Anwaltshaftung: Keine Pflicht zu Kick-back-Vortrag ohne Anhaltspunkte
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm aus abgetretenem Recht Rechtsanwälte wegen angeblicher Fehlberatung im Vorprozess gegen eine Bank in Anspruch, der durch Vergleich beendet wurde. Sie rügte, der Anwalt habe die Kick-back-Rechtsprechung verkannt und deshalb Vergleich und Prozessführung falsch beraten. Das OLG verneinte eine schuldhafte Pflichtverletzung, weil es damals keine greifbaren Anhaltspunkte für nicht offengelegte Rückvergütungen gab und der Prospekt solche Zahlungen nicht erkennen ließ. Auf die Berufung der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtsanwalt hat die für den Anspruch seines Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte umfassend darzustellen und erforderlichenfalls zusätzliche Sachaufklärung zu betreiben, wenn deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
Eine anwaltliche Pflicht zur Aufklärung und prozessualen Geltendmachung möglicher Rückvergütungen (Kick-backs) besteht nicht, wenn im Mandat keine konkreten Anhaltspunkte für solche Zahlungen vorliegen und sich diese auch aus den vorliegenden Unterlagen nicht ergeben.
Unklarheiten im Zahlenwerk eines Emissionsprospekts begründen für sich genommen keinen Erfahrungssatz, dass der beratenden Bank verdeckte, aufklärungspflichtige Vergütungen zufließen.
Fehlt es an einer anwaltlichen Pflichtverletzung bei Prozessführung oder Vergleichsberatung, kann ein aus dem Vergleich abgeleiteter Vermögensnachteil dem Rechtsanwalt nicht als Schaden zugerechnet werden.
Eine Haftung wegen fehlerhafter Vergleichsberatung setzt voraus, dass nach der damaligen Informationslage ein Abraten vom Vergleich geboten war; ist eine Risikoaufklärung erfolgt, trägt der Vorwurf unzureichender Aufklärung den Schadensersatzanspruch nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 16 O 206/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das am 22. November 2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die beklagten Rechtsanwälte vertraten den Zedenten in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Würzburg (12 O 2613/06) gegen die Raiffeisenbank A… mit dem Vorwurf, die Bank habe den Zedenten fehlerhaft bei der Anlage von 100.000 € für die Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an der B… beraten. Die Beratung durch die Bank fand im Oktober/Dezember 2003 statt; der Zedent ließ durch die Beklagte zu 1. im November2006 Klage gegen die Raiffeisenbank erheben. Der Klageanspruch wurde darauf gestützt, dass die Bank den Zedenten nicht entsprechend seinen Anlagewünschen beraten habe. Das Landgericht Würzburg schlug den Parteien in der Verhandlung vom 11. Oktober 2007 vor, den Rechtsstreit vergleichsweise zu beenden, wobei die Raiffeisenbank dem Zedenten 5.000 € zahlen solle. Da der Zedent – wie auch der Beklagte zu 3. – davon ausging, dass die Klage abgewiesen werden würde, stimmte er dem Vergleichsvorschlag zu.
Die Klägerin wirft den Beklagten eine Schlechterfüllung ihrer anwaltlichen Beratungspflichten vor. Sie hat behauptet, die Raiffeisenbank habe für die Vermittlung der Kommanditbeteiligung eine Provision i.H.v. mindestens 9 % der jeweiligen Einlagensumme erhalten. Hätte der Zedent von der Provision Kenntnis gehabt, hätte er sich an dem Medienfonds nicht beteiligt. Der Beklagte zu 3. habe die Aussichten der Klage vor dem Landgericht Würzburg falsch eingeschätzt, weil er die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht bei Rückvergütungsprovisionen nicht beachtet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagten verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der B… (Beteiligung i.H.v. 100.000 € gemäß Zeichnungsschein vom 06.12.2003), an die Klägerin als Gesamtschuldner 100.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.04.2010 zu zahlen. Die Kammer hat festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet seien, den weiteren Schaden der Klägerin infolge der Zeichnung der Beteiligung der B… zu ersetzen, und es hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.462,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.04.2010 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 25 % der Klägerin und zu 75 % den Beklagten auferlegt.
Die Beklagten seien der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Zedenten schlecht erfüllt hätten. Denn sie hätten die höchstrichterliche Rechtsprechung zu „Kick-back“ Zahlungen an beratende Banken außer Acht gelassen und nicht erkannt, dass diese Rechtsprechung auf den Fall des Zedenten Anwendung finde. Den Anspruch auf entgangenen Gewinn in Form von Anlagezinsen sowie eine Erstattung der Prozesskosten des Vorprozesses vor dem Landgericht Würzburg hat die Kammer abgewiesen. Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltskosten könne die Klägerin nur nach einem Gegenstandswert i.H.v. 100.000 € beanspruchen.
Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Die Klägerin macht geltend, ihr stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der im Vorprozess vor dem Landgericht Würzburg entstandenen Kosten i.H.v. 12.623,12 € zu. Dabei handele es sich exakt um den Betrag, den die Rechtsschutzversicherung an die Beklagten im Vorprozess für den Zedenten gezahlt habe. Die Rechtschutzversicherungs-AG habe den Zedenten ermächtigt, diese Kosten im eigenen Namen zur Zahlung an sich geltend zu machen (Anlage BE 1). Die im vorliegenden Verfahren vorprozessual entstandenen Anwaltskosten seien nach einem Gegenstandswert i.H.v. 112.623,12 € zu bemessen.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.11.2012 teilweise aufzuheben, soweit die Klage hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses i.H.v. 12.623,12 € abgewiesen wurde, und das erstinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, den Betrag i.H.v. 12.623,12 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 16.04.2010 an die Klägerin zu zahlen;
2. das erstinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben bzw. abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 164.93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.04.2010 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung das am 22. November 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Klage abzuweisen.
Beide Parteien bitten um Zurückweisung der jeweils gegnerischen Berufung.
Die Beklagten machen gelten, sie hätten die praktische Relevanz der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu sogenannten Kick-back-Zahlungen im Rahmen der Vertretung des Zedenten nicht erkennen können, weil ihnen nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Raiffeisenbank tatsächlich Rückvergütungen erhalten habe. Erst im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vor dem Landgericht Düsseldorf habe sich ergeben, dass die Raiffeisenbank für die Kommanditbeteiligung des Zedenten eine Vergütung i.H.v. 9 % erhalten habe. Diese aufklärungspflichtige Rückvergütung habe sich für sie auch nicht aus dem Verkaufsprospekt ergeben, weil dieser über Absprachen zwischen der Vermittlerin, der GVA, und ihren Vertriebspartnern keinen Aufschluss gebe. Der Beklagte zu 3. sei nicht verpflichtet gewesen, ins Blaue hinein diesbezügliche Behauptungen aufzustellen.
Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen dazu, dass es dem Zedenten in erster Linie um den Erhalt der Steuervorteile bei seiner Anlageentscheidung gegangen sei und er auch bei einer Aufklärung über Rückvergütungen an dieser Entscheidung festgehalten hätte.
Schließlich machen sie geltend, dass die Abtretung der Versicherungsansprüche nicht mit der Urkunde Anlage K 1 erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, während sich die Berufung der Klägerin als unbegründet erweist.
Das Landgericht ist zu Unrecht von einer schuldhaften Verletzung der Pflichten der Beklagten bei der Beratung und Vertretung des Zedenten im Vorprozess ausgegangen.
Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch seines Mandanten klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Er darf sich nicht ohne weiteres mit dem begnügen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, sondern muss um zusätzliche Aufklärung bemüht sein, wenn den Umständen nach für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist (BGH WM 1996, 1832; WM 2002, 1077 f.; NJW 2013, 2965 f.).
Daran gemessen verletzte der Beklagte zu 3. weder bei Verfassung der Klageschrift für den Zedenten im November 2006 noch bei Beratung über den vorgeschlagenen Prozessvergleich Anfang Oktober 2007 seine anwaltlichen Pflichten gegenüber dem Zedenten. Es bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass die Raiffeisenbank Rückvergütungen für die Vermittlung des Medienfonds an den Zedenten erhielt, über die sie den Zedenten nicht aufgeklärt hatte.
Unstreitig hat der Zedent entsprechende Vermutungen nicht gegenüber dem Beklagten zu 3. geäußert. Der Anlageprospekt enthält keinen Hinweis darauf, dass die Raiffeisenbank Anspruch auf Vermittlungsgebühren haben könnte. Die Überlegung der Klägerin, die im Prospekt ausgewiesenen Transaktionskosten/-gebühren und Dienstleistungsge-
bühren machten rund 25 % der Kommanditeinlagen aus, während die Vermittlergesellschaft lediglich 10,5 % der Gebühren erhalten und dafür auch das Agio von 5 % verwendet werden sollte, daraus ergebe sich zwingend, dass es zusätzlich verdeckte Gebühren gegeben haben müsse, vermag nicht zu überzeugen. Denn es ist für den Leser des Prospekts nicht ersichtlich, dass die beratende Raiffeisenbank Begünstigte von nicht näher aufgeschlüsselten Transaktionsgebühren sein sollte. Der Prospekt gibt auch keine Auskunft darüber, dass die Vermittlergesellschaft, die Anspruch auf 10,5 % der Kommanditeinlage (davon 5 % Agio) erhalten sollte, einen Teil dieses Geldes an die beratende Bank weiterleitet.
Die Klägerin vermag auch mit ihrer Auffassung, seit der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem Jahre 2006 habe das den Banken entgegengebrachte Kundenvertrauen im Vordergrund der Diskussion gestanden, deshalb habe ein Anwalt bei unklaren Transaktionskosten Anlass gehabt, zum Thema Provisionen/Rückvergütungen vorzutragen, nicht durchzudringen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Unklarheiten im Zahlenwerk eines Finanzierungs- und Investitionsplanes ein Anzeichen dafür seien, dass der anlagenberatenden Bank eine nicht offengelegte Vergütung zufließt.
Waren mithin die Beklagten nicht verpflichtet, bei der Vertretung und Beratung des Zedenten von sich aus die Möglichkeit, dass die Raiffeisenbank hinter dem Rücken des Zedenten eine Provision für die Vermittlung des Medienfonds erhalten habe, anzusprechen, ist dem Zedenten – und aus abgetretenem Recht der Klägerin – durch den Prozessvergleich vor dem Landgericht Würzburg kein Schaden entstanden, der den Beklagten angelastet werden könnte.
Der Senat kann deshalb offen lassen, ob die Raiffeisenbank, die keine sonstige Geschäftsbeziehung mit dem Zedenten hatte, von Rechts wegen verpflichtet war, über die Provisionszahlung i.H.v. 9 % aufzuklären. Desgleichen kann dahinstehen, ob der „zur Abgeltung sämtlicher streitgegenständlicher Ansprüche“ geschlossene Prozessvergleich den im Vorprozess nicht geltend gemachten Schaden, der dem Zedenten durch Verschweigen der Provision entstanden sein könnte, überhaupt umfasst.
Soweit die Klägerin den Schadensersatz darauf stützt, nach der damaligen Sachlage zur Risikoaufklärung hätte der Beklagte zu 3. von dem Vergleichsabschluss abraten müssen, trifft dies nicht zu. Der damalige Kläger war von dem Landgericht Würzburg informatorisch angehört worden; danach war dieser auf Risiken, insbesondere das Risiko des Verlustes des Kapitals, hingewiesen worden, wenn das Risiko – insbesondere des Totalverlustes – nicht als besonders hoch dargestellt worden sei. Auch aus der Vernehmung des damaligen Klägers als Zeugen vor dem Landgericht Düsseldorf ergibt sich, dass eine Risikoaufklärung stattgefunden hat. Hinzu kommt noch die ausführliche Aussage des Zeugen C… . Der Senat hat dementsprechend bereits im Termin vom 27. September 2013 darauf hingewiesen, dass dieser geltend gemachte Vorwurf aus diesen genannten Gründen nicht berechtigt sei, ohne dass die Klägerin dem entgegen getreten wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ff. ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 117.623,12 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.