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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-17 U 15/11·13.10.2011

Barabhebung durch Geschäftsunfähige: Aufrechnung mit Bereicherungsanspruch, keine Entreicherungs­vermutung

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von ihrer Bank die erneute Auszahlung von 30.000 € und berief sich auf Geschäftsunfähigkeit bei der Barauszahlung. Das OLG hält ihren Vortrag zur Geschäftsunfähigkeit zwar für schlüssig, sieht die Klage aber gleichwohl als unbegründet an. Wäre die Auszahlung wegen Geschäftsunfähigkeit nicht erfüllend gewesen, stünde der Bank ein Bereicherungsanspruch auf Wertersatz zu, mit dem sie aufrechnen kann. § 814 BGB greift mangels positiver Kenntnis der Bank nicht ein; eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt und bewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da Aufrechnung mit Bereicherungsanspruch durchgreift und Entreicherung nicht dargetan ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt die Barauszahlung eines Kontoguthabens an einen bei Auszahlung geschäftsunfähigen Kontoinhaber, tritt keine Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB ein; der Auszahlungsanspruch bleibt grundsätzlich bestehen.

2

Hat die Bank in diesem Fall zur Erfüllung des Girovertrags geleistet, entsteht zugleich ein Bereicherungsanspruch der Bank aus § 812 Abs. 1 BGB auf Herausgabe bzw. Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB, mit dem gegen den Auszahlungsanspruch aufgerechnet werden kann.

3

Der Ausschluss der Rückforderung nach § 814 BGB setzt positive Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld voraus; fahrlässige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

4

Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) trägt der Bereicherungsschuldner auch dann, wenn er bei Empfang der Leistung geschäftsunfähig war.

5

Allein der Umstand, dass ein ausgezahlter Barbetrag später nicht mehr aufgefunden wird, begründet weder eine ausreichende Darlegung der Entreicherung noch eine allgemeine Vermutung des Wegfalls der Bereicherung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB §812, BGB § 818§ 104 ff BGB§ 814 BGB§ 667, 675 BGB§ 362 Abs. 1 BGB§ 812 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 10 O 209/10

Bundesgerichtshof, XI ZR 475/11 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung und zur Frage der Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Entreicherung bei Auszahlung eines Kontoguthabens an einen Geschäftsunfähigen, wenn der ausgezahlte Barbetrag anschließend "verschwindet".

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (10 O 209/10) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die nochmalige Auszahlung eines Betrages in Höhe von 30.000,00 €, der ihr am 18.05.2007 von ihrem seit dem 30.04.2007 bei der Beklagten geführten Girokonto in bar ausgezahlt worden war. Sie hat hierzu behauptet, zumindest seit dem 18.04.2007 und auch zum Zeitpunkt der Auszahlung geschäftsunfähig gewesen zu sein.

2

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin eine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Vornahme der Barverfügung am 18.05.2007 nicht hinreichend dargelegt habe; sie habe keine für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichenden Anknüpfungstatsachen mitgeteilt. Letztlich könne diese Frage aber dahinstehen, denn wenn die Klägerin geschäftsunfähig gewesen wäre, stünde der Beklagten gegen sie ein bereicherungsrechtlicher Gegenanspruch zu, mit dem die Beklagte wirksam die Aufrechnung erklärt habe. Diesem Anspruch stehe weder der Schutzzweck der §§ 104ff. BGB noch der Entreicherungseinwand entgegen, zu dem die Klägerin nicht hinreichend schlüssig vorgetragen habe.

4

Mit der Berufung rügt die Klägerin zunächst die Annahme des Landgerichts, sie habe nicht hinreichend schlüssig dargelegt, zum Zeitpunkt der Barauszahlung am 18.05.2007 geschäftsunfähig gewesen zu sein. Ebenfalls zu Unrecht habe das Landgericht eine Entreicherung verneint und dabei die insoweit anzuwendenden Darlegungs- und Beweislastregeln verkannt. Sie trägt hierzu vor, ihr Betreuer habe bei seinem Amtsantritt am 17.07.2007 den bar abgehobenen Betrag nicht aufgefunden. Sie habe auch keine Verfügungen vorgenommen, durch die sie Gebrauchsvorteile erlangt oder Kosten für Dienstleistungen erspart habe. Weitere Angaben könne sie krankheitsbedingt nicht machen. Es spreche jedenfalls eine Vermutung dafür, dass der Betrag nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden sei. Schließlich seien Gegenansprüche der Beklagten nach § 814 BGB ausgeschlossen.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an sie 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt der Berufung der Klägerin entgegen.

10

II.

11

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

12

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 30.000,00 €. Ein etwaiger, hierauf gerichteter Anspruch wäre durch Aufrechnung der Beklagten mit einem bereicherungsrechtlichen Gegenanspruch erloschen.

13

Im Einzelnen:

14

1.

15

Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe die Voraussetzungen eines Anspruchs auf (nochmalige) Auszahlung des Betrages von 30.000,00 € schon nicht schlüssig dargelegt.

16

Der Klägerin stand gegen die Beklagte ursprünglich ein Anspruch aus Auszahlung des auf ihrem Girokonto gutgeschriebenen Betrages von 30.000,00 € zu, §§ 667, 675 BGB. Wäre die Klägerin – wie sie behauptet – bei Entgegennahme des am 18.05.2007 bar an sie ausgezahlten Betrages geschäftsunfähig gewesen, wäre durch die Barauszahlung keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB eingetreten (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 362, Rn. 4; Münchener Komm./Wenzel, BGB, 5. Aufl., § 362, Rn. 15), so dass die Beklagte zur Leistung verpflichtet geblieben wäre.

17

Die Klägerin hat zur Darlegung ihrer Geschäftsunfähigkeit am 18.05.2007 zunächst darauf verwiesen, dass sie seit dem 17.07.2007 unter Betreuung stehe. Sie hat ferner ein Attest des Dr. W. vom 06.12.2007 vorgelegt, wonach sie "mindestens seit dem 18.04.2007" geschäftsunfähig gewesen sei, weil sie an diesem Tage versucht habe, Praxisgebühren mit DDR-Banknoten zu bezahlen. Sie hat auf das im Verfahren 26 O 11673/09 des Landgerichts München I erstattete psychiatrische Gutachten des Dr. J. Bezug genommen, der ausgeführt hat, die Klägerin sei am 18.05.2007 "mit großer Wahrscheinlichkeit" geschäftsunfähig gewesen. Schließlich hat sie das im Betreuungsverfahren eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. E. vom 15.06.2007 vorgelegt, in dem der Sachverständige aufgrund einer am 13.06.2007 vorgenommenen Untersuchung erhebliche Einschränkungen der Orientierungsfähigkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung feststellte und zu dem Urteil kam, sie sei nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Damit hatte die Klägerin ersichtlich hinreichende Anknüpfungstatsachen für das von ihr mit der Klageschrift beantragte gerichtliche Sachverständigengutachten zur Frage ihrer Geschäftsfähigkeit vorgetragen. Ob der Klägerin dieser Beweis gelungen wäre, ist eine andere Frage; dies hat das Landgericht verkannt, wenn es in seinen Entscheidungsgründen meint, die Klägerin habe mit den vorgelegten Gutachten und Attesten den Beweis ihrer Geschäftsunfähigkeit nicht geführt.

18

2.

19

Zu Recht ist das Landgericht dagegen davon ausgegangen, dass es auf diese Frage nicht entscheidend ankommt. Denn wäre die Klägerin geschäftsunfähig gewesen und wäre demnach durch die Auszahlung des Betrages in Höhe von 30.000,00 € keine Erfüllungswirkung eingetreten, so wäre die Klägerin um diesen Betrag rechtsgrundlos bereichert und müsste hierfür Wertersatz leisten (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB). Diesen Anspruch kann die Beklagte der Klägerin im Wege der Aufrechnung entgegen halten (§§ 387, 389 BGB).

20

a)

21

Mit Auszahlung des Betrages in Höhe von 30.000,00 € wollte die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem mit der Klägerin bestehenden Girovertrag erfüllen und hat folglich eine "Leistung" an die Klägerin erbracht. Hierdurch hat die Klägerin "etwas", nämlich jedenfalls Besitz an dem an sie übergebenen Bargeld, erlangt. War sie geschäftsunfähig, erfolgte dies auch "ohne Rechtsgrund", nämlich aufgrund einer nichtigen Auszahlungsanweisung der Klägerin. Die Klägerin ist der Beklagten daher zur Herausgabe des erlangten Geldbetrages bzw. zum Wertersatz verpflichtet (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB).

22

b)

23

Dieser Anspruch ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Hiernach scheidet eine Rückforderung aus, wenn der Leistende gewusst hat, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war. Erforderlich ist hierfür positive Kenntnis des Leistenden, fahrlässige – auch grob fahrlässige – Unkenntnis reicht nicht aus (Palandt/Sprau, aaO, § 814, Rn. 3). Der für die Beklagte handelnde Herr B. müsste mithin gewusst haben, dass die Klägerin am 18.05.2007 geschäftsunfähig war. Dies kann nicht festgestellt werden. Ausweislich seines Vermerks vom 18.05.2007, auf den sich die Klägerin selbst bezieht, kam Herr B. zu dem Schluss, dass sich "der Eindruck einer Geschäftsunfähigkeit der Frau R. [Klägerin] in keiner Weise halten ließ". Damit lässt sich eine positive Kenntnis des Bankmitarbeiters ersichtlich nicht belegen; weiteren Beweis hierfür hat die Klägerin nicht angeboten. Sollte Herr B. bei seiner Einschätzung einem Irrtum unterlegen sein, wäre ihm allenfalls fahrlässiges Handeln vorzuwerfen; dies reicht – wie ausgeführt – nicht aus.

24

c)

25

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen, § 818 Abs. 3 BGB.

26

Der Klägerin obliegt als Bereicherungsschuldnerin die Darlegung und der Beweis der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände. Von diesem Grundsatz ist auch nicht für den hier vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, dass der Schuldner bei dem Empfang der Leistung geschäftsunfähig war. Die Geschäftsunfähigkeit hat auf die Regeln der Darlegungs- und Beweislast keinen Einfluss. Der Geschäftsunfähige wird dadurch geschützt, dass bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet. Sein Vertragspartner bleibt ihm – abweichend von den Regelungen der Saldotheorie – zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, auch wenn der von ihm empfangene Gegenstand untergegangen ist. Das ändert aber an den Regeln über die Darlegungs- und Beweislast nichts. Verlangt der Gegner, woran er durch den Ausschluss der Saldotheorie nicht gehindert ist, für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz, so ist es Sache des Geschäftsunfähigen, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass er durch die Leistung in seinem Vermögen nicht mehr bereichert ist. Dadurch wird der Geschäftsunfähige nicht unbillig benachteiligt. Sein gesetzlicher Vertreter ist eher in der Lage, den Verbleib des Empfangenen aufzuklären und festzustellen, ob dessen Wert im Vermögen verblieben ist, als der Bereicherungsgläubiger (BGH, U. vom 17.01.2003, NJW 2003, 3271ff., Rz. 5, zitiert nach juris).

27

Dieser Darlegungslast ist die Klägerin nicht hinreichend nachgekommen. Der Umstand allein, dass ihr Betreuer den Geldbetrag bei Übernahme der Betreuung im Juli 2007 nicht vorgefunden haben mag, reicht angesichts der vielfältigen Möglichkeiten der zwischenzeitlichen Verwendung des Geldes nicht aus. Gleiches gilt – worauf der Senat schon mit Verfügung vom 31.05.2011 hingewiesen hat – für den pauschalen Vortrag, die Klägerin habe weder Gebrauchsvorteile erlangt noch Kosten für Dienstleistungen erspart. Abgesehen von der Frage, woher die Klägerin dies wissen will, wo sie doch andererseits vorträgt, krankheitsbedingt keine Abgaben zum Verbleib des Geldes machen zu können, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin ggf. auch anderweitige Ausgaben erspart haben könnte. Hätte die Klägerin den Geldbetrag etwa zur Deckung von Ausgaben verwendet, die sie auch sonst gehabt hätte und von denen anzunehmen ist, dass sie sie mit anderen Mitteln bestritten hätte, die sie nun erspart hat, wäre die Bereicherung nicht entfallen. Gleiches gälte etwa dann, wenn die Klägerin, was nach ihrem Sachvortrag nicht ausgeschlossen ist, den Geldbetrag ggf. ohne Gegenleistung an einen Dritten weggegeben hätte, denn gegen diesen Dritten stünde ihr – wäre sie geschäftsunfähig gewesen – ebenfalls ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu.

28

Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht auch keine Vermutung für eine Entreicherung. Eine solche Vermutung mag Platz greifen, wenn Bezieher unterer Einkommensgruppen geringfügige Überzahlungen zur Verbesserung ihres Lebensstandards verwenden und sonst keine erheblichen Einkünfte haben (vgl. Palandt/Sprau, aaO, § 818, Rn. 55); dies ist aber schon mangels einer entsprechenden tatsächlichen Grundlage nicht mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbar.

29

III.

30

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

31

Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

33

P. Dr. A.-S. B.