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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-16 U 36/07·26.06.2008

Vertragshändlervertrag: Verwirkung der fristlosen Kündigung bei Wettbewerbsverstoß

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ein Vertragshändlervertrag nicht durch eine fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot beendet wurde. Das OLG bejahte zwar einen erheblichen Vertragsverstoß (Duldung des Verkaufs von Konkurrenzprodukten auf dem Betriebsgelände), hielt das außerordentliche Kündigungsrecht jedoch wegen zu langen Zuwartens nach Kenntnis für verwirkt. Maßgeblich sei beim Vertragshändler eine Kündigung „innerhalb angemessener Zeit“, wobei ein Zuwarten von regelmäßig mehr als zwei Monaten nicht mehr angemessen ist. Die fristlose Kündigung wurde in eine ordentliche Kündigung mit 18‑monatiger Frist umgedeutet; der Vertrag endete daher erst zum 30.04.2007.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: fristlose Kündigung unwirksam/verwirkt; Umdeutung in ordentliche Kündigung zum 30.04.2007.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 626 Abs. 2 BGB ist auf das Handelsvertreterverhältnis und das ihm ähnliche Vertragshändlerverhältnis nicht (auch nicht analog) anwendbar; das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ist jedoch nur innerhalb angemessener Zeit nach Kenntniserlangung auszuüben.

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Bei Vertragshändler- und Handelsvertreterverhältnissen indiziert ein Zuwarten von in der Regel mehr als zwei Monaten nach hinreichend sicherer Kenntnis der Kündigungstatsachen, dass die außerordentliche Kündigung nicht mehr auf diesen Grund gestützt werden kann (Verwirkung).

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Auch bei einem vertragswidrigen Dauerzustand führt die fortgesetzte Pflichtverletzung nicht zu einem späteren Fristbeginn; vielmehr besteht gerade Anlass zu zeitnaher Reaktion nach Kenntniserlangung.

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Ein Wettbewerbsverbot im Vertragshändlervertrag kann auch dadurch verletzt werden, dass der Vertragshändler den Vertrieb von Konkurrenzprodukten auf seinem Betriebsgelände duldet und nach außen eine Abgrenzung zum eigenen Betrieb nicht erkennbar ist.

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Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn anzunehmen ist, dass der Kündigende das Vertragsverhältnis jedenfalls beenden wollte und die ordentliche Kündigungsvoraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 626 Abs. 2 BGB§ 256 ZPO§ 89b HGB§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 89a HGB§ 140 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 33 O 45/06

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 09.02.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Händlervertrag in zuletzt gültiger Form vom 13. bzw 16.03.2003 nicht durch die mit Schreiben vom 04.10.2005 ausgesprochene Kündigung mit sofortiger Wirkung sein Ende gefunden, sondern dass das Vertragsverhältnis über den 04.10.2005 hinaus bis zum 30.04.2007 fortbestanden hat.

Die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstitut erbracht werden.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung ihrer vertraglichen Beziehung.

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Die Klägerin vertreibt Motorräder und hat mit der Beklagten einen am 21.02.2003 unterzeichneten und am 13.05 bzw 16.05.2003 aktualisierten "Händlervertrag" geschlossen. Sie hat sich darin u.a. verpflichtet, nicht ohne vorherige schriftlichen Zustimmung der Beklagten Konkurrenzprodukte zu verkaufen. Als wichtiger Grund für eine nach dem Vertrag vorbehaltene fristlose Kündigung wurde der Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages festgehalten. Die Beklagte erteilte der Klägerin die Zustimmung zum Vertrieb von Motorrädern der Marken Aprilia, Ducati, Triumpf und MV.

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Mit Schreiben vom 05.02.2004 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zur Aufnahme des Verkaufs von Motorrollern der Marke Peugeot. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2004 ausdrücklich ab und begründete ihre Ablehnung nochmals mit Schreiben vom 12.03.2004. Am 31.08.2004 teilte die Klägerin mit, dass sie dennoch die Marke Peugeot in ihr Fahrzeugsortiment aufgenommen habe. Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.09.2004 die unverzügliche Einstellung des Vertriebes und drohte für den Fall der Weigerung mit fristloser Kündigung des Händlervertrages. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 07.10.2004 mit, dass sie den Vertrieb der Marke Peugeot einstellen und nur noch den Restbestand abverkaufen werde. Die Beklagte erklärte sich durch Schreiben vom 11.10.2004 mit einem Abverkauf bis zum 31.12.2004 einverstanden.

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Spätestens am 7.06.2005 stellte der Außendienstmitarbeiter der Beklagten, der Zeuge F..., fest, dass in einem Zelt neben der Verkaufshalle der Klägerin auf ihrem Betriebsgrundstück Motorroller der Marke Peugeot verkauft wurden. Mit Schreiben vom 21.09.2005 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 28.09.2005 auf, den Vertrieb von Peugeot-Fahrzeugen einzustellen, und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes die außerordentliche Kündigung an. Die Klägerin verweigerte anlässlich eines Besuches des Zeugen F... am 28.09.2005 die Einstellung des Vertriebes. Mit Schreiben vom 21.09.2005 wurde sie noch einmal unter Fristsetzung bis zum 28.09.2005 und Kündigungsandrohung vergeblich aufgefordert, den Vertrieb von Fahrzeugen der Marke Peugeot einzustellen. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 04.10.2005 die fristlose Kündigung des Händlervertrages mit der Klägerin.

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Die sich daran anschließende außergerichtliche Korrespondenz endete mit einem Schreiben der Beklagten vom 02.12.2005. Am 18.04.2006 hat die Klägerin Klage mit dem Ziel erhoben, das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses feststellen zu lassen. Die Klage wurde der Beklagten am 29.06.2006 zugestellt.

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Sie hat geltend gemacht, die Motorroller der Marke Peugeot würden getrennt von den eigenen Räumlichkeiten von einem anderen Unternehmen, deren Geschäftsführer die Ehefrau ihres Geschäftsführers Herrn G… sei, vertrieben. Sie sei an diesem Unternehmen nicht beteiligt. Die Kündigung sei unwirksam, da verfristet. Der Beklagten sei der Verkauf der Motorroller auf dem Grundstück der Klägerin bereits seit dem Besuch des Zeugen F... im Februar 2003 bekannt gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen über den Zeitpunkt, an dem die Beklagte davon erfahren hat, dass auf dem Betriebsgelände der Klägerin Fahrzeuge der Marke Peugeot vertrieben werden.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 208 d GA) verwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die fristlose Kündigung wirksam sei. Die Klägerin habe gegen wesentliche Bestimmungen des Händlervertrages verstoßen, indem sie es zumindest zugelassen habe, dass unmittelbar neben ihren Verkaufsräumen auf ihrem Grundstücke Motorroller der Marke Peugeot verkauft werden, ohne dass es darauf ankäme, ob der Vertrieb durch ein auf den Namen der Ehefrau des Geschäftsführers angemeldetes Gewerbe erfolge. Denn ohne Einwilligung der Beklagten habe die Klägerin ihr Grundstück jedenfalls nicht für Verkaufswerbung eines Konkurrenzproduktes zur Verfügung stellen dürfen, denn das vertragliche Wettbewerbsverbot erfasse auch den mittelbaren Vertrieb durch die Zulassung auf dem eigenen Grundstück, zumal die Rollerfahrzeuge der Marke Peugeot, die vor dem Ausstellungsraum der Klägerin stünden, nachts in den Ausstellungsraum der Klägerin verbracht würden. Dieses Verhalten habe die Klägerin auch nach ausdrücklicher Mahnung fortgesetzt. Das Recht zur fristlosen Kündigung sei auch nicht verwirkt. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB finde keine Anwendung. Vielmehr müsse die Kündigung innerhalb angemessener Frist erfolgen, was hier der Fall gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge F... erst im Juni 2005 festgestellt habe, dass auf dem Gelände der Klägerin weiterhin Fahrzeuge der Marke Peugeot verkauft würden. Selbst wenn sich noch im Februar 2005 (nach Ablauf der Aufbrauchfrist) geringfügige Restbestände auf dem Gelände befunden hätten, wäre dies für den Zeugen F... kein Grund gewesen, rechtliche Massnahmen gegen die Klägerin einzuleiten. Er habe nach seinem Bekunden erst im Juni bemerkt, dass fortgesetzt Fahrzeuge der Marke Peugeot auch des Baujahres 2005 verkauft wurden, die nicht mehr zum Restbestand aus dem Jahre 2004 gehören konnten. Die danach bis zur Abmahnung abgelaufene Zeit von rund drei Monaten sei zwar lang, jedoch sei zu berücksichtigen, dass eine dauerhafte Pflichtverletzung der Klägerin gegeben sei, die es erlaube, der Beklagten insoweit eine weiträumige Überlegungsfrist einzuräumen. Im übrigen erscheine es auch sachgerecht, die zu § 626 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze anzunehmen, nach denen bei einem vertragswidrigen Dauerzustand die Frist nicht vor Beendigung des fristwidrigen Zustanden zu laufen beginne.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie zum einen unzureichende tatsächliche Feststellungen des Landgerichtes rügt, zum anderen die nach seiner Auffassung rechtsfehlerhafte Verneinung der Verwirkung des Rechtes zur fristlosen Kündigung. So habe der Zeuge F... nicht spätestens im Sommer 2005, sondern jedenfalls bereits am 07.06.2005 festgestellt, dass auf dem Betriebsgelände der Klägerin Motorroller der Marke Peugeot verkauft wurden. Zudem seien die Aussagen des Zeugen F... zu unpräzise und widersprüchlich gewesen, um festzustellen, dass die Beklagte nicht bereits am 22.02.2005 Kenntnis gehabt habe. Auch sei nicht glaubwürdig, dass der Zeuge sich trotz Kenntnis vom vorgesehenen Abverkaufsende kein Bild davon gemacht habe, ob dieser Abverkauf tatsächlich beendet gewesen sei. Das Landgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung außer acht gelassen, wonach die fristlose Kündigung eines Vertragsverhältnisses, das einem Vertragshändlerverhältnis gleichstehe, in der Regel nicht mehr wirksam nach Ablauf von zwei Monaten seit Kenntnisnahme von dem Kündigungsgrund ausgesprochen werden kann. Selbst unter Zugrundelegung einer Kenntnis ab 07.06.2005 seien rund 4 Monate bis zur Kündigung vergangen. Eine derart lange Überlegungsfrist sei der Beklagten nicht zuzubilligen, da sie bereits am 07.06.2005 Kenntnis über alle zur Begründung der außerordentlichen Kündigung heranzuziehende und herangezogene Tatsachen gehabt habe. Auch sei die Ansicht des Landgerichtes, aufgrund einer dauerhaften Pflichtverletzung sei eine weiträumigere Überlegungsfrist einzuräumen, nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang zu bringen.

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Nachdem die Klägerin zunächst den Antrag angekündigt hatte, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteiles festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Händlervertrag in zuletzt gültiger Form vom 13. bzw 16. 03. 2003 nicht durch die mit Schreiben vom 04.10.2005 ausgesprochene Kündigung mit sofortiger Wirkung sein Ende gefunden hat, sondern über den 04.10.2005 hinaus besteht,

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beantragt sie nunmehr,

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festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Händlervertrag in zuletzt gültiger Form vom 13. bzw 16. 03. 2003 nicht durch die mit Schreiben vom 04.10.2005 ausgesprochene Kündigung mit sofortiger Wirkung sein Ende gefunden hat, sondern dass das Vertragsverhältnis über den 04.10.2005 hinaus bis zum 30.04.2007 fortbestanden hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, dass der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (NJW 1994, 722) keine Pflichtverletzung mit Dauercharakter zugrunde läge. Da die Klägerin unstreitig gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot nicht nur bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung, sondern auch darüber hinaus fortsetzt verstoßen habe, habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie, die Beklagte, dies hinnehme. Unabhängig davon, ob am 04.10.2005 ein wichtiger Grund für die sofortige Kündigung vorgelegen habe, habe ihre Kündigung das Vertragsverhältnis jedenfalls zum 30.04.2007 beendet, da die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist sich auf 18 Monate belaufen habe und die außerordentliche Kündigung jedenfalls in eine ordentliche Kündigung umzudeuten sei.

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Mit Schriftsatz vom 19.05.2008 macht die Beklagte geltend, entgegen der Auffassung des Senates sei Kündigungsgrund nicht der Vertrieb von Peugeot-Fahrzeugen am 07.06.2005 gewesen, sondern der Vertrieb von Peugeot - Fahrzeugen zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung am 04.10.2005 trotz Abmahnung und verbunden mit der Ankündigung der Klägerin, den Vertrieb auch in Zukunft fortzusetzen.

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Wegen des Sachverhalts im Übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen.

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Mit Beschluss vom 05.05.2008 hat der Senat den Parteien Hinweise erteilt. Wegen des Inhaltes des Hinweisbeschlusses wird auf Bl. 285 ff der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass ihre vertragliche Beziehung zur Beklagten nicht vor dem 30.04.2007 durch die fristlose Kündigung vom 04.10.2005 ihr Ende gefunden hat.

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I.

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Die Feststellungsklage ist zulässig. Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senates ausgeführt, steht dem nicht entgegen, dass das Rechtsverhältnis dessen Bestehen festgestellt werden soll, nunmehr ein vergangenes ist, da sich aus dem Rechtsverhältnis nach dem Vorbringen der Klägerin noch Rechtsfolgen ergeben können, wie z.B. eine Rücknahmeverpflichtung hinsichtlich von Ersatzteilen. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Leistungsklage z.B. auf Rücknahme der Ersatzteile oder einen Ausgleich analog § 89b HGB erheben könnte. Denn wird eine Leistungsklage nach zunächst zulässiger Feststellungsklage erst nachträglich möglich, entfällt hierdurch das Feststellungsinteresse der bereits anhängigen Feststellungsklage jedenfalls in 2. Instanz nicht ( Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage § 256 Rdn 7c).

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II. Zwischen den Parteien bestand aufgrund vertraglicher Vereinbarung vom 13. bzw 16.05.2003 ein Vertragshändler- bzw. Vertriebsvertrag.

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Die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung vom 04.10.2005 hat das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht vor dem 30.04.2007 beendet.

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1.

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Nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zwar fest, dass die Klägerin gegen das in dem Handelsvertretervertrag vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen hat, unabhängig davon, ob der Vertrieb formell über ein auf den Namen der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin angemeldetes Gewerbe läuft, da die Klägerin zumindest ihr Betriebsgrundstück hierfür zur Verfügung gestellt hat und nach außen die Unterscheidung nicht erkennbar war. Dies hat das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt und wird mit der Berufung nicht mehr angegriffen.

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2.

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Die Beklagte hat von dem ihr wegen der unerlaubten Konkurrenztätigkeit der Klägerin zustehenden Kündigungsrecht aber zu spät Gebrauch gemacht und dadurch ihr fristloses außerordentliches Kündigungsrecht verwirkt.

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Entscheidend für die Frage, binnen welcher Frist die fristlose Kündigung nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen ausgesprochen werden muss, ist der angemessene Zeitraum, den der Kündigungsberechtigte zur Sachverhaltsaufklärung und Überlegung benötigt (BGH BB 1983, 1630; BGH BB 1992, 1162; Entscheidung des Senats vom 02.10.1998, AZ 16 U 155/95). § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf das Handelsvertreterverhältnis und das ihm ähnliche Vertragshändlerverhältnis nicht, auch nicht analog anwendbar (BGH NJW 1982, 2433; BGH NJW 1987, 57; BGH NJW 1994, 722; Baumbach/Hopt, § 89 a Rn. 30). Es entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass das Recht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund nur innerhalb angemessener Zeit ausgeübt werden kann, nachdem der Berechtigte von den Kündigungstatsachen Kenntnis erlangt hat (BGH WM 1967, 515, 517). Denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Handelsvertreters daran, baldmöglichst zu erfahren, ob er trotz der Möglichkeit des Unternehmers zur Kündigung des Vertretungsvertrages aus wichtigem Grund von einem Fortbestand des Vertragsverhältnisses ausgehen kann. Daraus folgt, dass der Unternehmer bei hinreichend sicherer Kenntnis von den die Kündigung aus wichtigem Grund begründenden Umständen die Kündigung ohne schuldhaftes Zögern aussprechen muss. Ein zweimonatiges Zuwarten wird in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der Folgerungen hierauf angesehen, weil es darauf hindeutet, dass der Kündigende das beanstandete Verhalten selbst als nicht so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist (BGH NJW 1994, 722 ff).

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Zwar hat das Landgericht nicht festgestellt, dass der Zeuge F... schon im Februar 2005 positive Kenntnis von einem - über die eingeräumte Aufbrauchfrist für Altmodelle – fortgesetzten Vertrieb der Peugeotmodelle hatte, da die für eine Verwirkung des Kündigungsrechtes darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen hat, dass dem Zeugen F... entweder die Fortsetzung ausdrücklich mitgeteilt wurde oder dieser den Vertrieb auch neuer Modelle tatsächlich erkannt und an die Beklagte weitergeleitet hat. Dies kann jedoch dahinstehen.

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Auch wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass die Beklagte erst im Juni 2005 von dem fortgesetzten Vertrieb von Fahrzeugen der Marke Peugeot Kenntnis erlangt hat, hat sie bis zur Abmahnung am 21. 09. 2005 rund drei Monate zugewartet, ohne dass im konkreten Fall vorgetragen oder erkennbar gewesen wäre, dass sie diese Zeit für eine Überprüfung oder Überlegung benötigt hätte. Dies ist nach der herrschen Rechtsprechung des BGH jedenfalls zu lang.

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Für die Einräumung einer längeren Überlegungsfrist oder gar eines Fristbeginns nicht vor Beendigung des rechtswidrigen Zustandes analog der zu § 626 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht der Umstand herangezogen werden, dass die Klägerin nicht nur einmalig, sondern dauerhaft gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen hat. § 626 Abs. 2 BGB und die hierzu entwickelten Grundsätze sind nicht entsprechend anwendbar.

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Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat in seiner grundsätzlichen Entscheidung (NJW 1994 aaO) ausdrücklich ausgeführt, dass die Bestimmung des § 626 Abs. 2 BGB durch die auf einen Vertragshändler anwendbare Spezialvorschrift des § 89a HGB verdrängt wird und der für den Handelsvertreter entwickelte Grundsatz einer fristlosen Kündigung regelmäßig nur innerhalb von zwei Monaten auch auf den Vertragshändler anwendbar ist. Im Interessenausgleich der Vertragsparteien sei es nicht erforderlich, "dass der Vertragspartner des Vertragshändlers Kündigungsgründe gleichsam "auf Vorrat" sammelt, um sie zu einem ihm genehmen Zeitpunkt unverhofft dem Vertragshändler zu präsentieren". Dies muss gerade bei Verstößen gegen im Vertragshändlervertrag typischerweise geregelte Wettbewerbs- und Konkurrenztätigkeit gelten, die häufig nicht einmalig, sondern auf Dauer angelegt sind.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten lag auch dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Vertragshändler wegen eines andauernden Verstoßes gegen vertragliche Verpflichtungen – in diesem Fall eine vertraglich vereinbarte Mindestabnahmepflicht für Bier – nach Ablauf von vier Monaten seit Kenntnis von dem Minderbezug des zuvor abgelaufenen Vertragsjahres fristlos gekündigt worden ist. So hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, es sei der Beklagten zwar unbenommen gewesen, den Minderbezug in einem Vertragsjahr abzuwarten und unbeanstandet zu lassen, um die weitere Entwicklung zu beobachten und eine Kündigung sodann auf den fortgesetzten Minderbezug im nächsten Vertragsjahr zu stützen. "Nahm die Beklagte aber den am Ende des zweiten Vertragsjahres unschwer feststellbaren und festgestellten Minderbezug weit über eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit hinaus ohne Reaktion hin, so konnte sie darauf eine außerordentliche Kündigung nicht mehr stützen." Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. So war es der Beklagten unbenommen, den ersten Vertragsverstoß im Jahre 2004 hinzunehmen und abzuwarten, ob die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten nunmehr einhalten würde. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem erneuten Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot - diesmal im Wege des Vertriebes der Peugeot- Fahrzeuge über eine andere Gesellschaft, aber auf dem Grundstück der Klägerin, - musste die Beklagte innerhalb angemessener Zeit abmahnen und kündigen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Besondere Umstände, die einen derart langen Zeitraum für ihre Überlegungen erforderlich gemacht hätten, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.

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Ihr neues und von daher bereits unbeachtliches Tatsachenvorbringen im Schriftsatz vom 19.05.2008, Kündigungsgrund sei die Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens trotz Abmahnung noch zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 04.10.2005 gewesen, steht bereits nicht im Einklang mit dem Inhalt des Kündigungsschreibens. Zudem ändert der Umstand, dass die Klägerin auch noch am 04.10.2005 trotz Abmahnung weiterhin mit ihrem Verhalten gegen das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot verstieß, nichts daran, dass die Beklagte seit Juni 2005 Kenntnis von genau diesem vertragswidrigen – fortgesetzten – Verhalten der Klägerin hatte, und dieses Verhalten unbeanstandet bis zur Abmahnung erst mit Schreiben vom 21.09.2005 duldete. Gerade die Kenntnis von diesem dauerhaften Verstoß gegen vertragliche Pflichten hätte Anlass zu zeitnaher Reaktion gegeben. Unterblieb diese Reaktion jedoch mehr als drei Monate lang, konnte bei der Klägerin das Vertrauen entstehen, dass die Beklagte dieses Verhalten dulde oder zumindest nicht zum Anlass einer fristlosen Kündigung nehmen werde. Dass die Klägerin gegenüber der Beklagten bei einer Besichtigung am 28.09.2005 äußerte, das bislang geduldeten Verhalten beibehalten zu wollen, stellt demgemäß keinen neuen Grund zur fristlosen Kündigung dar.

39

3.

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Die fristlose Kündigung vom 04.10.2005 war jedoch gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung mit vertraglich vereinbarter Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Monatsende, mithin zum 30.04.2007 umzudeuten, da – wie sie selber auch geltend macht - davon auszugehen ist, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis auf jeden Fall beenden wollte. Zum 30.04.2007 hat der Vertrag mithin sein Ende gefunden.

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III.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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IV.

45

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

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R… B… S…