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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-17 U 20/09·04.03.2010

Vollstreckungsbescheid 1985: Zustellung bei Inhaftierung unwirksam; Darlehensforderung verjährt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten 2008 Einspruch gegen Vollstreckungsbescheide aus 1985 wegen eines Darlehens ein und rügten u.a. Zustellungsmängel und Verjährung. Das OLG bestätigte für die Beklagte zu 1) die Unzulässigkeit wegen Fristversäumung, da eine Zustellung 1985 als erfolgt anzusehen war und die Wohnung trotz Abwesenheit fortbestand. Für den Beklagten zu 2) war die Zustellung während mehrmonatiger Inhaftierung unwirksam; der Einspruch war daher zulässig. In der Sache hob das OLG den Titel gegen ihn wegen Verjährung der Darlehensforderung auf; eine erst in der Berufung erhobene Drittwiderklage (Schufa/Löschung) wurde als unzulässig abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen; Berufung des Beklagten zu 2) erfolgreich (Titel aufgehoben wegen unwirksamer Zustellung und Verjährung); Drittwiderklage unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gehört zum Mahnverfahren und unterliegt daher nicht dem Anwaltszwang; er ist beim zuständigen Amtsgericht formfrei einzulegen.

2

Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung in der Wohnung ist maßgeblich, ob die Zustellanschrift den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Adressaten bildet; eine vorübergehende, auch längere Abwesenheit lässt die Wohnungseigenschaft grundsätzlich fortbestehen, solange keine erkennbare Aufgabe erfolgt ist.

3

Eine mehrmonatige Inhaftierung führt regelmäßig dazu, dass die früher bewohnte Wohnung nicht mehr als Wohnung im zustellungsrechtlichen Sinn gilt, sodass Zustellungen nach §§ 178, 180 ZPO dort grundsätzlich unwirksam sind, sofern keine fortdauernde persönliche Beziehung besteht, die eine rechtzeitige Kenntnisnahme erwarten lässt.

4

Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO setzt voraus, dass die Übermittlung des Schriftstücks mit Zustellungswillen erfolgt; eine bloße Übersendung zur Kenntnisnahme genügt nicht.

5

Ist eine Forderung mangels wirksamer Zustellung nicht rechtskräftig tituliert, richtet sich die Verjährung nach den Übergangsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes; bei Altansprüchen tritt ab 01.01.2002 grundsätzlich die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB n.F. ein, wobei eine Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB auf zehn Jahre ab Anspruchsentstehung begrenzt ist.

Relevante Normen
§ 415 ZPO§ 180 ZPO§ 517 ZPO§ 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 341 ZPO§ 700 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-gerichts Mönchengladbach vom 18.12.2008 (3 O 330/08) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Dezember 2008 (3 O 330/08) teilweise abgeändert.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 30. Juli 1985 (3 B 1007/85) wird aufgehoben, soweit er sich gegen den Beklagten zu 2) richtet; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Drittwiderklage des Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz sowie die der Klägerin erstinstanzlich ent-standenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die Beklagte zu 1) trägt ihre erstinstanzlich entstandenen gerichtlichen Kosten selbst. Die erstinstanzlich entstandenen außergerichtli-chen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskos-ten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) zu je 17% und der Beklagte zu 2) zu 66%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser zu 66% und die Klägerin zu 34%. Die Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

I.

2

Die Beklagten wenden sich gegen Vollstreckungsbescheide, die die Klägerin – damals unter der Firmierung Bankhaus C. C. AG – im Jahre 1985 gegen sie erwirkt hatte.

3

Am 30.07.1985 hatte das Amtsgericht Mönchengladbach auf Antrag der Klägerin Vollstreckungsbescheide wegen Forderungen aus einem Darlehensvertrag bzw. einer Mitschuldnerverpflichtung vom 29.03.1982 über 12.004,70 DM nebst 19,25% Zinsen p. a. seit dem 01.01.1985 gegen die Beklagten erlassen; laut Vermerk auf den Vollstreckungsbescheiden wurden selbige den Beklagten am 08.08.1985 zugestellt.

4

Mit Schreiben vom 12.09.2007 teilte die Schufa der Beklagten zu 1) mit, dass gegen sie eine Forderung der Beklagten bestehe, der ein "Titel" des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 30.07.1985 zugrunde liege. Daraufhin wandte sich die Beklagte zu 1) mit der Bitte an das Amtsgericht Mönchengladbach, ihr eine Ablichtung des gegen sie gerichteten Vollstreckungsbescheides zuzusenden. Dies erfolgte "einige Tage" vor dem 06.04.2008.

5

Unter dem 12.08.2008 übermittelte die Drittwiderbeklagte dem Sohn der Beklagten eine Abschrift des gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Vollstreckungsbescheides.

6

Mit Schreiben vom 16.08.2008 – eingegangen am selben Tage – haben die Beklagten – hierbei vertreten durch ihren Sohn – Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Zustellungen seien unwirksam und die Forderungen verjährt.

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Mit Schriftsatz vom 15.12.2008 – eingegangen beim Landgericht am selben Tage – haben sich für den Beklagten zu 2) die Rechtsanwälte S. und L. aus Hamburg bestellt und beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom 30.07.1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte habe sich von Oktober 1984 bis September 1985 in Untersuchungshaft befunden. Die zugrunde liegenden Forderungen seien verjährt.

8

Durch Urteil vom 18.12.2008 hat das Landgericht die Einsprüche ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen. Die im Jahre 1985 erfolgten Zustellungen seien wirksam; der Zustellungsvermerk auf den Vollstreckungsbescheiden begründe insoweit gemäß § 415 ZPO vollen Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung. Überdies sei der Einspruch nicht formgerecht eingelegt worden, weil sich die Beklagten hierbei nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt hätten vertreten lassen.

9

Hiergegen richtet sich die Berufung beider Beklagten, mit der sie Verfahrensfehler des Landgerichts geltend machen. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich für den Beklagten zu 2) ein Prozessbevollmächtigter bestellt habe, habe versäumt, auf seine Absicht, den Einspruch ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, hinzuweisen, und habe die Wirksamkeit der Zustellung unzutreffend beurteilt. Die Forderungen seien, so meinen sie, verjährt. Vorsorglich bestreiten sie den Abschluss wirksamer Darlehensverträge.

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Sie beantragen,

11

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen;

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hilfsweise,

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das angefochtene Urteil und die Vollstreckungsbescheide aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte zu 2) hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 09.02.2009 Drittwiderklage erhoben, mit der er beantragt,

15

1.

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die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, die Schufa Holding AG anzuweisen, die bezüglich des Beklagten auf ihre Weisung hin gespeicherten, im Antrag im Einzelnen bezeichneten Daten zu löschen;

17

2.

18

festzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagte verpflichtet sind, dem Beklagten zu 2) allen Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch die in Ziff. 1 erwähnte Schufa-Eintragung entstanden ist.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

21

bezüglich des Beklagten zu 2) hilfsweise,

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den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen und den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und stellt in Abrede, dass die Darlehensforderungen verjährt seien. Mit seinem Vortrag, er habe sich in Haft befunden, sei der Beklagte zu 2) im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 11.04.1988 habe er die Forderung anerkannt und die an ihn erfolgte Zustellung genehmigt.

24

Die Drittwiderbeklagte beantragt,

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die Drittwiderklage abzuweisen.

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Letztere sei im Berufungsrechtszug unzulässig und könne auch in der Sache keinen Erfolg haben.

27

II.

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Das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) bleibt erfolglos, während dasjenige des Beklagten zu 2) Erfolg hat, soweit er sich gegen das landgerichtliche Urteil vom 18.12.2008 wendet. Die von ihm erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Drittwiderklage ist allerdings unzulässig.

29

1.

30

Die Berufungen der Beklagten sind zulässig; insbesondere sind sie fristgerecht eingelegt worden.

31

Der in der ersten Instanz anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 1) wurde das angefochtene Urteil vom 18.12.2008 am 09.01.2009 durch Niederlegung gemäß § 180 ZPO zugestellt. Die Berufung der Beklagten zu 1) ging am 09.02.2009 und damit innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO beim Oberlandesgericht ein.

32

Dem Beklagten zu 2), für den sich mit einem am 15.12.2008 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ein Prozessbevollmächtigter bestellt hatte, wurde das angefochtene Urteil zunächst – unter Verstoß gegen § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO – am 09.01.2009 persönlich zugestellt; eine erneute Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgte sodann am 21.01.2009. Die Berufung des Beklagten zu 2) ging am 20.01.2009 und erneut am 23.02.2009 (einem Montag) beim Oberlandesgericht ein; auch sie war daher fristgerecht.

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2.

34

Die Berufung der Beklagten zu 1) ist jedoch unbegründet, während diejenige des Beklagten zu 2) in der Sache Erfolg hat.

35

a)

36

Die Berufung der Beklagten zu 1) hat keinen Erfolg, weil das Landgericht ihren Einspruch – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht als unzulässig verworfen hat (§§ 341, 700 Abs. 1 ZPO).

37

Zu Unrecht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Einspruch schon nicht in der erforderlichen Form eingelegt worden sei, nämlich durch einen am Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt. Dabei hat es übersehen, dass der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid noch zum Mahnverfahren gehört und deshalb nicht dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 700, Rn. 5 f.). Daher war für den hier beim Amtsgericht (nicht dem Landgericht!) Mönchengladbach erhobenen Einspruch der Beklagten zu 1) eine anwaltliche Vertretung nicht geboten.

38

Der an sich wirksam durch ihren hierzu bevollmächtigten Sohn eingelegte Einspruch der Beklagten zu 1) ist jedoch nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides bei Gericht eingegangen (§ 339 Abs. 1, 700 Abs. 1 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 30.07.1985 war ihr nämlich schon am 08.08.1985 zugestellt worden, wohingegen ihr Einspruch erst am 16.08.2008 bei Gericht einging.

39

(1)

40

Die Wirksamkeit der Zustellung ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht daraus, dass der Zustellvermerk auf dem bei der Akte befindlichen Vollstreckungsbescheid nach § 415 ZPO die Ordnungsgemäßheit der Zustellung beweist. Das Landgericht hat insoweit verkannt, dass sich die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach § 415 ZPO auf die "vor der Behörde oder Urkundsperson abgegebene Erklärung" beschränkt. Das entspricht nicht der vorliegenden Fallgestaltung.

41

(2)

42

Dennoch ist die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis richtig.

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(aa)

44

Der Senat hat zunächst davon auszugehen, dass am 08.08.1985 überhaupt eine Zustellung des Vollstreckungsbescheides stattgefunden hat. Der entsprechende Vermerk auf dem Vollstreckungsbescheid, der nach Lage der Dinge ja nur aus den Eintragungen auf der zwischenzeitlich vernichteten Zustellungsurkunde übernommen worden sein kann, stellt ein hinreichendes Indiz für die am 08.08.1985 unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Anschrift tatsächlich erfolgte Zustellung dar.

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(bb)

46

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 1) darauf, dass sie von Anfang 1985 bis September 1985 vorübergehend in Bayrisch-Zell gewohnt und erst nach der Haftentlassung des Beklagten zu 2) in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt sei. Dieser Umstand macht die Zustellung vom 08.08.1985 nicht unwirksam.

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Eine Ersatzzustellung – sei es nach § 178 oder nach § 180 ZPO – hat in der "Wohnung" zu erfolgen. "Wohnung" sind die Räume, in denen der Zustellungsadressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich lebt und insbesondere schläft und die damit den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens darstellen. Die Eigenschaft als Wohnung geht nicht schon dadurch verloren, dass der Zustellungsadressat vorübergehend und selbst länger andauernd abwesend ist oder Räume in einem weiteren Ort als Wohnung benutzt (Zöller/Stöber, aaO, § 178 ZPO, Rn. 4 f.). Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert. Ob das der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (BGH, NJW 1978, 1858ff.). Hiernach spricht insbesondere die Absicht und die Möglichkeit zur Rückkehr gegen eine Aufgabe der Wohnung. Der ganz offensichtlich nur für die Zeit der Inhaftierung des Beklagten zu 2) geplante Aufenthalt der Beklagten zu 1) in Bayrisch-Zell änderte also nichts daran, dass sie unter der Adresse in Bremen nach wie vor eine "Wohnung" im Sinne der Zustellungsbestimmungen unterhielt.

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Überdies wäre für eine Wohnungsaufgabe ein nach außen, für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbarer, willentlicher Aufgabeakt erforderlich (BGH, NJW-RR 2005, 415; Zöller/Stöber, aaO, § 178 ZPO, Rn. 6 mwN). Hierfür bietet der Sachvortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat sie – wie sie selbst einräumt – eine Aufgabe der Wohnung nicht durch eine wirksame Abmeldung bei der Stadt Bremen dokumentiert. Die fortbestehende Meldung bei der Stadt Bremen – auf die sich die Klägerin bei etwaigen Zweifeln hätte verlassen können – begründete überdies den Rechtsschein einer fortbestehenden Wohnung, an dem sich die Beklagte festhalten lassen muss. Etwaige Mängel bei der Ausführung des von ihr angeblich erteilten Nachsendeauftrages gehen nicht zu Lasten der Klägerin.

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b)

50

Die Berufung des Beklagten zu 2) hat demgegenüber Erfolg.

51

(1)

52

Das Landgericht hat den Einspruch des Beklagten zu 2) zu Unrecht als unzulässig verworfen. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungsbescheides an den Beklagten zu 2).

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Der Beklagte zu 2) hat mit der Haftbescheinigung der JVA Darmstadt nachgewiesen, dass er sich vom 19.10.1984 bis zum 13.09.1985 dort in Haft befand. Der hiermit unter Beweis gestellte Sachvortrag des Beklagten zu 2) ist im Berufungsverfahren auch zu berücksichtigen, weil er nicht neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO ist, sondern mit Schriftsatz vom 15.12.2008 bereits vor Erlass des Urteils vom 18.12.2008 vorgetragen worden war; auch die Einholung einer entsprechenden Auskunft der JVA Darmstadt hatte der Beklagte dort schon beantragt. Dass dies – möglicherweise weil das Landgericht den am 15.12.2008 eingegangenen Schriftsatz beim Erlass des Urteils vom 18.12.2008 nicht berücksichtigt hat – unterblieben ist, kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen.

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Die Inhaftierung des Beklagten zu 2) führt dazu, dass die am 08.08.1985 an ihn bewirkte Zustellung unwirksam war. Eine mehrmonatige Inhaftierung bewirkt grundsätzlich, dass die vor der Inhaftierung bewohnte Wohnung nicht mehr als solche angesehen und

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dort nicht nach den §§ 178, 180 ZPO zugestellt werden kann (BGH, NJW 1978, 1858 ff., Rz. 14 bei juris; KG, NJW-RR 2006, 514 ff., Rz. 2 bei juris; Zöller/Stöber, aaO, § 178 ZPO, Rn. 6 mwN). Denn in solchen Fällen ist im Allgemeinen nicht mehr damit zu rechnen, dass der Zustellungsadressat zeitnah Kenntnis von den an ihn adressierten Sendungen nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung innerhalb der ihm gesetzten Fristen zweckmäßig einrichten kann (BGH, aaO, Rz. 15). Ebenso wenig hat er – anders als bei freiwilliger Abwesenheit – nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, einen potentiellen Prozessgegner von seiner Inhaftierung zu benachrichtigen; der Einwand der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe sie nicht von seiner Inhaftierung informiert, geht daher fehl.

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Anders kann es sich verhalten, wenn der Zustellungsadressat trotz seiner Inhaftierung eine fortdauernde persönliche Beziehung zu seiner bisherigen Wohnung aufrechterhält, wie sie etwa dadurch bestehen kann, dass Angehörige dort noch wohnen, und auf diese Weise auch gewährleistet ist, dass der Adressat rechtzeitig Kenntnis von den an ihn gerichteten Sendungen erhalten kann (vgl. BGH, aaO, Rz. 14; KG, aaO, Rz. 2). So verhielt es sich hier jedoch nicht. Zwar unterhielt – wie oben ausgeführt – auch die mit dem Beklagten zu 2) verheiratete Beklagte zu 1) unter der Zustelladresse eine Wohnung im zustellungsrechtlichen Sinne, hielt sich aber dort – wovon der Senat im Tatsächlichen auszugehen hat – mehrere Monate nicht auf. Die Abwesenheit der Beklagten zu 1) führt zwar zustellungsrechtlich nicht dazu, dass sie unter der Zustelladresse keine Wohnung mehr unterhalten hätte; für die Annahme einer fortdauernden persönlichen Beziehung des Beklagten zu 2) zur Zustelladresse, die es trotz seiner Inhaftierung rechtfertigen würde, dort seinen "Lebensmittelpunkt" und folglich seine Wohnung zu sehen, reicht das jedoch nicht aus.

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Die Übersendung des Vollstreckungsbescheides an den Sohn des Beklagten zu 2) mit Schreiben der Drittwiderbeklagten vom 12.08.2008 (Bl. 29 GA) hat nicht zu einer Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO geführt. Die Anwendung des § 189 ZPO setzt voraus, dass die Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks mit Zustellungswillen erfolgt (Zöller/Stöber, aaO, § 189 ZPO, Rn. 2). Hieran fehlt es ganz offensichtlich, wenn ein Dritter – hier die nunmehrige Drittwiderbeklagte – den zugunsten eines anderen Gläubigers ergangenen Schuldtitel dem Schuldner lediglich zur Kenntnisnahme

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übersendet. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, hätte der am 16.08.2008 beim Amtsgericht Mönchengladbach eingegangene Einspruch des Beklagten zu 2) eine mit Zugang des Schreibens vom 12.08.2008 begonnene Einspruchsfrist gewahrt.

59

Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe die Zustellung des Vollstreckungsbescheides mit seinem Schreiben vom 11.04.1988 "rückwirkend genehmigt", wird durch dessen Inhalt nicht gestützt.

60

(2)

61

Der Einspruch des Beklagten zu 2) war hiernach form- und fristgerecht. Mithin ist in der Sache zu entscheiden, ob die titulierte Forderung der Klägerin gegen den Beklagten zu Recht besteht. Das ist nicht der Fall, denn der Anspruch ist verjährt. Folglich ist hinsichtlich des Beklagten zu 2) der Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen (§§ 343 Satz 2, 700 Abs. 1 ZPO).

62

Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des infolge der Kündigung zum 07.05.1985 bestehenden Darlehenssaldos unterlag der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung). Da der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) bislang nicht rechtskräftig tituliert worden ist und deshalb die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F. keine Anwendung findet, ist an die Stelle der früheren Regelverjährung mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die grundsätzlich vom 01.01.2002 an zu berechnende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. getreten (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB), so dass die Verjährungsfrist zum 31.12.2005 ablief.

63

Aus dem Schreiben des Beklagten zu 2) vom 11.04.1988 ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn man dieses Schreiben als Anerkenntnis werten würde, wären aus einem solchen – als konstitutiv verstandenen – Anerkenntnis hergeleitete Ansprüche nach § 195 BGB n. F. ebenfalls seit dem 31.12.2005 verjährt; eine ggf. nach § 208 BGB a. F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB durch das Anerkenntnis bewirkte Unterbrechung der Verjährung mit der Folge ihres Neubeginns im Jahre 1988 (§ 217 BGB a. F.) würde ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

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Allerdings handelte es sich vorliegend um ein Verbraucherdarlehen im Sinne der §§ 491 ff. BGB n. F., so dass Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB n. F. – die Regelung findet nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch auf Altverträge Anwendung – vom Eintritt des Verzugs an bis zu ihrer rechtskräftigen Feststellung gehemmt sind. Eine andere rechtliche Beurteilung ist deswegen jedoch nicht gerechtfertigt. Denn die Hemmung ist hiernach auf die Dauer von zehn Jahren ab der Entstehung des Anspruchs (nicht, wie die Klägerin meint, ab dem 01.01.2002) beschränkt; dies gilt auch für "Übergangsfälle", also vor dem 01.01.2002 begründete Schuldverhältnisse (vgl. etwa OLG Hamm, WM 2007, 1328f., Rz. 12; OLG Köln, WM 2007, 1324ff., Rn. 21; OLG Celle, WM 2007, 1319ff., Rz. 40; a. A. OLG Karlsruhe, ZGS 2007, 274ff., Rz. 65; sämtlich zitiert nach juris). Mithin ist die Hemmung hier ebenfalls bereits längst abgelaufen, ohne dass es zwischenzeitlich zu weiteren, den Lauf der Frist hemmenden Ereignissen gekommen wäre.

65

3.

66

Die Drittwiderklage ist unzulässig, weil sie erstmals in der Berufungsinstanz erhoben wurde und die Drittwiderbeklagte ihr nicht zugestimmt hat (BGH, MDR 2007, 1419 ff., Zöller/Herget, aaO, § 533 ZPO, Rn. 8). Der Auffassung des Beklagten zu 2), die Verweigerung der Zustimmung sei rechtsmissbräuchlich, folgt der Senat nicht.

67

III.

68

Zu einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, die nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO möglich wäre, besteht kein Anlass, da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist.

69

IV.

70

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO sowie auf den §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

71

Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – abweichend von der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 10.07.2009 – auf 18.137,55 € festgesetzt, wovon 6.137,55 € auf die Klage und 12.000,00 € auf die Drittwiderklage entfallen. Das Interesse des Beklagten zu 2) an der Löschung der bei der Schufa gespeicherten Daten hat der Senat mit etwa der Hälfte des aktuellen Darlehenssaldos bemessen.