Stufenklage: Verfahrensfehler bei Entscheidung über Zahlungsstufe; Streithelfer-Berufung zulässig
KI-Zusammenfassung
In einem Streit aus einem Kooperationsvertrag verlangte die Klägerin im Wege der Stufenklage Auskunft über an Dritte vergebene Aufträge, eidesstattliche Versicherung und Zahlung von Schadensersatz. Ein Streithelfer trat erst mit Einlegung der Berufung bei und griff die Klageabweisung an. Das OLG hielt die Streithelferberufung für zulässig und stellte fest, dass ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB bestand, jedoch durch erteilte Auskunft erfüllt war. Die Abweisung der Anträge auf eidesstattliche Versicherung und Zahlung hob es wegen Verkennung der Stufenklagestruktur auf und verwies insoweit zurück.
Ausgang: Urteil teilweise aufgehoben und wegen Verfahrensfehlern zur Entscheidung über eidesstattliche Versicherung und Zahlung an das LG zurückverwiesen; Auskunftsstufe erledigt/erfüllt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Streithelfer kann dem Rechtsstreit noch mit der Berufungsschrift beitreten und – solange die Hauptpartei nicht widerspricht – wirksam Berufung einlegen, sofern ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 ZPO besteht.
Ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention liegt bereits vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar auf ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen Nebenintervenient und unterstützter Partei einwirkt, etwa auf einen Anspruch im Innenverhältnis auf Auskehr eines Prozesserlöses.
Eine aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftspflicht setzt eine Sonderverbindung, entschuldbare Ungewissheit über Bestehen oder Umfang eines Anspruchs und die unschwere Erteilbarkeit der Auskunft voraus; zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche genügt ein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung.
Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit einer erteilten Auskunft lassen den Auskunftsanspruch nicht fortbestehen, sondern können einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB begründen.
Im Verfahren der Stufenklage (§ 254 ZPO) darf über Anträge der weiteren Stufen grundsätzlich erst nach gesonderter Verhandlung entschieden werden; eine einheitliche Entscheidung über alle Stufen ist nur zulässig, wenn sich bereits bei Prüfung der Auskunftsstufe ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 12 O 5/10
Leitsatz
1. Zur Zulässigkeit der Berufung eines Streithelfers, der dem Rechtsstreit erst mit Einlegung der Berufung beitritt.
2. Zum Verfahren der Stufenklage
Tenor
Auf die Berufung des Streithelfers der Klägerin wird das am 13. Dezember 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (12 O 5/10) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, als es die Klageanträge zu 2) - gerichtet auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der mit dem Antrag zu 1) begehrten Auskunft an Eides Statt - und zu 3) - gerichtet auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages - abgewiesen hat.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten, dass auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin stellt Schaltanlagen her; die Beklagte betätigt sich auf dem Gebiet der Energie- und Umwelttechnik. Die Parteien waren durch einen Kooperationsvertrag vom 09.10.1996 miteinander verbunden. Nach § 1 dieses Vertrages war die Beklagte verpflichtet, ihren Bedarf an Steuerungstechnik an die Klägerin zu vergeben, soweit spezielle Kunden- oder Auftragsanforderungen dem nicht entgegen standen. Die Klägerin ihrerseits war verpflichtet, gleiche oder ähnliche Arbeiten nur für die Beklagte auszuführen (§ 11 des Vertrages). Zum 08.10.2009 wurde der Vertrag von der Beklagten wirksam gekündigt.
Seit dem Jahre 2007 reduzierte sich die Zahl der an die Klägerin vergebenen Aufträge und der aufgrund dieser Aufträge erzielte Umsatz der Klägerin erheblich (im Jahre 2007 um 50%), weil die Beklagte Aufträge zunehmend an Drittunternehmen erteilte.
Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die in den Jahren 2007 bis 2009 anderweitig vergebenen Aufträge, auf Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt sowie auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich mit der vertragswidrigen Auftragsvergabe an Dritte schadensersatzpflichtig gemacht; zur Bezifferung des ihr entstandenen Schadens sei sie auf die begehrte Auskunft angewiesen. Die als Anlage B 1 überreichte Liste sei als Auskunft ungenügend und unvollständig.
Die Beklagte hat eingewandt, sie habe sich auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2007 bis 08.10.2009 immer an die Klägerin gewandt, wenn sie Bedarf an Steuerungstechnik gehabt habe; hierzu hat sie auf die als Anlage B1 überreichte Liste ihrer Anfragen verwiesen. Soweit die Klägerin daraufhin überhaupt Angebote abgegeben habe, hätten diese durchgängig nicht den jeweiligen Kundenanforderungen genügt, so dass sie die Aufträge anderweitig vergeben habe. Im Übrigen bedürfe die Klägerin der begehrten Auskunft schon deshalb nicht, weil ihr die in Anlage B 1 aufgeführten Anfragen mit den jeweiligen technischen Ausführungen vorlägen und sie damit über sämtliche Unterlagen verfüge, die sie zur Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns, insbesondere zur Kalkulation der Vergütung, die ihr im Falle ihrer eigenen Beauftragung zugestanden hätte, des benötigten Materials und der ersparten Aufwendungen, benötige.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt – also auch in der Zahlungsstufe – abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf die begehrte Auskunft nicht zu. Da die Beklagte unter bestimmten Umständen Drittunternehmen beauftragen durfte, sei der Antrag der Klägerin zu weit gefasst; mit der begehrten Auskunft könne sie die Schadensersatzforderungen nicht beziffern. Deswegen sei zugleich auch der Zahlungsantrag abzuweisen.
Mit notariellem Vertrag vom 26.06.2010 hatte der bisherige Alleingesellschafter der Klägerin, Herr A., seinen Gesellschaftsanteil auf Herrn T. übertragen. In § 2 Abs. 10 dieses Vertrages heißt es, dass Herrn A. ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe.
Mit der Berufungsschrift vom 11.01.2011 ist Herr A. dem Rechtsstreit als Streithelfer der Klägerin beigetreten und hat zugleich in eigenem Namen Berufung eingelegt, mit der er die erstinstanzlichen Anträge der Klägerin weiterverfolgt. Er behauptet unter Vorlage einer auf den 11.01.2011 datierten Urkunde, er habe sich die streitgegenständlichen Ansprüche am 11.01.2011 vor Einlegung der Berufung durch die Klägerin abtreten lassen.
In der Sache vertieft er den erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs und rügt die Auffassung des Landgerichts, der Klägerin stehe ein Anspruch auf die begehrte Auskunft nicht zu.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben der Streithelfer der Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Streithelfer der Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen,
1.
die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft an Eides Statt zu versichern,
2.
der Klägerin den Betrag, der sich aus der erteilten Auskunft unter Zugrundelegung der in § 2 des Kooperationsvertrages vom 09.10.1996 vereinbarten Verrechnungssätze für Planungstätigkeit und Fertigung abzüglich ersparter Aufwendungen ergibt, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen;
"hilfsweise",
den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält sie für unzulässig, weil es an den Voraussetzungen der Nebenintervention fehle. Die Berufung sei hinsichtlich des abgewiesenen Auskunftsanspruchs auch unbegründet; insoweit verweist die Beklagte auf das angefochtene Urteil. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht zwar auch den in der Stufe gestellten Zahlungsantrag abgewiesen; dies habe der Streithelfer mit seiner Berufung aber gar nicht angegriffen.
II.
1.
Die Berufung des Streithelfers der Klägerin ist zulässig.
a)
Es ist nach den §§ 67, 70 ZPO grundsätzlich zulässig, dass ein Streithelfer mit der Berufungsschrift dem Rechtsstreit beitritt und – solange die Hauptpartei nicht widerspricht – Berufung gegen das gegen die Hauptpartei ergangene Urteil einlegt, die dann für die Hauptpartei wirkt (vgl. auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 67, Rn. 13f.).
Das setzt allerdings voraus, dass der Beitritt des Streithelfers auch wirksam ist, er mithin u. a. ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Hauptpartei im Rechtsstreit obsiegt. Dieses rechtliche Interesse ergibt sich hier daraus, dass der Streithelfer vor Einlegung der Berufung Rechtsnachfolger der Klägerin geworden ist (§ 265 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 ZPO; vgl. Stein/Jonas/Roth, aaO, § 265, Rn. 37; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 265, Rn. 8a). Der Senat hat davon auszugehen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche vor Einlegung der Berufung an den Streithelfer abgetreten hat. Zwar hatte die Beklagte die zunächst pauschal behauptete Abtretung mit Schriftsatz vom 07.02.2011 noch bestritten, ist jedoch dem Sachvortrag des Streithelfers im Schriftsatz vom 14.03.2011, mit dem dieser das Zustandekommen der Abtretungsvereinbarung detailliert dargestellt hat, nicht mehr entgegen getreten.
Ungeachtet einer Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche ergibt sich das erforderliche rechtliche Interesse des Streithelfers allerdings entgegen der zunächst vertretenen Senatsauffassung schon aus der Vereinbarung in § 2 Abs. 10 des notariellen Kaufvertrages vom 26.06.2010, wonach dem Streithelfer im Innenverhältnis zur Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche zustehen sollten.
Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, B. vom 24.04.2006, WM 2006, 1252ff., Rz. 8). So liegt es bei der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs des rechtlichen Interesses (Zöller/Vollkommer, aaO, § 66, Rn. 8) hier: der Bestand der Forderung des Streithelfers gegen die Klägerin auf Auskehr eines ggf. von der Beklagten erstrittenen Schadensersatzbetrages hängt unmittelbar von der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ab.
b)
Die Berufung des Streithelfers ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch insoweit zulässig, als er sich gegen die Abweisung des noch unbezifferten Zahlungsanspruchs wendet; die Berufungsbegründung genügt (noch so eben) den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Streithelfer befasst sich zwar nicht ausdrücklich mit der Abweisung des Zahlungsanspruchs, macht aber mit seiner Berufungsbegründung geltend, das landgerichtliche Urteil sei als Überraschungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen. Mit dieser Rüge richtet sich die Berufung gegen das angefochtene Urteil in seiner Gesamtheit und damit auch gegen die Abweisung des Zahlungsanspruchs.
2.
In der Sache führt die Berufung des Streithelfers der Klägerin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, soweit es die Klageanträge zu 2) – gerichtet auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der auf den Antrag zu 1) erteilten Auskunft – und zu 3) – gerichtet auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages – abgewiesen hat. Der Rechtsstreit war und ist hinsichtlich der in der Stufe gestellten Klageanträge nicht zur Entscheidung reif.
Soweit sich die Berufung bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung des Streithelfers und der Beklagten auch gegen die Abweisung des Auskunftsanspruchs richtete, erweist sich das angefochtene Urteil dagegen zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis als richtig. Der Auskunftsanspruch ist, soweit er bestand, erfüllt.
Im Einzelnen:
a)
Zum erledigten Auskunftsanspruch:
(1)
Die Beklagte war der Klägerin zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Aufträge sie zwischen dem 01.01.2007 und dem 08.10.2009 zur Deckung ihres Bedarfs an Steuerungstechnik an Drittunternehmen vergeben hat; dieser Anspruch ergab sich aus § 242 BGB in Verbindung mit § 1 des Kooperationsvertrages vom 09.10.1996.
Eine aus den Grundsätzen von Treu und Glauben hergeleitete Auskunftspflicht setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine rechtliche Beziehung (Sonderverbindung) besteht; zudem ist erforderlich, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines aufgrund dieser Beziehung gegenüber dem Verpflichteten bestehenden Rechts im Unklaren ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 260, Rn. 4 mwN). Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grund nach feststehen; vielmehr reicht schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus (BGH, Versäumnisurteil vom 17.07.2002, NJW 2002, 3771ff., Rz. 9, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
(aa)
Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand in Gestalt des Kooperationsvertrages vom 09.10.1996 eine Sonderverbindung. Nach den Bestimmungen dieses Vertrages war die Beklagte verpflichtet, ihren Bedarf an Steuerungstechnik an die Klägerin zu vergeben, sofern Kunden- oder Auftragsanforderungen dem nicht entgegen stehen. Mithin kann die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie Aufträge an Dritte vergeben hätte, ohne dass die in § 1 des Kooperationsvertrages hierfür notwendigen Voraussetzungen vorlagen. Hierfür besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, nachdem es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die von der Klägerin aufgrund der Kooperationsvereinbarung erzielten Umsätze allein 2007 um 50% zurückgegangen sind, die Beklagte – ebenfalls unstreitig – mit einer Fa. E. einen inhaltsgleichen Kooperationsvertrag geschlossen und jedenfalls seit September 2008 trotz laufender Vertragsbeziehung – wenn auch aus streitigen Gründen – keine Aufträge mehr an die Klägerin erteilt hat.
(bb)
Zur Bezifferung des ihr ggf. zustehenden Schadensersatzanspruchs war die Klägerin darauf angewiesen, von der Beklagten zu erfahren, welche Aufträge sie zwischen dem 01.01.2007 und dem Ende der vertraglichen Beziehung am 08.10.2009 an Drittunternehmen erteilt hat.
Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, dass ein Auskunftsanspruch nicht bestehe, weil die begehrte Auskunft die Ungewissheit der Klägerin über das Bestehen bzw. den Umfang ihres Schadensersatzanspruchs nicht beseitigen könne. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Angabe aller Aufträge sei der Klägerin nicht geholfen, weil die Beklagte unter bestimmten Umständen Drittunternehmen beauftragen durfte; der Auskunftsantrag sei daher zu weit gefasst. Ungeachtet dessen, dass das Landgericht die Klägerin auf diese Rechtsauffassung hätte hinweisen müssen (§ 139 Abs. 1 und 2 ZPO), lässt sich mit dieser Begründung eine Abweisung des Auskunftsanspruchs nicht rechtfertigen. Die Kenntnis der von der Beklagten anderweitig vergebenen Aufträge ist für die Bezifferung der Schadensersatzansprüche unabdingbare Voraussetzung; eine andere Frage ist es, ob sich der bezifferte Schadensersatzanspruch anschließend in vollem Umfang nachweisen lässt bzw. Ansprüche der Klägerin daran scheitern, dass die Beklagte zur anderweitigen Vergabe der Aufträge berechtigt war. Dies ist jedoch erst auf der Zahlungsstufe, nicht schon auf der Auskunftsstufe zu klären.
(cc)
Der Anspruch auf Auskunft über die im streitgegenständlichen Zeitraum erteilten Aufträge ist jedoch erfüllt und damit erloschen, § 362 BGB.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe sich im streitgegenständlichen Zeitraum mit sämtlichem Bedarf an Steuerungstechnik "immer und zuerst" an die Klägerin gewandt; die Anfragen seien in der als Anlage B 12 überreichten Liste vollständig enthalten. Die Liste enthalte sämtliche, an Drittunternehmer vergebene Aufträge; weitere Aufträge an Dritte habe sie nicht erteilt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2010, Bl. 85/86 GA). Der Streithelfer der Klägerin seinerseits hat mit Schriftsatz vom 16.08.2011 im Einzelnen dargelegt, welche der in der Liste enthaltenen Aufträge von der Klägerin abgewickelt wurden und welche trotz eines der Beklagten unterbreiteten Angebots nicht bei ihr in Auftrag gegeben wurden (Bl. 199-202 GA). Damit ist die Klägerin im Besitz derjenigen Informationen, die ihr Streithelfer mit dem Antrag auf Auskunft über die anderweitig vergebenen Aufträge begehrt hat.
Ohne Erfolg haben die Klägerin bzw. ihr Streithelfer in diesem Zusammenhang gerügt, dass die überreichte Liste unvollständig sei. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erteilten Auskunft führen nicht dazu, dass der Auskunftsanspruch weiterbesteht, sondern rechtfertigen lediglich den in der zweiten Stufe erhobenen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides Statt (§ 259 Abs. 2 BGB).
(2)
Keinen Anspruch hatte die Klägerin dagegen auf Darlegung der von den Drittunternehmern abgerechneten Stundenzahlen sowie auf Vorlage der den Aufträgen an die Drittunternehmer zugrunde liegenden Materialstücklisten. Diese Angaben sind zur Bezifferung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs nicht erforderlich.
Wie die Beklagte zutreffend vorbringt, berechnet sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin danach, welchen Gewinn sie bei einer Beauftragung durch die Beklagte erzielt hätte. Dieser Gewinn wiederum lässt sich aus den zwischen den Parteien vereinbarten Stundenverrechnungssätzen und Aufschlägen auf die Materialeinkaufspreise (§§ 2 und 4 des Kooperationsvertrages) sowie den von der Klägerin bei ihren jeweiligen Angeboten veranschlagten Zeit- und Materialaufwänden errechnen, ohne dass es dazu eines Rückgriffs auf die – möglicherweise völlig anderen Voraussetzungen unterliegenden – Aufträge an Dritte oder deren Abrechnungen bedürfte.
b)
Soweit das Landgericht auch über die Ansprüche auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages entschieden hat, war das Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.
(1)
Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft auch über die in der 2. und 3. Stufe geltend gemachten Anträge entschieden; diese Anträge waren nicht zur Entscheidung reif.
Grundsätzlich ist im Verfahren der Stufenklage nach § 254 ZPO aufgrund der prozessualen Selbstständigkeit der Einzelansprüche über jeden der Ansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge nach gesonderter Verhandlung durch Teil- bzw. Schlussurteil zu entscheiden. Im Falle einer Stufenklage darf das Gericht zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und durch Teilurteil hierüber entscheiden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, U. vom 16.06.2010, MDR 2010, 944ff., Rz. 24). Das ist hier nicht der Fall.
Das Landgericht hat nicht etwa festgestellt, dass ein Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht besteht, sondern hat ausgeführt, der Zahlungsantrag sei schon deshalb abzuweisen, weil "die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch mit der begehrten Auskunft nicht beziffern kann und im Klageantrag zu 3) ausdrücklich auf den Antrag zu 1) auf Auskunft Bezug genommen wird". Mit dieser, offenbar durch das Ziel der beschleunigten Verfahrenserledigung intendierten Begründung hat das Landgericht die Struktur der Stufenklage grundlegend verkannt. Richtigerweise hätte es – nach seiner Rechtsauffassung – die Auskunftsklage durch Teilurteil abweisen, dessen formelle Rechtskraft sowie einen Antrag der Klägerin oder der Beklagten auf Fortsetzung des Verfahrens abwarten müssen (Zöller/Greger, aaO, § 254 ZPO, Rn. 11).
Dies führt insoweit hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) zur Aufhebung des Urteils.
(2)
Der Senat hat zudem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf Antrag des Streithelfers der Klägerin das Verfahren wegen der Klageanträge zu 2) und 3) an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisungsmöglichkeit ergibt sich aus der auch für die vorliegende Fallgestaltung gebotenen entsprechenden Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO (vgl. hierzu Zöller/Heßler, aaO, § 538 ZPO, Rn. 48; Zöller/Greger, aaO, § 254 ZPO, Rn. 13; BGH, NJW 1991, 1893ff., Rz. 19) sowie im Hinblick auf den erheblichen Verfahrensfehler des Landgerichts aus § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es ist zu erwarten, dass die Parteien umfangreich zu den einzelnen, von der Beklagten anderweitig erteilten Aufträgen vortragen werden und dass über ihre Berechtigung zur anderweitigen Auftragsvergabe umfangreich Beweis zu erheben sein wird.
Bei der Ausübung des ihm nach § 538 ZPO zustehenden Ermessens war sich der Senat bewusst, dass das Berufungsgericht grundsätzlich selbst in der Sache zu entscheiden hat und eine Zurückverweisung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Ebenso hat der Senat bedacht, dass die Zurückverweisung des Rechtsstreits für die Parteien mit einer Verteuerung und Verzögerung verbunden ist. Auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte erschien eine Zurückverweisung hingegen angezeigt, um insbesondere dem Streithelfer der Klägerin Gelegenheit zu geben, den ihr vom Landgericht abgeschnittenen Sachvortrag zur Höhe des vermeintlich entstandenen Schadens nachzuholen und hierdurch überhaupt erst die Grundlage für eine Entscheidung über den Zahlungsantrag zu ermöglichen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Ungeachtet des Umstandes, dass das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt besitzt, war es für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil erst die Vorlage eines vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils das mit der Vollstreckung des aufgehobenen Urteils befasste Organ gemäß den §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO nötigt, von Vollstreckungsmaßnahmen – die hier wegen der Kosten möglich wären – abzusehen oder eingeleitete Maßnahmen einzustellen oder aufzuheben (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 538, Rn. 59).
Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 230.000,00 € festgesetzt.