Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-17 W 15/08·20.04.2008

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen die persönlich haftende Gesellschafterin. Das Landgericht lehnte PKH wegen Mutwilligkeit ab, da das Ziel kostengünstiger im Mahnverfahren erreichbar sei. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das OLG bestätigt ferner, dass der Rechtspfleger für die PKH-Prüfung im Mahnverfahren die Formularvorschriften des §117 ZPO nicht zwingend anwenden muss.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Landgericht hat Mutwilligkeit wegen vorhandener Mahnverfahren-Alternative zu Recht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist; mutwillig ist sie, wenn das Klageziel einfacher oder kostengünstiger erreichbar ist.

2

Ist ein Anspruch unbestritten, ist dem Prozessbeteiligten zumutbar, die Titulierung im Mahnverfahren zu suchen; das Vorhandensein einer zumutbaren, kostengünstigeren Verfahrensalternative kann die Gewährung von PKH ausschließen.

3

Für das Mahnverfahren steht Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Nr. 1 und des § 117 ZPO ebenfalls zu.

4

Die Formularvorschriften des § 117 Abs. 3 und 4 ZPO sind auf den Antrag nach § 116 ZPO nicht anzuwenden; der Rechtspfleger beim Mahngericht ist zur Prüfung der Bedürftigkeit und der Angaben zur Kostenaufbringung sachgerecht befähigt.

Relevante Normen
§ 116 Ziff. 1 ZPO§ 117 Abs. 1 ZPO§ 117 Abs. 2 ZPO§ 117 Abs. 3 ZPO§ 117 Abs. 4 ZPO

Tenor

b e s c h l o s s e n :

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin als persönlich haftende Gesellschafterin der von ihm vertretenen Insolvenzschuldnerin auf Zahlung von 263.557,67 EUR nebst Zinsen zu verklagen. Die Antragsgegnerin bat zunächst um Bezifferung seiner Forderungen im Einzelnen und ließ sodann mitteilen, sie sei bereit, ihre Schuld vor einem Notar anzuerkennen, könne allerdings wegen ihrer wirtschaftlichen Not keine Notarkosten übernehmen. Im Falle eines vom Antragsteller eingeleiteten Mahnverfahrens werde sie keinen Widerspruch und keinen Einspruch einlegen.

4

Das Landgericht hat ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit seiner Rechtsverfolgung verweigert. Ihm sei zumutbar, die kostengünstigere Titulierung im Wege des Mahnverfahrens zu wählen, weil die Antragsgegnerin seinen Zahlungsanspruch nicht bestreite.

5

Der Antragsteller macht mit seiner sofortigen Beschwerde geltend, eine Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Mahngericht scheide aus, weil er seine Bedürftigkeit nicht durch Formularerklärung darstellen könne. Vielmehr seien seine umfänglichen Angaben dazu, dass die Kosten nicht von der Masse aufgebracht werden könnten und den wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar sei, die Kosten aufzubringen, zu prüfen.

6

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

8

Das Landgericht hat zu Recht die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig angesehen. Mutwillig ist eine Klage, wenn das Klageziel einfacher oder kostengünstiger erreicht werden kann. Dies ist hier der Fall. Dem Antragsteller ist es möglich und zumutbar, die Titulierung seines nicht bestrittenen Anspruchs im Wege des Mahnverfahrens zu suchen. Dadurch entfiele die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten, und es fielen wesentlich geringere Gerichtsgebühren an.

9

Auch für das Mahnverfahren steht dem Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 116 Ziffer 1, 117 Abs. 1 und 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu. Der Umstand, dass er die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht formularmäßig erklären kann, steht einer Prüfung seines Antrags durch das Mahngericht nicht entgegen. Denn die Bestimmungen des § 117 Abs. 3 und 4 ZPO über das Formular für die Erklärung sind für den Antrag gemäß § 116 ZPO unanwendbar (Zöller/Philippi, ZPO Kommentar 26. Aufl., § 116 RdNr. 20). Der Rechtspfleger beim Mahngericht ist in gleicher Weise wie der Richter des Prozessgerichts in der Lage zu prüfen, ob die Angaben des Insolvenzverwalters zur Aufbringung der Kosten zutreffen.

10

P Dr. A H