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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-16 U 29/09·24.06.2010

OLG Düsseldorf: Pauschalvergütung aus Kooperationsvertrag umfasst kein GF-Gehalt

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von der GmbH rückständige Geschäftsführervergütung, Pauschalzahlungen aus einer Kooperationsvereinbarung (02.07.1999) sowie Regiekosten aus einer älteren Vereinbarung (26.02.1997). Streitpunkt war insbesondere, ob die Pauschale von 36.000 DM das Geschäftsführergehalt abgelten und ob der Vertrag von 1997 durch den von 1999 ersetzt wurde. Das OLG bestätigte weitgehend die Verurteilung zur Zahlung: Der Geschäftsführeranstellungsvertrag blieb unberührt, die Pauschale war für bereits in Produktion befindliche Artikel geschuldet und die Regiekostenvereinbarung von 1997 galt fort. Aufrechnung und § 320 BGB griffen mangels substantiierten Vortrags zu Gegenansprüchen bzw. fehlendem synallagmatischen Verhältnis nicht durch; wegen teilweiser Klagerücknahme wurde das LG-Urteil insoweit für wirkungslos erklärt.

Ausgang: Berufung weitgehend zurückgewiesen; LG-Urteil nur wegen teilweiser Klagerücknahme (Dienstwagenentschädigung) für wirkungslos erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kooperationsvereinbarung zwischen einer Gesellschaft und dem Einzelunternehmen eines Organmitglieds ersetzt den Geschäftsführeranstellungsvertrag nur bei hinreichend klaren Anhaltspunkten im Vertragswortlaut oder sonstigen Regelungsgehalt.

2

Wird ein in Entwurfsfassungen enthaltener Regelungsgegenstand (hier: Organ-/Anstellungsverhältnis) aus der endgültigen Vertragsurkunde gestrichen, spricht dies regelmäßig dafür, dass die Parteien diesen Gegenstand bewusst nicht regeln wollten.

3

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) setzt ein synallagmatisches Gegenleistungsverhältnis voraus und erfordert substantiierten Vortrag zu einer vollständigen Leistungsverweigerung; pauschale Behauptungen genügen nicht.

4

Eine Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen setzt eine schlüssige, hinreichend konkrete Darlegung von Pflichtverletzung, Rechtswidrigkeit und Schaden voraus; Schlagworte wie „Betrug“ oder „Untreue“ ersetzen Tatsachenvortrag nicht.

5

Nimmt der Kläger die Klage teilweise zurück, ist das erstinstanzliche Urteil insoweit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO deklaratorisch für wirkungslos zu erklären.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 320 BGB§ 387 BGB§ 389 BGB§ 94 InsO§ 242 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 14 O 116/00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.12.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil wird klarstellend für wirkungslos erklärt, soweit es ei-ne Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.135,50 € brutto nebst 4% Zinsen seit dem 4. April 2000 an den Kläger ausspricht.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens 16 U 100/03; von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 92% und der Kläger 8%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Der Insolvenzschuldner … war Geschäftsführer der Beklagten. Mit der Klage verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter von der Beklagten rückständige Tätigkeitsvergütungen und beansprucht, gestützt auf eine von dem Insolvenzschuldner und der Beklagten im Juli 1999 unterzeichnete Vereinbarung, die Bezahlung eines monatlichen Pauschalbetrages von 36.000 DM für die Zeit ab November 1999; schließlich macht er in erster Stufe einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte über sämtliche in der Zeit seit dem 26.02.1997 von dieser bearbeiteten Aufträge der Automobil- bzw. Zulieferindustrie geltend.

4

Den Auskunftsanspruch hatte das Landgericht mit Teilurteil vom 3.6.2003 zunächst zuerkannt, bevor der Senat dieses und das zugrundeliegende Verfahren mit Urteil vom 23.04.2004 aufgehoben und zurückverwiesen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach-und Streitstands wird auf die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

5

Das Landgericht hat den Auskunftsanspruch des Klägers abgewiesen, im Übrigen hat es der Klage stattgegeben. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

6

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die vollumfängliche Klageabweisung. Sie wendet sich zunächst gegen die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 02.07.1999. Das Landgericht habe insoweit verkannt, dass diese von juristischen Laien verfasst worden sei und dass diese insbesondere auch keine abschließenden Formulierungen hätten erreichen wollten. Aus Anlage H 14 als Ausgangspunkt der Vertragsverhandlungen habe entnommen werden können, dass es den Parteien um eine "grundsätzliche Regelung" und ein "neues Vertragswerk" über ihre gesamte Zusammenarbeit gegangen sein, also nicht um einen weiteren Vertrag neben anderen und nicht nur auf bestimmte Funktionen beschränkt. Noch in diesem ersten Papier habe der Insolvenzschuldner ausdrücklich aufgenommen, dass er Geschäftsführer bleibe und sein monatliches Gehalt neu festzulegen sei. Da die Beklagte den Verbleib des Insolvenzschuldners als Geschäftsführer nicht wollte, sei auf ihr Verlangen der Passus bereits im "allerersten Rohentwurf" (Anlage H 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 16.02.2006) nicht mehr enthalten gewesen. Vor diesem Hintergrund sei dann aber auch die Aussage des Zeugen … als juristischem Laien in sich schlüssig und folgerichtig, dass dieser davon ausgegangen sei, dass die Pauschalzahlung von 36.000,- DM die bisherige Pauschale von 25.000,- DM ersetzen und zugleich das Geschäftsführergehalt des Insolvenzschuldners beinhalten sollte. Das Landgericht habe weiter nicht beachtet, dass es doch sehr merkwürdig sei, dass zwei gestandene Geschäftsleute mehr als ein halbes Jahr über eine weit in die Zukunft reichende Kooperation verhandeln, und dann, nachdem endlich ein Papier unterschrieben sei und der Insolvenzschuldner 250.000,- DM kassiert habe, einfach nichts mehr geschehe, der Insolvenzschuldner dann zum Nachweis seiner fortgeführten Geschäftsführertätigkeit nur noch auf Protokolle von Gesellschafterversammlungen verweise, auf denen er als Geschäftsführer befragt worden sei. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die nach dem letzten Satz der Ziffer 1 der Vereinbarung vom 02.07.1999 vom Insolvenzschuldner zu erstellende Übersicht über alle vorhandenen und neuen Projekte nicht zum Vertrag gelangt sei, obgleich es der Beklagten darauf ankam, so dass die Vereinbarung auch insofern unvollständig sei.

7

Infolge der falschen Würdigung der Vereinbarung wie auch der Aussage des Zeugen … habe das Landgericht einen Anspruch des Insolvenzschuldners auf Fortzahlung einer Geschäftsführervergütung noch aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag zuerkannt, obgleich diese Vergütung von der am 02.07.1999 vereinbarten Pauschale abgedeckt worden sei. Dass die Geschäftsführervergütung in der Vereinbarung mit keinem Wort erwähnt sei, erkläre sich eben daraus, dass juristische Laien den Vertrag geschlossen hätten; das Argument werde aber auch dadurch entkräftet, dass alle Beteiligten ohne Probleme davon ausgingen, dass die "Provision Schraubräder" von 25.000,- DM in der neuen Pauschale aufgegangen sei, obgleich dies ebenso wenig von der Vereinbarung erwähnt werde. Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass der Insolvenzschuldner erst am 19.12.1999 als Geschäftsführer abberufen wurde, schließen wolle, dass auch die Gehaltszahlungen hätten weiterlaufen müssen, verkenne er den Unterschied zwischen dem Anstellungsverhältnis und der Organstellung als Geschäftsführer. Die Beklagte habe den Insolvenzschuldner nur deshalb noch nicht abberufen, um sich den "begnadeten Kontakter" noch zu erhalten. Das Landgericht hätte zudem würdigen müssen, dass der Insolvenzschuldner seit Juli 1999 kein einziges Mal mehr sein ihm angeblich zustehendes Gehalt angemahnt habe.

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Der Kläger habe keinen Anspruch auf Regie- und sonstige Kosten in Höhe von 117.654,03 € aus der Vereinbarung vom 26.02.1997. Diese Vereinbarung sei vielmehr ersetzt worden durch die Vereinbarung vom 02.07.1999. Soweit der Zeuge … bei seiner Einvernahme am 26.02.2008 ausgesagt habe, dass die Vereinbarungen unterschiedliche Regelungsgegenstände betroffen hätten, stünde dies im Widerspruch zu seiner Aussage vom 13.12.2001, dass statt der bis dahin gezahlten 25.000,- DM monatlich 36.000,- DM gezahlt werden sollten und es sich dabei um eine Leistung für Provisionen, Regiekosten usw. handeln sollte; das Landgericht sei darauf nicht eingegangen, wodurch das Urteil an einem weiteren wesentlichen Mangel leide. Entgegen der Darstellung des Klägers habe die Vereinbarung vom 02.07.1999 sowohl für den Fall der in Ziffer 7 der Vereinbarung angestrebten Gründung einer Entwicklungs-GmbH als auch für den Fall, dass dies nicht erfolgte, gelten sollen und die jüngere Vereinbarung in jedem Fall die ältere ersetzen sollen. Selbst die Schilderungen des Klägers hierzu in dessen Schriftsatz vom 01.07.2005, S. 7/8, stützten - im Ergebnis - diese Argumentation der Beklagten. Dass die Beklagte einen – älteren - Teil der Regiekosten anerkannt habe, spreche nicht gegen ihre Behauptung, da nur die Kosten mit Ursprung ab Anfang 1999 nach der neuen Vereinbarung entschädigt werden sollten.

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Die 1999 vereinbarte pauschale Vergütung habe dem Insolvenzschuldner entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht für die Monate November 1999 bis Dezember 2000 zugestanden. Für diese Vergütung habe der Kläger eine Gegenleistung geschuldet, aber unstreitig keine erbracht. So habe er bereits die nach Nr. 1 letzter Satz der Vereinbarung vom 02.07.1999 geschuldete Projektübersicht, die für die Beklagte von größter Bedeutung gewesen sei, nicht vorgelegt (Anlage H 14a ff.). Dem Vortrag der Beklagten, dass der Insolvenzschuldner seit Sommer 1999 keine Leistungen mehr erbracht habe, habe der Kläger lediglich entgegengehalten, dass dann die Beklagte eben den Geschäftsführeranstellungsvertrag hätte kündigen müssen. Soweit der Kläger behaupte, dass dem Insolvenzschuldner ab Sommer 1999 von den Gesellschaftern untersagt worden sei, rechtsgeschäftlich "nach außen" für die Beklagte tätig zu werden, sei dies angesichts der im Juli geschlossenen Vereinbarung absurd; im Übrigen hätte er auch sonst noch genügend Leistungen wie Planung, Beratung, Information und Entwicklung erbringen müssen. Das Landgericht habe sich damit ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit der Frage, welchen Vertragstyp denn die Vereinbarung vom 02.07.1999 habe darstellen sollen; jedenfalls habe sie keinen Schenkungsvertrag dargestellt. Die Beklagte erhebe vorsorglich nun noch einmal ausdrücklich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, was auf der Grundlage unstreitigen Sachverhalts auch in der Berufungsinstanz erstmals möglich wäre; ohnehin aber habe sie dies sinngemäß bereits in erster Instanz immer wieder getan, in dem sie dem Vergütungsanspruch stets damit entgegengetreten sei, dass der Kläger keine Leistungen mehr erbracht habe.

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Dem Vergütungsanspruch stehe desweiteren die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Fa. … vom Insolvenzschuldner begangene Untreue entgegen, womit sich das Landgericht ebenfalls nicht hinreichend beschäftigt habe. Die Beklagte habe mit ihrem – in entscheidenden Punkten nicht bestrittenen - Vortrag nicht nur den Einwand gem. § 320 BGB erhoben, sondern zugleich geltend gemacht, dass es unerträglich sei, dem grob Veruntreuenden bzw. Betrüger noch Ansprüche zuzusprechen, nur weil formelle Schritte unterblieben seien.

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Schließlich habe die Beklagte auch wirksam aufgerechnet. Jedenfalls hinsichtlich des …-Auftrages habe der Insolvenzschuldner Untreue begangen. Den daraus resultierenden Schadensersatzanspruch habe die Beklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts sowohl zum Grund als auch zur Höhe hinreichend konkretisiert und verdeutlicht, jedenfalls in ihrem Schriftsatz vom 14.08.2008, mit dem auf die Hinweise des Landgerichts reagiert worden sei. Da das Landgericht die diesbezüglichen Ausführungen nicht aufgegriffen habe, sei davon auszugehen, dass insoweit der Beklagten das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Mit diesem Schadensersatzanspruch aus dem …-Projekt rechne sie hilfsweise gegen Ansprüche des Klägers in der Reihenfolge Geschäftsführervergütung, Entschädigung wegen Entziehung des Pkw, aus der Vereinbarung vom 02.07.1999 sowie zuletzt aus der Vereinbarung vom 26.02.1997 auf. Soweit die Beklagte darüber hinaus gehende Aufrechnungen in den Schriftsätzen vom 08.02.2001 und vom 08.04.2002 verfolgt habe, halte sie daran in der Berufungsinstanz nicht mehr fest.

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Schließlich habe das Landgericht das Gebot eines fairen Verfahrens verletzt – weil es in der Kammersitzung am 01.03.2001 dieses und das Parallelverfahren (14 O 77/00 – 16 U 22/03) verhandelt habe und sich dem Protokoll eine Trennung kaum entnehmen lasse, habe es dazu beigetragen, dass die Beklagte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt darauf geachtet habe, den gesamten entscheidungserheblichen Vortrag in beiden Verfahren vorzutragen. So sei etwa der Vortrag zum "…– Projekt" in diesem Verfahren nicht hinreichend substanziiert worden, weil die Beklagte den bereits im Parallelverfahren gehaltenen Vortrag für ausreichend erachtet habe, wie sich etwa aus den Schriftsätzen vom 01.06.2000 und 08.04.2002 ergebe. Insofern sei das Landgericht ebenfalls hinweispflichtig gewesen.

13

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.04.2010 hat der Kläger am 23.04.2010 die ursprünglich erhobene Anschlussberufung, mit der er sich gegen die Abweisung seines Auskunftsanspruches durch das Landgericht gewandt hatte, zurückgenommen; mit Zustimmung der Beklagten ebenfalls zurückgenommen hat er seine Klage, soweit sie ursprünglich zusätzlich noch auf Zahlung einer Entschädigung für die Nichtgestellung eines dem Insolvenzschuldner zustehenden Dienstwagens in Höhe von 6.135,- € nebst Zinsen gerichtet war.

14

Die Beklagte beantragt,

15

unter teilweiser Abänderung des am 23.12.2008 verkündeten Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal die Klage abzuweisen;

16

hilfsweise,

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das Verfahren an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

20

Er verteidigt das Urteil, soweit seiner Klage stattgegeben wurde, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Vertrag vom 02.07.1999 habe die Geschäftsführeranstellung des Insolvenzschuldners nicht betroffen; deshalb sei auch der in der ersten Grundlage noch enthaltene Passus gestrichen worden. Selbst juristischen Laien sei bewusst, dass etwas, das man regeln möchte, auch im Vertrag auftauchen müsse. Die Parteien seien aber auch unternehmerisch tätig gewesen und hätten insofern viel mit Verträgen zu tun gehabt. Die Aussagen der Zeugen … und … hätten seinen Vortrag bestätigt, die Aussage des Zeugen … sei widersprüchlich. Zu Recht habe das Landgericht die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen, das Vorbringen der Beklagten sei auch im Schriftsatz vom 14.08.2008 nicht substanziiert worden. Ein Schadensersatzanspruch wegen des …-Projektes bestehe nicht, die entsprechenden Behauptungen seien unwahr. Schon in dem Verfahren 14 O 77/00 LG Wuppertal (16 U 22/03) sei vom Senat entschieden worden, dass dem Insolvenzschuldner ein pflichtwidriges Verhalten nicht vorzuwerfen sei.

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Der Anspruch auf die monatlichen Pauschalzahlungen gem. Ziffer 9 der Vereinbarung vom 02.07.1999 stehe ihm ebenfalls zu. Die Zahlung sollte Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten umfassen, der Insolvenzschuldner habe darüber nicht abrechnen müssen. Die Vereinbarung sei nicht vor Dezember 1999 beendet worden. Daneben habe der Anspruch aus der Vereinbarung vom 26.02.1997 fortbestanden; diese sei nicht durch die Vereinbarung vom 02.07.1999 ersetzt worden. Dies hätten die Zeugen bestätigt, selbst der Zeuge … habe ausgeführt, dass die Vereinbarung vom 02.07.1999 die Vereinbarung aus 1997 nicht direkt habe ersetzen sollen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die nachstehend getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

23

II.

24

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

25

1.

26

Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger zunächst für die Monate Juli 1999 bis Januar 2000 das Geschäftsführergehalt von 6.000,- DM monatlich zugesprochen.

27

a)

28

Der Anspruch ergibt sich aus § 6 Nr. 1 des zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten unter dem 02.06.1997 geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrages (Anlage B 1), wonach letztere eine monatliche Vergütung von 6000,- € schuldete.

29

b)

30

Dieser Anstellungsvertrag oder Teile desselben sind nicht durch die Vereinbarung vom 02.07.1999 (Anlage H 5) ersetzt worden. Zu Recht hat das Landgericht erkannt, dass die Vereinbarung vom 02.07.1999 keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, dass mit der vereinbarten Pauschalzahlung an die Fa. … zugleich auch die Geschäftsführervergütung abgegolten sein sollte; solche sind weder dem Wortlaut noch dem sonstigen Regelungsgehalt der Vereinbarung zu entnehmen, die tatsächlich nur Rechtsbeziehungen zwischen der Einzelfirma des Insolvenzschuldners und der Beklagten regelt und mit keinem Wort auf die Geschäftsführerstellung des Insolvenzschuldners eingeht. Das Argument der Berufung, in der "ersten Rohfassung" der Vereinbarung (Anlage H 14) sei noch vermerkt gewesen, dass Herr … Geschäftsführer bleibe, spricht gerade gegen sie: Durch die Streichung haben die Parteien diesen Gegenstand offenbar bewusst aus der Regelung ausgenommen. Der Verweis auf juristische Laienhaftigkeit kann nicht rechtfertigen, der Vereinbarung Inhalte beizumessen, für die außer einer – angesichts des ausgeführten unsubstanziierten – Behauptung der Beklagten nichts spricht. Diese Behauptung hat die Beklagte auch nicht anderweitig beweisen können. Der von ihr als Zeuge benannte … hat dies bereits nicht bestätigen können. In seiner Aussage vom 13.12.2001 (Protokoll der mdl. Vhdlg., Bl. 197ff. GA) hat er dies zwar zunächst scheinbar bestätigt, dann aber ausgeführt, dass in der Pauschale kein Geschäftsführergehalt enthalten sein sollte, weil dieses ja wegfallen sollte – mit der Vereinbarung vom 02.07.1999 habe Herr … auch als Geschäftsführer ausscheiden sollen. Das reicht indes nicht als Beleg für die Behauptung der Beklagten aus – noch weniger als ein Ersatz des Geschäftsführergehalts durch die Pauschalvergütung lässt sich dem Vertrag vom 02.07.1999 eine Beendigung der Geschäftsführerstellung des Insolvenzschuldners entnehmen; ersichtlich hätten auch juristische Laien einen solchen erkennbar wichtigen Punkt in den Vertragstext aufgenommen. Die Aussage des Zeugen bekäme dann noch Plausibilität im Sinne des Beklagtenvortrags, wenn zeitgleich zu diesem Vertrag eine anderweitig geregelte Beendigung der Geschäftsführeranstellung festzustellen wäre; dies aber ist keineswegs der Fall, sprechen doch die nachfolgenden "Geschehnisse", insbesondere die ursprüngliche Fassung des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 20.12.1999 (Anlage zum Klägerschriftsatz vom 13.02.2006 "H 14b"), in der ausdrücklich eine Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrag "zum 31.12.1999" erwähnt wird, dass jedenfalls die Beklagte, die die entsprechende Protokollierung zunächst noch verteidigte (Anlage H 14c ff., a.a.O.), auch zu diesem Zeitpunkt noch von einem Bestehen dieses Anstellungsvertrages ausging. So verzichtet die Beklagte nun in der Berufungsinstanz auch auf ihre Behauptung, der Geschäftsführeranstellungsvertrag sei spätestens zu diesem Zeitpunkt beendet worden (Bl. 768 GA).

31

Auch wenn es insoweit darauf schon nicht ankommt – der Zeuge … hat bereits bei seiner Vernehmung am 13.12.2001 die Version des Klägers bestätigt, als er bekundete, dass in den Vorgesprächen über die Vereinbarung vom 02.7.1999 von einem Geschäftsführergehalt nie die Rede gewesen sei.

32

c)

33

Der Vertrag ist erst unter dem 19.01.2000 durch fristlose Kündigung – wegen des wichtigen Grundes der vorangegangenen Abberufung als Geschäftsführer - beendet worden (Anlage H 14d, a.a.O.), so dass die verlangte Bezahlung für 7 Monate insoweit berechtigt ist.

34

d)

35

Der Beklagten steht auch keine Einrede nach § 320 BGB zu. Wegen einer bloßen Minderleistung käme dies ohnehin bei einem Dienstverhältnis nicht in Betracht; eine vollständige "Leistungsverweigerung" aber ist nicht substanziiert vorgetragen. Hier findet sich insofern der – vom Kläger bestrittene - Vortrag, der Insolvenzschuldner habe "praktisch" ab Juli nichts mehr getan und die "Aktivitäten eingestellt". Dies kann nicht ausreichen, noch nicht einmal für eine ggf. in Betracht zu ziehende Überwälzung einer "sekundären Darlegungslast" auf den Kläger; es ist auch nicht plausibel, als weder Er- oder Abmahnungen erfolgt sind, jedenfalls nicht vorgetragen werden.

36

e)

37

Der danach bestehende Anspruch des Klägers ist nicht gem. §§ 387, 389 BGB durch die von der Beklagten – auch trotz der Insolvenz wirksam, § 94 InsO, - erklärte Hilfsaufrechnung erloschen.

38

aa)

39

Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten ist ihrem Vortrag nach wie vor nicht zu entnehmen. Die Berufung stellt die landgerichtliche Entscheidung hierzu nur noch im Hinblick auf einen behaupteten Schadensersatzanspruch aus dem "…-Projekt" zur Überprüfung. Zu Recht aber hat das Landgericht den entsprechenden Vortrag der Beklagten zur "Umleitung von Aufträgen" als zu pauschal eingeordnet; dies gilt nicht nur im Hinblick auf den vom Landgericht ausdrücklich zitierten Schriftsatz der Beklagten vom 01.06.2001, sondern im Hinblick auf den gesamten Vortrag, der den im Schriftsatz vom 14.08.2008 mit umfasst.

40

Entgegen der Ansicht der Beklagten war der entsprechende Vortrag zu einer "rechtswidrigen Umleitung" des Auftrags von der Beklagten auf die Firma des Insolvenzschuldners im Schriftsatz vom 01.06.2001 nicht hinreichend konkret. Die rudimentäre, pauschale Schilderung, dass der Insolvenzschuldner "kurz vor Auftragsvergabe […] dann ohne Wissen der Beklagten für sich selbst gegenüber … ein Angebot abgegeben und mit diesem das von ihm selbst erarbeitete Angebot unterboten habe", kann nicht Grundlage einer Beweiserhebung in Form der angebotenen Zeugeneinvernahme sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht mit Verfügung vom 21.11.2000 bereits zuvor ausdrücklich auf die Unsubstanziiertheit des Beklagtenvortrags hingewiesen hat. Das einfache Bestreiten durch den Kläger reichte so immer noch vollkommen aus, um die Darlegungslast weiterhin bei der Beklagten zu sehen.

41

Auch im Folgenden aber wurde der Vortrag nicht geeignet ergänzt, auch nicht im Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2008, dessen Schilderung zum Anspruchsgrund nicht wirklich über das bereits im Schriftsatz vom 01.06.2001 ausgeführte hinausgeht. Die lapidare Darstellung von Angebotsabgabe und Auftragserteilung genügt nicht ansatzweise, um den Insolvenzschuldner einer schadensersatzbegründenden Pflichtverletzung zu überführen; die Worte "rechtswidrig", "Betrug" und "Untreue" insbesondere werden nicht ansatzweise mit Tatsachenbehauptungen unterlegt. Insoweit verkennt die Beklagte auch noch in der Berufung, dass es hierzu weiterer Darlegungen bedürfte. Nicht durchdringen kann sie zudem mit der noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzten Darstellung, dass die Rechtswidrigkeit der Auftragsvergabe sich daraus ergebe, dass nach der Vereinbarung vom 02.07.1999 die Beklagte bei sämtlichen Aufträgen zu beteiligen war; der Zeitpunkt der inkriminierten Auftragserteilung war – unstreitig - der 14.06.1999 und lag damit noch vor der Unterzeichnung des Kooperationsvertrages. Diesbezüglich kann also keine schadensersatzverpflichtende Vertragsverletzung vorliegen, eine Rückwirkung des Vertrages kommt insoweit ebenso wenig in Betracht wie eine vorvertragliche Pflichtverletzung. Soweit die Beklagte insofern darauf hinweisen möchte, dass die Pauschalzahlungen aus dem Kooperationsvertrag auch rückwirkend geleistet worden seien, ändert dies daran nichts; hier verkennt die Berufung, dass diese Zahlungen ja, wie nachstehend unter 2. Ausgeführt, für bereits in der Produktion befindliche Aufträge erfolgten, und gerade nicht für "neue" Tätigkeiten im Vorfeld einer Auftragsvergabe.

42

Das Erfordernis weiteren und insbesondere detaillierteren Vortrags zu Umständen, die die "Rechtswidrigkeit" belegen könnten, gilt schließlich auch noch ganz besonders vor dem Hintergrund, als die Beklagte den Insolvenzschuldner in § 4 des Geschäftsführeranstellungsvertrags vom 02.06.1997 vom Wettbewerbsverbot hinsichtlich der Tätigkeit in seinem bestehenden Einzelunternehmen ausdrücklich befreite; jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kooperationsvertrages war somit das Konkurrieren um eine Auftragserteilung noch als prinzipiell erlaubt anzusehen.

43

bb)

44

Soweit die Berufung einen Verfahrensfehler des Landgerichts rügt, dass dieses nämlich darauf hätte hinweisen müssen, dass der Vortrag im Parallelverfahren nicht automatisch auch in diesem Verfahren gilt, erscheint dies bereits dem Grunde nach fragwürdig, lässt sich doch den in Bezug genommenen Protokollen immer noch entnehmen, dass zwei verschiedene Verfahren existierten und existieren. Dies kann aber auch im Ergebnis dahinstehen, nimmt die Berufung doch auch nicht die Gelegenheit wahr, den so angeblich erheblichen Vortrag jetzt jedenfalls einzuführen; die Relevanz des "Verfahrensfehlers" für die ergangene Entscheidung bleibt im Dunklen.

45

2.

46

Zutreffend hat das Landgericht auch einen Anspruch auf Zahlung der Pauschalen von monatlich brutto 41.760,- DM von November 1999 bis Dezember 2000 zuerkannt.

47

a)

48

Der Anspruch ergibt sich aus Ziffer 9 der Vereinbarung vom 02.07.1999. Danach sollte die Einzelfirma des Insolvenzschuldners bzw. deren Rechtsnachfolger rückwirkend zum 01.01.1999 einen monatlichen Pauschalbetrag von netto 36.000,- DM erhalten. Davon, wie an mancher Stelle des Vortrags der Beklagten anklingt, dass diese Vereinbarung insofern nicht in Kraft gesetzt worden sei, kann keine Rede sein; unstreitig hat die Beklagte entsprechende monatliche Zahlungen bis Oktober 1999 erbracht.

49

b)

50

Die Laufzeit der Vereinbarung ist in Ziffer 8 befristet bis zum 31.12.2000; danach standen dem Insolvenzschuldner die vereinbarten Zahlungen auch für den geltend gemachten Zeitraum zu. Dass der Vertrag vorher ein Ende gefunden hat, ist nicht ersichtlich; der zwischenzeitliche Vortrag der Beklagten, zwischen den Beteiligten sei – wohl Ende 1999 – "ausdrücklich vereinbart worden, dass jegliche Zusammenarbeit beendet wird", ist völlig unsubstanziiert und bestritten. Jenseits einer solchen "Aufhebungsvereinbarung" käme sodann nur eine Kündigung, angesichts der befristeten Laufzeit wohl auch nur eine außerordentliche, in Betracht; eine solche lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen.

51

c)

52

Die Beklagte kann diesen Ansprüchen auch nicht die Einrede des § 320 BGB entgegenhalten. Die Zahlungsverpflichtung in Ziffer 9 ist ausdrücklich an die "bislang in Produktion befindlichen Artikel" geknüpft, stellt also tatsächlich eine Vergütung für bereits vom Insolvenzschuldner geleistete Tätigkeit dar, die schon zu – zum Zeitpunkt der Vereinbarung auch noch laufenden – Produktionen bei der Beklagten geführt haben. Dies folgt auch aus der Gesamtschau der Vereinbarung: Die in den anderen Ziffern des Vertrages geregelte Zusammenarbeit ist demgegenüber eindeutig in die Zukunft gerichtet; die Regelungen beschreiben den Prozess bei künftiger Auftragsakquise, Angebotsabgabe und Vorbereitung der Serienproduktion bei der Beklagten. Aus solchermaßen gewonnenen neuen Aufträgen sollte die noch zu gründende "…-GmbH" anderweitig vergütet werden, wie etwa Ziffer 6 entnommen werden kann – 6% Overheadkosten als "Ausgleich für die Tätigkeiten der …-GmbH als Verkaufs- und Marketingabteilung" für die Beklagte. Der Einwand der Beklagten, der Insolvenzschuldner habe die Pflichten aus diesem Vertrag nicht erfüllt, geht also ins Leere, weil es insoweit ganz offenbar an einem Gegenleistungsverhältnis fehlt.

53

d)

54

Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung – einen solchen meint wohl die Berufung, wenn sie es für unerträglich hält, dass der nach ihrer Behauptung betrügende Insolvenzschuldner noch aus rein formalen Gründen erfolgreich Zahlungsansprüche geltend machen kann - greift ebenfalls nicht. Insoweit können Ausführungen dazu, unter welchen Umständen eine solche Ausnahmesituation i.S.d. § 242 BGB vorliegen könnte, dahinstehen. Der Vortrag der Beklagten enthält keine Substanz, die die schwerwiegenden Vorwürfe unterlegen könnte. Außer den Worten "Betrug" und "Untreue" beschränkt sich selbst der noch präziseste Vortrag darauf, dem Insolvenzschuldner eine "rechtswidrige Verhinderung" oder "rechtswidrige Umleitung" vorzuwerfen; vorgelegte Korrespondenz, Angebote an die Beklagte, Aufträge an den Insolvenzschuldner usw. lassen dies aber nicht nachvollziehen. Insofern ist zudem zu beachten, dass die Beklagte mit einem guten Teil dieser Vorwürfe auch bereits in dem Verfahren 14 O 77/00 = 16 U 22/03 den Senat nicht überzeugen konnte. Gerade der in diesem Urteil noch nicht behandelte Sachverhalt bzgl. eines Auftrages "…" und eines Auftrages "…" erfährt aber nur eine äußerst dürftige Erwähnung in diesem Verfahren; auf die Ausführungen zur Aufrechnung oben unter II.1.e) wird ergänzend verwiesen. Das einfache Bestreiten des Klägers reicht entgegen der Ansicht der Beklagten völlig aus; der schließlich zuletzt noch angebotene Beweis bezüglich des Projektes "…" im Schriftsatz vom 14.08.2008 bezieht sich ebenfalls nicht auf einen Vortrag, der den Betrugs- oder Untreuetatbestand vollständig ausfüllen könnte.

55

e)

56

Auch dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen, vgl. oben II.1.e.

57

3.

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Keinen Bedenken begegnet weiterhin die Zuerkennung eines Zahlungsanspruchs in Höhe von weiteren 117.654,03 €.

59

a)

60

Dieser Anspruch ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, aus der Vereinbarung vom 26.02.1997.

61

b)

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Die Vereinbarung vom 26.02.1997 ist nicht durch die Vereinbarung vom 02.07.1999 ersetzt worden, auch nicht etwa nur für den Zeitraum ab dem 01.01.1999. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist bereits – über die gesamte Akte gesehen – nicht schlüssig; er ist auch erst recht nicht bewiesen.

63

aa)

64

Bemerkenswert erscheint dem Senat hier zunächst bereits die im weiteren Verfahren gar nicht mehr aufgegriffene frühere Bekundung des seinerzeitigen Geschäftsführers der Beklagten, Herrn …. Ausdrücklich erklärt dieser am 01.03.2001 vor dem Landgericht, dass der Betrag von 36.000,- DM [also der aus der Vereinbarung vom 02.07.1999] für die Produkte, die schon in Arbeit waren, an Herrn … gezahlt werden sollte; ausdrücklich führt er weiter aus, dass im Vorvertrag vom 26.02.1997 ein anderer Gegenstand geregelt sei, es nämlich dabei um Regiekosten, das heißt um die Abgeltung von Kosten, die bei der technischen Entwicklung und dem Werkzeugbau anfallen, ginge. Diese Aussage stimmt insbesondere auch mit den Vertragstexten überein – der Vertrag von 1997 behandelt ausdrücklich "Regiekosten für Werkzeugaufträge und Sondervorrichtungen sowie alle Aktivitäten vor Serienbeginn", Ziffer 9 der Vereinbarung vom 02.07.1999 spricht ausdrücklich von bereits "bislang in Produktion befindlichen Artikeln". Vor diesem Hintergrund hätte es schon weiterer Auseinandersetzung über diesen Punkt und insbesondere einer Beweisaufnahme sieben Jahre später nicht wirklich bedurft.

65

bb)

66

Letztere hat aber auch nichts anderes ergeben; die Beweiswürdigung des Landgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Letztlich haben alle Zeugen mehr oder weniger deutlich bekundet, dass die Vereinbarung vom 02.07.1999 die Vereinbarung vom 26.02.1997 nicht ersetzen sollte. Dies geht klar hervor aus den Aussagen der Zeugen … in der Verhandlung vom 06.05.2008 und … im Termin vom 26.02.2008, immer noch auch aus der Aussage des Zeugen … im Termin vom 26.02.2008. Soweit dieser die Zahlungen schon wenig nachvollziehbar als eine "Art Abschlag" ansehen möchte, würde dies schon, wie das Landgericht völlig zu Recht erkannt hat, für sich allein genommen und selbst ungeachtet der aufgezeigten Widersprüche zu sonstigem Vortrag, Umständen und Vertragstext nicht reichen, um im Sinne der Beklagten eine Ersetzung der alten durch die jüngere Vereinbarung zu beweisen. Soweit die Berufung die Aussage des Zeugen … erschüttert sieht durch Widersprüche zu dessen früherer Aussage in der Sitzung des Landgerichts vom 13.12.2001, kann sie damit nicht durchdringen: der Zeuge spricht zwar – mit den Formulierungen in den Vereinbarungen selbst, s.o., nicht übereinstimmend – von Regiekosten bei der Entwicklungsarbeit, die durch die Zahlung von 36.000,- DM abgedeckt werden sollten, spricht aber zuvor eindeutig nur von der Ablösung der bisher bezahlten Pauschale von 25.000,- DM, die wiederum mit der Vereinbarung vom 26.02.1997 nichts zu tun hat. Jedenfalls in der Berufungsbegründung geht auch die Beklagte davon aus, dass hiermit eine "Provision Schraubräder" gemeint gewesen sei. Es geht auch aus der damaligen Aussage des Zeugen … schließlich hervor, dass die 36.000 DM Pauschale aus der bereits laufenden Serienproduktion bei der Beklagten gezahlt werden sollten; hier besteht wieder Übereinstimmung mit der erkennbaren Abgrenzung der Regelungsgegenstände beider Verträge.

67

c)

68

Gegen die vom Landgericht zuerkannten Einzelpositionen, die zu der insofern ausgeurteilten Summe von 230.111,29 DM = 117.654,03 € führen, sind der Berufung weitere Angriffe nicht mehr zu entnehmen.

69

d)

70

Auch dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen, vgl. oben II.1.e.

71

4.

72

Gegen die vom Landgericht ausgeurteilten Zinsen hat die Berufung keine Einwände geltend gemacht.

73

III.

74

Im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme hat der Senat deklaratorisch die insoweit nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestehende Wirkungslosigkeit des landgerichtlichen Urteils ausgesprochen.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92, 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO.

76

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

77

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

78

Der Streitwert für dieses Berufungsverfahren wird bis zum 23.04.2010 auf bis zu 500.000,- €, ab diesem Zeitpunkt auf bis zu 440.000,- € festgesetzt.

79

… … … Vorsitzender Richter Richter am Richter am

80

am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht