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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-16 W 92/14·05.01.2015

Zurückweisung der Beschwerde: Kein Verfügungsgrund für Unterlassung gegen Redakteurin

ZivilrechtDeliktsrechtPresserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Notar verlangte einstweilige Unterlassung gegen eine Redakteurin wegen kritischer Online-Berichterstattung; das Landgericht lehnte mangels Verfügungsgrund ab. Das OLG Düsseldorf weist die sofortige Beschwerde zurück: Ein Verfügungsgrund fehlt, weil eine Verfügung gegen die Autorin die Veröffentlichung beim Verlag nicht beseitigen würde und keine konkrete Wiederholungsgefahr dargelegt ist. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung als unbegründet abgewiesen (fehlender Verfügungsgrund)

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist neben dem Anspruch ein Verfügungsgrund erforderlich; dieser liegt nur vor, wenn durch die Zeitverzögerung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Rechtsverwirklichung konkret gefährdet ist.

2

Fehlt die zeitliche Gefährdung der Rechtsverwirklichung, weil das spätere Obsiegen im Hauptsacheverfahren den Antragsteller ausreichend schützt, ist der Verfügungsgrund nicht gegeben.

3

Bei Unterlassungsansprüchen begründet vergangenes rechtsverletzendes Verhalten allein keinen Verfügungsgrund; es sind konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Wiederholungsgefahr darzulegen.

4

Kann die Hauptquelle der Veröffentlichung (z. B. der Verlag/Website) durch ein Verfahren wirksam in Anspruch genommen werden, ist eine zusätzliche einstweilige Verfügung gegen die einzelne Autorin entbehrlich, wenn diese die akute Beeinträchtigung nicht beseitigen würde.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 937 Abs. 2 ZPO§ 940 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 6 O 376/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 04.12.2014 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Beschwerdewert: 15.000,00 €

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller ist Notar in Leipzig. Die Antragsgegnerin berichtete in ihrer Eigenschaft als Redakteurin der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung auf deren Internetportal www.derwesten.de in kritischer Weise darüber, wie der Antragsteller als Eigentümer von Mehrfamilienhäusern in D… und O… Wohnungen vornehmlich an Zuwanderer rumänischer Herkunft vermietet. Dieser Bericht, in dem der Antragsteller als „Leipziger Anwalt“ bzw. Notar mit dem Namen „T… W.“  bezeichnet wird, ist seither auf der website http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/problemhaeuser-als-geschaeftsidee-aus-not-kapital-geschlagen-id9972991.html verfügbar. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass in dieser Berichterstattung aufgestellte Tatsachenbehauptungen unwahr seien. Er hat vorgetragen, er sei in seinem Bekanntenkreis sowie in seinem beruflichen Umfeld bereits mehrfach auf die gegenständliche Berichterstattung angesprochen worden und habe sich hierfür rechtfertigen müssen. Der Antragsteller hat mit seinem am 26.11.2014 beim Landgericht eingegangenen Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Antragsgegnerin verboten wird, drei Äußerungen zu behaupten und/oder zu verbreiten, die in der vorgenannten Berichterstattung enthalten sind. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem Verfügungsgrund. Der Antragsteller habe eine sogenannte Leistungsverfügung begehrt, deren Erlass voraussetze, dass sie zur Abwendung einer Existenzgefährdung oder Notlage des Antragstellers oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Vermögensschadens erforderlich sei oder der Antragsteller einen endgültigen Rechtsverlust erleiden würde, wenn er die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens abwarten würde. Diesen Verfügungsgrund habe der Antragsteller nicht dargelegt.

4

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, er begehre keine Leistungsverfügung, da es nicht um ein endgültiges Verbot, sondern um eine vorläufige Regelung gehe, die jederzeit wieder aufgehoben und rückgängig gemacht werden könne. Daher sei keine Existenzgefährdung oder Notlage im Sinne eines relativ hohen drohenden Vermögensschadens erforderlich, so dass ein Abwarten unzumutbar wäre. Aber selbst bei Zugrundelegung dieses Maßstabes sei ein Abwarten unzumutbar. Die Unzumutbarkeit ergebe sich aus einer schweren Herabwürdigung des Antragstellers durch die Darstellung als mafiaähnlicher Menschenausbeuter, der die Notlage seiner Mieter rücksichtlos ausbeute. Es liege auf der Hand, dass eine solche Berichterstattung in den Kern seines Persönlichkeitsrechts eingreife und geeignet sei, ihn geschäftlich zu ruinieren bzw. schwer zu schädigen. Mediensachen seien von der Natur der Sache her dringende Fälle im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO. Zur weiteren Glaubhaftmachung verweist er auf eine E-Mail eines Herrn M… vom 04.11.2014 an das sächsische Grundstückshaus, für das er ca. 200 Kaufverträge pro Jahr beurkunde. In dieser E-Mail werde er als unseriös bezeichnet. Außerdem werde er wegen dieser Berichterstattung in Twittermeldungen von Mitgliedern der Piraten-Partei, vom regionalen Grünenchef und einem regionalen Parteimitglied der Neuen Liberalen als „schwarzes Schaf“, „Ekelhaus-Miethai“ und „Menschenausbeuter“ angefeindet. In der Parallelsache gegen die Westdeutsche Allgemeine Zeitung habe das Landgericht Duisburg – 10 O 343/14 – den Verfügungsgrund ohne weiteres bejaht. In der mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 habe das Landgericht in jenem Verfahren im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass es den Antrag für zulässig und begründet halte und die streitgegenständlichen Äußerungen verbieten werde.

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II.

6

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die von dem Antragsteller hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch zusteht. Jedenfalls fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung muss mit dem Ziel einer zulässigen Regelung den Verfügungsgrund, die unmittelbar für die Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung im Hauptverfahren drohende Gefahr, bezeichnen (MüKo-Drescher, 4. Aufl., § 940 Rn. 9f.). An dem Verfügungsgrund fehlt es, wenn die Zeitdimension des Hauptverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung bietet, wenn mit anderen Worten dem Antragsteller auch mit der späteren Realisierung seines Rechts gedient ist (MüKo-Drescher a.a.O.). Ein Verfügungsgrund besteht bei konkreten Anhaltspunkten für eine bevorstehende Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot, dagegen nicht schon, trotz bestehender Wiederholungsgefahr, allein wegen der vergangenen Zuwiderhandlung (MüKo-Drescher, 4. Aufl., § 935 Rn. 17.).

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Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass die akute Beeinträchtigung des Antragstellers durch die weiterhin online gestellte Berichtserstattung auf der Website der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung, der Arbeitgeberin der Antragsgegnerin, erfolgt. Diese würde durch den Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen die Antragsgegnerin nicht beseitigt. Gegen die Westdeutsche Allgemeine Zeitung geht der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits erfolgversprechend mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor. Ist dieser Antrag erfolgreich, wird also der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung die Aufstellung und Verbreitung der inkriminierten Äußerungen verboten, bedarf es einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin nicht. Denn es ist nicht zu erwarten, dass diese dann außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit für die Westdeutsche Allgemeine Zeitung entsprechende Äußerungen tätigen wird. Ist der Antrag gegen die Westdeutsche Allgemeine Zeitung hingegen erfolglos, würde eine Unterlassungsverfügung gegen die hiesige Antragsgegnerin die akute Beeinträchtigung des Antragstellers ebenfalls nicht abwenden. Denn die Westdeutsche Allgemeine Zeitung würde den von dem Antragsteller beanstandeten Artikel weiterhin auf ihrer Website veröffentlichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

9

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.