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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-18 EK 4/14·02.06.2015

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Scheidungsverbunds: Klage abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Land Entschädigung wegen unangemessen langer Dauer eines familiengerichtlichen Verbundverfahrens (Scheidung, Unterhalt, Zugewinn). Eine isolierte Feststellungsklage zur unangemessenen Verfahrensdauer hielt das OLG für unzulässig. Entschädigungsansprüche für Verzögerungen vor der Rüge seien wegen nicht unverzüglicher Verzögerungsrüge nach Inkrafttreten der §§ 198 ff. GVG ausgeschlossen. Für die Zeit nach der Rüge sei keine unvertretbare Verzögerung festzustellen, sodass Zahlungsansprüche nicht bestünden.

Ausgang: Feststellungsantrag unzulässig; im Übrigen Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer verneint und Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage, die unmittelbar auf Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer gerichtet ist, ist unzulässig; § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG begründet kein einklagbares subjektives Feststellungsrecht.

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Bei bei Inkrafttreten des ÜGRG bereits anhängigen Verfahren sind Entschädigungsansprüche für zuvor eingetretene Verzögerungen nur gewahrt, wenn die Verzögerungsrüge unverzüglich nach dem 3. Dezember 2011 erhoben wird; regelmäßig ist dafür ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusetzen.

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Die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG knüpft bei eng zusammenhängenden Verbundverfahren an die Beendigung sämtlicher anhängiger Folgesachen an.

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Ein Prozesskostenhilfeantrag kann zur Fristwahrung entsprechend § 167 ZPO genügen, wenn die Klage nach nicht vom Antragsteller verzögerter Erledigung des PKH-Verfahrens unverzüglich erhoben wird.

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Eine Entschädigung nach § 198 GVG setzt für den gerügten Zeitraum voraus, dass die Verfahrensführung in der Gesamtabwägung als unangemessen und die beanstandeten Maßnahmen oder Unterlassungen als unvertretbar erscheinen; ein Anspruch auf die jeweils schnellstmögliche Verfahrensgestaltung besteht nicht.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 198 Abs. 4 Satz 1 GVG§ 198 Abs. 5 Satz 2 GVG§ 198 Abs. 5 GVG§ 167 ZPO§ Art. 23 S. 2, 3 ÜGRG§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Ansprüche wegen einer unangemessen langen Verfahrensdauer eines familienrechtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, Az.: 29 F 36/07, geltend.

3

Die Rechtshängigkeit des zu Grunde liegenden Ehescheidungsverfahrens trat am 30. Juni 2007 ein; die Scheidung wurde am 11. Juni 2014 rechtskräftig. Der Ablauf des Verfahrens gestaltete sich in wesentlichen Zügen wie folgt:

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Nach Einholung von Auskünften von Versorgungsträgern beraumte das Gericht für den 19. Mai 2008 einen ersten Verhandlungstermin an, der jedoch wieder aufgehoben wurde, nachdem die damalige Ehefrau des Klägers fünf Tage zuvor einen Verbundantrag zum nachehelichen Unterhalt sowie – in Form eines Stufenantrags – zum Zugewinnausgleich gestellt hatte. Nach Durchführung eines sodann bestimmten neuen Termins zur mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2008 erließ das Gericht am 10. November 2008 einen Beweisbeschluss zur Klärung der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau und beauftragte am 5. Dezember 2008 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieses lag in schriftlicher Form am 17. September 2009 vor und wurde in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2010 erörtert. Angesichts von Einwänden, die gegen das Gutachten erhoben worden waren, gab das Familiengericht dessen Ergänzung in Auftrag. Infolge Überlastung des Sachverständigen und Erkrankung der damaligen Ehefrau des Klägers ging das ergänzende Gutachten nach mehreren Sachstandsanfragen durch das Amtsgericht Anfang Oktober 2010 ein. Nach verschiedenen Wechseln des zuständigen Abteilungsrichters wurden sodann am 22. August 2011 und 5. März 2012 Erörterungstermine durchgeführt. In dem letzteren erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Dieses wurde am 6. Juni 2012 nach dem Austausch weiterer Schriftsätze angeordnet. Im weiteren Verlauf erließ das Familiengericht sodann am 6. Juli 2012 u.a. einen Beweisbeschluss zur Ermittlung des Anfangs- und Endwertes einer Immobilie für Fragen des Zugewinnausgleichs. Zugleich regte es erfolglos an, die Werte unstreitig zu stellen. Daraufhin beauftragte das Gericht am 20. August 2012 einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Werte. Dieser übersandte sein Gutachten am 3. Mai 2013 an das Gericht; den Parteivertretern wurde es, nach einem neuerlichen Dezernatswechsel, am 14. Mai 2013 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen übersandt. Am 10. Juni 2013 beantragte zunächst der Kläger und darauf folgend, am 13. Juni 2013, auch dessen damalige Ehefrau, den Sachverständigen ergänzend zu hören. Das Familiengericht erließ daraufhin am 20. Juni 2013 einen auf die Ergänzung des Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisbeschluss. Das ergänzende Sachverständigengutachten wurde am 5. September 2013 erstellt, ging am 13. September 2013 bei Gericht ein und wurde den Vertretern der Parteien am 19. September 2013 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt. Am 11. Oktober 2013 bestimmte das Gericht einen weiteren Verhandlungstermin auf den 19. Dezember 2013. In diesem wurde der Sachverständige gehört und nach Antragstellung ein Verkündungstermin für den 23. Januar 2014 bestimmt. An diesem Tag ergingen Entscheidungen des Familiengerichts über die Ehescheidung sowie zum nachehelichen Unterhalt, zum Versorgungsausgleich sowie zum Zugewinnausgleich. In der Folgezeit legte die damalige Ehefrau des Klägers u.a. gegen den Beschluss über die Ehescheidung Beschwerde ein, die sie jedoch nicht begründete, sodass die Entscheidung am 11. Juni 2014 in Rechtskraft erwuchs.

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Im weiteren Verlauf des den Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhalt betreffenden, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einigten sich die Beteiligten vor dem Familiensenat des Oberlandesgerichts am 25. August 2014  auf einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an seine geschiedene Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 950 € für den Zeitraum von September 2014 bis einschließlich Dezember 2015 zu zahlen. Für den Zeitraum ab Januar 2016 verzichtete die Ehefrau auf die Zahlung von Unterhalt. Eine weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten D…wurde mit Beschluss vom 1. September 2014 beschieden.

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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. März 2012, eingegangen beim Amtsgericht am darauffolgenden Tag, eine Verzögerung des Verfahrens gerügt und auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hingewiesen.

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Der Kläger behauptet, er habe in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2012 die Verzögerung des Verfahrens mündlich gerügt. Er ist der Ansicht, dass das Verfahren um mindestens 2 Jahre 9 Monate verzögert worden sei. Die Verzögerung beruhe darauf, dass das Gericht nicht darauf reagiert habe, dass seine damalige Ehefrau Anträge und Schriftsätze immer wieder unmittelbar vor Terminen gestellt habe. Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung seien dennoch nicht eingeleitet worden. So sei die Ehefrau – unstreitig – erst mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 vom Familiengericht aufgefordert worden, einen bezifferten Zahlungsantrag zu stellen. Zu dieser Zeit sei das Verfahren aber schon seit über drei Jahren rechtshängig gewesen. Soweit es den Zugewinnausgleich betreffe, sei das Gericht erst dann tätig geworden, als das Verfahren zum Unterhaltsanspruch entscheidungsreif gewesen sei. Ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch habe zudem nicht mehr bestanden, sondern sei bereits erfüllt gewesen; dennoch habe das Gericht hierauf in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2010, in der bereits ein bezifferter Antrag hätte gestellt werden können, nicht reagiert. Gutachten zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau wie auch zur Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks für Zwecke des Zugewinnausgleichs hätten sodann anschließend parallel eingeholt werden können. Tatsächlich seien die gegenseitigen Anträge zur Höhe des Zugewinnausgleichs – ebenfalls unstreitig – erst in der Verhandlung vom 5. März 2012 gestellt worden, sodass eine hierauf beruhende Verzögerung von 2 Jahren und 2 Monaten eingetreten sei. Die Beweiserhebung über den Wert der Immobilie sei zudem erst am 6. Juli 2012 beschlossen worden. Ein Zuwarten, insbesondere zur Förderung von Vergleichsbemühungen, sei aber nicht erforderlich gewesen. Denn es sei ersichtlich gewesen, dass Vergleichsverhandlungen scheitern würden. Durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens habe sich die Erledigung des Rechtsstreits stattdessen um weitere 3 Monate verzögert. Darüber hinaus sei ein Großteil der Verzögerung darauf zurückzuführen, dass, was unstreitig ist, insgesamt 7 Richter für die Bearbeitung der Rechtssache zuständig gewesen seien. Das Gericht habe aufgrund organisatorischer Maßnahmen sicherstellen müssen, dass keine so häufigen Richterwechsel erfolgten. Durch die jeweils neu notwendig werdende Einarbeitungszeit sei das Verfahren um mindestens 6 weitere Monate verzögert worden. Insgesamt sei eine Verzögerung von mindestens 2 Jahren und 9 Monaten eingetreten.

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Der Kläger beantragt,

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1.       festzustellen, dass die Verfahrensdauer in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, Aktenzeichen: 29 F 36107, unangemessen war,

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2.       das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 29.145,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 479,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es ist der Ansicht, dem Kläger stünden keine Ansprüche wegen einer unangemessen langen Verfahrensdauer zu. Für die Zeit vor Erhebung der Verzögerungsrüge durch Schriftsatz vom 24. März 2012 seien Ansprüche ausgeschlossen, da die Rüge nicht, wie es hierfür erforderlich gewesen wäre, unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 erhoben worden sei. Für die nach Erhebung der Rüge liegenden Abschnitte sei hingegen keine Verzögerung des Verfahrens eingetreten. Vielmehr habe das Gericht den Prozess nach diesem Zeitpunkt angemessen gefördert und keine Handlungen vorgenommen oder unterlassen, die im Hinblick auf die Verfahrensführung als unvertretbar anzusehen wären. Nur solche seien jedoch geeignet, einen Anspruch des Klägers begründen zu können.

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              Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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              Die Klage ist, soweit der Kläger die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer begehrt, unzulässig, im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.

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1.              Eine Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer ist nicht möglich (BGH NJW 2014, 939, 944). § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG eröffnet als eine Form der Entschädigung die (bloße) Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer. Ein subjektives Recht auf Feststellung, das er im Klageweg geltend machen kann, wird dem Betroffenen dadurch jedoch nicht eingeräumt.

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2.              Dem Kläger stehen keine Ansprüche wegen einer unangemessenen Verzögerung des Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort zu.

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              Ansprüche des Klägers sind allerdings nicht bereits wegen einer Versäumung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG materiell-rechtlich ausgeschlossen (vgl. hierzu Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 161 m.w.N.). Danach muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, erhoben worden sein. Das ist hier der Fall, auch wenn die Klageerhebung erst mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am 19. Januar 2015, erfolgte und damit erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung am 11. Juni 2014. Hier ist jedoch wegen des engen Zusammenhangs der im Verbund geführten Verfahren auf die Beendigung sämtlicher anhängiger Streitigkeiten abzustellen. Die weiteren Unterhalts- und Zugewinnausgleichsverfahren wurden dagegen erst durch Vergleich am 25. August 2014 rechtskräftig beendet, sodass bei Erhebung der gegenständlichen Klage die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG noch nicht abgelaufen war.

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              Selbst bei isolierter Betrachtung allein des Ehescheidungsverfahrens ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn der Kläger hat bereits am 18. Juli 2014, also innerhalb der 6-Monats-Frist, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Dieser ist zwar, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 5 GVG ergibt, für sich genommen nicht geeignet, die Klagefrist zu wahren (Marx/Roderfeld, a.a.O., Rn. 173). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt jedoch die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags nach § 167 ZPO zur Fristwahrung, wenn die Klage nach der vom Kläger nicht verzögerten Erledigung des Antrags unverzüglich erhoben wird (BGHZ 170, 108, 113). Das war hier der Fall. Der Kläger hat nach Veränderung seiner Vermögensverhältnisse den Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen und die bis dahin nur angekündigte Klage unbedingt erhoben. Dass die Beendigung des Prozesskostenhilfeverfahrens anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht auf einer Entscheidung des Senats beruhte, sondern auf der Rücknahme des Antrags durch den Kläger selbst, ändert an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit nichts.

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              Ansprüche für die Zeit vor Erhebung der Verzögerungsrüge bestehen dagegen nicht, wobei der Senat offenlassen kann, ob der Kläger die Rüge tatsächlich, wie von ihm behauptet, in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2012 angebracht hat. Denn auch wenn er dies getan hätte, wären diesen Zeitraum betreffende Ansprüche ausgeschlossen. Der Kläger hat die Verzögerungsrüge nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜVerfBesG) am 3. Dezember 2011 erhoben. Nach Art. 23 S. 2, 3 ÜGRG wahrt bei Verfahren, die – wie hier – bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig waren, nur eine unverzüglich nach diesem Zeitpunkt erhobene Rüge Ansprüche, die aus einer bis dahin bereits eingetretenen Verzögerung resultieren. Unverzüglich erhoben ist eine Rüge nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, wenn sie der Kläger ohne schuldhaftes Zögern geltend gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist angesichts des dabei zugrundezulegenden Überlegungs- und Entscheidungsfindungsprozesses  in der Regel davon auszugehen, dass eine innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erhobene Rüge als unverzüglich anzusehen ist (NJW 2014, 1967, 1968; 2588, 2590). Dieser Zeitraum ist entgegen der Ansicht des Klägers weder als zu kurz noch als zu starr anzusehen. Vielmehr ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Leitlinie zu entnehmen, wie in der Regel die von einem Anspruchsteller anzustellenden Überlegungen in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen sind.

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              Hier sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der dem Kläger zuzubilligende Zeitraum für die Entscheidung, eine Verzögerung des Verfahrens ausdrücklich zu rügen, mit drei Monaten, beginnend mit dem 3. Dezember 2011, zu kurz bemessen gewesen sein könnte. Hiergegen spricht namentlich der Umstand, dass er schon mit seinem Schriftsatz vom 12. September 2011 – wenn auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – eine Schadensersatzforderung wegen einer Verzögerung des familiengerichtlichen Verfahrens in den Raum stellte, woraus abzuleiten ist, dass er bereits Überlegungen in diese Richtung angestellt hatte. Diese Ankündigung der Geltendmachung von Schadensersatz kann dagegen selbst nicht als wirksame Rüge angesehen werden. Denn vor Inkrafttreten der §§ 198 ff. GVG n.F. war die Erhebung einer die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllenden Verzögerungsrüge noch nicht möglich (BGH NJW 2014, 2588, 2589).

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              Die vom Kläger am 5. März 2012 erhobene Rüge lag außerhalb des vorgenannten Überlegungs- und Entscheidungszeitraums, sodass Ansprüche, die auf einer möglichen, bis dahin eingetretenen Verzögerung des Verfahrens beruhten, ausgeschlossen sind. Denn die Frist zur unverzüglichen Erhebung der Verzögerungsrüge endete am 2. März 2012, da nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes für den Fristbeginn mitzurechnen war (Palandt/Ellenberger BGB, 74. Auflage, § 187 Rn. 2). Das Ende der Frist trat somit nach § 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats ein, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

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              Nach der Erhebung der Verzögerungsrüge können dem Kläger zwar grundsätzlich Ansprüche zustehen (vgl. BGH NJW 2014, 1967, 1968). Jedoch ist das Verfahren nach diesem Zeitpunkt nicht verzögert geführt worden. Daher kann der Senat auch offenlassen, ob der Kläger die Verzögerungsrüge in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2011 oder erst mit Schriftsatz vom 24. März 2012 wirksam erhoben hat.

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              Insbesondere bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob die Verzögerungsrüge in der mündlichen Verhandlung mündlich erhoben werden kann oder eine schriftliche Geltendmachung erforderlich ist.

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              Hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen des Amtsgerichts bei der weiteren Durchführung des familiengerichtlichen Verfahrens gilt Folgendes:

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Eine entschädigungspflichtige Verfahrensverzögerung, die auf der Anordnung des schriftlichen Verfahrens am 6. Juni 2012 beruhte, kommt nicht in Betracht. Das Verfahren war in dem Stadium, in dem es sich nach der Erhebung der Verzögerungsrüge befand, zu fördern. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gab dem Rechtsstreit jedenfalls Fortgang. Dass es auch andere Möglichkeiten der Förderung gegeben hätte, vermag hieran nichts zu ändern; allein deshalb ist die Maßnahme des Familiengerichts nicht als unvertretbar zu qualifizieren. Denn bei der Prüfung, ob unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und des Verhaltens der Beteiligten sowie Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG) dessen Dauer unangemessen lang war, ist zu beachten, dass nicht in die richterliche Unabhängigkeit bei der Führung des Verfahrens eingegriffen werden darf (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, § 198 Rn. 128). Ein Anspruch des Klägers auf Durchführung allein solcher Maßnahmen, die das Verfahren einer schnellstmöglichen Erledigung zuführten, bestand daher nicht (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, § 198 Rn. 128). Der Kläger war zudem mit der Anordnung einverstanden. Des Weiteren hatte seine damalige Ehefrau ihre Anträge erst etwa drei Monate zuvor geändert, nämlich mit Schriftsatz vom 2. März 2012, und es waren Einzelheiten zum nachehelichen Unterhalt sowie zur Zahlung von Krankenvorsorgeleistungen zu klären. Schließlich befand sich die Akte in der Zeit kurz nach dem 25. April 2012 bis zum 24. Mai 2012 wegen einer Petition des Klägers bei der Verwaltung des Landgerichts. Angesichts dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass die Anordnung des schriftlichen Verfahrens auch aus damaliger Sicht eine unvertretbare, das Verfahren nicht fördernde Maßnahme gewesen sein sollte.

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              Der Vortrag des Klägers, statt der Anordnung des schriftlichen Verfahrens sei vielmehr ein Verkündungstermin anzuberaumen gewesen, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Denn indem der Kläger die Notwendigkeit einer nunmehr kurzfristig zu treffenden Entscheidung aus dem Ablauf des gesamten bisherigen Verfahrens ableitet, zieht er als Grundlage seiner Ansprüche auch Umstände aus der Zeit vor Erhebung der Verzögerungsrüge heran. Solche Ansprüche stehen dem Kläger jedoch, wie ausgeführt, nicht zu. Dem steht nicht entgegen, dass unabhängig von der Verzögerungsrüge grundsätzlich auch das Alter des Verfahrens bei der Entscheidung, wie die Sache weiter zu betreiben ist, Berücksichtigung finden kann. Die bisherige Verfahrensdauer ist eines von mehreren Abwägungskriterien bei der Entscheidung, wie der Rechtsstreit weiter zu betreiben ist; seine Einbeziehung führt aber hier nicht dazu, dass nur noch bestimmte, die Sache besonders beschleunigende Handlungen vorgeschrieben und alle anderen ausgeschlossen waren.

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              Ebenso verhält es sich mit der Ablehnung der Trennung der Folgesachen durch das Familiengericht, wobei auch hierbei nur die nach der Erhebung der Verzögerungsrüge gestellten Anträge von Bedeutung sind. Soweit aus den Parteivorbringen ersichtlich hat der Kläger nach diesem Zeitpunkt noch zwei Trennungsanträge gestellt: einen mit Schriftsatz vom 24. März 2012, der am 6. Juli 2012 abgelehnt wurde, sowie einen weiteren Antrag, der mit Beschluss vom 20. August 2012 abgelehnt wurde. Eine einseitig beantragte Abtrennung der Folgesachen nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO a.F. war jedoch nur bei Vorliegen einer aus der außergewöhnlichen Verzögerung folgenden besonderen Härte möglich. Es erscheint auch insoweit nicht unvertretbar, dass das Familiengericht die Voraussetzungen der Vorschrift nicht für gegeben angesehen und die Anträge abgelehnt hat. Bis auf den Zeitablauf hat der Kläger keine Umstände angeführt, die eine besondere Härte hätten begründen können.

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              Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Verfahren sei durch die Einholung eines Wertgutachtens über ein Grundstück verzögert worden, dringt er auch hiermit nicht durch. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es aus der Sicht des Familiengerichts der Gutachtenerstattung nicht bedurft haben sollte, wie der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Familiensenats des Oberlandesgerichts geltend macht. Der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts hat indes in seinem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20. August 2014 (Bl. 897 der Beiakte), den der Kläger ersichtlich in Bezug nimmt, nicht ausgeführt, ein Gutachten über die Wertverhältnisse der Immobilie K…straße 1… sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr ist der Senat dem erstatteten Gutachten aufgrund verschiedener, diesem anhaftender Mängel, nämlich eines nicht berücksichtigten Feuchtigkeitsschadens sowie einer nicht hinreichend gewichteten allgemeinen Renovierungsbedürftigkeit des Hauses, nicht gefolgt.

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              Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass das Familiengericht den Fortgang des Verfahrens bei und während der Gutachtenerstattung selbst verzögert haben sollte. Derartige Umstände macht der Kläger nicht geltend; es liegt auch nicht auf der Hand, dass üblicherweise Wertgutachten für Grundstücke in diesem Bezirk deutlich schneller erstattet werden, als es hier der Fall war, und das Gericht durch geeignete Maßnahmen die Tätigkeit des Sachverständigen hätte beschleunigen können.

32

              Soweit der Kläger schließlich pauschal geltend macht, eine weitere Verzögerung sei durch insgesamt sechs Richterwechsel eingetreten, ist eine anspruchsbegründende Verzögerung des Verfahrens ebenso wenig ersichtlich. Denn nach Erhebung der Verzögerungsrüge fand nach dem Vortrag des Klägers lediglich ein Wechsel im Dezernat des Familiengerichts statt, nämlich „bis Juni 2013“. Eine Verzögerung des Verfahrens ist hierdurch nicht eingetreten. Vielmehr erfolgte in dieser Zeit die Erstattung eines Ergänzungsgutachtens zum Grundstückswert sowie letztlich die Ehescheidung.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Streitwert:

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Klageantrag zu 1:                                            1.000,00 €

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Klageantrag zu 2:                                          29.145,18 €

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Gesamt:                                                        30.145,18 €