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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-17 W 44/08·24.07.2008

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Abberufung eines Prozesspflegers verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt u.a. die Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen und beantragte die Abberufung des Prozesspflegers, da dessen Erwiderung auf Angaben des Streithelfers beruhe. Der Vorsitzende lehnte die Abberufung ab; die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein. Das OLG Düsseldorf verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung von Amts wegen zu treffen war und die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO insoweit nicht statthaft ist. Die Bestellung des Prozesspflegers betrifft die Vertretung der betroffenen Partei; dem Prozessgegner stehen insoweit keine Beschwerderechte zu.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Abberufung des Prozesspflegers als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung von Amts wegen zu treffen war.

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Für die Abberufung eines nach § 57 ZPO bestellten Prozesspflegers ist kein Antrag der Beteiligten erforderlich; der Vorsitzende kann über eine Abberufung von Amts wegen entscheiden.

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Die Ablehnung, einen Prozesspfleger abzuberufen, ist im Verhältnis zum Prozessgegner lediglich die Versagung einer Anregung zur amtswegigen Tätigkeit und begründet daher keine beschwerdefähige Entscheidung des Gerichts gegenüber dem Gegner.

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Ein Prozesspfleger hat seine Pflichten gegenüber der Partei, für die er bestellt ist; hieraus ergeben sich keine Verpflichtungen gegenüber dem Prozessgegner, der daraus kein Anfechtungsrecht für die Bestellung oder Nichtabberufung herleiten kann.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 57 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

b e s c h l o s s e n :

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12.06.2008 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 21.05.2008 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.07.2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin begehrt mit der Klage u.a. die Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen, durch die sie als Geschäftsführerin der Beklagten abberufen und der Streithelfer der Beklagten zu deren Geschäftsführer bestellt worden ist.

4

Der Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts hat mit prozessleitender Verfügung vom 22.01.2008 den weiteren Beteiligten zum Prozesspfleger der Beklagten bestellt. Mit Schriftsatz vom 12.03.2008 hat dieser einen Klageabweisungsantrag angekündigt und ist dem Klagevortrag im einzelnen entgegen getreten. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, den weiteren Beteiligten zu entlassen und einen anderen Prozesspfleger zu bestellen, weil die Klageerwiderung ausschließlich auf Informationen des Streithelfers der Beklagten beruhe und ohne vorherige Kontaktaufnahme mit ihr als Mitgesellschafterin abgefasst worden sei. Der Vorsitzende der Kammer hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung nicht vorliege; der Prozesspfleger habe die Darstellung der Klägerin der Klagebegründung entnehmen können.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die Klägerin trägt vor, der weitere Beteiligte habe durch den Vortrag der wahrheitswidrigen Behauptung des Streithelfers der Beklagten, sie, die Klägerin, habe "inoffiziell" Barzahlungen vereinnahmt, grob gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Interessen der Beklagten wahrzunehmen, weil diese nunmehr mit der Einschaltung der Steuerfahndung rechnen müsse.

6

Der weitere Beteiligte und der Streithelfer der Beklagten treten der Beschwerde entgegen.

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II.

8

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

9

Gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt, wenn durch eine Entscheidung, die eine mündliche Verhandlung nicht voraussetzt, ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Nicht statthaft ist die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung des Gerichts von Amts wegen zu treffen war, mag mit ihr auch zugleich ein "Gesuch" der Partei ablehnend beschieden worden sein (Musielak-Ball, ZPO, 6. Aufl., § 567, Rn. 14 m.w.N.). So liegt es hier. Für die Abberufung eines gem. § 57 ZPO bestellten Prozesspflegers ist - anders als für seine Bestellung - kein Antrag erforderlich. Der Vorsitzende kann seinen Beschluss, an den er nicht gebunden ist, jederzeit zurücknehmen, wenn sich herausstellt, dass seine Voraussetzungen nicht vorlagen bzw. weggefallen sind (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 57, Rn. 9); gleiches gilt, wenn sich in der Person des Prozesspflegers wichtige Gründe für eine Abberufung ergeben (Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 57, Rn. 17). Der von der Klägerin gestellte Antrag stellte daher lediglich eine Anregung dar, von Amts wegen tätig zu werden.

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Die Ablehnung der Abberufung des weiteren Beteiligten greift auch nicht in die Rechte der Klägerin ein. Aufgabe des Prozesspflegers, der im Rechtsstreit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat, ist es, bestmöglich die Interessen der Partei wahrzunehmen, für die er bestellt ist (Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 57, Rn. 19). Dem Prozessgegner gegenüber treffen ihn keine Verpflichtungen. Dieser kann daher weder die - nach verbreiteter Meinung (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.12.2007 -9 Ta 16/07 -, juris; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 57, Rn. 8; Musielak-Weth, ZPO, 6. Aufl., § 57, Rn. 4) ohnehin unanfechtbare - Bestellung eines Prozesspflegers für die Gegenpartei noch die Entscheidung des Vorsitzenden anfechten, den bestellten Prozesspfleger nicht abzuberufen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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P Dr. F T