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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-16 W 8/09·07.06.2009

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsvertreterrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag (Provisionen), Rückforderung einer Bankbürgschaft und eine negative Feststellung zum Vorkaufsrecht. Streitpunkt war, ob die Prozessführung hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Das OLG wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück: die Kündigung war berechtigt, die Ansprüche sind nach §7 Abs.9 verjährt, der Rückzahlungsanspruch nicht substantiiert und das Feststellungsbegehren fehlt an Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Prozessführung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

2

Eine zuvor als gerechtfertigt festgestellte außerordentliche Kündigung schließt Ansprüche auf nachfolgende Provisionen aus dem Handelsvertreterverhältnis aus.

3

Eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwölf Monate ab Kenntnis ist für Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag grundsätzlich zulässig, sofern sie die Gleichbehandlung der Interessen sichert und den Handelsvertreter nicht unangemessen benachteiligt.

4

Ein negatives Feststellungsbegehren fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gegner denselben Anspruch bereits in einem vorrangigen Leistungsprozess geltend macht.

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Fehlende oder unzureichende Darlegung der rechtlichen und tatsächlichen Anspruchsgrundlagen kann dazu führen, dass ein Rückforderungsanspruch (z.B. wegen in Anspruch genommener Bankbürgschaft) nicht hinreichend substantiiert ist.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 88 HGB a.F.§ 195 BGB§ 127 Abs. 4 ZPO§ 574 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 35 O 108/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.01.2009 gegen den Pro-zesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Landgerichtes Düsseldorf vom 17.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

3

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klageanträge aus den Schriftsätzen vom 22.07.2008 und 25.09.2008 ist abzulehnen, weil die von ihm beabsichtigte Prozessführung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

4

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Provisionen für die Zeit Oktober 2005 bis April 2006 als Schadensersatz wegen ungerechtfertigter außerordentlicher Kündigung des Handelsvertretervertrages bereits dem Grunde nach nicht zu, weil – wie dies der Senat im Rechtsstreit …, AZ 106/07, mit Urteil vom 27.03.2009 entschieden hat -, die außerordentliche Kündigung der Beklagten gerechtfertigt war und das Vertragsverhältnis der Parteien damit zum 13.10.2005 wirksam beendet wurde.

5

2. Soweit der Kläger Rückzahlung der von der Beklagten in Anspruch genommenen Bankbürgschaft verlangt, ist bereits nicht dargetan, woraus sich ein solcher Rückzahlungsanspruch ergeben soll.

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3. Letztendlich sind die Ansprüche, die der Kläger aus dem Handelsvertretervertrag mit der Beklagten ableitet, gemäß § 7 Abs. 9 des Handelsvertretervertrages verjährt, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass die vertragliche Regelung gegen zwingendes Recht verstößt oder den Kläger als Handelsvertreter unzulässig benachteiligt. Die gegenüber § 88 HGB a.F. bzw. § 195 BGB bestehende Verjährungsverkürzung auf 12 Monate beginnend mit Kenntniserlangung von der Anspruchsentstehung ist nicht zu beanstanden. Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag vertraglich abgekürzt werden kann. Wie das Landgericht bereits zutreffend zitiert hat, ist nach der einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW RR 1991, 35 ff. m.w.N.) für die Zulässigkeit einer Abkürzung der Verjährungsfrist zum einen die Gleichbehandlung der Ansprüche von Handelsvertretern und Unternehmern, jedenfalls aber der Ausschluss einer Benachteiligung des Handelsvertreters und ferner Voraussetzung, dass anerkennenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien eine angemessene Beschränkung der Verjährungsfrist rechtfertigen. Diese Voraussetzungen werden allesamt von der vertraglichen Vereinbarung in § 7 Abs. 9 des Handelsvertretervertrages erfüllt. Insbesondere betrifft die Verjährungsverkürzung nicht nur Ansprüche des Handelsvertreters, sondern ganz allgemein alle Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag, also auch die des Unternehmers. Zudem dient die Abkürzung der Verjährungsfrist, wie sie vorliegend vereinbart ist, einer zügigen Abwicklung des Vertrages und einer baldigen Klärung der beiderseitigen Rechte und Pflichten. Diesem von den Vertragschließenden verfolgten Vertragszweck ist grundsätzlich die Anerkennung nicht zu versagen. Auch sonst stellt die Abkürzung der Verjährungsfrist auf 12 Monate vorliegend keine zu den Grundsätzen von Treu und Glauben im Widerspruch stehende Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen gerade des Handelsvertreters dar. Nach der Klausel ist zudem sichergestellt, dass die vereinbarte Verjährungsfrist nicht vor der Kenntniserlangung des Handelsvertreters von der Anspruchsentstehung zu laufen beginnt. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung, ob das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2005 tatsächlich zu diesem Zeitpunkt sein Ende gefunden hat, kommt es dagegen nicht an (vergleiche im Übrigen zu der Zulässigkeit einer Verjährungsverkürzung auf 12 Monate Senatsentscheidung vom 15.05.2009, AZ 16 U 86/08).

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3. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 25.09.2008 ein (negatives) Feststellungsbegehren hinsichtlich des zwischen den Parteien vereinbarten Vorkaufsrechtes an dem LKW des Klägers geltend macht, fehlt es diesem Klagebegehren am Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte eben dieses Vorkaufsrecht im Parallelverfahren 10 O 419/08 zum Gegenstand einer vorrangingen Leistungsklage gemacht hat, die Gegenstand der am heutigen Tage ebenfalls entschiedenen Beschwerdeentscheidung I-16 W 14/09 ist.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

9

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 574 ZPO.

10

R… B… S…