Berufung: Frachtführerhaftung bei Paketverlust; Haftungsbegrenzung ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen machten Ansprüche aus dem Verlust zweier Pakete geltend und beriefen sich auf Abtretung durch die R‑GmbH bzw. als Transportversicherer. Das OLG stellte fest, dass die Beklagte als Frachtführer i.S. des Rahmenvertrags haftet und die Haftungsbeschränkungen nach WA/CMR wegen qualifizierten Verschuldens nicht greifen. Die Berufung wurde stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 1.403,55 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Ausgang: Berufung der Klägerinnen stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 1.403,55 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Übernimmt ein Unternehmen Transportaufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung zu festen Kosten, gelten für diese Transporte die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.
Für Verlustfälle gelten die Haftungsregelungen des Warschauer Abkommens (Art. 18 WA) oder der CMR (Art. 17 CMR) nach dem jeweiligen Schadensort.
Die in WA und CMR vorgesehenen Haftungsbeschränkungen entfallen, wenn dem Frachtführer qualifiziertes Verschulden (leichtfertiges Verhalten oder Bewusstsein der Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens) zur Last fällt.
Kann oder will der Frachtführer nicht darlegen, wie ein Warenverlust entstanden ist, wird nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig ein Verschulden des Frachtführers vermutet.
Schadensersatzansprüche gehen auf den Transportversicherer nach § 67 VVG über, sofern dieser entschädigt hat; andernfalls kann durch Überlassung der Schadensunterlagen eine konkludente Abtretung gemäß § 398 BGB angenommen werden.
Tenor
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Ver-handlung vom 16. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M. und die Richter am Oberlandesgericht H. und B.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 6. Mai
2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf
(36 C 15375 /02) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 1.403, 55 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2001 zu zahlen, und
zwar zu 50 % an die Klägerin zu 1., zu 30 % an die Klägerin
zu 2. und zu 20 % an die Klägerin zu 3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, nachdem der Senat ihnen mit Beschluss vom 10. März 2004 wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Die Zuständigkeit des Senats für das Berufungsverfahren folgt aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG.
Die Berufung der Klägerinnen hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte schuldete der Firma R. GmbH (im folgenden R-GmbH genannt) wegen des Verlusts der beiden hier in Rede stehenden Pakete aus Art. 18 WA beziehungsweise Art. 17 CMR Schadensersatz, ohne sich auf die im WA beziehungsweise der CMR vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen zu können.
Diese Schadensersatzansprüche sind jedenfalls im Wege der Abtretung auf die Klägerinnen übergegangen.
Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
I.
Die Beförderung der hier in Rede stehenden Warensendung erfolgte aufgrund eines zwischen der Firma R-GmbH und der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrages, in dem sich die Beklagte zu fixen Kosten verpflichtet hatte, Transporte von Warensendungen der asiatischen Schwesterfirmen der R-GmbH zum Firmensitz der R-GmbH zu besorgen. Absprachegemäß sollten diese Transporte jeweils mit der Einlieferung einer Warensendung durch eine Schwesterfirma der R-GmbH bei einer der asiatischen Schwesterfirmen der Beklagten in Fernost beginnen.
Dafür, dass die Beklagte und die R-GmbH eine Rahmenvereinbarung dieses Inhalts abgeschlossen haben, hatten die Klägerinnen - entgegen der Annahme des Amtsgerichts - bereits erstinstanzlich Zeugenbeweis angetreten, so dass der Senat die vom Amtsgericht unterlassene Beweisaufnahme im Verhandlungstermin vom 16. Juni 2004 nachgeholt hat. In dieser Beweisaufnahme hat sich zur Überzeugung des Senats die von den Klägerinnen behauptete Vertragsabsprache bestätigt, weil die Zeugen B. und O. glaubhaft übereinstimmend bekundet haben, eine dahingehende Absprache getroffen zu haben.
Damit ist der Inhalt des von der Beklagten vorgelegten House Air Way Bill, der indiziell dafür sprach, dass der hier in Rede stehende Transportauftrag auf der Grundlage einer zwischen der der thailändischen Schwesterfirma der R-GmbH (als Absenderin) und der thailändischen Schwesterfirma der Beklagten getroffenen Vertragsabsprache erfolgt ist, widerlegt.
II.
Weil die Beklagte den hier in Rede stehenden Warentransport zur festen Kosten zu besorgen hatte, hatte sie hinsichtlich dieses Warentransports die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.
Da im vorliegenden Fall die Schadensorte feststehen - ein Paket ist auf dem Lufttransport von B. nach L., das andere Paket während des LKW-Transports von L. zur Niederlassung der Beklagten verloren gegangen - , ergeben sich die der R-GmbH zustehenden Schadensersatzansprüche gemäß § 452 a HGB im ersten Fall aus Art. 18 WA und im zweiten Verlustfall aus Art. 17 CMR.
Auf die im WA beziehungsweise in der CMR vorgesehenen Haftungsbeschränkungen kann die Beklagte sich gemäß Art. 25 WA beziehungsweise Art. 29 CMR nicht berufen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte beide Paketverluste leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, verursacht hat.
Dass die Voraussetzungen für dieses qualifizierte Verschulden gegeben sind, wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats vermutet, wenn der Frachtführer - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - keinerlei Angaben dazu machen kann oder will, aufgrund welcher Umstände es zu den Warenverlusten tatsächlich gekommen ist.
III.
Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der R-GmbH infolge des Verlustes der beiden Pakete ein Schaden in der eingeklagten Höhe entstanden ist, obwohl die Beklagte dies bestreitet.
Es ist unstreitig, dass die Pakete mit den Nummern G 3001 und G 3002 abhanden gekommen sind. Diesen Sachverhalt kann die Beklagte aber auch im übrigen nicht bestreiten, nachdem sie selbst ihre luxemburgische Schwesterfirma wegen des Verlusts dieser Pakete mit Schreiben vom 29. August 2001 haftbar gehalten hat.
Aus der von der Klägerin vorgelegten packing list der thailändischen Schwesterfirma der R-GmbH ergibt sich, welche Transistoren in welcher Anzahl in die beiden unstreitig abhanden gekommenen Pakete mit den Nummern G 3001 und G 3002 eingepackt wurden. Der von der Schwesterfirma der R-GmbH in S. ausgestellten Handelsrechnung lässt sich entnehmen, zu welchem Preis die R-GmbH diese Transistoren bei ihrer Schwesterfirma eingekauft hat.
Bei dieser Sachlage bleiben keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die von der Klägerin behaupteten Waren in den beiden Paketen befunden haben und diese Waren die der R-GmbH hierfür berechneten Kaufpreise wert waren, als die Schwesterfirma der Beklagten diese Waren zur Beförderung übernommen hatte.
Neben dem Warenwert hat die Beklagte auch die anteiligen auf diese beiden verloren gegangenen Pakete entfallenden Transportkosten zu erstatten.
IV.
Diese der R-GmbH zustehenden Schadensersatzansprüche sind gemäß § 67 VVG auf die Klägerinnen übergegangen, wenn sie die R-GmbH tatsächlich entschädigt haben, wie sie behaupten.
Wurde die R-GmbH demgegenüber noch nicht entschädigt, ergibt sich die Anspruchsberechtigung der Klägerinnen aus § 398 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Senats liegt in der Überlassung der Schadensunterlagen an den Transportversicherer eine konkludent erklärte Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Versicherer, weil diese Überlassung nach Lage der Dinge nur zu dem Zweck erfolgt sein kann, dem Versicherer die Führung des Regressprozesses gegen den Frachtführer zu ermöglichen.
Dass die Klägerinnen zum Schadenszeitpunkt Transportversicherer der R-GmbH gewesen sind, steht zur Überzeugung des Senats fest, weil die Klägerinnen eine Ablichtung der Transportversicherungspolice zu den Akten gereicht haben. Dass der in dieser Police genannte Versicherungszeitraum bereits vor dem hier in Rede stehenden Transportauftrag endete, steht dem nicht entgegen. Denn es ist gerichtsbekannt, dass sich Transportversicherungsverträge üblicherweise automatisch verlängern, wenn sie nicht gekündigt werden.
V.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
Auch insoweit kann sich die Beklagte gemäß Art. 29 CMR nicht auf die Haftungsbeschränkung gemäß Art. 27 CMR berufen.
VI.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Ein Anlass, zugunsten der Beklagten die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens
und Beschwer der Beklagten: 1.403,55 EUR.
H. zugleich für ROLG B., der urlaubsbedingt ortsabwesend und an der Unterschrift verhindert ist
- H. zugleich für ROLG B., der urlaubsbedingt ortsabwesend und an der Unterschrift verhindert ist