zusteller bei der Klägerin Rückfrage gehalten, ob das ihm vorgelegte Schreiben tatsächlich von der Klägerin stammt. Stattdessen hat er trotz deutlichster Hinweise darauf, dass mit diesem Schreiben etwas nicht stimmen könnte, einfach darauf vertraut, dass das Schreiben tatsächlich ein an ihn gerichtetes Schreiben der Klägerin ist. Dieses gleichsam blinde Vertrauen rechtfertigt nach Auffassung des Senats sogar den Vorwurf der Leichtfertigkeit.

91

C.

92

Die Gesamtumstände des Falles zwingen zu dem Schluss, dass sowohl der Besteller R. als auch der Besteller Y. Betrüger sind, die es darauf angelegt hatten, die hier in Rede stehenden Warensendungen der Klägerin zu erhalten, ohne sie zu bezahlen. Die Beklagte hat keine konkreten Möglichkeiten aufgezeigt, dass die Klägerin mit Aussicht auf Erfolg einen Weg einschlagen könnte, von diesen Betrügern den Kaufpreis doch noch zu erhalten. Mithin ist es der Klägerin nicht als Mitverschulden anzulasten, dass sie keine hinreichenden Anstrengungen unternommen hat, ihre Kaufpreisansprüche zu realisieren.

93

D.

94

Hätte die Beklagte sich an den erteilten Nachnahmeauftrag gehalten, wären die Pakete nicht ausgeliefert worden, sondern wären an die Klägerin zurückgelangt. Mithin ist die Pflichtverletzung der Beklagten kausal dafür, dass die Klägerin den Besitz an den Waren verloren hat.

95

Da diese Waren den in den Rechnungen ausgewiesenen Handelswert hatten (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB), muss die Beklagte die Klägerin in Höhe der Nettokaufpreise entschädigen.

96

Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Pakete die in den Rechnungen aufgelisteten Waren enthielten. Denn hierfür streitet im vorliegenden Fall ein Beweis des ersten Anscheins.

97

Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH die Auffassung, dass im kaufmännischen Verkehr Rechnung und Lieferschein einen Anscheinsbeweis dafür begründen, dass die in diesen Dokumenten ausgewiesenen Waren sich in den zur Beförderung übergebenen Paketen befunden haben.

98

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar keine Lieferscheine vorgelegt, jedoch haben die von ihr vorgelegten und von jeweils einem ihrer Mitarbeiter abgezeichneten Packlisten entgegen der Auffassung der Beklagten denselben indiziellen Beweiswert wie Lieferscheine. Im kaufmännischen Verkehr erbringt der Lieferschein indiziell Beweis dafür, dass die in ihm (und in der korrespondierenden Rechnung) aufgeführten Waren tatsächlich die Versandabteilung des Verkäufers durchlaufen haben. Denselben indiziellen Beweis erbringen auch die abgezeichneten Packlisten. Aus den in den Packlisten ausgewiesenen Kunden- und Auftragsnummern ist eindeutig zu erkennen, dass sie den jeweiligen Rechnungen zuordnen sind, in denen ebenfalls diese Nummern ausgewiesen sind. Die Abzeichnung der Packlisten lässt eindeutig erkennen, dass die Warensendung tatsächlich die Versandabteilung der Klägerin durchlaufen hat.

99

E.

100

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

101

Ein Anlass, zugunsten der Beklagten die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

102

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 45.956,94 €.