Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-17 U 204/02·01.04.2004

Berufung zurückgewiesen: Darlehensrückzahlung trotz angeblicher 80%-Freistellung

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Rückzahlung zweier Darlehen von je 150.000 DM; die Beklagten berufen sich auf eine angebliche 80%ige Haftungsfreistellung durch Fördermaßnahmen. Das OLG bestätigt die Verurteilung zur vollen Rückzahlung, weil keine zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsfreistellung vorlag und das Programm lediglich die Hausbank entlastet. Ein Schadensersatzanspruch scheidet mangels Kenntnis der Klägerin von einer Fehlvorstellung aus.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Rückzahlung der Darlehen wird zurückgewiesen; die behauptete 80%-Freistellung ist nicht bewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer erheblichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit, etwa durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine beteiligte Gesellschaft, ist die Hausbank zur fristlosen Kündigung des Darlehens berechtigt.

2

Ein Förderprogramm, das die Hausbank gegenüber einer Bürgschaftsbank teilweise vom Ausfallrisiko entlastet, bewirkt nicht ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung eine Haftungsfreistellung der Darlehensnehmer.

3

Zahlt eine Bürgschaftsbank an die Hausbank, führt dies nur bei tatsächlicher Erstattung und nach den gesetzlichen Voraussetzungen zum Übergang der Forderung; eine treuhänderische Einziehungsermächtigung kann der Hausbank jedoch die weitere Geltendmachung der Forderung ermöglichen.

4

Zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen angeblicher Zusicherungen der Haftungsfreistellung muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen und beweisen, dass die Bank von einer Fehlvorstellung Kenntnis hatte oder diese zu vertreten hat.

Relevante Normen
§ 807 ZPO§ 774 BGB§ 97, 101 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 543 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-gerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streit-helferin, tragen die Beklagten je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung in Höhe des für ihn aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung zweier Darlehen über je 150.000,00 DM in Anspruch, die den Beklagten jeweils einzeln im Jahre 1997 gewährt worden sind. Die Darlehen dienten unstreitig den beiden Beklagten, die Gesellschafter einer neu zu gründenden GmbH werden sollten, zum Aufbau dieses Wirtschaftsunternehmens. Da die Beklagten selbst nicht genügend Sicherheiten für den Gesamtkredit von 300.000,00 DM stellen konnten, wendeten sie sich an die G. GmbH - Streithelferin der Klägerin -. Unter Einschaltung einer O.-C. GmbH kam es zu Verhandlungen zwischen den Beklagten auf der einen Seite und der Streithelferin der Klägerin auf der anderen Seite. Beteiligt wurde auch die Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen. Schließlich wurde den Beklagten aus dem Programm "Impulse für die Wirtschaft - Baustein, Gründung und Wachstum Nr. 2.1A" ein Darlehen zugesagt. Dieses Darlehen musste über eine Hausbank ausgezahlt werden, als solche bestimmten die Beklagten die Klägerin.

4

Am 11.08.1997 schlossen die beiden Beklagten mit der Klägerin jeweils zwei Darlehensverträge über 120.000,00 DM und 30.000,00 DM. Die Darlehen wurden an die Beklagten ausgezahlt. Nachdem über das Vermögen des von den beiden Beklagten als Gesellschafter gegründeten Unternehmens M. GmbH am 01.08.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte die Klägerin am 23.11.2001 die Darlehen fristlos. Die Höhe der Darlehensforderung als solche ist unstreitig.

5

Die Beklagten verteidigen sich damit, dass sie nur auf Rückzahlung von 20 % der gewährten Darlehen, also jeweils 30.000,00 DM, haften. In dieser Höhe haben sie die Klageforderung anerkannt, so dass am 14.06.2002 insoweit gegen die Beklagten Teilanerkenntnisurteil ergangen ist. Im Übrigen, so die Beklagten, sei ihnen eine Haftungsfreistellung über 80 % der Kredite zugesagt worden. Sie hätten frühzeitig darauf hingewiesen, dass sie weder bereit noch in der Lage seien, das Kapital in Höhe von 300.000,00 DM aufzubringen. Auf Vorschlag der Streithelferin sei dann eine Lösung zwischen ihnen, der Klägerin, sowie der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen erarbeitet worden, die eine 80 %ige Haftungsübernahme durch das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehen habe. Sie selber hätten lediglich in Höhe von 20 % die persönliche Haftung für die Rückzahlung des Kredites übernehmen sollen. Dies sei ihnen bei der letzten Besprechung, an der die Vertreter der Streithelferin teilgenommen hätten, von Frau K. - Mitarbeiterin der Streithelferin - ausdrücklich gesagt worden. Die tatsächlichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen hätten sie nicht gekannt.

6

Die Klägerin trägt demgegenüber vor, dass die Haftungsentlastung, von der die Beklagten sprechen, lediglich in dem Verhältnis zwischen ihr und der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen vereinbart worden sei, nämlich mit dem Inhalt, dass die Bürgschaftsbank für den Fall des Kreditausfalls der Klägerin diesen Ausfall bis zur Höhe der vereinbarten prozentualen Haftungsentlastung erstatte.

7

Das Landgericht hat die Beklagten zur vollen Rückzahlung der Darlehen in Höhe von je weiteren 61.355,02 EUR durch Schlussurteil vom 20.11.2002 verurteilt. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die insoweit Klageabweisung beantragen.

8

Im Berufungsverfahren haben die Beklagten der G. GmbH den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

9

II.

10

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

11

a) Nach den belegten Kreditverträgen haften beide Beklagten auf die Rückzahlung der von ihnen gewährten Betriebsmittelkredite. Die Klägerin hat die Kredite fristlos gekündigt. Hierzu war sie berechtigt, weil nach der Insolvenz der GmbH, an der die beiden Beklagten als Gesellschafter beteiligt waren, die Kreditwürdigkeit der Beklagten gegenüber der Klägerin erschüttert war.

12

Eine Haftungsfreistellung, wie von den Beklagten geltend gemacht, ist zwischen diesen und der Klägerin nicht vereinbart. Aus den vorgelegten Kreditverträgen ergibt sich eine solche Haftungsfreistellung nicht. Aus den vorgelegten allgemeinen Bedingungen für das Programm "Impulse für die Wirtschaft - Fassung für die Hausbank - (Bl. 15 d.A.)" folgt, dass die Bürgschaftsbank der Hausbank den Ausfall erstattet, den diese dadurch erleidet, dass die Kreditnehmer den gewährten Kredit nicht zurückzahlen. Es heißt dort wörtlich:

13

"Der von der Hausbank nachzuweisende Ausfall gilt als festgestellt, wenn die Zahlungsfähigkeit des Endkreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens, durch Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gemäß § 807 ZPO oder auf sonstige Weise erwiesen ist ..."

14

Damit steht fest, dass im Rahmen des genannten Programms "Impulse für die Wirtschaft" nicht der Endkreditnehmer von dem Ausfallrisiko entlastet wird, sondern die Hausbank. Dies hat auch der Zeuge S. von der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen in seiner Vernehmung vor dem Einzelrichter des Senats bestätigt.

15

b) Die Beklagten können auch nicht die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin mit der Behauptung einwenden, die Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen habe bereits 80 % der Darlehenssumme der Klägerin erstattet, so dass gemäß § 774 BGB die Darlehensforderung insoweit auf die Bürgschaftsbank übergegangen sei.

16

Es kann dahinstehen, ob dieser von der Klägerin bestrittene Sachvortrag der Beklagten zutrifft. Die von der Klägerin vorgelegten allgemeinen Bedingungen für das Programm "Impulse für die Wirtschaft" weisen in Ziffer 6 aus, dass die Klägerin treuhänderisch ermächtigt war, auch nach einer eventuellen Zahlung der Bürgschaftsbank die Gesamtforderung bei den Kreditnehmern treuhänderisch einzuziehen. Es handelt sich insoweit um eine Einziehungsermächtigung durch die Bürgschaftsbank, so dass die Klägerin für die geltend gemachte Forderung aktivlegitimiert ist.

17

c) Die Beklagten haben gegenüber der Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch in Höhe der gegen sie geltend gemachten Forderung wegen einer Pflichtverletzung der Klägerin aus den Gesichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsabschluss oder der Verletzung von Nebenpflichten des Darlehensvertrages. Eine solche Pflichtverletzung könnte nach den hier in Rede stehenden Umständen nur dann vorliegen, wenn der Klägerin bekannt gewesen wäre, dass die Beklagten zu Recht oder zu Unrecht davon ausgingen, dass sie selbst nur auf Rückzahlung in Höhe von 20 % des Darlehensbetrages haften würden. Die vor dem Einzelrichter des Senats durchgeführte Beweisaufnahme hat indessen weder ergeben, dass den Beklagten eine solche Haftungsfreistellung zugesagt worden ist, noch hat sie ergeben, dass die Klägerin von derartigen Fehlvorstellungen der Beklagten Kenntnis hatte.

18

Allerdings hat der Zeuge v. W., damals tätig für die O.-C. GmbH, welche die Beklagten bei der Unternehmensgründung betreute, in seiner Zeugenvernehmung bestätigt, dass auch er der Auffassung gewesen sei, dass die Beklagten in Höhe von 80 % von der Rückzahlungsverpflichtung für diese Darlehen freigestellt werden sollten. Dies habe er einem Gesprächstermin im Mai 1997, der bei der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen stattgefunden habe, entnommen. An diesem Gesprächstermin habe auch der Zeuge G. als Vertreter der Klägerin teilgenommen. Dem gegenüber haben jedoch der Zeuge S., Mitarbeiter der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen, und die Zeugin K., Mitarbeiterin der Streithelferin der Klägerin, eindeutig bekundet, dass eine derartige Aussage, nämlich dass die Beklagten nur in Höhe von 20 % auf Rückzahlung haften, in keinem Gespräch, an denen diese beiden Zeugen teilgenommen haben, gemacht worden sei. Die Zeugen S. und K. waren jedoch die bei der Bürgschaftsbank und der Streithelferin für die Angelegenheit der Beklagten zuständigen Mitarbeiter. Der Zeuge S. hat erklärt, dass die Voraussetzungen für eine übliche Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank nicht vorgelegen hätten. Zur damaligen Zeit habe es aber ein Landesprogramm gegeben, dass es möglich gemacht habe, auch in diesem Fall die Kreditvergabe an die Beklagten zu ermöglichen. Dies sei dadurch geschehen, dass die Hausbank von der Bürgschaftsbank letztlich teilweise von dem Ausfallrisiko des Kredits freigestellt worden sei. Er hat weiter erklärt, es habe kein Gespräch gegeben, an dem er teilgenommen habe, bei dem als Ergebnis festgehalten worden sei, dass die beiden Beklagten zu 80 % von ihrer Darlehenshaftung freigestellt würden. Dies wäre im Ergebnis auf einen verlorenen Zuschuss vom Land an die Unternehmensgründer hinausgelaufen. Zwar gebe es auch Förderprogramme die so etwas vorsähen, dann würden diese Zuschüsse aber auch deutlich als solche bezeichnet.

19

Die Zeugin K. hat erklärt, es sei zwar von einer 80 %igen Haftungsfreistellung die Rede gewesen, dies habe sich aber auf die Hausbank, also die Klägerin, bezogen. Für sie sei es selbstverständlich gewesen, dass die Haftungsfreistellung nur für das Kreditinstitut gelte und nicht als Haftungsfreistellung für die Darlehensnehmer. Sie könne auch definitiv ausschließen, dass sie im Gespräch mit den beiden Beklagten gesagt habe, deren Risiko sei jetzt auf einen Eigenanteil von 20 % beschränkt.

20

Auch der Zeuge G., Mitarbeiter der Klägerin, der an den beiden Gesprächsterminen, die der Zeuge v. W. geschildert hat, teilgenommen hat, hat ausgesagt, es sei nicht erklärt worden, dass die beiden Beklagten von ihrer persönlichen Haftung in Höhe von 80 % freigestellt würden. Auch kein anderer Teilnehmer an den Gesprächen habe durch irgendeine Bemerkung zu erkennen gegeben, dass er dieser Meinung gewesen sei. Der Zeuge G. hat auf Befragen auch erklärt, beide Beklagten hätten in weiteren Gesprächen mit ihm nicht zu erkennen gegeben, dass sie beide der Auffassung gewesen seien, sie persönlich wären von einer Rückzahlungsverpflichtung durch die Bürgschaftsbank oder andere Institutionen entlastet worden.

21

Aus diesen Aussagen lässt sich im Ergebnis nicht herleiten, dass die Beklagten aus den mit der Bürgschaftsbank, der Streithelferin und der Klägerin gemeinschaftlich geführten Gesprächen den Eindruck hätten gewinnen dürfen, sie seien in Höhe von 80 % von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Es lässt sich auch nicht die Feststellung treffen, dass die Beklagten diese Fehlvorstellung der Klägerin in hinreichender Weise zu erkennen gegeben hätten, so dass diese zur Aufklärung insoweit verpflichtet gewesen wäre. Eine Pflichtverletzung der Klägerin liegt nicht vor, folglich haben die Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch, den sie einredeweise der Forderung der Klägerin entgegensetzen könnten.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO.

23

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

24

Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO besteht kein gerechtfertigter Anlass.

25

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 122.710,04 EUR.

26

Die Beschwer jedes Beklagten beträgt 61.355,02 EUR.

27

H.

  1. H.