Paketverlust: Haftung nach § 435 HGB, AGB-Verzicht auf Schnittstellenkontrollen unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen Verlusts eines von zwei Paketen im Gewahrsam eines Paketdienstes Schadensersatz. Das OLG bejahte die unbeschränkte Haftung nach § 435 HGB, weil durchgängige Schnittstellenkontrollen fehlten; eine AGB-Klausel zum Verzicht hierauf sei zudem unwirksam. Für die Schadenshöhe war zu klären, welche Waren im verlorenen Paket waren; zugesprochen wurde der Wert der dort befindlichen 20 Kameras. Wegen unterlassener Wertdeklaration wurde der Anspruch jedoch nach § 254 BGB um 50 % gekürzt; die Berufung hatte daher teilweise Erfolg.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Schadensersatz wegen Mitverschuldens (fehlende Wertdeklaration) um 50 % gekürzt, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt ein Frachtführer durchgängige Eingangs- und Ausgangskontrollen an Umschlagstellen, kann dies ein qualifiziertes Verschulden i.S.d. § 435 HGB begründen und Haftungsbegrenzungen entfallen lassen.
Eine AGB-Klausel, mit der der Versender pauschal sein Einverständnis erklärt, dass an Umschlagstellen keine Kontrolle des Transportweges durchgeführt wird, ist nach § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB i.V.m. § 9 AGBG unwirksam, wenn damit die Obhutspflichten des Frachtführers in wesentlichem Umfang ausgehöhlt werden.
Enthält eine AGB-Klausel Unklarheiten darüber, ob Kontrollen selbst oder nur deren Dokumentation unterbleiben sollen, ist sie nach dem Unklarheitenprinzip zu Lasten des Verwenders auszulegen.
Bei teilweisem Verlust einer aus mehreren Packstücken bestehenden Sendung trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Waren sich gerade im verlorenen Packstück befanden; der Anscheinsbeweis aus Lieferschein und Rechnung erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf die Zuordnung zu einem bestimmten Paket.
Unterlässt ein kaufmännischer Versender trotz (zumutbarer) Kenntnismöglichkeit, dass wertdeklarierte Sendungen besonderen Sicherungen unterliegen, eine Wertdeklaration, kann dies als Mitverschulden nach § 254 BGB zu einer quotenmäßigen Anspruchskürzung führen (hier: 50 %).
Tenor
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2004 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht M., den Richter am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht S.
für R e c h t erkannt:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das am 27. November 2003 verkündete Ur-teil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.829,35 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 9. Juni 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Zwar haftet die Beklagte für den in ihrem Gewahrsam eingetretenen Warenverlust unbeschränkt; die Klägerin muss sich jedoch wegen fehlender Wertdeklaration ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen.
I.
Es steht fest, dass die Beklagte das Paket mit der Endnummer 0234 übernommen hat.
Der Abholfahrer der Beklagten hat durch seine Unterschrift auf dem Manifest-Absendebeleg (Anl. K 4, Blatt 15 GA) bestätigt, am 23. November 2001 von der Fa. F. vier Pakete übernommen zu haben.
Auf Grund der Gesamtumstände steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich diese Betätigung auf die in der Anlage K 3 (Blatt 13 GA) aufgeführten vier Pakete bezog, darunter das mit der Endnummer 0234.
In der Anlage K 3, einer U.-Versandliste, werden auf der ersten Seite einzelne Pakete u.a. mit Kontrollnummer/Referenznummer, Empfänger und Gewicht näher spezifiziert; auf der Seite 2, der "Zusammenfassung nach Serviceart", wird die Anzahl der Pakete in der jeweiligen Serviceart aufgelistet unter anderem mit Fracht und Gesamtgewicht. Hiernach sollten am 23.11.2001 der Beklagten insgesamt 4 Pakete, darunter u.a. die mit den Endnummern 0225 und 0234 für die Fa. F. H. bestimmten, übergeben werden; für die 4 Pakete war eine Fracht von insgesamt 26,80 DM zu entrichten.
In Übereinstimmung hiermit bestätigte der Abholfahrer der Beklagten gem. dem vorerwähnten Manifest-Absendebeleg vom 23. November 2001, an diesem Tag von der Fa. F. vier Pakete, für welche eine Fracht von 26,80 DM anfiel, übernommen zu haben. Die Beklagte behauptet weder, dass ihrem Abholfahrer bei der Paketentgegennahme am 23. November 2001 eine anderweitige U.-Versandliste vorgelegt wurde, welche er bestimmungsgemäß quittiert hat, noch dass sie am 23. November 2001 zu einem anderen Zeitpunkt bei der Fa. F. vorstellig wurde, um anderweitige 4 Pakete entgegen zu nehmen, sich der Manifest-Absendebeleg also auf 4 anderweitige Pakete bezog, die in einer anderen U.-Versandliste aufgeführt waren, noch dass ihr Abholfahrer die Übernahme von 4 Paketen quittierte, ohne dass diese Pakete zu diesem Zeitpunkt näher bestimmt waren durch eine entsprechende U.-Versandliste, er also 4 Pakete übernahm ohne jede nähere Bezeichnung der übernommenen Pakete. Dann aber muss sich der Manifest-Absendebeleg zwingend auf die U.-Versandliste (Anl. K 3) bezogen haben. Denn unstreitig hat die Beklagte ein in dieser Liste aufgeführtes Paket ausgeliefert, und zwar das mit der Endnummer 0225, es also zwingend von der Fa. F. übernommen.
Da die Beklagte die Ablieferung des Pakets mit der Endnummer 0234 nicht beweisen kann, ist von einem Warenverlust in ihrem Obhutsgewahrsam auszugehen.
II.
Die Beklagte haftet für den hierdurch entstandenen Schaden der Klägerin, deren Aktivlegitimation zweitinstanzlich außer Streit ist, gem. §§ 425, 435, 459, 460 HGB nicht lediglich beschränkt nach § 431 HGB bzw. nach Ziff. 9.2 zweiter Absatz der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten, sondern unbeschränkt, § 435 HGB. Sie führt nicht an sämtlichen Umschlagstellen Eingangs- und Ausgangskontrollen durch. Diesem bereits in erster Instanz von der Klägerin erhobenem Vorwurf ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Im übrigen ist dies auch gerichtsbekannt. Das Unterlassen von durchgängigen Schnittstellenkontrollen stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats ein qualifiziertes Verschulden i.S.v. § 435 HGB dar. Dies führt nach der vorgenannten Bestimmung zum Wegfall der in §§ 407 ff. HGB und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen; eine entsprechende Regelung enthält Ziff. 9.2 letzter Absatz der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten.
III.
Die hiergegen von der Beklagten in rechtlicher Hinsicht erhobenen Einwände sind unbegründet.
1.
Die Auffassung der Beklagten, sie könne mit ihren Kunden im Rahmen der Beförderung von Standardpaketen vereinbaren, dass sie, die Beklagte, nur die für Briefe üblichen Sorgfaltspflichten und Sicherheitsstandards einhalten müsse, mag in der Sache zutreffen. Dies kann aber letztlich dahin stehen, weil die Beklagte eine dahingehende Absprache nicht dargetan hat.
Eine ausdrückliche Abrede mit diesem Inhalt behauptet die Beklagte nicht.
Eine dahingehende Abrede haben die Vertragsparteien auch nicht konkludent getroffen. Unzutreffend meint die Beklagte in diesem Zusammenhang, sie könne nur die Sorgfaltsmaßnahmen schulden, die sie zu dem niedrigen Transportpreis und der von ihr auf dem Markt angebotenen Massenbeförderung von Paketen auch realisieren könne. Die Sorgfaltspflichten und Sicherheitsstandards, die ein Frachtführer aufgrund des von ihm abgeschlossenen Frachtvertrages schuldet, bestehen unabhängig von der Höhe der vereinbarten Vergütung und der Menge an Gütern, die dieser Frachtführer täglich umschlägt. Indem er ohne ausdrücklich abweichende Absprachen einen Frachtvertrag abschließt, verpflichtet er sich daher zugleich, die für die Erfüllung seiner Obhutspflichten gesetzlich und vertraglich geschuldeten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter anderem die von der Beklagten nicht eingerichteten Schnittstellenkontrollen während des Warenumschlages.
Der Vortrag der Beklagten, den Marktteilnehmern sei inzwischen bekannt, dass sie, die Beklagte, diese geschuldeten Sicherheitsstandards nicht einhalte und sie seien damit einverstanden, dass sie für den Transport nur die bei Briefen üblichen Sicherheitsstandards einhalte, steht substanz- und beweislos im Raum. Im übrigen schuldet die Beklagte die Einhaltung der vertraglich geschuldeten Sicherheitsstandards auch dann, wenn ihr Vertragspartner schon bei Abschluss des Frachtvertrages weiß oder wissen muss, dass die Beklagte ihren Vertragspflichten nicht nachkommen wird. Die Auffassung der Beklagten, die gesetzlichen und vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu müssen, sobald sich allgemein herumgesprochen hat, dass sie sich beharrlich weigert, die erforderlichen Sicherheitsstandards einzuhalten, findet im Gesetz keine Stütze.
Insoweit kann dieses Wissen der Kunden um sicherheitstechnische Organisationsmängel bei der Beklagten allenfalls dazu führen, dass dem Kunden der Vorwurf des mitwirkenden Verschuldens zu machen ist. Diesen Einwand kann die Beklagte jedoch im vorliegenden Fall nicht erheben, weil sie nicht nachzuweisen vermag, dass die Versenderin diese Kenntnis vor Erteilung des hier in Rede stehenden Transportauftrags hatte.
2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält auch Ziffer 2 Absatz 2 ihrer Beförderungsbedingungen keinen Hinweis darauf, dass sie die Beförderung von Standardsendungen nur mit dem bei Briefsendungen üblichen Sicherheitsstandard vornimmt; erst Recht enthält diese Klausel keine Leistungsbeschreibung dieses Inhalts.
Ziffer 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 11/00 lautet wie folgt:
"2. Serviceumfang
Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.
Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U.-Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.".
Ziffer 2 Abs. 2 Satz 1 der Beförderungsbedingungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete nicht unter Wahrung der von der Rechtsprechung als erforderlich angesehenen Sorgfalt abholen, transportieren und zustellen wird. Hierin teilt die Beklagte dem Versender mit, dass sie die ihr übergebenen Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportieren wird. Hieran schließt sich der Hinweis an, dass bei einer Sammelbeförderung - bezogen auf das einzelne Frachtstück - nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann.
Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte in ihren Beförderungsbedingungen nur auf der Hand liegende Selbstverständlichkeiten niedergelegt. Für jeden gewerblichen Großversender liegt es auf der Hand, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete nicht im Wege der Einzelbeförderung transportieren wird und sie daher die nur bei einer Einzelbeförderung mögliche Sorgfalt dem Sammelgut nicht angedeihen lassen kann. Konkrete Defizite in der Organisation der Beklagten und in ihren Sicherheitsvorkehrungen gegen Verlust werden in diesen Sätzen nicht aufgezeigt.
Der nachfolgende Hauptsatz dieser AGB-Klausel lautet: "Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U.-Systems nicht durchgeführt wird.".
Diese Klausel soll nach Auffassung der Beklagten bedeuten, dass der Versender auf jegliche Schnittstellenkontrollen während des Transports verzichtet. Ob die Klausel diese Auslegung zulassen würde, wenn es den mit "insbesondere" versehenen Einschub nicht geben würde, kann dahinstehen, weil die Klausel insgesamt nicht losgelöst von diesem Einschub betrachtet werden darf. Mit "insbesondere" pflegt man gewöhnlich den Teilaspekt einer Aussage besonders hervorzuheben, auf den es besonders ankommen soll. So wird auch bei der hier in Rede stehenden Klausel durch dieses Wort das Augenmerk des unbefangenen Lesers sofort auf die Ein- und Ausgangsdokumentation gelenkt, auf die der Versender "insbesondere" verzichten soll. Der Verzicht auf eine Dokumentation von Ein- und Ausgangskontrollen bedeutet jedoch gerade keinen Verzicht auf die Kontrollen selbst, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Kontrollen durchgeführt werden, das Ergebnis der Kontrollen dann jedoch nicht dokumentiert wird.
Der Verzicht auf die Kontrollen selbst stellt demgegenüber für den Versender gegenüber dem Verzicht auf die Dokumentation des Kontrollergebnisses eine viel gravierendere Reduzierung der bei Frachtverträgen geschuldeten Obhutspflichten dar, weil hierdurch die Kardinalpflicht des Frachtführers, durch organisatorische Maßnahmen die Warensendung während des gesamten Transports vor Verlust zu schützen, massiv und nachhaltig in einem erfahrungsgemäß besonders schadensträchtigen Bereich beseitigt wird.
Sofern die Beklagte mit dem Hauptsatz dieser Klausel das Einverständnis des Versenders mit dieser massiven Herabsetzung ihrer Sorgfaltspflichten herbeiführen wollte, wird durch den mit "insbesondere" eingeleiteten Einschub dieser Sachverhalt nicht näher erläutert, sondern vielmehr verschleiert, indem das Unterlassen der Dokumentation von Schnittstellenkontrollen besonders hervorgehoben wird. Hierdurch wird der Inhalt der Klausel insgesamt unklar, weil der unbefangene Leser nicht mehr auf den ersten Blick erkennen kann, ob die Beklagte sich das Recht vorbehalten will, die Schnittstellenkontrollergebnisse gegebenenfalls nicht zu dokumentieren oder ob sie beabsichtigt, die Kontrollen gegebenenfalls selbst entfallen zu lassen. Diese Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass die Klausel nicht einmal klar und unmissverständlich darüber aufklärt, ob die Kontrollen beziehungsweise die Dokumentationen tatsächlich erfolgen werden oder nicht. Die Durchführung der in diesem Satz angesprochenen Kontrollen beziehungsweise Dokumentationen sollen vielmehr der jeweiligen Entscheidung der Beklagten überlassen bleiben, weil der Versender sich damit einverstanden erklärt, wenn die Kontrolle beziehungsweise die Dokumentation an den Umschlagsstellen unterbleibt.
Auch die Gesamtschau der Regelung in Ziffer 2 beseitigt diese Unklarheiten nicht. Die vorhergehenden Sätze beinhalten - wie dargelegt - nur Selbstverständlichkeiten. Auch der abschließende Satz, wonach der Versender, der eine weitergehende Kontrolle wünscht, die Beförderung als Wertpaket wählt, klärt den Versender nur darüber auf, dass beim Wertpaket weitergehende Kontrollen durchgeführt werden, nicht jedoch auch darüber, um welche konkreten Kontrollen es sich handelt. Mithin vermittelt ihm auch diese Information über das Wertpaket nicht einmal indirekt, welche Kontrollen er eventuell nicht erhalten wird, wenn er auf die Versendung als Wertpaket verzichtet. Für ihn bleibt es mangels weitergehender Informationen nämlich im Dunkeln, ob die weitergehenden Kontrollen von Wertpaketen die Einhaltung eines Sicherheitsstandards gewährleisten, der über den bei Frachtverträgen üblichen und damit ohnehin geschuldeten Sicherheitsstandard hinausgeht, oder ob erst mit der Kontrolldichte der Wertpakete dieser Sicherheitsstandard erreicht wird, oder gar selbst das Wertpaket noch hinter diesem Standard zurückbleibt. Diese Unklarheiten über die dort angesprochenen "weiteren Kontrollen" werden noch dadurch verstärkt, dass die Beklagte in Ziffer 9 ihrer Beförderungsbedingungen die für Wertpakete geforderte Erhöhung der Transportvergütung ausschließlich damit rechtfertigt, dass dieses Geld benötigt wird, um für die Warensendung eine Transportversicherung entsprechend ihrem tatsächlichen Wert einzudecken beziehungsweise eindecken zu können.
Da gemäß § 5 AGBG Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen, kann diese Klausel mithin nur dahin ausgelegt werden, dass der Versender auf die ausdrücklich erwähnte Dokumentation der Schnittstellenkontrollen verzichtet.
Selbst wenn man mit der Beklagten der Auffassung wäre, dass Ziffer 2 einen Verzicht auf jegliche Schnittstellenkontrollen beinhaltet, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die so verstandene Regelung wäre dann gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB und § 9 AGBG unwirksam, weil die Beklagte sich hiermit von einer ihr als Frachtführerin obliegenden Hauptleistungsverpflichtung, nämlich der Verpflichtung, die Warensendung während des Transports stets unter Kontrolle zu halten, in weitem Umfang freigezeichnet hätte.
Denn mit dem Abschluss des Frachtvertrages verpflichtet sich der Frachtführer zugleich zur Obhut über das Transportgut. Wenn er diese bei Abschluss des Frachtvertrages versprochene Leistung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurücknimmt, liegt hierin eine Benachteiligung des Absenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben, weil er hiermit vom Leitbild des von ihm geschuldeten Leistungsinhalts bei Frachtverträgen zum Nachteil des Versenders abweicht. Mit diesem Schnittstellenkontrollverzicht wird die Rechtsposition des Versenders hinsichtlich der geschuldeten Obhut nachhaltig und erheblich eingeschränkt, obwohl der Frachtführer gerade diese nach dem Inhalt und Zweck des Frachtvertrages zu gewähren hat. Schnittstellenkontrollen sind bei der Beförderung von Waren schlechthin unerlässlich, weil bei jedem Warenumschlag die Gefahr von Warenverlusten besonders groß ist. Geht die Warensendung auf dem Transport verloren, kann zugleich auch der Vertragszweck, nämlich die Ablieferung des Gutes beim Empfänger, nicht mehr erreicht werden. Mithin stellt eine Klausel, die die Beklagte von der Verpflichtung entbindet, Schnittstellenkontrollen durchzuführen, eine massive Aushöhlung ihrer frachtvertraglich geschuldeten Leistung dar, die zu erbringen die Beklagte sich mit dem Abschluss des Vertrages gegenüber dem Absender gerade verpflichtet hat.
In einem bloßen Verzicht auf jegliche Schnittstellenkontrollen kann auch keine Leistungsbeschreibung gesehen werden, die einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG entzogen wäre. Die Beklagte befördert Güter gegen festes Entgelt im Wege der Sammelladung, weswegen sie die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat. Bei derartigen Verträgen schuldet der Frachtführer grundsätzlich, das Transportgut von der Übergabe bis zur Ablieferung ständig unter Kontrolle zu halten.
Ein Transport ohne jede Schnittstellenkontrolle könnte allenfalls dann eine Beschreibung der von ihr angebotenen Leistung sein, wenn die Beklagte ihren Leistungskatalog offen gelegt hätte, so dass der Versender klar und unmissverständlich darüber aufgeklärt würde, welche Transportleistungen die Beklagte konkret erbringen wird und welche an sich beim Warentransport üblichen Leistungen von der Beklagten gerade nicht erbracht werden, so dass ihm klar vor Augen geführt wird, dass er bei einer Beförderung im Standardtarif die Pakete letztendlich auf eigenes Risiko versendet, weil an den besonders schadensträchtigen Schnittstellen objektiv erforderliche und für die Transportsicherheit unerlässliche Sicherheitsmaßnahmen weder ergriffen werden noch in der Betriebsorganisation vorgesehen sind.
Diese Aufklärung leisten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht einmal ansatzweise, insbesondere auch nicht dadurch, dass die Beklagte dort drei verschiedene Beförderungsvarianten erwähnt. Denn die Beförderungsbedingungen erläutern nicht, insbesondere nicht im Einzelnen, wodurch sich diese Varianten inhaltlich konkret unterscheiden. Mit der Wahl einer dieser Varianten wird kein eigenständiges Rechtsgeschäft mit einem besonderen, vom allgemeinen Inhalt von Frachtverträgen abweichenden Leistungsinhalt abgeschlossen. Jeder Kunde der Beklagten erteilt Transportaufträge in der berechtigten Erwartung, dass die Beklagte der bei Frachtverträgen geschuldeten Obhutspflicht für das Transportgut nachkommen wird. Diese Erwartungshaltung besteht unabhängig davon, welche Versandart er wählt. Dass die Beklagte dieser Erwartungshaltung bei keiner ihrer angebotenen Versandarten gerecht wird - denn auch beim Wertpaket und bei der Expressendung führt sie keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen durch - vermitteln die Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht.
Ohne diese grundlegend wichtige Information hat der Versender nicht den geringsten Anhalt, im Ausgangspunkt Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen dahin zu verstehen, dass die Beklagte hiermit eine Transportleistung anbieten will, bei der während des Transports die Sicherheitsvorkehrungen auf das Maß reduziert sind, das bei Briefsendungen Standard ist. Folglich erschließt sich ihm auch nicht, dass die Beklagte für seine Warensendungen im Wert von bis zu 50.000,- US $ bei der Standardsendung tatsächlich keine Schnittstellenkontrollen durchführen kann und will, weil ihre Betriebsorganisation derartige Kontrollen bei der Standardsendung gar nicht vorsieht. Weil ihm diese Informationen fehlen, erschließt es sich ihm auch nicht, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten der Unterschied zwischen der Standardsendung und dem Wertpaket darin besteht, dass beim Wertpaket zwar gegenüber dem Standardversand eine höhere Sicherheit gewährleistet sein soll, weil stellenweise Schnittstellenkontrollen bei der Abholung, bei der Einlieferung im ersten Umschlagslager sowie im Auslieferungslager vorgesehen sind, aber dennoch auch bei dieser Versendungsart der für Frachtverträge übliche Sicherheitsstandard bei weitem nicht eingehalten wird, unter anderem deswegen, weil es auch beim Wertpaket keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen auf dem gesamten Transportweg gibt.
Ohne diese grundlegende Aufklärung darüber, dass die Beklagte tatsächlich eine Transportleistung erbringt, die darin besteht, Waren im Wert bis zu 50.000,- US $ so schnell wie Briefe, aber eben auch mit dem (geringen) Sicherheitsstandard von Briefen zu transportieren, kann kein Versender, der Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen liest, erfassen, dass die Beklagte eine Leistung mit einem äußerst geringen Sicherheitsstandard erbringen will.
Folglich erhellt sich ihm durch den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch nicht, welche Leistungen die Beklagte hinsichtlich ihrer Obhutsverpflichtung bei den drei angebotenen Varianten zu erbringen gedenkt, so dass er nicht in der Lage ist, hinsichtlich dieser Verpflichtung eine sachbezogene Leistungswahl zu treffen.
3.
Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Beklagten legen ihre allgemeinen Beförderungsbedingungen dem Versender nicht die (nach dem Gesetz nicht bestehende) Obliegenheit auf, bei höheren Werten als 1000 DM eine Wertangabe zu machen.
Ziffer 9.4 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen lautet auszugsweise:
"Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch die korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). ... Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, daß sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
U. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versenders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadensersatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Policen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen werden.".
Indem der Versender hiernach durch eine Wertdeklaration die "Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2" anheben kann und die Beklagte sich das Recht ausbedingt, den zu diesem Zweck zu entrichtenden "Wertzuschlag" als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weiterzugeben, stellt sich für den Versender Sinn und Zweck einer Wertdeklaration nach Ziffer 9. dergestalt dar, dass er hierdurch eine Art Versicherungsschutz erwirbt, der ihm bei einem Transportverlust - unabhängig von einem Verschulden der Beklagten - eine Haftung der Beklagten in Höhe der Wertdeklaration eröffnet. Nach der so verstandenen Regelung hat der Versender die Wahl zwischen einer nicht wertdeklarierten Sendung, für welche die Beklagte lediglich in Höhe von 1.000 DM haften wird, sofern ihr kein qualifiziertes Verschulden zur Last fällt, und einer wertdeklarierten Sendung, die ihm eine Haftung der Beklagten in Höhe der Wertangabe eröffnet. Es muss sich dem Versender nicht erschließen, dass er durch das Unterlassen einer Wertangabe auch bei einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auf einen Haftungsbetrag von 1.000 DM beschränkt sein soll.
Auch aus dem Sinnzusammenhang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich keine Verpflichtung des Versenders, bei höheren Werten als 1.000 DM eine Wertangabe zu machen. Die Beklagte bietet Standardsendung, Expresspaket und Wertpaket als drei Transportarten an, die nebeneinander stehen. Das Regelwerk lässt dem Versender gerade die Wahl, ob er Pakete mit einem Wert über 1.000 DM als Standardsendung, Expresspaket oder als Wertpaket versendet. Damit geht die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst davon aus, dass der Absender auch bei höherwertigen Paketen nicht verpflichtet ist, den Warenwert zu deklarieren. Hieraus wiederum folgt, dass er durch das Unterlassen einer Wertdeklaration bei der Beklagten auch keinen Vertrauenstatbestand dahin setzen kann, das von ihm übergebene Paket enthalte nur Waren im Wert von bis zu 1.000 DM, wenn eine Wertdeklaration unterbleibt.
4.
Es ist unrichtig, dass die Klägerin (und damit auch der Bundesgerichtshof sowie der Senat mit seiner ständigen Rechtsprechung) von der Beklagten die Einhaltung der Standards für Wertpakete fordert, wenn der Absender lediglich die Standardversendung gewählt hat. Die vorstehenden Ausführungen zeigen vielmehr, dass der Senat nur die Einhaltung der für Standardsendungen von jedem Frachtführer zu fordernden Sicherheitsstandards verlangt, die im Warentransportgeschäft allgemein üblich und anerkannt sind und zu deren Einhaltung sich die Beklagte - wie dargelegt - auch bei Abschluss eines Frachtvertrages über die Standardbeförderung vertraglich verpflichtet hat. Von dieser Verpflichtung kann die Beklagte sich allenfalls befreien, indem sie dies mit ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart.
5.
Schließlich verletzt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats die Beklagte auch nicht in ihren Rechten aus Art. 12 GG. In die Freiheit der Beklagten, den Beruf des Frachtführers auszuüben, wird nicht dadurch unzulässigerweise eingegriffen, dass sie für die von ihr im Zuge dieser Berufsausübung begangenen schuldhaften Vertragsverletzungen Schadensersatz leisten muss.
6.
Gem. Ziffer 9.2 am Ende der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten gelten die vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht bei Handlungen oder Unterlassungen, die die Beklagte, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begehen, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Fällt ihr mithin ein qualifiziertes Verschulden zur Last, kann sich die Beklagte gem. ihren eigenen Geschäftsbedingungen nicht auf die Begrenzung ihrer Haftung berufen, selbst wenn der Versender keinen Wert deklariert haben sollte. Hieran muss sich die Beklagte fest halten lassen und kann ihrer in einem solchen Fall unbeschränkten Haftung nicht dadurch entgehen, indem sie darauf verweist, es sei ihr offensichtlich nicht zuzumuten, den über ihre eigene Versicherung in Höhe von 1.000 Deutsche Mark hinausgehenden Schaden selbst zu tragen, wenn der Versender keine Angaben zum Wert macht.
IV.
Es steht fest, dass sich in der für die in F. ansässige Fa. R. GmbH zur Auslieferung an die Fa. F. H., F. S. GmbH in N. bestimmte, aus zwei Paketen bestehenden Sendung insgesamt 25 Kameras des Typs Finepix 40 L Dig. Kamera Silber Finepix 40L D befanden.
Gem. dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2002 (TranspR 2003, 156, 159) ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren; es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag auszuräumen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit folgt der Senat dieser Auffassung. Hiernach ist das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen des Inhalts der streitgegenständlichen Sendung vorliegend unerheblich angesichts des von einem kaufmännischen Absender stammenden Lieferscheins (Anl. K 2, Bl. 12 GA) und der korrespondierenden Rechnung (Bl. Anl. K 1, Bl. 11 GA).
Vorliegend ist jedoch lediglich eines von zwei zum Versand gekommenen Paketen in Verlust geraten. Die Klägerin ist beweispflichtig für die Höhe des Schadens, also dafür, dass sich die von ihr behaupteten Waren gerade in dem in Verlust geratenen Paket befanden. An dieser Beweislastverteilung vermag das oben erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2002 entgegen der von dem Landgericht vertretenen Ansicht nichts zu ändern. Der Anscheinsbeweis geht - allein - dahin, dass die in einem Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem bzw. den mehreren dem Frachtführer übergebenen Behältnis(sen) enthalten waren. Ergeben sich aus dem Lieferschein keine Anhaltspunkte dafür, welche Waren in welchem Paket verpackt waren, so kann der Lieferschein nicht den Anschein dafür begründen, dass ein einzelnes Packstück einen bestimmten Teil der gesamten auf mehrere Pakete verteilten Warensendung enthielt.
Zutreffend ist zwar, dass ein Versender nicht im voraus wissen kann, welcher Teil der Sendung nicht ankommen wird. Diese Erwägung ist jedoch ohne Belang für den - hier gegebenen - Fall, in dem nur ein Teil einer aus mehren Paketen bestehenden, für den gleichen Empfänger bestimmten Sendung in Verlust geraten ist und der Versender erst nach Kenntnis von dem teilweisen Sendungsverlust angibt, welcher Teil der Warensendung in welchem Paket verpackt war; zudem beruht eine solche Angabe regelmäßig nicht einmal auf seinen eigenen Erkenntnissen, sondern auf einer Mitteilung seines Kunden. Die vom Senat gem. § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich angehörte Zeugin M., ehemalige Mitarbeitein der Empfängerin, der Fa. F. H., F. S. GmbH in N., hat bestätigt, dass sich in dem angelieferten Paket lediglich 5 Digitalkameras des Typs Finepix 40 L Dig. Kamera Silber Finepix 40L D befanden. Der Senat hat keine Zweifel, der Zeugin zu folgen, weil auch bereits der Lieferschein massive Hinweise für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin enthält. Hiernach wog das ausgelieferte Paket mit der Endnummer 0225 lediglich 6,9 kg, während das in Verlust geratene Paket mit der Endnummer 0234 ein Gewicht von 23,1 kg aufwies.
V.
Da die in Verlust geraten Waren feststehen, ist hinsichtlich des Wertes der Kameras die - vorliegend von der Beklagte nicht widerlegte - Vermutung des § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB einschlägig.
VI.
Der der Klägerin hiernach zustehende Anspruch ist jedoch aufgrund eines Mitverschuldens wegen fehlender Wertdeklaration gemindert.
1.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen (TranspR 2002, 295 sowie 302) festgestellt, dass ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz der Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl Schadensersatz verlangt. Zielen die erhöhten Sorgfaltsanforderungen des Spediteurs oder Frachtführers gerade darauf ab, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ist der Verzicht des Versenders auf diesen erhöhten Sorgfaltsmaßstab als freiwilliges Eingehen eines erhöhten Verlustrisikos zu bewerten. Bei wertender Betrachtung sei es deshalb geboten, den eingetretenen Schaden dem Versender anteilig zuzurechnen.
Mit der Entscheidung vom 8. Mai 2003 (TranspR 2003, 317) hat der Bundesgerichtshof die genannten Entscheidungen bestätigt und dahingehend fortentwickelt, dass der Versender, der den Wert der Ware nicht angibt, obwohl er weiß, dass diese bei entsprechender Angabe besonderen Sicherungen unterliegt, sich einen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen muss, wenn sein Verhalten dem Frachtführer die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und so dem Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens zu entgehen. Denn die Haftung wegen eines groben Fahrlässigkeitsvorwurfs beruht auf der Vermutung, dass die Ware in einem besonders gefährdeten Transportbereich in Verlust geraten ist.
Das aus dieser Vermutung herrührende Haftungsrisiko ist aber beschränkt, wenn der Wert deklariert und die zu einer anderen Behandlung der Sendung führt als bei Fehlen einer Wertdeklaration. Ist diese andere Behandlungsweise dem Versender bekannt, so ist ihm ein schadensursächliches Mitverschulden zuzurechnen.
Dem schließt sich der Senat an.
2.
Die Beklagte hat bereits in erster Instanz ausführlich vorgetragen, in welcher Weise sie Wertpakete über 5.000 DM befördert (Bl. 31 - 34 GA). Die Klägerin ist dem erstinstanzlich nicht hinreichend entgegen getreten, auch nicht mit ihrem Schriftsatz vom 03.03.2003. Dort (Bl. 78 ff. GA) hat sie lediglich ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach die von der Beklagten vorgetragene Behandlung von Wertpaketen keine erhöhte Sicherheit mit sich bringt. Sie hat aber das entsprechende tatsächliche Vorbringen der Beklagten zu der Behandlung von Wertpaketen über 5.000 DM erstinstanzlich nicht bestritten. Ein etwaig hinreichendes zweitinstanzliches Bestreiten ist verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.
Aus der Schilderung der Beklagten zum Verfahrensablauf bei Wertpaketen (d.h. Pakete, deren Wert über 5.000 DM liegt) ergibt sich, dass bei wertdeklarierten Sendungen am Anfang und am Ende des Transports grundsätzlich zusätzliche Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Transport eines Wertpakets am Anfang und am Ende der Beförderung sicherer ist als der Transport eines Standardpakets.
Während des übrigen Transports werden beide Paketarten allerdings gleich behandelt. Aus der eigenen Darstellung der Beklagten ergibt sich, dass auch bei der Kontrolle von Wertpaketen erhebliche Lücken verbleiben, und zwar bei der 2. Etappe (Abholcenter), der 4. Etappe (Hauptumschlagbasis) sowie im Zustellcenter bis zur Verladung des Pakets in das Zustellfahrzeug. Im Hinblick auf die auch bei wertdeklarierten Paketen verbleibenden Lücken in der Kontrolle bei den Schnittstellen ist folglich nicht ausgeschlossen, dass die Sendung gerade in einem dieser Bereiche verloren gegangen ist und daher die Angabe des Wertes den Verlust nicht verhindert hätte. Indes hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschieden, dass hieran der Einwand des Mitverschuldens nicht scheitert.
3.
Voraussetzung für ein Mitverschulden wegen fehlender Wertdeklaration ist weiterhin eine Kenntnis des Versenders, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, d.h. besonderen Sicherungen unterstellt.
Vorliegend hatte die Versenderin durch die Lektüre von Ziffer 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 11/00 ohne weiteres die Möglichkeit, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, dass bei einer Beförderung eines Pakets als Wertpaket bei der Beklagten weitergehende Kontrollen vorgesehen sind als bei Standardpaketen. Auch die Beklagte hat für eine Kenntnis des Versenders in ihrer Berufungsbegründung (dort VIII. 5.) auf diese Klausel abgestellt; die entgegen stehende Ansicht der Klägerin in dem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.06.2004 ist unzutreffend. Diese Möglichkeit der Kenntnisnahme ist bei einem kaufmännischen Versender einer positiven Kenntnis gleichzusetzen. Die Klägerin hat weder erst- noch zweitinstanzlich bestritten, dass der in Düsseldorf ansässigen Fa. F. GmbH, einem Dauerkunden der Beklagten, diese Beförderungsbedingungen der Beklagten bekannt waren.
Die bereits oben zitierte Ziffer 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 11/00 offenbart dem Versender eine Möglichkeit, eine "weitergehende Kontrolle der Beförderung" zu erhalten, indem er die Beförderung als Wertpaket wählt. Der Versender wird durch diese Klausel mithin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beklagte wertdeklarierte Sendungen mit größerer Sorgfalt behandelt.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten den Versender nicht im Einzelnen darüber informieren, wie die Beklagte wertdeklarierte Sendungen behandeln wird. Es ist Sache des - kaufmännischen - Versenders, bei der Beklagten entsprechende Informationen hierüber einzuholen, wenn sie ihm wichtig erscheinen. Unabhängig von einer Kenntnis des Versenders über die Einzelheiten der von der Beklagten für wertdeklarierte Pakete vorgesehenen besonderen Sicherungen ist der Mitverschuldenseinwand jedenfalls deswegen gerechtfertigt, weil der Versender auf einen wie auch immer gearteten erhöhten Sorgfaltsmaßstab verzichtet und er mithin freiwillig ein erhöhtes Verlustrisiko eingeht.
4.
Bei der Bestimmung der Quote für das Mitverschulden ist die Reichweite des für wertdeklarierte Sendungen gesicherten Bereichs zu berücksichtigen (BGH a.a.O.). Wie oben dargelegt, sieht die Beklagte bei wertdeklarierten Sendungen am Anfang und am Ende des Transports zusätzliche Kontrollmaßnahmen vor, so dass der Transport eines Wertpakets am Anfang und am Ende der Beförderung sicherer ist als der Transport eines Standardpakets. Andererseits verbleibt nach der eigenen Darstellung der Beklagten, wie ausgeführt, auch bei wertdeklarierten Sendungen ein deutliches Risiko eines tatsächlichen Verlustes. Nach allem hält der Senat es gemäß § 287 ZPO vorliegend für angemessen, den Verschuldensanteil beider Vertragsparteien gleich hoch (auf je 50%) festzusetzen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht, dass das Paket bereits auf dem Weg in das Abholcenter in Verlust geraten ist. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, sie erfasse alle bei ihr eingehenden Sendungen ausnahmslos im Eingangsdepot.
VII.
So weit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung - wie schon zahlreiche Male zuvor - ausführt, sie halte die Einrede der Verjährung weiter aufrecht; die auf § 823 BGB gestützte Begründung des Landgerichts greife nicht ein, wenn ihr kein Organisationsverschulden vorgeworfen werden kann, so erschließt sich dem Senat der Sinn dieser Ausführungen auch im vorliegenden Fall nicht. Weder hat die Beklagte erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben noch hat das Landgericht auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten abgestellt. Tatsächlich greift die Einrede der Verjährung bereits deswegen nicht durch, weil im vorliegenden Fall die Klage, mit welcher die auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, bereits etwa zehn Monate nach Übergabe der in Verlust geraten Waren an die Beklagte erhoben wurde.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 5.658,47 EUR.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
S.
- S.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2004 - I-18 U 13/04
§ 449 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 9 AGBG, § 254 BGB
1. Die AGB-Klausel eines Paketdienstunternehmens "Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des ...-Systems nicht durchgeführt wird", ist gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB und § 9 AGBG unwirksam.
2. Die AGB-Klausel "Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket", informiert den Versender darüber, dass wertdeklarierte Pakete besonderen Sicherungen unterstellt werden, weswegen der dem Versender im Verlustfall zustehende Schadensersatzanspruch aufgrund eines Mitverschuldens wegen fehlender Wertdeklaration gemindert ist (hier: um 50 %).