Berufung nach § 522 ZPO: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten in einfach gelagerten Fällen
KI-Zusammenfassung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da weder Zulassungsgründe nach § 511 Abs. 4 ZPO vorliegen noch Aussicht auf Erfolg besteht. Streitgegenstand ist die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten in einem einfach gelagerten Schadensfall. Das Gericht bestätigt die höchstrichterliche Richtung, wonach nur erforderliche und zweckmäßige Kosten zu ersetzen sind; in einfachen Fällen muss der Geschädigte zunächst selbst tätig werden, es sei denn besondere Umstände sprechen dafür.
Ausgang: Berufung wird nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Zulassungsgründen und wegen fehlender Erfolgsaussichten verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schädiger ersetzt nicht ohne Weiteres alle adäquat durch ein Schadensereignis verursachten Rechtsverfolgungskosten; erstattungsfähig sind nur solche Kosten, die aus ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte erforderlich und zweckmäßig sind.
Ob Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Maßnahme gegeben sind, ist eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung und lässt sich nicht generalisierend entscheiden.
In einfach gelagerten Schadenssachverhalten muss der Geschädigte die erstmalige Geltendmachung seiner Ansprüche regelmäßig selbst vornehmen; die sofortige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist nur bei zusätzlichen, fallbezogenen Umständen (z. B. fehlende geschäftliche Gewandtheit oder Verhinderung) geboten.
Die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO setzt grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Notwendigkeit einer Entscheidung zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung voraus; fehlt dies, kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 1 O 22/15
Tenor
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Ein Grund gemäß § 511 Abs. 4 ZPO für die Zulassung der Berufung liegt nach den vom Landgericht angestellten Erwägungen nicht vor, denn die Rechtssache hat danach weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, ob Rechtsanwaltskosten in einfach gelagerten Fällen zu erstatten sind, ist bereits beantwortet.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen für den Senat kein Anlass besteht, ist seit langem geklärt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. In einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, muss der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen, es sei denn, die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts ist durch zusätzliche Umstände in der Person des Geschädigten wie etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte geboten (vgl. etwa BGH NZM 2012, 607 mit. weiteren Nachweisen).
Die Beantwortung der vom Landgericht im Zusammenhang mit der Zulassung der Berufung genannten Frage, ob Rechtsanwaltskosten in einfach gelagerten Schadenssachverhalten zu erstatten sind, hängt folglich lediglich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geschaffenen Rahmens ab. Diesen Rahmen hat das Landgericht seiner Entscheidung auch zugrundegelegt.
II. Im Übrigen hat die Berufung nach der einstimmigen Überzeugung des Senates auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat mit zutreffenden und nachvollziehbaren Erwägungen einen einfach gelagerten Sachverhalt angenommen, der die spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheinen ließ. Anhaltspunkte dafür, dass Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen bestehen, zeigt die Berufung nicht auf, weshalb auch keine erneute Feststellung durch den Senat geboten ist. Hinsichtlich des Umstandes, dass das beklagte Land im Schreiben vom 21.Oktober 2011 darauf hingewiesen hat, das Gutachten soll aus Kostenminderungsgründen durch eine freie Werkstatt erfolgen, hat das Landgericht bereits zutreffend festgestellt, dass es diesbezüglich seinerzeit keine Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien gegeben hat.
III. Es besteht Gelegenheit, bis zum 1. Dezember 2015 Stellung zu nehmen.
Düsseldorf, den 12. November 2015
18. Zivilsenat