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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-18 U 143/10·15.03.2011

Frachtführerhaftung: Ablieferungsnachweis, Anscheinsbeweis und Wertdeklaration (OLG Düsseldorf)

ZivilrechtHandelsrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf entschied über Schadensersatzansprüche wegen verlorener bzw. teilverlorener Paketsendungen im Fracht-/CMR-Transport. Der Frachtführer muss die ordnungsgemäße Ablieferung beweisen; die Ablage/Abgabe an einer Rezeption oder an einer unzuständigen Stelle genügt ohne Empfangsberechtigung nicht. Inhalt und Wert der Sendungen können durch Versand- und Rechnungsunterlagen im Wege des Anscheinsbeweises belegt werden. Ein Mitverschulden wegen fehlender Wertdeklaration wurde verneint; im Übrigen scheiterte ein Anspruch (Fall 4) am fehlenden Nachweis des abhandengekommenen Sendungsteils.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Verurteilung reduziert und Klage im Übrigen (Fall 4) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Frachtführer trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Ablieferung des Transportguts.

2

Die Ablieferung an einen Dritten genügt nur, wenn dieser vom verfügungsberechtigten Empfänger zur Entgegennahme bevollmächtigt oder ermächtigt ist; eine Ablage/Abgabe an der Rezeption ohne Nachweis der Empfangsberechtigung ist keine ordnungsgemäße Zustellung.

3

Der Inhalt einer Sendung kann aufgrund zusammenhängender Versand-, Manifest-, Lieferschein- und Rechnungsunterlagen nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins als bewiesen angesehen werden, sofern der Frachtführer diesen Anschein nicht erschüttert.

4

Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR erfordert substantiierten Vortrag zu den Umständen des behaupteten Diebstahls; pauschale Angaben genügen hierfür nicht, insbesondere bei bestehender sekundärer Darlegungslast.

5

Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration setzt voraus, dass die Wertdeklaration zu zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen geführt hätte und der Schaden hierdurch kausal vermeidbar gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91, 92, 97 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.08.2010 (31 O 84/09) unter Zurück-weisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.093,26 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

EUR 922,40 (Fall 2) seit dem 16.04.2008,

EUR 592,00 (Fall 3) seit dem 21.05.2008,

EUR 2.665,75 (Fall 5) seit dem 16.02.2008,

EUR 352,00 (Fall 6) seit dem 21.08.2007,

EUR 703,92 (Fall 7) seit dem 31.05.2008,

EUR 2.857,19 (Fall 8) seit dem 16.06.2009

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

I.

2

Von der Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

3

II.

4

Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg, nämlich insoweit als das Landgericht sie auch zur Zahlung von 1.419,07 € nebst Zinsen (Fall 4) verurteilt hat.

5

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist in der Berufungsinstanz ebenso wenig im Streit, wie der Umstand, dass sämtliche streitgegenständlichen Pakete in die Obhut der Beklagten gelangt sind.

6

Zu Recht ist das Landgericht in den Fällen 2 und 7 davon ausgegangen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der Pakete nicht vorliegt.

7

Es ist Sache des Frachtführers, die ordnungsgemäße Ablieferung des Guts darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2000 – I ZR 49/98, NJW 2001, 448, 449). Die Ablieferung an einen Dritten genügt nur dann, wenn dieser vom verfügungsberechtigten Empfänger bevollmächtigt oder ermächtigt war (vgl. BGH, a.a.O.).

8

Im Streitfall hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass die Zustellung durch Ablage an der Rezeption erfolgt sei (Schriftsatz vom 30.09.2009, S. 3, Bl. 54 GA) bzw. durch Abgabe an der Rezeption (Berufungsbegründung, S. 2, Bl. 192 GA), nachdem der Zustellfahrer sich die Zustellung durch einen unbekannten Dritten hat bestätigen lassen. Dass dieser Dritte oder eine Person an einer Rezeption in irgendeiner Form bevollmächtigt oder ermächtigt gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich und im Übrigen bestritten. Beweis dafür hat die Beklagte nicht angetreten. Damit ist bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten von einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen.

9

Soweit die Beklagte darüber hinaus mit Schriftsatz vom 04.11.2009 (S. 3, Bl. 99 GA) behauptet hat, der berechtigte Empfänger der Sendung habe diese erhalten, und sich dafür auf das Zeugnis des Empfängers B. bezogen hat, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein handelt. Ausweislich der Anlage K 11/2 (Bl. 81 ff. GA), hat die Beklagte auf die E-Mail vom 27.02.2008 ein offensichtlich ergebnisloses Nachforschungsverfahren eingeleitet. Unter diesen Umständen ist die bloße Behauptung, der berechtigte Empfänger habe die Sendung dennoch erhalten, ins Blaue hinein aufgestellt. Dem Beweisantritt ist daher nicht nachzugehen.

10

Auch im Fall 7 steht eine ordnungsgemäße Ablieferung nicht fest. Die Beklagte räumt selbst ein, dass das Paket nicht in der Hauptwarenannahme, sondern – fehlerhaft – in der Apotheke zugestellt worden ist, die zudem eine andere Anschrift aufweist (Schriftsatz vom 30.09.2009, S. 4, Bl. 55 GA, Schriftsatz vom 04.11.2009, S. 3, Bl. 99 GA). Dies wird in der Berufungsbegründung auch nicht in Abrede gestellt (S. 2, Bl. 192 GA).

11

Allein der Umstand, dass der Apotheker nach dem Vorbringen der Beklagten bestätigt haben soll, dass die Sendung intern weitergeleitet worden sei, rechtfertigt nicht die Annahme einer ordnungsgemäßen Ablieferung. Dass der Apotheker berechtigt gewesen sein soll, für die Empfängerin das Gut in Empfang zu nehmen, wird weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Dass "Irrläufer zuweilen mit einem internen Zustelldienst weitergeleitet werden" (Klageerwiderung, S. 4, Bl. 55 GA), belegt sogar die fehlende Bevollmächtigung bzw. Ermächtigung. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat eine Nachforschung vor Ort zu keinem Ergebnis geführt. Damit ist eine ordnungsgemäße Ablieferung nicht bewiesen. Auf das Zeugnis des Zustellfahrers kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.

12

Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Sendungen aufgrund der vorgelegten Unterlagen nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins bewiesen ist, ohne dass es der Beklagten gelungen wäre, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.

13

Der konkrete Bezug der Unterlagen zu dem streitgegenständlichen Transport ergibt sich in den Fällen 2 und 3 jeweils aus dem UPS-Manifest – Summary Section und der Versendereinzelaufstellung, die unter Referenz 2 die Lieferscheinnummer enthalten sowie der entsprechende Rechnung, die ebenfalls auf den entsprechenden Lieferschein Bezug nimmt (Anlagen K 1/2, 2/2, 3/2, 1/3, 2/3, 3/3).

14

Im Fall 5 ist der Bezug hergestellt durch die jeweilige Lieferrechnung, den Lieferschein und die Ladeliste, die datumsmäßig mit dem Absendebeleg überein stimmen (Anlage K 1/5, 2/5, 3/5 und 4/5). Dass gerade der von der Klägerin behauptete Teil der Sendung nicht angekommen ist, ergibt sich im Fall 5 aus der Gutschrift (Anlage K 10/5) und der zusätzlich in der Berufungsinstanz vorgelegten E-Mail der Empfängerin (Anlage K 10/5). Hiernach fehlen die in der Packing-Liste (Anlage K 4A/5) aufgeführten Artikel.

15

Im Fall 6 ergibt sich der konkrete Bezug aus der Versendereinzelaufstellung, der Rechnung sowie dem Lieferschein, weil die Lieferscheinnummer jeweils in der Rechnung bzw. Einzelaufstellung unter Referenz 2 aufgeführt ist (Anlage K 1/6, 2/6 und 3/6). Dass gerade der streitgegenständliche Teil der Sendung abhanden gekommen ist, folgt aus der Gutschrift (Anlage K 10/6) in Verbindung mit der Ersatzlieferung vom 25.05.2007 (Anlage K 11/6). Im Warenbegleitschein der Ersatzlieferung ist die UPS Referenznummer 2 aufgeführt.

16

Im Fall 7 ergibt sich der konkrete Bezug aus der Versendereinzelaufstellung, der Rechnung sowie dem Lieferschein, wobei die Lieferscheinnummer sowohl in der Rechnung als auch in der Versendereinzelaufstellung unter Referenz 2 wiedergegeben wird (Anlage K 1/7, 2/7 und 3/7).

17

Im Fall 8 schließlich folgt der konkrete Bezug aus der Rechnung, dem Lieferschein und der Ladeliste (Anlage K 2/8, 3/8 und 4/8).

18

Hinsichtlich des Werts der jeweiligen Sendungen ergibt sich die Höhe des Anspruchs aus den von der Klägerin überreichten Handelsrechnungen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB).

19

Zu Recht führt das Landgericht auch aus, dass sich die Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehenden Haftungsbeschränkungen berufen kann, da die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten ist. Mit Ausnahme des Falles 5 ist dies in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig.

20

Die Beklagte beruft sich im Fall 5 zu Unrecht im Hinblick auf den Einbruch in das Zustellfahrzeug auf ein unabwendbares Ereignis (Artikel 17 Abs. 2 CMR).

21

Zu Recht rügt die Klägerin, dass die Beklagte im Fall 5 nicht einmal dargelegt habe, dass die streitgegenständlichen Pakete überhaupt in das Zustellfahrzeug gelangt sind. Unklar ist bereits die Einlassung der Beklagten in der Klageerwiderung (S. 4, Bl. 55 GA) bzw. im Schriftsatz vom 04.11.2009 (S. 4, Bl. 100 GA), wonach das Paket bei einem Einbruch in das Zustellfahrzeug abhanden gekommen ist, obwohl 3 Pakete abhanden gekommen sind. Schließlich werden die Umstände des Einbruchs in das Zustellfahrzeug nicht ansatzweise vorgetragen. Allein der Vortrag, das Fahrzeug sei bei einem Zustellstopp verschlossen abgestellt worden, reicht für die schlüssige Darlegung eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Artikel 17 Abs. 2 CMR nicht aus.

22

Die Beklagte genügt insoweit aber auch nicht ihrer sekundären Darlegungslast, so dass von einem qualifizierten Verschulden auszugehen ist. Bereits das Landgericht hat auf einen unzureichenden Sachvortrag hingewiesen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte vortragen muss, wo das Fahrzeug abgestellt worden ist, wie lange der Zustellstopp gedauert hat, welche Einbruchspuren vorgefunden worden sind, ob und inwieweit die Polizei benachrichtigt worden ist und wie der konkrete Verlust der streitgegenständlichen Pakete festgestellt worden ist (vgl. auch zu den Anforderungen der sekundären Darlegungslast bei Diebstahl: BGH, Urteil vom 18.12.2008 – I ZR 128/06, NJW-RR 2009, 751 ff.).

23

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch ein Mitverschulden mangels Wertdeklaration nicht angesetzt.

24

In den Fällen 2, 3, 6 und 7 ist die Wertgrenze von 2.500,-- € nicht erreicht.

25

Der Senat hat wiederholt entschieden, dass bis zu einem Paketwert von 2.500,-- € ein Mitverschulden nicht anzusetzen ist. Insoweit werden auch nach dem Vorbringen der Beklagten bei einer ausreichenden Wertdeklaration keine besonderen Sicherungsmaßnahmen getroffen. Dass das Paket im Zustellfahrzeug gesondert gelagert wird, reicht hierfür nicht aus.

26

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass im Falle einer Wertdeklaration das Zustellcenter eine Wertpaketliste auch über solche Pakete erhalte, deren Wert unter 2.500,-- € liege (Schriftsatz vom 04.11.2009, S. 5, Bl. 101 GA), begründet dies keine zusätzliche Sicherheit. Die Beklagte trägt selbst vor (Klageerwiderung, S. 10, Bl. 61 GA), dass der zuständige Einsatzleiter die Wertpakete bei der Beladung der Zustellfahrzeuge erst ab einer Wertdeklaration von mehr als 2.500,-- € heraussucht und die Angaben mit den ihm auf dem Presheet bzw. dem Bildschirmausdruck vom Abholcenter übermittelten Angaben zum Wertpaket vergleicht. Diese eine besondere Sicherung darstellende Vorgehensweise findet jedoch nicht bei Wertpaketen unter 2.500,-- € statt. Allein die computermäßige Bereitstellung einer EDV-Wertpaketliste stellt keine besondere Sicherheit dar, die ein Mitverschulden im Falle einer fehlenden Wertdeklaration rechtfertigen könnte.

27

Soweit in den Fällen 5 und 8 die Grenze von 2.500,-- € überschritten ist, scheidet ein Mitverschulden der Verwenderin ebenfalls aus. Insoweit handelt es sich um Auslandssendungen, bei denen hinsichtlich des Zustellbereichs gerichtsbekannt keine besonderen Kontrollen stattfinden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts käme jedoch nach der Rechtsprechung des Senats für die besondere Sicherung im Abholbereich grundsätzlich auch bei Auslandssendungen ein Mitverschulden in Betracht.

28

Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sind im Fall 5 die Pakete aus dem Zustellfahrzeug gestohlen worden. Dann aber steht fest, dass die streitgegenständlichen Pakete das Abholcenter erreicht haben, so dass eine unterlassene Wertdeklaration nicht kausal geworden ist.

29

Entsprechendes gilt für den Fall 8. Ausweislich der Benachrichtigung über Ersatzanspruchsbearbeitung (Anlage K 5/8) ist dort das Kürzel "LDI 20" vermerkt. Gerichtsbekannt bedeutet dies, dass die Pakete das Abholcenter erreicht haben. Mithin hat sich auch in diesem Fall eine unterlassene Wertdeklaration nicht ausgewirkt.

30

Soweit das Landgericht die Beklagte auch im Fall 4 zur Zahlung verurteilt hat, hat die Berufung Erfolg. Insoweit kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, welchen Inhalt der von der Klägerin behauptete Teil der Sendung gehabt hat. Zwar lässt sich aus der Lieferrechnung, dem Lieferschein und der Ladeliste, die datumsmäßig mit dem Absendebeleg übereinstimmen (Anlage K 1/4, 2/4, 3/4 und 4/4) der Gesamtinhalt der Sendung feststellen. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen belegen aber nicht, welcher Teil der Sendung abhanden gekommen ist. Dass es angeblich eine Ersatzlieferung (Anlage K 10/4) gegeben hat, belegt nicht, dass Grund für die Ersatzlieferung ein Teilverlust der ursprünglichen Sendung vom 10.02.2006 gewesen ist.

31

Soweit im nachgelassenen Schriftsatz vom 02.02.2011 vorgetragen wird, die Ersatzlieferung sei befördert worden mit dem Paket mit der Endnummer 855, stimmt auch dies mit der Urkundenlage nicht überein. Diese Paketnummer taucht bereits in der als Anlage K 4/4 vorgelegten Ladeliste auf S. 1 unten auf.

32

Nach der Urkundenlage ist damit allenfalls ein Paket aus der ursprünglichen Sendung mit der Endnummer 855 verloren gegangen. Dieses Paket ist jedoch nicht streitgegenständlich. Streitgegenständlich sind die Pakete mit der Endnummer 524 und 542 (S. 7 d. Klageschrift, Bl. 25 GA). Unter diesen Umständen ist auch dem Zeugenbeweis nicht nachzugehen.

33

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Berufungsstreitwert: 9.512,33 €.