Gegenvorstellung gegen Ablehnung der Terminsgebühr wegen vorprozessualer Telefonate zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ein, der ihre Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung einer Terminsgebühr zurückgewiesen hatte. Streitgegenstand war, ob vorprozessuale fernmündliche Einigungsversuche eine Terminsgebühr auslösen. Der Senat verneint dies mit Hinweis auf Wortlaut und Zweck der Vorbemerkung 3 III VV; nur Besprechungen nach Rechtshängigkeit kommen in Betracht. Die Gegenvorstellung wird daher zurückgewiesen.
Ausgang: Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss zur Ablehnung einer Terminsgebühr zurückgewiesen; vorprozessuale Telefonate begründen keinen Anspruch auf Terminsgebühr.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Terminsgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis entsteht nur, wenn es sich um Mitwirkung an auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts im Sinne der Vorbemerkung 3 III VV handelt; vorprozessuale Bemühungen sind hiervon ausgeschlossen.
Vorprozessuale fernmündliche Einigungsversuche eines anwaltlichen Vertreters begründen nicht den Tatbestand der für eine Terminsgebühr erforderlichen außergerichtlichen Besprechung.
Bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Terminsgebühr ist auf den konkreten Zeitpunkt und die Qualität der Besprechungen (insbesondere Rechtshängigkeit) abzustellen; Entscheidungen, die Besprechungen nach Rechtshängigkeit betreffen, sind von vorprozessualen Kontakten zu unterscheiden.
Eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung einer Terminsgebühr ist unbegründet, wenn keine entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine Abweichung von der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigen.
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss
vom 29.06.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Weigerung des Landgerichts Mönchengladbach, eine Terminsgebühr festzusetzen, zurückgewiesen.
Unter Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Rechtslage, die vom Bundesgerichtshof in entsprechender Auslegung der nunmehr geltenden Regelung des Vergütungsverzeichnisses bekräftigt worden ist, hat der Senat sich nicht veranlasst gesehen, die Sache gemäß § 568 ZPO zu übertragen oder die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Hinweis der Klägerin auf inzwischen veröffentlichte Entscheidungen des Landgerichts Bonn und des Oberlandesgerichts Koblenz veranlassen die Einzelrichterin nicht, den Beschluss vom 29. Juni 2005 zu korrigieren. Diese Entscheidungen betreffen Besprechungen der Parteien, die nach Rechtshängigkeit geführt wurden. Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin ihren Festsetzungsantrag auf vorprozessuale fernmündliche Versuche ihres Anwalts, den Beklagten zu einer Einigung zu bewegen. Solche vorgerichtlichen Besprechungen erfüllen bereits nicht den Tatbestand der "Mitwirkung an auf ... Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts" (Vorbemerkung 3 III VV), der nach seiner Formulierung nicht vorprozessuale Bemühungen umfasst.
Ungeachtet der grundsätzlichen Frage, ob außergerichtliche Besprechungen der Parteien vor dem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr auslösen, hat die sofortige Beschwerde der Klägerin mithin aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg.
Dr. A.-S.