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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-17 U 77/02·18.12.2003

Franchisevertrag/Widerruf: Rückabwicklung teils stattgegeben, Schulungs‑PCs nicht umfasst

ZivilrechtVertragsrechtFranchiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin widerrief ihren Franchisevertrag wegen fehlerhafter Belehrung nach § 7 VerbrKrG und verlangte Rückzahlung verschiedener Zahlungen. Das OLG hob das Versäumnisurteil teilweise auf und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung eines anerkannten Betrags sowie zur Herausgabe der Franchise‑Ausstattung. Anspruch auf D.-Prämie und Rückzahlung für gesondert gekaufte Schulungscomputer wurde verneint. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit teilweisen Erfolg.

Ausgang: Klage der Klägerin wurde teilweise stattgegeben (Rückzahlung/Aushändigung einzelner Leistungen), einzelne Posten (D.-Prämie, Schulungs‑PCs) wurden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anerkenntnis der Beklagten im Berufungsrechtszug führt gemäß §§ 525, 307 ZPO zu einer Verurteilung insoweit, als es erklärt wird.

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Der Widerruf eines Verbrauchervertrags nach § 7 VerbrKrG führt grundsätzlich zur Rückabwicklung der vertragstypischen Leistungen des Franchisevertrags.

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Gesondert vereinbarte und gesondert vergütete Kaufgegenstände sind von der Rückabwicklung des Franchisevertrags ausgenommen und bleiben Rückzahlungsansprüchen entzogen.

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Hat die Anspruchsgegnerin substantiiert dargelegt, welche Forderungen sie verrechnet hat und wurden diese Angaben nicht bestritten, kann der Rückforderungsanspruch entsprechend gemindert werden.

Relevante Normen
§ 7 VerbrKrG§ 525 ZPO§ 307 ZPO§ 92 ZPO§ 344 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Tenor

für R e c h t erkannt:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 20.09.2002 wird teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkam-mer des Landgerichts Duisburg vom 27.02.2002 teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt

a)

an die Stadtsparkasse D., Königsstrasse 23-25,

D., 21.657,18 EUR (42.357,77 DM) zu zahlen

b)

an die Klägerin 5 % Zinsen über Basiszinssatz aus 21.657,18 EUR seit dem 18.10.2001 zu zahlen

beide Zahlungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des von der Beklagten gelieferten Kassensystems "Hardware House" und der Ladeneinrichtung bestehend aus einer Ver-kaufstheke im "Vobis-Look" (Länge ca 3m; graue Theke mit rotem Aufsatz), 4 graue Lochregale sowie 2 kleine graue Stehregale mit Hängevorrichtung, des Betriebshandbuches "Harrys Hardware House Franchise-System", sowie folgender Gegenstände:

1 Hitachi DVD-Laufwerk, 18 Ami Mouse Pro, 21 Maushalter,

1 Unex 100bit Karte, 1 Netzwerkkarte 10/100, 2 Joy Spacecorb 360, 4 HP Deskjet 710/...Patronen, 4 NMC Mainboard, 5 Trust Wireless Scroll Mouse, 15 AMI Mouse USB, 2 Panda Antivirus, 2 Exsys EX4003A parallel, 1 Asus K7V Mainboard, 110 Kabel Preisgruppe 2, 150 CDROM Sonderposten, 1 64 MB Arbeitsspei-cher, 1 Trust Web Cam USB, 1 Can BC, 11 Patronen, 1 Can BXL Patrone, 1 Soundbooster 500, 1 Freedom Cable USB.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 80 %, im üb-rigen trägt sie die Klägerin. Die durch ihre Säumnis entstande-nen Kosten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen die Vollstreckung der Gegen-partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Si-cherheit leistet.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin war Franchisenehmerin der Beklagten. Sie verpflichtete sich vertraglich ab dem 1.09.2000 ein Computerfachgeschäft mit dem Franchiskonzept der Beklagten zu eröffnen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2001 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Franchisevertrages gerichtete Willenserklärung, weil sie nicht dem Gesetz entsprechend über ihr Widerrufsrecht gem. § 7 VerbrKrG belehrt worden sei. Mit der Klage verlangt die Klägerin folgende Zahlungen von der Beklagten zurück: 17.400,00 DM Franchisegebühr 10.324,00 DM Aufwand für Übernahme des Kassensystems 5.800,00 DM Kosten der Ladenbeschriftung 6.960,00 DM Kosten der Ladeneinrichtung 1.873,77 DM Franchisegebühr für September 2000 42.357,77 DM 4.354,76 DM Forderung auf Zahlung D. Prämie 4.446,48 DM Kaufpreis für 4 Schulungs PC

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die zunächst beantragt hat, die Klage abzuweisen. Am 20.09.2002 ist durch Versäumnisurteil gegen die Beklagte die Berufung zurückgewiesen worden. Nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte die Klage in Höhe von 21.657,18 EUR (42.357,77 DM) anerkannt und beantragt im übrigen das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin, nachdem sie in der Berufung die Klage teilweise erweitert und - nach Pfändung ihrer Forderung - auf Zahlung an die Stadtsparkasse D. abgeändert hat, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im übrigen wird wegen des weiteren Sachverhaltes auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und auf den Inhalt der zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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II.

6

Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie die Klage im 2. Rechtszug anerkannt hat. Insoweit war sie gem. §§ 525, 307 ZPO zu verurteilen. Im übrigen hat die Berufung Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr geltend gemachten D.-Prämie in Höhe von 4.354,76 DM (2226,55 EUR)und auf Rückzahlung des Kaufpreises für 4 Schulungscomputer in Höhe von 4.446,48 DM (2273,45 EUR). a) Die D.- Prämie kann die Klägerin nicht beanspruchen. Zwar hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13.11.2003 zugestanden, der Klägerin die Weiterleitung dieser Prämie geschuldet zu haben. Gleichzeitig hat sie aber unter Vorlage ihrer "offene Posten Liste" vom 30.01.2001 im einzelnen vorgetragen, dass und wie sie diese Forderung der Klägerin verrechnet hat. Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegen getreten.

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b) Den Kaufpreis für vier Schulungscomputer kann die Klägerin nicht zurückverlangen. Der Widerruf der Franchisevereinbarung erfasst nur die eigentliche Bezugsvereinbarung, die anderen Dienstleistungsvereinbarungen und die Warenerstausstattung (BGHZ 112, 288, 293). Die Schulungscomputer, für die ein gesonderter Kaufpreis gezahlt wurde, gehören nicht dazu. Insoweit findet keine Rückabwicklung statt. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92, 344 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO besteht kein gerechtfertigter Grund. Der Streitwert der Berufung beträgt 26.870,69 EUR. Die Beschwer der Beklagten beträgt 21.657,18 EUR, die der Klägerin 5213,51 EUR. P. S. Dr. A.-S.