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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-17 U 208/02·10.02.2005

Berufung abgewiesen: Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bei Aktienoptionsgeschäften

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchiedsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Aktienoptionsgeschäften; das Landgericht hatte die Klage wegen der Einrede des Schiedsvertrags als unzulässig abgewiesen. Das OLG Düsseldorf bestätigt die Wirksamkeit der am 11.12.2000 geschlossenen Schiedsvereinbarung und verneint eine analoge Anwendung des § 28 BörsG sowie einen Verstoß gegen § 9 AGBG. Eine behauptete Blockade des Schiedsverfahrens ist nicht substantiiert dargelegt. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen wirksamer Schiedsvereinbarung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einrede eines wirksamen Schiedsvertrags macht die Klage insoweit unzulässig und führt zur Abweisung des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens.

2

§ 28 BörsG ist nicht analog so auszulegen, dass Nichtbörsenteilnehmer generell von der Vereinbarung privater Schiedsgerichte über Börsentermingeschäfte ausgeschlossen wären.

3

Schiedsvereinbarungen in Formularverträgen oder mit Verbrauchern sind zulässig, sofern die speziellen Formvorschriften des § 1031 ZPO eingehalten werden.

4

Eine Partei kann sich weiterhin auf die Einrede des Schiedsvertrags berufen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gegenseite das Schiedsverfahren in gesetzes- oder vertragswidriger Weise blockiert.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 1032 Abs. 1 ZPO§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 28 BörsG§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG§ 1031 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 10 O 245/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 5.000,00 € abwenden, falls nicht die Beklagten vor Beginn der Zwangs-vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Rubrum

1

A.

2

Die Beklagte zu 1. befasst sich mit der Beratung, Betreuung und Geschäftsbesorgung von Vermögensanlagen und tritt als gewerbliche Vermittlerin von Waren- und Börsentermingeschäften auf. Der Beklagte zu 2. ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Im Herbst des Jahres 2000 kam es zu geschäftlichen Kontakten zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. hinsichtlich des Erwerbs von Aktienoptionen. Aus den in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Geschäften, die durch eine am 11.12.2000 unterzeichnete Schiedsvereinbarung (Bl. 190 – 192 GA) begleitet wurden, macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die beiden Beklagten geltend.

3

Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die von den Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages als unzulässig abgewiesen.

4

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, dass die Schiedsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen sei und die Beklagten zudem das zwischenzeitlich eingeleitete Schiedsverfahren blockieren würden.

5

Der Kläger beantragt,

6

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 35.989,83 € nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag von 2.275,25 € für die Zeit vom 20.01.2000 bis zum 04.01.2001, aus einem Betrag von 13.513,44 € für die Zeit vom 05.01.2001 bis zum 18.01.2001 und aus einem Betrag von 35.989,83 € seit dem 19.01.2001 zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1. Nr. 1 ZPO auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichtes im angefochtenen Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.

11

B.

12

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

13

I.

14

Das Landgericht hat die Klage zu Recht in Ansehung der von den Beklagten in erster Instanz vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhobenen Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen.

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1. Die von den Parteien am 11.12.2000 getroffene Schiedsvereinbarung (Bl. 190 – 192 GA) ist wirksam. Zur näheren Begründung kann dabei gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die dagegen vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwände sind nicht begründet.

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a. Dies gilt namentlich für die Einwände des Klägers, der Wirksamkeit des Schiedsvertrages stehe eine analoge Anwendung des § 28 BörsG entgegen. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Landgerichtes, dass eine analoge Anwendung der vorgenannten Norm in dem Sinne, dass Nichtbörsenteilnehmer sich nicht nur nicht wirksam der Entscheidung eines Börsenschiedsgerichtes unterwerfen können, sondern bei Streitigkeiten über Börsentermingeschäfte überhaupt keine private Schiedsgerichtsbarkeit vereinbaren könnten, nicht in Betracht kommt. Eine derartige Reichweite ist weder dem Sinn und Zweck des § 28 BörsG zu entnehmen noch entspräche sie dem Sinn und Zweck der zivilprozessrechtlichen Regelungen über die Schiedsgerichtsbarkeit, nach denen der Staat grundsätzlich keine Veranlassung hat, die privatautonom vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit einzuschränken, sofern die Vereinbarung unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen wirksam zustanden gekommen ist und auch die Beachtung der verfahrensmäßigen Mindeststandards, wie etwa die Unparteilichkeit der Schiedsrichter und das Gebot eines fairen Verfahrens, sichergestellt sind.

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b. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt der in Rede stehende Schiedsvertrag auch nicht gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Soweit der Kläger meint, Schiedsgerichtsklauseln stellten schon deshalb eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar, weil sie gerade den freien Zugang zu den Gerichten beschränkten, und seien deshalb im nichtkaufmännischen Verkehr nur dann wirksam, wenn ein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichtes bestehe (so auch KG Berlin, Urteil vom 24.05.1995 – 26 U 5627/94, Bl. 568 ff. GA), vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Diese Ansicht ist jedenfalls nach der Neufassung der Vorschriften über das Schiedsverfahren durch das Gesetz vom 22.12.1997 überholt. Denn diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass eine derartige Einschränkung für Schiedsgerichtsvereinbarungen vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Dies ergibt sich namentlich aus § 1031 ZPO, der in seinen Absätzen 3 und 5 Schiedsvereinbarungen in Formularverträgen sowie Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, zwar besonderen Formvorschriften unterwirft, damit aber zugleich akzeptiert und zum Ausdruck bringt, dass Schiedsvereinbarungen auch mit Verbrauchern in Formularverträgen geschlossen werden können, wenn die dafür vorgesehenen Formvorschriften eingehalten werden. Letzteres ist hier der Fall, da die in Rede stehende Schiedsvereinbarung vom 11.12.2000 in einer gesonderten, von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde getroffen worden ist.

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Es ist auch nicht erkennbar, dass die vorformulierten Klauseln der Schiedsvereinbarung im Detail – etwa in Bezug auf den Gang des Schiedsverfahrens oder die Bestellung der Schiedsrichter – Regelungen enthalten, deren Inhalt den Kläger im Sinne des § 9 AGBG unangemessen benachteiligen würde.

19

c. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Schiedsvertrag – ebenso wie die weiteren vertraglichen Vereinbarungen – erst am 11.12.2000 und damit erst unterzeichnet worden ist, nachdem für den Kläger bereits ein Konto eröffnet worden war. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird dabei in vollem Umfang auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

20

2. Auch aus dem tatsächlichen Ablauf des inzwischen eingeleiteten Schiedsverfahrens sind keine Gründe erkennbar, aufgrund deren es den Beklagten – etwa nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – versagt sein könnte, sich weiterhin auf die Einrede des Schiedsvertrages zu berufen. Es mag zwar sein, dass die Beklagten sich, was den Fortgang des Schiedsverfahrens angeht, nicht gerade kooperativ gezeigt haben. Entgegen der Ansicht des Klägers ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagten den Gang des Schiedsgerichtsverfahrens in einer den einschlägigen Gesetzesvorschriften oder den schiedsvertraglichen Vereinbarungen widersprechenden Weise blockiert haben. Weder der Schilderung der Beklagten über den bisherigen Gang des Schiedsverfahrens, denen der Kläger in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen nicht widersprochen hat, noch dem Vorbringen des Klägers sind hierfür tatsächliche Anhaltspunkte zu entnehmen.

21

II.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

24

Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt mehr als 20.000,00 €.

25

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.

26

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.989,83 € festgesetzt.