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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-16 U 18/03·15.01.2004

Zentralregulierer: Zahlung an Dritten erfüllt nur bei Einziehungs-/Empfangsermächtigung

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte griff ihre Verurteilung zur Kaufpreiszahlung an und berief sich auf Erfüllung durch Zahlung an eine als Zentralregulierer eingeschaltete GmbH. Streitentscheidend war, ob die GmbH Zwischenhändlerin/Vertragspartnerin war oder ob sie mit Inkasso- bzw. Empfangsvollmacht der Klägerin ausgestattet war. Das OLG bejahte einen Kaufvertrag zwischen Klägerin und Beklagter (§ 433 Abs. 2 BGB) und verneinte eine Erfüllungswirkung der Zahlungen an die GmbH, weil eine Einziehungs-/Empfangsermächtigung (auch aus Indizien oder Anscheinsvollmacht) nicht feststellbar und nicht schlüssig dargetan war. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen; das Insolvenzrisiko der GmbH trifft die Beklagte.

Ausgang: Berufung gegen die Verurteilung zur Kaufpreiszahlung mangels nachgewiesener Inkasso-/Empfangsvollmacht des Zentralregulierers zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kaufvertrag kommt mit dem vom Besteller erkennbar an den Lieferanten gerichteten Angebot und dessen Annahme durch Lieferung auch dann zwischen Besteller und Lieferant zustande, wenn die Zahlungsabwicklung über einen Zentralregulierer erfolgen soll.

2

Die Leistung an einen Dritten wirkt nur dann schuldbefreiend, wenn der Dritte vom Gläubiger zur Entgegennahme (Empfangsermächtigung) oder zur Einziehung im eigenen Namen (Einziehungsermächtigung) ermächtigt ist (§ 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 Abs. 1 BGB).

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Wer sich auf die Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen außerhalb des Schuldverhältnisses stehenden Dritten beruft, trägt für Erteilung und Fortbestand der Empfangs- oder Einziehungsermächtigung die Darlegungs- und Beweislast.

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Der Hinweis in Rechnungen, eine Forderung sei „zahlbar durch“ einen Zentralregulierer, sowie Konditionenvereinbarungen und sonstige Indizien ersetzen nicht die konkrete Feststellung eines Verrechnungsabkommens mit Inkassovollmacht.

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Eine Anscheinsvollmacht setzt einen vom Vertretenen zurechenbar gesetzten Rechtsschein voraus; hierfür bedarf es substantiierten Vortrags insbesondere dazu, dass der Vertretene das Auftreten des Dritten bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.

Relevante Normen
§ 433 Abs. 2 BGB§ 362 Abs. 2 iVm § 185 Abs. 1 BGB§ 531 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 11 O 63/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Dezember 2002 verkündete

Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die durch die Streithilfe im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten trägt die Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten ist aus den mit den Parteien und der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterten Gründen unbegründet. Die umfangreichen rechtlichen Überlegungen der Beklagten, welche sie - vornehmlich in der Berufungsinstanz - anstellt, können nicht darüber hinweghelfen, dass die Feststellung der Erfüllungswirkung ihrer Zahlungen an die S... GmbH eine Einziehungsermächtigung voraussetzt, welche die Klägerin dem Zentralregulierer erteilt haben müsste. Eine solche Ermächtigung ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrags der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht nicht festzustellen.

3

A.

4

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung nur insoweit, als das Landgericht eine Erfüllung der Klageforderung hinsichtlich eines Betrages von insgesamt 2.189,99 Euro verneint hat. Dies betrifft die drei als Anlagen B7-B9 vorgelegten Rechnungen. Ihre weitergehende Verurteilung zur Zahlung von 1.054,80 Euro greift die Beklagte nicht an.

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Ebenso wenig kommt die Beklagte auf ihren Vortrag zu einer befreienden Schuldübernahme durch die S... GmbH sowie auf ihre Hilfsaufrechnung mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch zurück. Diesbezügliche Berufungsangriffe fehlen.

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Damit konzentriert sich der Rechtsstreit der Parteien in der Berufungsinstanz auf die beiden mit der Berufung ausdrücklich angesprochenen Fragen,

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ob die S... GmbH als Zwischenhändler eingeschaltet war und die Klägerin aus diesem Grunde gegen die Beklagte einen Anspruch nach § 433 Abs. 2 BGB nicht besitzt und ob die Beklagte - sollte sie Vertragspartnerin der Klägerin sein - mit befreiender Wirkung auf die genannten drei Rechnungen ihre Zahlungen an die S... GmbH erbringen konnte, die unstreitig als Zentralregulierer eingeschaltet war und auf welche die Klägerin die Rechnungen unter Hinweis auf die Beklagte als Auftraggeberin ausgestellt hat.

  • ob die S... GmbH als Zwischenhändler eingeschaltet war und die Klägerin aus diesem Grunde gegen die Beklagte einen Anspruch nach § 433 Abs. 2 BGB nicht besitzt
  • und ob die Beklagte - sollte sie Vertragspartnerin der Klägerin sein - mit befreiender Wirkung auf die genannten drei Rechnungen ihre Zahlungen an die S... GmbH erbringen konnte, die unstreitig als Zentralregulierer eingeschaltet war und auf welche die Klägerin die Rechnungen unter Hinweis auf die Beklagte als Auftraggeberin ausgestellt hat.
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Da die S... GmbH zwischenzeitlich in Insolvenz geraten ist, hat die Beantwortung der Fragen auch zur Folge, wer von den hiesigen Parteien das Insolvenzrisiko tragen muss.

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B.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass der Kaufvertrag über die Waren der streitgegenständlichen Rechnungen zwischen der Klägerin und der S... GmbH zustande gekommen ist, die damit als Zwischenhändler fungiert hätte und ihrerseits mit der Beklagten einen Kaufvertrag geschlossen hätte. Tatsächlich lassen der beiderseitige Parteivortrag und die vorgelegten Unterlagen nur die Schlussfolgerung zu, dass es zu einem Kaufvertragsabschluss zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits gekommen ist, so dass die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte auf die Vorschrift des § 433 Abs. 2 BGB stützen kann.

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Dass die der Klageforderung zugrunde liegenden Kaufverträge zwischen den Parteien geschlossen worden sind, hat die Beklagte in erster Instanz selbst vorgetragen, indem sie die entscheidungserheblichen Tatsachen der Bestellung der berechneten Waren durch die Beklagte bei der Klägerin und ihre Auslieferung, durch welche die Klägerin das jeweilige Vertragsangebot der Beklagten spätestens angenommen hat, unstreitig gestellt hat. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass später eingetretene Umstände diesen Vertragsabschluss nicht mehr verändern oder aufheben konnten.

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Erstmals auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 7. November 2002 (Bl. 237 GA) hat die Beklagte "angezweifelt", dass die Klägerin tatsächlich ihre Vertragspartnerin ist. Ihre dortigen Ausführungen beruhen allerdings auf rechtlich unzutreffenden Erwägungen. Entscheidend ist, dass die Beklagte aufgrund ihrer an die Klägerin gerichteten Bestellung einen Vertrag mit der Klägerin und nicht mit der S... GmbH abschließen wollte. Für eine Abänderung dieser Willenserklärung der Beklagten durch die Klägerin oder die S... GmbH hätte es einer entsprechenden Bevollmächtigung seitens der Beklagten bedurft, die unstreitig nicht vorlag. Einseitig unter Ausschluss der Beklagten konnten Klägerin und S... GmbH dies nicht tun. Abgesehen davon hat die Beklagte hinsichtlich eines Kaufvertragsabschlusses zwischen ihr und der S... GmbH einerseits und der S... GmbH und der Klägerin andererseits auch keine konkreten Behauptungen aufgestellt, sondern einen unmittelbaren Vertragsschluss zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits lediglich mit Nichtwissen bestritten. Das ist schon prozessual unzulässig.

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Im Berufungsrechtszug macht die Beklagte darüber hinaus geltend, die vorgelegten Unterlagen belegten einen Kaufvertrag zwischen Klägerin und S... GmbH. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die Beklagte ist von der Klägerin auf den an die S... GmbH gerichteten Rechnungen jeweils als Auftraggeberin bezeichnet worden. Die Rechnungsaufschrift "zahlbar durch S..." bestätigt nur den unstreitigen Umstand, dass ein Zentralregulierer eingeschaltet war. Die unstreitigen Rechtsbeziehungen der Parteien zur S... GmbH bestanden in dem als Anlage B1 vorgelegten Grundlagenvertrag der Beklagten und der als Anlage B5 vorgelegten Konditionenvereinbarung der Klägerin. Die vertragliche Beziehung der Klägerin zur S... GmbH gibt - soweit sie hier vorgetragen wird - keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür wieder, zwischen ihnen seien jeweils Kaufverträge über die von den Auftraggebern erteilten Bestellungen geschlossen worden. Dann aber können auch die nachfolgenden Rechnungen an die S... GmbH und der zwischen ihr und der Klägerin später erfolgte Schriftverkehr mangels ausdrücklich abweichender Erklärungen nicht eine andere rechtliche Bewertung zulassen, vielmehr sind diese Unterlagen immer auf der Grundlage der Konditionenvereinbarung zu verstehen, welche - wie ausgeführt - den Abschluss von Kaufverträgen mit der S... GmbH nicht belegt.

14

C.

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Demzufolge könnte sich die Beklagte allenfalls auf die Erfüllung ihrer gegenüber der Klägerin bestehenden Verbindlichkeiten berufen, was jedoch voraussetzt, dass die Klägerin der S... GmbH eine Empfangs- oder Einziehungsermächtigung erteilt hat. Diese tatsächliche Voraussetzung ist jedoch nicht festzustellen.

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I.

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Leistet der Schuldner an einen Nichtberechtigten, den er gutgläubig für empfangsberechtigt hält, wird er grundsätzlich nicht von seiner Verbindlichkeit befreit. Sein guter Glaube wird nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen geschützt (vgl. MünchKommBGB-Wenzel, 4. Aufl., § 362 Rn 17), welche vorliegend jedoch nicht einschlägig sind und auf welche sich die Beklagte auch nicht beruft.

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Die Leistung an einen Dritten hat jedoch befreiende Wirkung im Sinne des § 362 Abs. 2 iVm § 185 Abs. 1 BGB, wenn er vom Gläubiger ermächtigt ist, die Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen (Empfangsermächtigung). Eine solche Einwilligung verschafft dem Dritten die Rechtsmacht, die geschuldete Leistung vom Schuldner mit schuldtilgender Wirkung anzunehmen. Die Ermächtigung des Dritten zur Einziehung einer Forderung verschafft ihm darüber hinaus die Befugnis, die geschuldete Leistung im eigenen Namen vom Schuldner zu fordern (BGHZ 125, 196, 205; BGH NJW 1999, 2110, 2111; MünchKommBGB-Schramm, 4. Aufl., § 185 Rn 40; Erman-Palm, BGB, 10. Aufl., § 185 Rn 16; Bamberger/Roth-Bub, BGB, § 398 Rn 65 ff.). Dem Schuldner stehen bei der Einziehungsermächtigung damit zwei Personen gegenüber, welche die Leistung verlangen können. Die Leistung an einen von ihnen wirkt auch bindend gegenüber dem anderen (Erman-Palm aaO).

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Der Schuldner, der sich auf die befreiende Wirkung seiner Leistung an einen außerhalb des Schuldverhältnisses stehenden Dritten beruft, hat Erteilung und Bestand einer solchen Empfangs- oder Einziehungsermächtigung konkret und schlüssig vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Er ist für ihr Vorliegen darlegungs- und beweisbelastet, weil er die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger geltend macht, welche er auch im Falle einer Leistung an den Gläubiger persönlich nachzuweisen hätte (vgl. nur MünchKommBGB-Wenzel aaO, § 363 Rn 1).

20

II.

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Die Erteilung einer solchen Ermächtigung seitens der Klägerin zugunsten der S... GmbH kann auch auf der Grundlage des umfangreichen, stellenweise neuen Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug nicht festgestellt werden. Die Beklagte versucht, mit rechtlichen Erwägungen die Notwendigkeit der tatsächlichen Feststellung einer Bevollmächtigung zu umgehen. Hiermit hat sie keinen Erfolg.

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Die konkrete Feststellung einer Einzugsermächtigung der S... GmbH, welche nach Auffassung der Beklagten erteilt worden sein soll, setzt vielmehr nach dem beiderseitigen Parteivortrag das damalige Bestehen eines so genannten Verrechnungsabkommens zwischen Klägerin und S... GmbH mit dem durch die Anlage B2 vorgetragenen Inhalt voraus, welches die S... GmbH in einer Vielzahl von Rechtsbeziehungen zu anderen Lieferanten geschlossen haben soll und auch nach Auffassung der Klägerin unter Nr. 3 ihrer Regelungen eine Einziehungsermächtigung zugunsten der S... GmbH enthalten soll. Diese tatsächliche Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

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1. Die Beklagte übersieht bei ihrer rechtlichen Argumentation, dass das Bestehen einer Einziehungsermächtigung eine tatsächliche Voraussetzung ist, für welche sie beweispflichtig ist, damit sie sich gegenüber der Klägerin auf die Erfüllungswirkung ihrer Zahlungen an die S... GmbH berufen kann. Die Feststellung einer solchen Vollmacht ist nicht allein aufgrund unstreitiger Indizien gerechtfertigt.

24

a. Die Beklagte ist der Auffassung, insbesondere die Jahreskonditionenvereinbarung (Anlagen B4 und B5) zwischen Klägerin und S... GmbH belege eindeutig, dass ein Verrechnungsabkommen mit einer Inkassovollmacht bestanden haben müsse. Diese Schlussfolgerung ist jedoch keinesfalls zwingend.

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Entscheidend ist, dass auch eine Vertragsbeziehung zwischen der S... GmbH und der Beklagten bestanden hat, und zwar aufgrund des Grundlagenvertrages gemäß Anlage B1. Daraus folgt, dass die S... GmbH für die Beklagte tätig gewesen ist und deren Interessen zu wahren hatte. Insoweit sind die Erwägungen des Landgerichts dazu, in wessen "Lager" die S... GmbH gestanden hat, berechtigt und zutreffend. Auch die vorgelegte Entscheidung des 14. Zivilsenats belegt, dass eine Zuordnung der Interessenwahrnehmung durch die S... GmbH notwendig ist, um die hier entscheidende Frage der Erteilung einer Inkassovollmacht zutreffend beantworten zu können. Bei dieser Ausgangslage kann jedenfalls nicht festgestellt werden, die S... GmbH sei vornehmlich oder ausschließlich im Interesse der Klägerin tätig geworden, was ein Indiz dafür hätte sein können, dass auch eine Einziehungsermächtigung erteilt worden ist.

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Die zwischen Klägerin und S... getroffene Konditionenvereinbarung ändert hieran im Ergebnis nichts. Ob die Erklärung der Klägerin, dass die S... GmbH hierdurch dazu bewegt werden sollte, ihre Anschlusshäuser/Mitglieder zum Kauf von Produkten der Klägerin zu bewegen, um im Falle von Vertragsabschlüssen Preisnachlässe zu erhalten (vgl. nur Bl. 90 GA), überzeugend ist, sei dahingestellt. Sicher festzustellen ist jedenfalls, dass beide Parteien in vertraglicher Beziehung zur S... GmbH standen und dass eine Zahlungsabwicklung über die S... GmbH tatsächlich wie rechtlich möglich und denkbar war, wenn diese hierbei nur als Gehilfe der Beklagten tätig geworden sein sollte, wie es der Grundlagenvertrag unter Ziff. 4 Abs. 4 und 5 auch vorsieht. Dann allerdings wäre eine Erfüllung der gegenüber der Klägerin bestehenden Verbindlichkeiten der Beklagten erst mit dem Eingang des geschuldeten Betrages bei der Klägerin eingetreten, wozu es bei den streitgegenständlichen Rechnungsbeträgen unstreitig nicht gekommen ist.

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Daraus folgt, dass die beiderseitigen Vertragsbeziehungen zur S... GmbH zwar das Bestehen einer seitens der Klägerin erteilten Empfangs- oder Einziehungsermächtigung belegen können, diese Schlussfolgerung aber keinesfalls zwingend ist. Die schriftlich niedergelegten Vertragsbeziehungen haben, soweit sie unstreitig sind, keine konkrete Aussagekraft für die hier streitentscheidende Frage, sondern sind neutral im Hinblick auf die Feststellung einer Inkassovollmacht.

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Auch das Bestehen irgendeines Verrechnungsabkommens mit der S... GmbH, dessen Abschluss die Klägerin gänzlich bestreitet, könnte der Beklagten nicht weiter helfen, sondern nur eines solchen Abkommens, das auch eine Regelung über die Erteilung einer Empfangs- oder Einziehungsermächtigung enthält. Dass allein die Konditionenvereinbarung, die zwischen der Klägerin und der S... GmbH unstreitig bestand, eine solche Vollmacht zugunsten der S... GmbH nicht begründet hat, hat die Beklagte erstinstanzlich selbst vorgetragen (S. 4 des Schriftsatzes vom 17. September 2002 = Bl. 176 GA). Etwas anderes macht sie auch mit der Berufungsbegründung nicht geltend.

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b. Die weiteren von der Beklagten vorgetragenen Indizien, welche im Zusammenhang mit der Konditionenvereinbarung die Schlussfolgerung auf den Abschluss eines Verrechnungsabkommens mit einer Inkassovollmacht zulassen sollen, sind im Ergebnis ebenfalls neutralen Inhalts und rechtfertigen die Schlussfolgerung der Beklagten nicht.

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Die Rechnungsaufschrift "zahlbar durch S..." lässt wörtlich und isoliert betrachtet nur die Feststellung zu, dass die Zahlungen der Mitglieder der S... GmbH an die Klägerin unter Einschaltung des Zentralregulierers erfolgten. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin diese Rechnungsaufschrift verwendet hat, kann nicht die zwingende Schlussfolgerung gezogen werden, sie habe ihrerseits ein Verrechnungsabkommen mit bestimmtem Inhalt, nämlich unter Einschluss einer Einziehungsermächtigung mit der S... GmbH getroffen.

31

Auch die vorgelegten Schreiben zwischen der Klägerin und der S... GmbH (insbesondere Anlagen B3, B6 und K12) belegen nur, dass es durchaus eine Vertragsbeziehung zwischen den beiden gab, welche die Klägerin ja auch einräumt. Dass diese Beziehung den konkreten Inhalt hatte, welchen die Beklagte hier vorträgt, belegen die Schreiben hingegen nicht. Vielmehr endet das als Anlage B5 vorgelegte Schreiben "Jahreskondition S... 2000" ausdrücklich mit dem Zusatz, dass weitergehende Absprachen nicht existieren.

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c. Damit bleibt die entscheidende Frage, ob die Beklagte unabhängig von Konditionenvereinbarung und bloßen Indizien schlüssige Tatsachen aufzeigen kann und aufgezeigt hat, wonach ein Verrechnungsabkommen mit bestimmtem Inhalt zwischen der Klägerin und der S... GmbH bestanden hat. Diese Frage ist zu verneinen.

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aa. Der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten war so pauschal, dass das Landgericht ihn zu Recht als ungenügend angesehen hat und den Beweisantritten der Beklagten nicht nachgegangen ist.

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bb. Darüber hinaus gehenden, schlüssigen Sachvortrag hat die Beklagte aber auch mit der Berufungsbegründung nicht geliefert, sondern sich im Wesentlichen nur auf ihr Vorbringen vor dem Landgericht berufen.

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cc. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 19. August 2003 (Bl. 431 ff. GA) erstmals solchen schlüssigen Vortrag gebracht haben sollte, könnte dieser schon wegen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, innerhalb welcher solcher Vortrag spätestens hätte erfolgen müssen, jedenfalls aber nach der Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO prozessual nicht mehr berücksichtigt werden, da die dort genannten Ausnahmen von der grundsätzlich unzulässigen Berücksichtigung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz eindeutig nicht vorliegen.

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Letztlich kann die Zulässigkeit eines etwa verspäteten Vorbringens der Beklagten jedoch auf sich beruhen. Bei hier gebotener strenger Prüfung des neuen Vorbringens kann der Senat nämlich weiterhin nicht feststellen, dass die Beklagte den Abschluss eines Verrechnungsabkommens, durch welches die S... GmbH tatsächlich mit einer Inkassovollmacht ausgestattet worden ist, tatsächlich hinreichend schlüssig vorgetragen hat. Vielmehr lassen die Gesamtumstände die Feststellung zu, dass die - teilweise ebenfalls neuen - Beweisantritte der Beklagten auf eine prozessual nicht zulässige Ausforschung ausgerichtet sind. Dass die Beklagte konkreten Sachvortrag nicht liefern kann, räumt sie in ihren weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 19. August 2003 auch selbst ein (Bl. 441 GA).

37

(1) Die Klägerin macht vollkommen zu Recht geltend, dass die Beklagte nicht überzeugend vortragen kann, warum die S... GmbH hier ausnahmsweise und entgegen der ansonsten geltenden Regel lediglich einen mündlichen Vertrag mit der Klägerin geschlossen haben soll. Es kommt nicht darauf an, dass das hier behauptete Abkommen in rechtlich wirksamer Weise auch formlos abgeschlossen werden konnte. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei der S... GmbH unstreitig um einen für eine Vielzahl von Mitgliedern tätigen Zentralregulierer handelte, der über mehrere Jahre eine Vielzahl des streitgegenständlichen Verrechnungsabkommens mit Lieferanten abschloss. Warum er dies ansonsten schriftlich tat und hier ausnahmsweise mit einem mündlichen Vertragsabschluss zufrieden gewesen sein soll, erklärt die Beklagte trotz des offensichtlich bestehenden Klärungsbedarfs nicht.

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(2) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die S... GmbH mit der Klägerin ein mündliches Verrechnungsabkommen geschlossen hat, kann die Beklagte nicht schlüssig aufzeigen, dass dieser Vertrag tatsächlich den Inhalt hatte, den die schriftlich getroffenen Abkommen der S... GmbH mit Lieferanten hatten und der dem Inhalt der Anlage B2 entspricht. Für den vorliegenden Fall kommt es entscheidend auf die Erteilung einer Einziehungsermächtigung an, welche die Klägerin der S... GmbH erteilt haben müsste, um eine Erfüllung der streitigen Verbindlichkeiten der Beklagten annehmen zu können. Der Streit der Parteien und die von ihnen vorgelegten Entscheidungen anderer Gerichte belegen, dass die Erteilung einer Inkassovollmacht nur aufgrund bestimmter Regelungen, die der vorgelegten Anlage B2 entnommen werden können sollen, festgestellt werden könnte. Wenn es aber - wie die Beklagte meint - entgegen der von der S... GmbH geübten Praxis zu einem mündlichen Vertragsabschluss mit der Klägerin gekommen sein sollte, stünde damit noch nicht fest, dass die beiden Vertragsparteien auch eine Einziehungsermächtigung zugunsten der S... GmbH vereinbart haben. Die Abweichung von der ansonsten eingehaltenen Schriftform lässt zumindest die Vermutung aufkommen, dass der Inhalt des mündlichen Vertrages nicht in vollem Umfang dem üblichen Inhalt schriftlicher Verrechnungsabkommen entsprach. Dass diese Vermutung nicht gerechtfertigt ist, kann die Beklagte nicht in schlüssiger Weise begründen.

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(3) Die im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits festzustellende "Anreicherung" des Beklagtenvortrags mit einem Nachweis überhaupt zugänglichen Tatsachen belegt, dass die Beklagte ebenso wenig wie vor dem Landgericht konkrete Anhaltspunkte für ihre Schlussfolgerungen hat. Ansonsten wäre es ihr bereits vor dem Landgericht, jedenfalls aber innerhalb der Berufungsbegründungsfrist möglich gewesen, solche tatsächlichen Anhaltspunkte vorzutragen. Statt dessen stellt sich ihr Vortrag im Schriftsatz vom 19. August 2003 so dar, dass sie weiterhin nur Schlussfolgerungen zieht aus unstreitigen Umständen, insbesondere aus den zur Akte gereichten Unterlagen, die jedoch - wie bereits ausgeführt - einen hinreichenden Beleg für die Annahme eines Verrechnungsabkommens zwischen der Klägerin und der S... GmbH unter Einschluss einer Inkassovollmacht nicht bilden.

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(4) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte prozessual berechtigt ist, erstmals nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht zugunsten der S... GmbH geltend zu machen. Auch insoweit beruft sich die Beklagte lediglich auf Umstände, welche die Voraussetzungen einer Rechtsscheinshaftung der Klägerin nicht ausfüllen.

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Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der andere Teil nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des für ihn auftretenden Vertreters (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH NJW 1981, 1727, 1728; BGH MDR 1987, 30; BGH NJW-RR 1987, 308; BGH VersR 1992, 989, 990; BGH NJW 1998, 3342; BGH NJW 1998, 1854, 1855; vgl. auch BVerwG NJW-RR 1995, 73, 75). Dieser Rechtsgrundsatz greift allerdings in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist (vgl. BGH MDR 1987, 30; BGH VersR 1992, 989, 990; BGH NJW 1998, 1854, 1855).

42

Für das Vorliegen dieser tatsächlichen Voraussetzungen hat die Beklagte schlüssigen Sachvortrag nicht geliefert. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Klägerin das behauptete Handeln der S... GmbH erkennen konnte oder kennen musste, wonach diese ihren Mitgliedern jeweils mitgeteilt haben soll, sie ziehe die Forderungen namens und in Vollmacht des jeweiligen Lieferanten ein. Hierfür fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten, eine solche Feststellung lässt sich auch nicht aufgrund der vorgelegten schriftlichen Unterlagen treffen. Damit kann ein von der Klägerin gesetzter und zu verantwortender Rechtsschein, auf welchen sich die Beklagte im Zusammenhang mit einer Erfüllungswirkung ihrer Zahlungen an S... berufen könnte, nicht festgestellt werden, was die Klägerin auch ausdrücklich geltend macht (Bl. 484 GA).

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2. Aus diesen Gründen kommt es im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob sich der Senat der Rechtsauffassung der Beklagten anschließen könnte, wonach bestimmte Regelungen des als Vergleichsstück vorgelegten Verrechnungsabkommens gemäß Anlage B2 (insbesondere dessen Ziff. 3 Abs. 1 Satz 2) die Erteilung einer Inkassovollmacht belegen sollen.

44

Allerdings verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass das Verrechnungsabkommen gemäß Anlage B2 die Erteilung einer Inkassovollmacht enthält. Das hat sie schon vor dem Landgericht vorgetragen (Bl. 90 und 93 GA), und sie trägt dies auch in der Berufungserwiderung ausdrücklich vor (S. 2 der BE = Bl. 401 GA).

45

D.

46

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

47

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 2.190,-- Euro festgesetzt. In dieser Höhe sind die Beklagte und die Streithelferin beschwert.

48

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

49

Dr. L... v.. R... S... Vorsitzender Richter Richterin am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht