Berufung zurückgewiesen: MÜ-Haftungsbeschränkung bei Multimodaltransport nicht angenommen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte berief gegen ein Urteil und berief sich auf die Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens (MÜ). Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass es sich um einen Multimodaltransport handelt und weder nachgewiesen sei, dass der Schaden während der Luftbeförderung entstanden sei, noch dass Art. 18 Abs. 4 MÜ greift. Zudem gelten nach Ziff. 9.2 der Beförderungsbedingungen Haftungsbeschränkungen nicht bei qualifiziertem Verschulden. Die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen; Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, Kosten zu Lasten der Beklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Multimodaltransporten greifen die Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens nur, wenn festgestellt wird, dass der Schaden während der Luftbeförderung eingetreten ist oder die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 4 MÜ vorliegen.
Die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 4 MÜ sind nur dann gegeben, wenn die in dem Multimodaltransport enthaltenen Beförderungen mit anderen als Luftfahrzeugen lediglich zum Zwecke der Verladung, Ablieferung oder Umladung erfolgen.
Die Partei, die sich auf die Haftungsbeschränkungen des MÜ beruft, muss konkrete Angaben zum Transportweg und zum Schadenszeitpunkt vortragen; ein bloßes Pauschalvorbringen genügt nicht.
Nach den vertraglichen Beförderungsbedingungen (z. B. Ziff. 9.2) sind Haftungsbeschränkungen, einschließlich solcher des MÜ, bei qualifiziertem Verschulden ausgeschlossen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Be¬ru¬fung der Beklagten ge¬gen das Ur¬teil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.05.2009 - 31 O 5/08 - wird auf ihre Kos¬ten zu¬rück¬ge¬wie¬sen, weil ihre Be¬ru-fung aus den Grün¬den der Verfügung vom 28.07.2009 - I-18 U 130/09 -, auf die zur Ver¬mei¬dung von Wie¬der¬ho¬lun¬gen Be¬zug ge¬nom¬men wird, kei¬ne Aus¬sicht auf Er¬folg hat.
Rubrum
Der Schriftsatz der Beklagten vom 30.07.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit ihm wird lediglich die unzutreffende Rechtsansicht wiederholt, im vorliegenden Fall würden die Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens eingreifen. Indes handelt es sich um einen multimodalen Transport und es lässt sich weder feststellen, dass der Schaden während der Luftbeförderung eingetreten ist noch dass die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 4 MÜ erfüllt wären. Die Beklagte hat nämlich zu dem Transportweg nichts Konkretes vorgetragen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die in dem Multimodaltransport enthaltenen Beförderungen mit anderen als Luftfahrzeugen seien nur solche zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Montrealer Übereinkommen. Im übrigen geht der Senat weiterhin davon aus, dass nach Ziff 9.2 der Beförderungsbedingungen alle vorstehenden Haftungsbeschränkungen, also auch die nach dem MÜ, bei qualifiziertem Verschulden nicht gelten.