Zahnärzte-Partnerschaft: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung wirksam
KI-Zusammenfassung
Ein aus einer zahnärztlichen Partnerschaft ausscheidender Partner begehrte die Feststellung, dass ein zweijähriges Wettbewerbsverbot im Umkreis von 8 km unwirksam sei, u.a. wegen fehlender Karenzentschädigung. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück und bestätigte die Wirksamkeit des Rückkehrverbots. Das Verbot sei nach Art. 12 GG/§ 138 BGB durch Zeit-, Raum- und Tätigkeitsbegrenzung angemessen und beschränke auch das Kündigungsrecht i.S.d. § 723 Abs. 3 BGB nicht unvertretbar. § 74 Abs. 2 HGB sei nicht analog anwendbar; die vertragliche Abfindung für den Goodwill stelle die Gegenleistung dar, sodass keine doppelte Kompensation verlangt werden könne.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Feststellungsklage erfolglos; Wettbewerbsverbot (2 Jahre/8 km) als wirksam bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterliegt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB und ist nur zulässig, wenn es zeitlich, räumlich und gegenständlich auf das notwendige Maß beschränkt ist.
Eine Wettbewerbsbeschränkung ist gerechtfertigt, soweit sie dem Schutz vor illoyaler Verwertung gemeinsam geschaffener Arbeitserfolge dient; fehlt ein schutzwürdiges Interesse, ist sie wegen unangemessener Berufsausübungsbeschränkung sittenwidrig.
Ein vertraglich vorgesehener Nachteil für den Fall des Ausscheidens (einschließlich eines Wettbewerbsverbots) verletzt § 723 Abs. 3 BGB nur, wenn er die Entschließungsfreiheit zur Kündigung durch gravierende wirtschaftliche Nachteile unvertretbar einengt.
§ 74 Abs. 2 HGB (Karenzentschädigung) kommt analog nur bei typischer wirtschaftlicher Unterlegenheit/sozialer Abhängigkeit in Betracht; bei gleichberechtigter partnerschaftlicher Stellung ist eine Analogie regelmäßig ausgeschlossen.
Sieht der Vertrag für einen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot eine besondere Sanktion (z.B. Abfindungsreduzierung) vor, schließt dies den Anspruch auf Unterlassung/Erfüllung der Wettbewerbsabrede nicht aus; Erfüllungs- und Sanktionsansprüche können nebeneinander bestehen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. September 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichtes Mönchengladbach wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR abwenden, falls nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Zahnärzte, die vorübergehend eine Gemeinschaftspraxis betrieben haben. Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger in erster Linie die Feststellung, dass ein von den Parteien für die Zeit nach Beendigung der Vertragsbeziehung vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot unwirksam ist.
Ursprünglich betrieb der Beklagte im Haus Stresemannstraße in Mönchengladbach allein eine zahnärztliche Praxis, in der der Kläger als angestellter Assistenzarzt tätig war.
Am 20.10.1997 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 01.12.1997 einen Partnerschaftsvertrag (Bl. 18 - 23 GA), um die Praxis fortan gemeinschaftlich zu betreiben. Da der Kläger die vereinbarte Ausgleichszahlung für das vom Beklagten eingebrachte Inventar und den immateriellen Wert der Praxis nicht aufbringen konnte, wurde der Partnerschaftsvertrag mit Vereinbarung vom 01.12.1997 (Bl. 24 - 27 GA) geändert. In § 8 dieser letztgenannten Vereinbarung wurde für den Fall der Beendigung der Partnerschaft vereinbart, dass das Vermögen der Partnerschaft ohne Liquidation auf den Beklagten übergehen und der Kläger aus der Partnerschaft ausscheiden sollte. Im Falle der Beendigung der Partnerschaft bis zum 31.12.1999 sollte der Kläger keine Abfindung erhalten, während er im Falle seines Ausscheidens zu einem späteren Zeitpunkt eine Abfindung für den von ihm aufgebauten immateriellen Praxiswert (Goodwill) erhalten sollte, deren Höhe entsprechend der Dauer der Partnerschaft gestaffelt war. In § 9 Nr. 1 des Änderungsvertrages wurde außerdem ein sog. "Rückkehrverbot" vereinbart, welches folgenden Wortlaut hat:
"Herrn Dr. S. ist für einen Zeitraum von 2 Jahren nach seinem Ausscheiden aus der Partnerschaft untersagt, sich in einem Umkreis von 8 km um den Praxissitz als Zahnarzt in freier Praxis zur Ausübung privat- und/oder kassenärztlicher Tätigkeit niederzulassen. Bei Verstoß gegen dieses Verbot reduziert sich die Abfindung gem. § 7 Abs. 3 und 4 auf die Hälfte."
Im Jahre 2000 führten die Parteien Gespräche über eine Auflösung der Partnerschaft, in deren Rahmen der Kläger dem Beklagten am 26.11.2000 eröffnete, er wolle die Partnerschaft beenden, um sich in unmittelbarer Nähe der Gemeinschaftspraxis in der Stresemannstraße in Mönchengladbach als Zahnarzt mit eigener Praxis niederzulassen. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, die Partnerschaft mit Schreiben vom 26.11.2000 (Bl. 17 GA) zu kündigen, die daraufhin am 31.05.2001 beendet wurde.
Noch während der Kündigungsphase hat der Kläger das streitgegenständliche Feststellungsbegehren gerichtlich geltend gemacht, und zwar zunächst vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach, das sich jedoch für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit durch Beschluss vom 02.02.2001 (Bl. 40 GA) an das Landgericht Mönchengladbach verwiesen hat. Dort hatte der Beklagte zwischenzeitlich seinerseits Klage gegen den Kläger erhoben mit dem Ziel, die Unterlassung der damals noch bestehenden Praxiseröffnung durch den Kläger zu erreichen. Nachdem das Landgericht die beiden Prozesse durch Beschluss vom 15.08.2001 miteinander verbunden und der Kläger auch inzwischen zum 01.07.2001 im Haus Stresemannstraße in Mönchengladbach eine eigene Praxis eröffnet hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrages des Beklagten für erledigt erklärt, so dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nur noch das Feststellungsbegehren des Klägers blieb.
Der Beklagte hat im November 2001 eine weitere Klage vor dem Landgericht Mönchengladbach erhoben, mit der er von dem Kläger nunmehr beansprucht, den Betrieb der von ihm eröffneten zahnärztlichen Einzelpraxis im Hause Stresemannstraße in Mönchengladbach einzustellen und die Praxis zu schließen. Diesen unter dem Aktenzeichen 6 O 418/01 geführten Rechtsstreit hat das Landgericht durch Beschluss vom 12.02.2001 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ausgesetzt, ohne dass über das dortige Klagebegehren mündlich verhandelt worden ist.
Der Kläger hat zur Begründung seines Feststellungsbegehrens folgendes geltend gemacht:
Bei der Vertragsbeziehung der Parteien handele es sich nicht um einen Partnerschaftsvertrag, weil er - der Kläger - nicht als gleichwertiger Partner an der Praxis beteiligt gewesen sei; seine Funktion habe vielmehr der eines freien Mitarbeiters entsprochen. Das vereinbarte Rückkehrverbot sei darüber hinaus unwirksam, und zwar insbesondere deshalb, weil der Vertrag hierfür keine Gegenleistung im Sinne einer Karenzentschädigung vorsehe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die in § 9 Nr. 1 getroffene Klausel (Rückkehrverbot) insofern unwirksam ist, als es ihm nach seinem Ausscheiden aus der Partnerschaft untersagt ist, sich in einem Umkreis von 8 km um den Praxissitz als Zahnarzt in freier Praxis zur Ausübung privat- und/oder kassenärztlicher Tätigkeit niederzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat folgendes geltend gemacht:
Das zwischen den Parteien vereinbarte Rückkehrverbot sei auch ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung nicht zu bestanden, da es den Kläger nicht
übermäßig belaste.
Das Landgericht hat das Wettbewerbsverbot für wirksam erachtet und deshalb die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die in § 9 Nr. 1 getroffene Klausel des Vertrages vom 1. Dezember 1997 (Rückkehrverbot) insofern unwirksam ist, als es ihm - dem Kläger - nach seinem Ausscheiden aus der Partnerschaft untersagt ist, sich in einem Umkreis von 8 km um den Praxissitz als Zahnarzt in freier Praxis zur Ausübung privat- und/oder kassenärztlicher Tätigkeit niederzulassen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
festzustellen, dass es ihm – dem Kläger – nach seinem Ausscheiden aus der Partnerschaft nicht untersagt ist, sich in einem Umkreis vom 8 Kilometern um den Praxissitz als Zahnarzt in freier Praxis zur Ausübung privater und/oder kassenärztlicher Tätigkeit niederzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er hält an seinem Rechtsstandpunkt fest und verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung.
Der Senat hat die Akten des ausgesetzten Parallelprozesses 6 O 418/01 des Landgerichtes Mönchengladbach beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
A.
In der Berufungsinstanz verfolgt der Kläger in erster Linie sein zum Schluss des landgerichtlichen Verfahrens noch allein anhängiges Feststellungsbegehren weiter. Dieses hat das Landgericht zu Recht abgewiesen.
I.
Das vorgenannte Feststellungsbegehren ist weiterhin zulässig, auch nachdem der Beklagte zwischenzeitlich seinerseits in dem Rechtsstreit 6 O 418/01 vor dem Landgericht Mönchengladbach gegen den Kläger eine Leistungsklage erhoben hat, mit der dieser die Einstellung und Schließung der vom Kläger in unmittelbarer Nähe der Praxis des Beklagten eröffneten zahnärztlichen Einzelpraxis verlangt. Das streitgegenständliche Feststellungsbegehren ist schon deshalb weiterhin zulässig, weil es seinem Gegenstand nach über das Begehren hinausgeht, welches der Beklagte in dem Parallelrechtsstreit zum Gegenstand seiner Leistungsklage gemacht hat.
II.
Das in erster Linie geltend gemachte Feststellungsbegehren ist jedoch unbegründet.
Das von den Parteien in § 9 Nr. 1 des am 01.12.1997 geschlossenen Änderungsvertrages zum Partnerschaftsvertrag vom 20.10.1997 vereinbarte Rückkehrverbot ist - entgegen der Auffassung des Klägers - wirksam.
1.
Das sog. Rückkehrverbot, bei dem es sich der Sache nach um ein Wettbewerbsverbot handelt, ist insbesondere nicht gem. § 138 BGB wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, sind mit Rücksicht auf die vor allem bei der Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln zu beachtenden Wertentscheidungen der Verfassung - hier des Art. 12 GG - Wettbewerbsbeschränkungen nur zulässig, wenn sie örtlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten. Ihre Rechtfertigung findet die wettbewerbsbeschränkende Abrede nämlich allein in dem anerkennenswerten Bestreben des von ihr begünstigten Teils, sich davor zu schützen, dass der andere Teil die Erfolge seiner Arbeit illoyal verwertet und sich in sonstiger Weise zu seinen Lasten die Freiheit der Berufsausübung missbräuchlich zu Nutze macht. Ist dieses Interesse hingegen nicht betroffen, beschränken derartige Abreden die Freiheit der Berufsausübung unangemessen und sind sittenwidrig (vgl. BGHZ 91, 1, 5 f; BGH NJW 1991, 699, 700 m. w. Nachw.; BGH NJW 1994, 384; BGH NJW-RR 1996, 741; BGH NJW 1997, 3089, 3090 m. w. Nachw.; BGH NJW 2000, 2584, 2585).
Diesen Maßstäben entspricht die von den Parteien in § 9 Nr. 1 des Vertrages vom 01.12.1997 niedergelegte Regelung. Sie enthält sowohl in zeitlicher und räumlicher Hinsicht als auch in gegenständlicher Hinsicht die gebotenen Beschränkungen.
In zeitlicher und räumlicher Hinsicht ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf eine Dauer von 2 Jahren und eine Entfernung von 8 km im Umkreis um die bisherige Gemeinschaftspraxis beschränkt. Dies ist nicht zu beanstanden, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543 Abs. 1 ZPO a. F. in vollem Umfang auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichtes Bezug genommen werden kann. Beide Regelungen sind - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - gerade nicht von dem Willen getragen, den Kläger grundsätzlich als Konkurrenten auszuschalten und ihn zu zwingen, den Raum Mönchengladbach zu verlassen.
Dies gilt namentlich auch deshalb, weil das Wettbewerbsverbot zusätzlich auch die zu fordernde gegenständliche Beschränkung enthält. So ist dem Kläger während der zweijährigen Frist in dem genannten Umkreis lediglich die Ausübung der privat- und/oder kassenärztlichen Tätigkeit in einer eigenen, konkurrierenden Praxis verboten; nicht jedoch hat er jede Tätigkeit als Zahnarzt zu unterlassen. Er kann vielmehr seinen Beruf durchaus in einem abhängigen Dienstverhältnis - etwa als Facharzt in einer Klinik oder im öffentlichen Gesundheitswesen - ausüben, ohne an die zeitlichen und räumlichen Grenzen gebunden zu sein.
Insgesamt erfährt das Wettbewerbsverbot damit Eingrenzungen, die bewirken, dass nicht in übermäßiger Weise in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit des Klägers eingegriffen wird, sondern lediglich der Zweck verfolgt wird, in angemessener Weise zu verhindern, dass der aus der Partnerschaft ausscheidende Kläger sich - wie nunmehr geschehen - in unmittelbarer Nähe der früheren Gemeinschaftspraxis niederläßt und hierdurch die Erfolge der Arbeit des Beklagten illoyal und missbräuchlich ausnutzt.
2.
Angesichts dieser Sachlage begegnet das vereinbarte Wettbewerbsverbot auch nicht im Hinblick auf die nach § 1 Abs. 4 PartGG anwendbare Vorschrift des § 723 Abs. 3 BGB rechtlichen Bedenken.
Nach diesen Bestimmungen darf das Recht zur Kündigung des Partnerschaftsvertrages nicht ausgeschlossen oder dem Gesetz zuwider beschränkt werden. Sieht ein Vertrag - wie hier - ausdrücklich eine Kündigungsmöglichkeit vor, so kann zwar gleichwohl eine gesetzeswidrige Beschränkung des Kündigungsrechtes eines Partners darin liegen, dass sein Austritt aus der Partnerschaft für ihn mit gravierenden wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist (vgl. BGHZ 116, 359, 369; BGH NJW 1993, 2101, 2102 (Abfindungsklauseln); BGH NJW 1997, 3089, 3090 (Wettbewerbsverbot)). Voraussetzung ist aber stets, dass die nachteiligen Folgen, die der Vertrag für den Fall der Beendigung der Partnerschaft vorsieht, derart gravierend sind, dass hierdurch die Freiheit des Partners, sich zum Ausscheiden aus der Partnerschaft zu entschließen, in unvertretbarer Weise eingeengt wird (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 723 BGB, Rdn. 7 m. w. Nachw.). Gerade dies be-
wirkt das in Rede stehende Wettbewerbsverbot indes nicht, weil es wegen seiner vertraglich vorgesehenen Eingrenzungen gerade dazu bestimmt und geeignet ist, die beiderseitigen Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Da dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile des Klägers in der beschriebenen Weise in Grenzen gehalten werden, wird durch die getroffene Regelung die Entschließungsfreiheit des Klägers in Bezug auf die Kündigung der Partnerschaft weder beseitigt noch unvertretbar eingeschränkt.
3.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist das in § 9 Nr. 1 der Vereinbarung vom 01.12.1997 verankerte Wettbewerbsverbot auch nicht deshalb unwirksam, weil die Vertragsbestimmungen keine Karenzentschädigung im Sinne des § 74 Abs. 2 HGB vorsehen.
Eine analoge Anwendung dieser unmittelbar nur für den Handlungsgehilfen geltenden Vorschrift kommt allenfalls für einen Personenkreis in Betracht, der sich - ähnlich wie der Handlungsgehilfe - typischerweise in einer schwächeren oder sozialabhängigen Position befindet (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl.; § 74 HGB, Rdn. 3 m. w. Nachw., vgl. auch BGH NJW 1997, 799, 801 zum Fall eines in abhängiger Beschäftigung stehenden – angestellten – Weiterbildungsassistenten). In einer solchen Lage befand der Kläger sich – anders als im vorgenannten, vom BGH entschiedenen Fall - indes nicht. Zutreffend hat das Landgericht diesbezüglich ausgeführt, dass das Rechtsverhältnis der Parteien durch den von ihnen abgeschlossenen Vertag bestimmt wird, der als Partnerschaftsvertrag im Sinne des § 6 Abs. 3 PartGG zu qualifizieren ist. Auch wenn der Vertrag vom 01.12.1997 ein wirtschaftliches Ungleichgewicht der Partner - beispielsweise hinsichtlich der Beteiligung an Gesellschaftsvermögen (§ 7) und hinsichtlich der Geschäftführung und Vertretung (§ 3) vorsieht -, so wurde damit nur dem Umstand Rechnung getragen, dass die Parteien wirtschaftlich ungleichgewichtig in die Partnerschaft eingetreten sind; an der prinzipiellen Gleichberechtigung des Klägers ändert dies jedoch nichts. Seine partnerschaftliche Position war und ist auch nicht ansatzweise mit der eines Angestellten oder eines in sozialer Abhängigkeit befindlichen freien Mitarbeiters zu vergleichen.
Hinzu kommt, dass der Vertrag auch keineswegs ein entschädigungsloses Ausscheiden des Klägers im Falle der Beendigung der Partnerschaft vorsieht. Der Kläger erhält vielmehr nach § 8 der Vereinbarung vom 01.12.1997 im Falle seines Ausscheidens eine Abfindung in gestaffelter Höhe, die gerade dem Zwecke dient, ihm einen finanziellen Ausgleich für den von ihm aufgebauten immateriellen Praxiswert (Goodwill) zu verschaffen. Da bei einer Partnerschaft von freiberuflichen Ärzten dieser "Goodwill" in aller Regel gerade in der Beziehung zu den Patienten besteht und gerade dies den entscheidenden Wert der betriebenen Praxis ausmacht, stellt die Abfindung gerade die Gegenleistung dafür dar, dass der ausscheidende Partner den Patientenstamm dem verbleibenden Partner beläßt (vgl. BGH NJW 2000, 2584). Letzteres sicherzustellen ist Sinn und Zweck des vereinbarten Wettbewerbsverbots. Würde man verlangen, dass der Vertrag hierfür zusätzlich die Zubilligung einer Karenzentschädigung hätte vorsehen müssen, würde dies dazu führen, dass der Kläger für die Überlassung des Patientenstammes letztlich eine überhöhte, nämlich doppelte Gegenleistung erhielte, nämlich einmal in der Form der Karenzentschädigung und zum anderen im Rahmen der Abfindung. Dies zu verlangen wäre unbillig und ist mit dem Sinn und Zweck des in § 74 HGB normierten Leitgedanken nicht zu vereinbaren.
B.
TextAuch das vom Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren hat keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte vielmehr Anspruch darauf, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Partnerschaft es unterläßt, sich in einem Umkreis von 8 Kilometern um den Praxissitz des Beklagten als Zahnarzt in freier Praxis zur Ausübung privater und/oder kassenärztlicher Tätigkeit niederzulassen und den inzwischen eröffneten Betrieb einer zahnärztlichen Einzelpraxis in der Stresemannstraße in Mönchengladbach einzustellen.
Zu Unrecht beruft der Kläger sich darauf, der Vertrag gebe für ein derartiges Unterlassungsgebot nichts her; vielmehr sehe der Vertrag für den Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot in § 9 Nr. 1 S. 2 lediglich eine hälftige Reduzierung der Abfindung vor. Für eine derartige Interpretation gibt der Vertrag indes nichts her. Dass der Vertrag für den Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot eine besondere Sanktion – gleichsam als eine Art Vertragsstrafe oder pauschalierter Schadensersatz – vorsieht, besagt nicht, dass der Beklagte nicht zugleich auch auf eine Erfüllung der Unterlassungspflicht bestehen kann. Erfüllungs-, Vertragsstrafen- und Schadensersatzansprüche stehen in einem Fall wie dem vorliegenden nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt mehr als 20.000,00 EUR.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt. Maßgebend ist insoweit zwar nicht das Interesse des Klägers an der Eröffnung der Praxis, sondern der Wert des geleugneten Rechts (vgl. BGH NJW 1970, 2025), also das Interesse des Beklagten an dem Bestand des Wettbewerbsverbotes. Dieses schätzt der Senat in Anlehnung an die Angaben der Parteien im hiesigen sowie im Parallelrechtsstreit auf den vorgenannten Betrag.